Beschluss
1 G 3915/04
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:1209.1G3915.04.0A
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13.07.2004 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 08.07.2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13.07.2004 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 08.07.2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Der Antragsteller reiste erstmals am 11.04.1987 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.07.1988 abgelehnt. Auf die Klage des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 03.02.1992 das Bundesamt den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Yeziden in der Türkei einer Gruppenverfolgung unterliege. Im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger mit Bescheid vom 23.06.1992 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Mitglieder der Familie des Klägers, die mit ihm eingereist waren, wurden ebenfalls als politische Flüchtlinge anerkannt. Mit Urteil des Landgerichts Hanau vom 28.08.1996 wurde der Antragsteller wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Mit Anhörungsschreiben vom 25.03.1998 teilte der Antragsgegner mit, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung gemäß § 47 AuslG auszuweisen. Mit Schreiben vom 13.07.1998 bat der Antragsgegner das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge um Überprüfung des Flüchtlingsstatusses des Antragstellers. Der Antragsteller, der seine Strafhaft zunächst im geschlossenen Vollzug verbüßte und sich seit Anfang 1998 als Freigänger in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt-Preungesheim befand, wurde am 23.09.1998 erneut wegen Handels mit Betäubungsmitteln verhaftet und mit Urteil des Landgerichts Hanau vom 02.06.1999 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von weiteren 6 Jahren verurteilt. In den Urteilsgründen ist unter anderem ausgeführt, dass es sich zu Lasten des Antragstellers im Rahmend er Strafzumessung auswirke, dass er sich trotz der Vorverurteilung und eines mehrjährigen Freiheitsentzuges nicht von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten lassen und die neue Tat zudem während der Dauer seiner Inhaftierung unter Ausnutzung der ihm bewilligten Vollzugslockerungen begangen habe. Mit Schreiben vom 13.07.2000 teilte der Antragsgegner der Haftanstalt mit, das beabsichtigt sei, den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen und in die Türkei abzuschieben. Mit Urteil des Amtsgerichtes Butzbach vom 12.11.2001 wurde der Kläger gemeinschaftlich handelnd mit einem weiteren Angeklagten des versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Antragsteller, der sich zum Tatzeitpunkt in Strafhaft befand, in der JVA Geld an Mitgefangene verleiht und seine Geldforderungen unter Einsatz von körperlicher Gewalt eintreiben lässt. Da der Mitangeklagte Angst hatte bei Fortbestand der Schulden körperlich misshandelt zu werden, entschloss er sich mit dem Antragsteller Drogen in die Justizvollzugsanstalt Butzbach zu schmuggeln, um diese dort zu veräußern und damit die Schulden bezahlen zu können. Der Antragsteller verfügte über ein Handy, mit welchem der Handel von draußen organisiert wurde. Bei der Strafzumessung ist ausgeführt, dass der Antragsteller bereits erheblich und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sämtliche Vorbelastungen des Antragstellers wiesen die gleiche Struktur auf und zeichneten insgesamt das Bild eines Schwerstkriminellen im Drogenbereich. Der Antragsteller sei nunmehr in einem zweiten Fall während des laufenden langjährigen Strafvollzuges strafauffällig geworden. Das Tatverhalten des Antragstellers habe eine erhebliche kriminelle Energie durch die ersichtliche Planung des Gesamtgeschehens durch Benutzung von Handys und Kurieren gezeigt. Der Antragsteller selbst nach Manier eines Bandenchefs steuernd agiert. Sein Verhalten zeige eine enorme Sozialschädlichkeit. Für den Antragsteller habe kein zwingender Grund für den Drogenhandel bestanden. Er habe aufgrund seiner Arbeit in der JVA über ein gutes Einkommen von 700,- DM verfügt. Beim Antragsteller zeigten sich nur wenig positive Ansätze. Offenbar habe sich bei dem Antragsteller ein kriminelles Verhalten seit Jahren eingeschliffen. Die Berufung des Antragstellers wurde durch Urteil des Landgerichtes Gießen vom 12.08.2002 verworfen. Nach einer von dem Antragsgegner eingeholten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Butzbach ergibt sich, dass der Antragsteller während der Haft nicht durch Glaubensaktivitäten aufgefallen ist. Mit Verfügung vom 08.07.2004 wies der Antragsgegner den Antragsteller für unbefristete Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland aus, stellte fest, dass die erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis erlischt und der Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Ferner wurde die Abschiebung aus der noch zu verbüßenden Haft heraus in die Türkei angeordnet. Für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Außerdem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers liege ein Fall der Ist-Ausweisung i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vor. Im Hinblick auf die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter genieße dieser nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG besonderen Ausweisungsschutz. Die Ist-Ausweisung werde zur Regelausweisung herabgestuft. Im Falle des Klägers liege im Hinblick auf die begangenen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz jedoch kein Ausnahmefall vor. Im Hinblick auf die Verurteilungen bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für erneute erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Spezialpräventive Gesichtspunkte erforderten eine Ausweisung des Antragstellers. Der Antragsteller besitze eine extreme Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung von Straftaten im Betäubungsmittelbereich was sich schon daraus ergebe, dass er sich die erste Verurteilung nicht zur Warnung habe dienen lassen und sowohl während des Freigangs als auch während seiner Inhaftierung erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere der begangenen Straftaten könne von einer Integration nicht die Rede sei. Schutzwürdige wirtschaftliche oder sonstige Bindungen seien nicht ersichtlich. Auch angesichts des Umstandes, dass sich die Familie des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt aufhalte, sei die Ausweisung des Antragstellers verhältnismäßig. Auch Art. 3 Abs. 3 ENA und der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei stehe eine Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen. Es lägen schwerwiegende Gründe i.S.v. Art. 3 Abs. 3 ENA bzw. Art. 14 ARB. 1/80 vor. Auch der Umstand, dass der Antragsteller als politischer Flüchtling anerkannt sei, stehe seiner Ausweisung nicht entgegen. Nach § 51 Abs. 3 AuslG finde § 51 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schwerer Vergehen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden sei. Diese Voraussetzungen seien in der Person des Antragstellers erfüllt. Auch gehe von dem Antragsteller eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus, was durch die wiederholte Begehung von Straftaten in nicht unerheblichem Maße erwiesen sei. Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr sei zu befürchten. Dies zeige sich schon daran, dass der Antragsteller seine Kontakte zu Mittätern auch im Strafvollzug aufrechterhalten bzw. erneuert habe. Auch Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG seien nicht gegeben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Yeziden in der Türkei einer konkreten Gefahr für die durch § 53 AuslG geschützten Rechtsgüter liefen. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausgeführt, die Anordnung des Sofortvollzuges liege im öffentlichen Interesse, da die Allgemeinheit ein besonderes Bedürfnis darin sehe, vor Straftätern im Bereich des Betäubungsmittelrechtes geschützt zu werden. Dem Schutzinteresse könne nur durch die sofortige Ausweisung Rechnung getragen werden. Der Antragsteller habe durch sein bisherigen Verhalten gezeigt, dass er mit dem Handeln mit Betäubungsmitteln seinen Lebensunterhalt mit finanziert habe. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers sei damit zu rechnen, dass er, wenn er aus der Haft entlassen werde, erneut mit Betäubungsmittel handele. Dies ergebe sich aus dem hohen wirtschaftlichen Anreiz der mit dem Handeltreiben von Betäubungsmitteln verbunden sei. Illegaler Handel mit Betäubungsmitteln gehöre zu den folgeschwersten Straftaten für die öffentliche Sicherheit des Staates. Eine Ausweisung des Antragstellers sei aus spezialpräventiven Gründen dringend geboten. Auch der Umstand, dass der Antragsteller innerhalb des Strafvollzuges und auch während des Freigangs erneut mit Betäubungsmitteln gehandelt habe, spreche für die Anordnung des Sofortvollzuges. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 13.07.2004 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde. Mit Antrag vom 24.08.2004 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Er vertritt die Auffassung, die Ausweisungsverfügung sei rechtswidrig. Die Ausweisungsgründe seien verbraucht. Die Ausweisungsanlässe datierten aus den Jahren 1996, 1999 und 2001. Wenn eine Ausländerbehörde erst nach Ablauf von mehr als 2 Jahren ein Ausweisungsverfahren einleite, seien die Ausweisungsgründe nach der Rechtsprechung des HessVGH verbraucht. Zum anderen habe der Antragsgegner zu Unrecht festgestellt, dass sich der Antragsteller nicht auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen kann. Zum einen bestünden erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 51 Abs. 3 AuslG. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher eine Begrenzung uneinschränkbarer Grundrechte durch Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang gestatteter Rechtswerte nur zugelassen, wenn der sachliche Grundwertgehalt der schwächeren Norm zwar zurückgedrängt, nicht aber vernichtet werde. Außerdem sei der Begriff der besonders schweren Straftat i.S.d. § 51 Abs. 3 AuslG eng auszulegen. Nur außergewöhnlich schwerwiegende Gefahren könnten es als ultima ratio rechtfertigen, den im Abschiebeverbot enthaltenen Menschenrechtsschutz hinter die Belange der öffentlichen Sicherheit zurückzustellen. Erforderlich sei eine besonders sorgfältige Prüfung der Wiederholungsgefahr. Eine Auseinandersetzung mit der Prognose nach der Strafverbüßung sei unausweislich. Insbesondere hätte sich die verfügende Behörde über die Resozialisierungsmaßnahmen im Rahmen der Inhaftierung informieren müssen. Die Wiederholungsgefahr sei konkret zu belegen. Gerade die erneute Begehung einer besonders schweren Straftat müsse zu befürchten sein. Vorliegend versuche die Ausländerbehörde die Abschiebung zu einem Zeitpunkt durchzusetzen, in dem eine Prüfung einer vorzeitigen Entlassung nach strafrechtlichen Aspekten noch gar nicht möglich sei. Deshalb entfalle auch die Möglichkeit der Kenntnis einer zu erstellenden Sozialprognose für die Aussetzung eines Strafrestes. Die Chance der Besserung und Resozialisierung dürfe nicht außer Betracht gelassen werden. Eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit sei derzeit bereits aufgrund des Strafvollzuges ausgeschlossen. Da derzeit die Strafvollstreckung noch anstehe und die Behörde über Jahre hinweg mit der Ausweisungsverfügung zugewartet habe, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mehr im öffentlichen Interesse. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.07.2004 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 08.07.2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ein Verbrauch des Ausweisungsgrundes sei zu verneinen. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 25.03.1998 von der beabsichtigten Maßnahme der Ausweisung in Kenntnis gesetzt worden. Somit sei ab diesem Zeitpunkt das Ausweisungsverfahren eingeleitet. Durch die langjährigen Haftstrafen von insgesamt 14 Jahren und 5 Monaten sei eine Abschiebung des Antragstellers nicht möglich, so dass die Anordnung der Ausweisung nicht sofort habe erfolgen müssen. Vielmehr habe ein Abwarten der Anordnung der Ausweisung gezeigt, dass von dem Antragsteller eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe, da der Antragsteller selbst innerhalb des Vollzuges der Freiheitsstrafen erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei ebenfalls dringend erforderlich, da der Antragsteller gezeigt habe, dass von ihm eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe. Selbst Haftstrafen hätten den Antragsteller nicht davon abhalten können, weitere Straftaten zu begehen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass bei einer Entlassung des Antragstellers wieder mit der Begehung von weiteren Straftaten zu rechnen sei. Auch die Anerkennung als Asylberechtigter stehe einer Abschiebung in das Heimatland nicht entgegen, da die yezidische Glaubensgemeinschaft zum heutigen Zeitpunkt keine erheblichen politischen Verfolgung mehr unterliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (3 Hefter) sowie den Inhalt des Vollstreckungsheftes der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gießen sowie der Gefangenenpersonalakte des Antragstellers (7 Band). II. Soweit sich der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers gegen die in der Verfügung vom 08.07.2004 enthaltene Ausweisung richtet, erweist sich der gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als statthaft, da der Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung angeordnet wurde und demgemäß Widerspruch und Klage des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Soweit sich der einstweilige Rechtsschutz des Antragstellers auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist der Antrag ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da sich der Antragsteller gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt richtet, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. 3 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 16 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung). Der Antrag des Antragstellers ist nicht begründet. Die Verfügung des Antragsgegners vom 08.07.2004 ist offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Ausweisung. Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung ist § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vorliegend wurde der Antragsteller wegen insgesamt 3 vorsätzlichen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen von 7, 6 bzw. einem Jahr und 5 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen in keinem Fall zur Bewährung ausgesetzt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die aus den 3 strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers resultierenden Ausweisungsgründe nicht verbraucht. Sobald die Ausländerbehörde Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach den §§ 45-47 erlangt, muss sie von amts wegen tätig werden. Die Ausländerbehörde muss umgehend eine Ausweisung prüfen, ein Ausweisungsverfahren zügig einleiten und durchführen (vgl. 45.0.6.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz). Sobald die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass die gesetzlichen Ausweisungsvoraussetzungen gegeben sind und welche sonstigen erheblichen be- oder entlastenden Umstände vorliegen, muss sie unverzüglich über die Ausweisung entscheiden (vgl. Ziff. 45.0.6.4.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz). Gelangt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, von einer Ausweisung abzusehen, ist dies in der Akte zu vermerken. Auf den zugrunde liegenden Sachverhalt allein kann eine spätere Ausweisung nicht mehr gestützt werden. Allerdings wird er im Falle des späteren Eintritts eines Ausweisungsgrundes nochmals in die Entscheidungsfindung mit einbezogen (Ziff. 45.0.6.5 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften). Hat die Ausländerbehörde von einer Ausweisung abgesehen, soll sie, soweit tunlich, den Ausländer auf die möglichen Folgen bei Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes hinweisen (sog. ausländerbehördliche Verwarnung). Bei dieser Verwarnung handelt es sich um einen bloßen Hinweis ohne Verwaltungsakt und Qualität auf eine mögliche Reaktion der Ausländerbehörde hinsichtlich eines bestimmten künftigen Verhaltens des Ausländers (vgl. Ziff. 45.0.6.7 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften). Das besondere Beschleunigungserfordernis für Ausweisungsverfahren beruht auf der Erkenntnis, dass eine zuverlässige Gefährdungsprognose desto besser getroffen werden kann, je schneller sie nach der Kenntnisnahme von einer strafgerichtlichen Verurteilung erstellt wird. Ob der weitere Aufenthalt eines straffällig gewordenen Ausländers weiterhin hingenommen werden kann, ist in erster Linie danach zu beurteilen, ob von ihm künftig Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen (Spezialprävention) und ob eine konsequente Ausweisungspraxis zur Abschreckung anderer Ausländer vor der Begehung ähnlicher Straftaten geeignet und verhältnismäßig ist (Generalprävention). Da die in der Begehung einer Straftat liegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur den Anlass für ein Ausweisungsverfahren bietet und die Ausweisung selbst eine zukunftsgerichtete Prognose unter Berücksichtigung des in den Straftaten zum Ausdruck gelangten Gefährdungspotentials erfordert, taugt die Bezugnahme auf die begangene Straftat sowohl bei der Spezial- als auch bei der Generalprävention nur dann, wenn aus dem Verhalten des Ausländers vor, während und nach der Straftat brauchbare Schlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer Resozialisierung einerseits oder der Gefahr einer Wiederholung von Straftaten andererseits gezogen werden können. Eine zögerliche Behandlung von Ausweisungsverfahren erschwert aber nicht nur die notwendige Gefahrenprognose, sondern kann auch dazu führen, dass sich die Ausländerbehörde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht mehr auf den Ausweisungsgrund berufen kann und dieser damit verbraucht ist. Ein Ausweisungsgrund muss insbesondere auch dann als verbraucht angesehen werden, wenn die Ausländerbehörde nach voller Kenntnisnahme der Verurteilung und deren Grundlagen weder zusätzliche Ermittlungen einleitet und den Ausländer zu einer beabsichtigten Ausweisung anhört, noch diesen abmahnt oder verwarnt und sich damit eine spätere Verwertung der Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes vorbehält (vgl. hierzu HessVGH, Urt. v. 04.03.2002 AuAS 2002, S. 172 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Literatur). Ausgehend von diesen Grundsätzen, die von dem erkennenden Gericht geteilt werden, sind vorliegend die aus den drei strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers resultierenden Ausweisungsgründe nicht verbraucht. Ausweislich der Behördenakte wurde das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28.08.1996 dem Antragsgegner ausweislich des Eingangsstempels durch die Staatsanwaltschaft Hanau am 22.11.1996 zugeleitet. Die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde Friedberg teilte dem Leiter der Justizanstalt Butzbach mit Schreiben vom 30.01.1997 mit, dass ein zwingender Ausweisungsgrund vorliege, eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die Asylberechtigung des Antragstellers derzeit jedoch nicht möglich sei. Aus diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde Friedberg von einem Ausweisungsgrund ausging. Nach dem der Antragsgegner im Hinblick auf die Verlegung des Antragstellers wieder zuständig wurde, hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 25.03.1998 zur beabsichtigten Ausweisung gemäß § 28 HessVwVfG an und hat damit ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, dass er in der Folgezeit bis zum Erlass der streitbefangenen Ausweisungsverfügung fortgeführt hat. Die zeitliche Verzögerung des Ausweisungsverfahrens erklärt sich zum einen daraus, dass der Antragsteller nach der Einleitung des Ausweisungsverfahrens erneut zweimal straffällig geworden ist und der Antragsgegner im Übrigen Ermittlungen angestellt hat, ob es im Hinblick auf die Gründe, die zur Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter geführt haben, verantwortbar ist, den Antragsteller in die Türkei abzuschieben. Im Hinblick auf diesen zeitlichen Ablauf kann nicht die Rede davon sein, dass sich der Antragsgegner nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes die 3 Straftaten nicht mehr zur Grundlage des Ausweisungsverfahrens machen kann. Der Antragsgegner ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG berufen kann. Danach kann ein Ausländer, der wie der Antragsteller - als Asylberechtigter anerkannt ist - nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 vor. Durch das Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2584) mit Wirkung vom 01.11.1997 neu eingeführte Regelung in § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG sollte der unbestimmte Begriff "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit" für die in § 47 Abs. 1 AuslG geregelten Fallgestaltungen präzisierend klargestellt werden, dass auch Ausländer, die aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG einen privilegierten Aufenthaltsstatus genießen, bei schwerwiegenden Straftaten regelmäßig diesen Schutz verlieren und damit mit einer Ausweisung zur rechnen haben (vgl. die Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 13/4948, S. 9). Der Gesetzgeber hat hiermit zum Ausdruck gebracht, dass in den Fällen einer so genannten Ist-Ausweisung das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung des Ausländers erfordert und dieses öffentliche Interesse - gleichgültig, ob es die spezial- oder die generalpräventive Zielrichtung der Ausweisung anlangt - ein deutliches Übergewicht im Verhältnis zu dem von dem Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers besitzt (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 28.04.1999 - 9 TG 660/99 m.w.N.). Wegen des im vorliegenden Fall eingreifenden Regeltatbestandes gemäß 3 48 Abs. 1 S. 2 AuslG wäre es nur dann möglich, die Gründe als nicht schwerwiegend i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 AuslG anzusehen, wenn besondere Umstände ersichtlich wären, die es rechtfertigen könnten, von der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG abzuweichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG auf die für die Auslegung des auch in § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG enthaltenen Begriffes "in der Regel" zurückgegriffen werden kann, bezieht sich der vorgenannte Begriff "in der Regel" auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz dazu bilden Ausnahmefälle, die durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.1994 InfAuslR. 1995 S. 5 m.w.N.). Bei der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände der strafrechtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des betreffenden Ausländers, namentlich die in § 45 Abs. 2 AuslG umschriebenen individuellen Aspekte zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass bei der Prüfung, ob die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen, auch die familiäre Situation in den Blick zu nehmen, kann eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung auch dann anzunehmen sein, wenn die Ausweisung mit Blick auf die familiären Gegebenheiten mit der grundgesetzlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar wäre (vgl. HessVGH, Beschl. v. 28.04.1999 - 9 TG 660/99 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. In der angegriffenen Verfügung hat sich der Antragsgegner sowohl mit den Umständen der strafgerichtlichen Verurteilung als auch mit den individuellen Interessen des Antragstellers auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein atypischer Sachverhalt nicht vorliegt. Zum einen hat der Antragsgegner zu Recht in seine Überlegungen eingestellt, dass das strafrechtliche Verhalten des Antragstellers sowohl im Hinblick auf die Schwere der Straftaten als auch die Art und Weise der Begehung dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnen ist außergewöhnliche Umstände, die darauf schließen lassen, dass die der Vorschrift zugrunde liegenden Überlegungen des Schutzes der Öffentlichkeit nicht mehr vorliegen, weil die Ausweisung des Antragstellers aus general- oder spezialpräventiven Überlegungen nicht mehr geboten ist, bestehen nicht. Die Biographie des Antragstellers wie sie anhand der Straftaten deutlich wird, passt in das Bild des von § 47 Abs. 1 AuslG erfassten Ausländers. Angesichts der raschen Abfolge erheblicher Straftaten von denen die beiden letzten während einer Vollzugslockerung bzw. während der Haft begangen wurden, deuten darauf hin, dass der Antragsteller sich die Verurteilungen nicht zur Warnung hat dienen lassen, so dass weiterhin noch von einer erheblichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss. Auch die persönlichen Umstände des Antragstellers rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Zum einen ist der Antragsteller beruflich und wirtschaftlich nicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert, zum andern ergibt sich auch aus dem familiären Bereich des Antragstellers kein Bleibeinteresse, dass einen Ausnahmefall rechtfertigt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann - wenn wie hier - ein Fall schwerwiegender Straffälligkeit vorliegt, eine Ausweisung auch im Falle des Eingreifens von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1997, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15). Ein Ausnahmefall ist nur dann denkbar, wenn der jeweilige Fall Besonderheiten hinsichtlich eines gesteigerten Gewichtes des Schutzgutes Familienleben aufweist. Die 1982-1987 geborenen drei Kinder des Antragstellers, die bereits seit Beginn der Strafhaft des Antragstellers auf den familiären Beistand des Antragstellers verzichten müssen, sind im Hinblick auf ihr Alter nicht mehr in besonderem Maße auf den familiären Beistand des Antragstellers angewiesen. Besondere Umstände in der Person der Ehefrau des Antragstellers, die einen weiteren Aufenthalt des Antragstellers in die Bedeutung des öffentlichen Ausweisungszweckes mindern könnten, sind nicht ersichtlich. Der Ausweisung des Antragstellers stehen auch die Vorschriften des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13.12.1955 (BGBl. II, 1959, S. 879) nicht entgegen. Nach Art. 3 Abs. 3 ENA dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die seit mehr als 10 Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder, wenn die übrigen in Abs. 1 aufgeführten Gründe (öffentliche Ordnung oder Sicherheit) besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es besteht kein Unterschied zwischen den schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 48 Abs. 1 AuslG und den besonders schwerwiegenden Gründen des Art. 3 Abs. 3 ENA, da schwerwiegende Gründe i.S.v. § 48 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist die Ausweisung zugleich auch nach Art. 3 Abs. 3 ENA gerechtfertigt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 InfAuslR 2000, S. 105 ). Des weiteren stehen auch die Vorschriften des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 - ARB. 1/80 der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen. Der Antragsteller kann sich schon deshalb nicht auf die Vorschriften des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 berufen, weil er in der Bundesrepublik Deutschland - soweit ersichtlich - nicht als Arbeitnehmer tätig war. Im Übrigen gelten die Vergünstigungen des 1. Abschnittes des ARB. 1/80 nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit gerechtfertigt sind. Die Vorschriften des 1. Abschnittes von Kapitel II des Beschlusses ARB. 1/80 bilden eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer entsprechend Art. 39, 49 und 41 EG. Der EUGH hat in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Art. 12 des Assoziierungsabkommens und des Art. 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses 1/80 hergeleitet, dass die im Rahmen der Art. 39, 40, 41 EG geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer die die im Beschluss ARB. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (vgl. EUGH, Urt. v. 20.02.2000 InfAuslR. 2000, 161 - Nazli -). Daraus folgt, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelebt wird. Eine solche Auslegung ist um so mehr gerechtfertigt, als die genannte Vorschrift nahezu den selben Wortlaut wie Art. 39 Abs. 3 EG hat. Nach ständiger Rechtsprechung des EUGH setzt der Begriff der öffentlichen Ordnung im Rahmen des Gemeinschaftsrechtes und insbesondere des Art. 39 Abs. 3 EG voraus, das außer der Störung der öffentlichen Ordnung die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt (vgl. EUGH, Urt. v. 20.02.2000 a.a.O.). Art. 14 ARB. 1/80 setzt daher voraus, dass eine konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen vorliegt, die von erheblichem Gewicht sein müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1997 InfAuslR. 1998, 4; HessVGH, Beschl. v. 15.03.2002, Az.: 12 TG 148/02). Von diesen Grundsätzen ausgehend stellten die vom Antragsteller begangenen Straftaten eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung dar. Der Antragsteller hat wie seine 3 Verurteilungen in massiver Weise gegen die Strafvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Durch die wiederholten Verstöße Auch das persönliche Verhalten des Klägers deutet auf die konkrete Gefahr von weiteren Störungen der öffentlichen Ordnung hin. Insoweit reicht eine abstrakte Gefahr neuer erheblicher Störungen nicht aus, vielmehr muss mit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten tatsächlich gerechnet werden können. Hiervon ist das Gericht aufgrund der Vorverurteilungen des Antragstellers überzeugt, zumal die beiden letzten Straftaten während einer Vollzugslockerung bzw. während der Strafhaft begangen wurden, was darauf hindeutet, dass sich der Antragsteller die Vorverurteilungen nicht zur Warnung hat dienen lassen und im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers die konkrete Gefahr weiterer erheblicher Straftaten besteht. Schließlich steht der streitbefangenen Ausweisung des Antragstellers Art. 13 ARB. 1/80 nicht entgegen. Art. 13 ARB. 1/80 bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen. Art. 13 ARB. 1/80 umfasst auch das Aufenthaltsrecht. Er verwehrt es den Mitgliedsstaaten auch, neue Maßnahmen zu treffen, die die Folge haben, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit verbunden der Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat strengeren Bedingungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 01.02.1980 (vgl. Art. 16 ARB. 1/80) in diesem Mitgliedsstaat galten. Die Vorschrift des § 47 AuslG verstößt nicht gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB. 1/80. Denn bei der gebotenen Gesamtschau stellt das Regelungsgefüge der §§ 47/48 AuslG insoweit im Verhältnis zum früheren Rechtszustand nach § 10 Abs. 1 AuslG 1965 keine Verschlechterung dar. Vielmehr ist die frühere Praxis insoweit nur typisierend festgeschrieben worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2002, NVwZ 2002, S. 1512 ). Hinzu kommt, dass die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB. 1/80 nicht isoliert betrachtet werden kann, weil sie ihrerseits nicht uneingeschränkt gilt. Sie steht vielmehr ihrerseits selbst unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 ARB. 1/80 der dem gesamten 1. Abschnitt des 2. Kapitels, also die Art. 6-13 ARB. 1/80 unter den Vorbehalt von Beschränkungen des nationalen Rechtes der Mitgliedsstaaten stellt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Der Vorbehalt erfasst nicht nur Einzeleingriffe durch Ausweisungen eines durch die Vorschriften des ARB. geschützten türkischen Staatsangehörigen, sondern deckt auch die Rechtsänderung, die zu einer Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Lage türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familientüren, jedenfalls wenn diese Rechtsänderungen nicht arbeitsmarktpolitisch, sondern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit begründet sind. Der Umfang dieses Vorbehalts entspricht dabei den in Art. 39 Abs. 3 EG (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.02.2002, VBlBW 2002, 394; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.06.2001, NVwZ 2001, 1438). Schließlich steht der Ausweisung des Antragstellers auch § 51 Abs. 1 AuslG nicht entgegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 liegen vor bei Asylberechtigten wie dem Antragsteller. Nach § 51 Abs. 3 AuslG findet jedoch Abs. 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist. Die Vorschrift steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GK, wonach sich ein Flüchtling auf die Begünstigungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention nicht berufen kann, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Die Vorschrift ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. GK-AuslR. § 51 Rn. 85 m.w.N.) jedoch stellt die Durchführung der Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Verfolgerstaat die "ultima ratio" dar. Denn die Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Verfolgerstaat bedeutet einen Eingriff in den Kernbereich des Asylgrundrechtes, denn nur zulässig ist, wenn bei einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles die Sicherheit des Zufluchtstaates und der in diesem lebenden Menschen ein Zurücktreten des Schutzes für den politisch Verfolgten erfordern. Eine Wiederholungsgefahr ist dann zu bejahen, wenn in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht. Dieser Prognosemaßstab genügt angesichts der nunmehr in § 51 Abs. 3 Alt. 2 AuslG vorausgesetzten hohen Mindestfreiheitsstrafe auch den aus Art. 16 a GG folgenden - eine enge Auslegung des § 51 Abs. 3 AuslG gebietenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine weitergehende Beschränkung des Anwendungsbereiches dieses Ausschlusstatbestandes durch einen strengeren Prognosemaßstab ist auch im Hinblick auf die in letzter Konsequenz mögliche Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Verfolgerstaat nicht geboten. Bei der Abwägung des Schutzinteresses des politisch Verfolgten und des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der politisch Verfolgte, sofern ihm Gefahren i.S.d. § 53 AuslG drohen, auch bei Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 51 Abs. 3 nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden kann, so dass eine Preisgabe des Menschenrechtsschutzes letztlich nicht zu befürchten ist. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei dem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, das Straftaten, die so schwerwiegenden sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt in besonderem Maße für schwere Rauschgiftdelikte, namentlich den illegalen Heroinhandel, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Auch allein der Umstand, dass der Ausländer die Freiheitsstrafe verbüßt hat, lässt nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen. Rechtskräftige Verurteilungen i.S.d. § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG führen regelmäßig zur Verbüßung der Freiheitsstrafe, da eine Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 Strafgesetzbuch wegen der Strafhöhe von vornherein nicht in Betracht kommt. Würde der bloße mit der Strafverbüßung verbundene Zeitablauf regelmäßig zum Wegfall des Ausschlussgrundes führen, liefe die Vorschrift praktisch weitgehend leer (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, NVwZ 2001, S. 442 ). Ausgehend von diesem Prognosemaßstab hat der Antragsgegner zu Recht eine Wiederholungsgefahr bejahrt. Der Antragsteller ist bereits zweimal wegen schwerer Straftaten i.S.v. § 51 Abs. 3 AuslG 2. Alternative rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Und zwar am 28.08.1996 durch das Landgericht Hanau wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und am 02.06.1999 wiederum durch das Landgericht Hanau wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Ausgehend von der der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Wertung ist zunächst in die Überlegungen einzustellen, dass zwei so schwerwiegende Straftaten typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Das sich dieses Wiederholungsrisiko auch bereits realisiert hat, zeigt die weitere Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Butzbach vom 12.11.2001 wegen gemeinschaftlichem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei allen drei Straftaten um schwere Rauschgiftdelikte handelt, darunter in 2 Fällen wegen illegalem Heroin handelt. Derartige Straftaten sind regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden und gefährden in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen. Auch eine Berücksichtigung der Art und Weise der Begehung der Straftaten lässt auf eine hohe kriminelle Energie und damit verbunden ein hohes Rückfallrisiko schließen. Denn die beiden letzten Straftaten hat der Antragsteller - wie bereits dargelegt - während des laufenden Strafvollzuges begangen, was auf eine besondere Strafunempfindlichkeit des Antragstellers und einer Resistenz gegenüber Resozialisierungsmaßnahmen schließen lässt. Auch die beigezogene Gefangenenpersonalakte (7 Band) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wiederholungsgefahr inzwischen entfallen ist. Aus den im November 2003 eingeholten Stellungnahmen zur Vollzugsplanfortschreibung Nr. 1 ergibt sich, dass der Antragsteller zwar das Gespräch mit dem psychologischen Dienst zwecks Tatverarbeitung sucht, jedoch ein Leidensdruck allein wegen der Inhaftierung nicht jedoch wegen der Straftaten erkennbar sei. Ähnliches ergibt sich aus früheren Stellungnahmen, wonach sich der Antragsteller hereingelegt fühlt und sich nicht zu seinen Taten bekennt. In weiteren Stellungnahmen ist davon die Rede, dass der Antragsteller für Haftlockerungen ungeeignet sei, es bestehe in erhöhtem Maß die Gefahr des Begehrens weiterer Straftaten. Der Antragsteller zeige kein Schuldbewusstsein, was die Gefahr weiter erhöhe. Demgemäß kam die Vollzugskonferenz am 17.11.2003 zu dem Ergebnis, dass eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 aufgrund der massiven Straffälligkeit im Vollzug nicht befürwortet werden könne. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich bisher nicht in die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat, so dass nach Ende seiner Haft die Gefahr besteht, dass er seinen Lebensunterhalt wiederum teilweise mit Hilfe von Drogengeschäften bestreitet, zumal die Verurteilungen des Antragstellers während der Zeit des Vollzuges zeigen, dass er die persönlichen Kontakte zur Drogenszene trotz der Verurteilung noch nicht abgebrochen hat. Der Antragsteller hat sich zwar während seiner Inhaftierung eine Berufsausbildung als Schweißer und Zimmerer abgeschlossen bzw. begonnen um nach Ende der Haft seine Familie durch eine Berufstätigkeit ernähren zu können, doch vermag allein dieser positive Aspekt angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragstellers die Wiederholungsgefahr nicht in Wegfall zu bringen. Zu Recht hat der Antragsgegner auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen i.S.d. § 53 AuslG verneint. Insbesondere bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller wegen der Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft konkrete Gefahren i.S.d. § 53 AuslG zu befürchten hätte. Zwar wird für den Bereich des Ostens der Türkei weiterhin angenommen, dass Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft die ihre Religion aktiv praktizieren einer mittelbaren Gruppenverfolgung unterliegen. Da der Antragsteller wie die Stellungnahme der JVA Butzbach vom 18.07.2003 belegt, den yezidischen Glauben offenbar nicht mehr aktiv praktiziert und er überdies nach seiner Ausweisung seinen Aufenthalt im Westen der Türkei nehmen könnte, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Falle der Abschiebung in seinen Menschenrechten verletzt würde. Auch die ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 VwGO begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung und die von dem Antragsgegner genannten Spezial- und generalpräventiven Überlegungen überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalt des Antragsteller gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Abschluss des Hauptverfahrens. Zu Recht hat der Antragsgegner ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers und des Umstandes, dass der Antragsteller wirtschaftlich und beruflich nicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert ist. Eine erhebliche Gefahr einer erneuten Straffälligkeit des Antragstellers bestehe und hierdurch erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit begründet werden. Auch die mit der Ausweisungsverfügung verbundene Abschiebungsandrohung erweist sich im Rahmen einer summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass auch insoweit der Antrag des Antragstellers abzulehnen ist. Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erloschen. Nach § 42 Abs. 2 S. 2 AuslG ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar, da der Widerspruch die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lässt (§ 72 Abs. 2 AuslG). Zu Recht wurde auch die Abschiebung aus der Haft heraus angeordnet. Nach § 49 Abs. 2 bedarf die Ausreise eines Ausländers einer Überwachung, wenn sich der Ausländer - wie der Antragsteller - auf richterliche Anordnung in Haft befindet. In den Fällen des § 49 Abs. 2 S. 1 bedarf es nach § 50 Abs. 5 AuslG keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus Haft abgeschoben. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 3 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz.