Beschluss
9 TG 660/99
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0428.9TG660.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die von dem Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss hat Erfolg und führt unter Abänderung der Entscheidung erster Instanz zur Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Ausländerbehörde des Kreises O vom 31. März 1998. Der Ansicht der Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Beschlusses, dem Aussetzungsantrag des Antragstellers sei deshalb zu entsprechen, weil die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die ausländerbehördliche Verfügung vom 31. März 1998 nach derzeitigem Sachstand als offen zu betrachter seien und im Hinblick darauf das private Interesse des Antragstellers, vorerst von einer Vollziehung der gegen ihn ergangener Ausweisungsverfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege, vermag der Senat nicht beizupflichten. Schon die - im vorliegenden Eilverfahren allein mögliche - summarische Überprüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung ergibt, dass gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen und ihm die Abschiebung in sein Heimatland aus der Strafhaft heraus anzudrohen, keinerlei rechtlichen Bedenken zu erheben sind. Im Hinblick auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen und auf die - von der Behörde in dem Bescheid vom 31. März 1998 ordnungsgemäß und stichhaltig begründete - Dringlichkeit des Vollzuges der Ausweisung hat das private Interesse des Antragstellers, bis zur Unanfechtbarkeit der Ausweisungsverfügung in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, hinter das vordringliche öffentliche Interesse an der unverzüglichen Beendigung seines Aufenthaltes zurückzutreten. Dass der Antragsteller durch seine rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Frankenthal vom 3. Dezember 1997 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt hat und dass die nach der vorgenannten Bestimmung zwingend vorgesehene (so genannte Ist-) Ausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG deshalb zu einer Regelausweisung zurückgestuft wird, weil der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG genießt, da er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, ist in den angefochtenen Bescheiden der Ausländer- und Widerspruchsbehörde sowie in den Gründen des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz zu Recht festgestellt worden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zudem auf die Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG verwiesen, wonach schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG in der Regel dann vorliegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der gesetzliche Tatbestand gemäß § 47 Abs. 1 AuslG verwirklicht wurde. Durch die durch das Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) mit Wirkung vom 1. November 1997 neu aufgenommene Regelung in § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG sollte der unbestimmte Rechtsbegriff "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" für die in § 47 Abs. 1 AuslG geregelten Fallgestaltungen präzisiert und klargestellt werden, dass auch Ausländer, die, etwa auf Grund des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG, einen privilegierten Aufenthaltsstatus genießen, bei schwerwiegenden Straftaten regelmäßig diesen Schutz verlieren und mit einer Ausweisung zu rechnen haben (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 13/4948, S. 9). Der Gesetzgeber hat hiermit zum Ausdruck gebracht, dass in den Fällen einer sogenannten Ist-Ausweisung regelmäßig das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung des Ausländers erfordert und dieses öffentliche Interesse - gleichgültig, ob es die spezial- oder die generalpräventive Zielrichtung der Ausweisung anbelangt - ein deutliches Übergewicht im Verhältnis zu dem von dem Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers besitzt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, InfAuslR 1998, 179). Auch im Falle einer aus Gründen der Generalprävention ausgesprochenen Ausweisung sind deshalb im Falle des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht nur - wie das Verwaltungsgericht meint - im Ausnahmefall anzunehmen, wenn besonders schwerwiegende Gründe der Generalprävention für die Ausweisung des betreffenden Ausländers sprechen. Durch die gesetzliche Neuregelung wird vielmehr gerade zum Ausdruck gebracht, dass bei der Verwirklichung der Ausweisungstatbestände in § 47 Abs. 1 AuslG, die durchweg Fälle besonders schwerer Kriminalität betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24. 94 -, InfAuslR 1997, 8 (11) ), im Regelfall auch schwerwiegende generalpräventive Gründe für die Ausweisung des Ausländers gegeben sind. Einer besonderen Begründung, woraus diese Gründe im Einzelfall hergeleitet werden, bedarf es in diesen Fällen nicht (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 1997, Rdnr. 20 zu § 48 AuslG; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: Dezember 1998, Rdnr. 36 zu § 48 AuslG). Im Hinblick hierauf ist die gegen den Antragsteller verfügte Ausweisung schon aus den in den angefochtenen Bescheiden vom 31. März und 10. September 1998 zu Recht aufgezeigten generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt. Wegen des im vorliegenden Falle eingreifenden Regeltatbestandes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG wäre es nur dann möglich, diese generalpräventiven Gründe nicht als schwerwiegend im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG anzusehen, wenn besondere Umstände ersichtlich wären, die es rechtfertigen könnten, von der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG abzuweichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG, auf die für die Auslegung des auch in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG enthaltenen Begriffs "in der Regel" zurückgegriffen werden kann, bezieht sich der vorgenannte Begriff "in der Regel" auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz dazu bilden Ausnahmefälle, die durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. September 1994 - BVerwG 1 B 90.94 -, InfAuslR 1995, 5, 6; Beschluss vom 24. August 1995 - BVerwG 1 B 254. 94 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 6). Bei der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des betreffenden Ausländers, namentlich die in § 45 Abs. 2 AuslG umschriebenen individuellen Aspekte, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 238.94 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 8 und vom 5. Februar 1997 - BVerwG 1 B 16.97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13). Im Hinblick darauf, dass bei der Prüfung, ob die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen, auch die familiäre Situation des Ausländers in den Blick zu nehmen ist, kann eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel auch dann anzunehmen sein, wenn die Ausweisung mit Blick auf die familiären Gegebenheiten mit der grundgesetzlichen Wertentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar wäre (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - BVerwG 1 B 123.97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 15). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze vermag der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in der Begründung des angefochtenen Beschlusses, es bestünden zumindest Anhaltspunkte für einen von der gesetzlichen Regel in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG abweichenden Ausnahmefall, nicht beizupflichten. Derartige, für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sprechende Gesichtspunkte lassen sich zunächst nicht aus der Art der der Ausweisung des Antragstellers zugrundeliegenden Straftat gewinnen. Bei der von dem Antragsteller am 22. April 1997 verübten Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, die zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Frankenthal am 3. Dezember 1997 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten führte, handelte es sich, wie auch von der Vorinstanz in ihrem Beschluss zutreffend festgestellt wird, schon wegen der großen Menge des bei diesem Rauschgiftgeschäft gehandelten Kokains um einen schweren Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, der nicht zuletzt auch durch die Höhe der ausgesprochenen Strafe zum Ausdruck kommt. Auch ein Blick auf die Art und Weise der Tatausführung fördert keine entlastenden Besonderheiten zu Tage, die zur Begründung einer Ausnahme von dem gesetzlichen Regeltatbestand in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG herangezogen werden könnten. Es ist vielmehr zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er sich bereit fand, seinen Bekannten nach Ludwigshafen zu fahren, obwohl ihm - wie sich aus den nicht in Zweifel zu ziehenden Feststellungen des Strafgerichts ergibt - nicht nur bewusst war, dass es um den Transport von Drogen ging, sondern auch, dass es sich um eine nicht geringe Menge einer harten Droge handelte. Gegen den Antragsteller spricht weiterhin, dass er schon zuvor durch eine Vielzahl von Straftaten in Erscheinung getreten war und dabei auch durch die Verübung eines Betäubungsmitteldeliktes, nämlich durch das im Jahre 1988 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main abgeurteilte Handeltreiben mit Haschisch, auch einschlägig vorbelastet ist. Wenn das Landgericht Frankenthal in seinem Strafurteil vom 3. Dezember 1997 unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangt ist, dass mit Rücksicht auf die Vorverurteilungen des Klägers, seinen nicht unerheblichen Tatbeitrag und die den Grenzwert zur nicht geringen Menge um etwa das 50fache übersteigende Menge des gehandelten Kokains ein minderschwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG auch unter Beachtung der Geständigkeit des Antragstellers und seiner den Tatentschluss begünstigenden prekären wirtschaftlichen Situation nicht angenommen werden könne, vermag der Senat stichhaltige Gründe, die mit Blick auf die vorliegend vorzunehmende ausländerrechtliche Bewertung eine für den Antragsteller günstigere Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen. Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts kann zunächst insoweit nicht gefolgt werden, als es - im Gegensatz zur Einschätzung des Strafgerichts - den Antragsteller strafrechtlich nicht als vorbelastet ansieht und zu seinen Gunsten in Rechnung stellt, dass die Vorverurteilungen nahezu ausschließlich in seiner Jugendzeit lägen und er "von Mitte 1983 bis 1996" strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Diese Einschätzung entbehrt schon der tatsächlichen Grundlage, denn hierbei wurde, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, das im Jahre 1987 verübte Betäubungsmitteldelikt unbeachtet gelassen, das von dem Landgericht Frankenthal in seinem Urteil vom 3. Dezember 1997 als einschlägige Vorstrafe gerade als besonders belastendes Moment zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt wurde. Unter Einbeziehung dieser Straftat lassen sich die von dem Antragsteller während seines Aufenthalts im Bundesgebiet verübten Delikte nicht der abgeschlossenen Phase der Jugend und des Heranwachsens zuordnen. Vielmehr ergibt sich das Bild einer in das Erwachsenenalter hineinreichenden, letztlich kontinuierlich verlaufenen Abfolge von Straftaten, die belegt, dass der Antragsteller nicht dazu bereit oder nicht dazu in der Lage ist, in Einklang mit der hiesigen Rechtsordnung zu leben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann der von dem Strafgericht als wesentlich angesehene Tatbeitrag des Antragstellers auch nicht mit der Begründung relativiert werden, der Bekannte des Antragstellers hätte, falls sich der Antragsteller nicht dazu bereit gefunden hätte, ihn nach Ludwigshafen zu fahren, einen anderen Fahrer gefunden, so dass die Tat "sicherlich nicht zu verhindern gewesen wäre". Für die Schwere der dem Antragsteller zur Last gelegten und zu der Ausweisung führenden Straftat ist es grundsätzlich unerheblich, ob diese Tat, falls sie von dem Antragsteller nicht begangen worden wäre, in gleicher oder ähnlicher Weise von anderen Personen verübt worden wäre. Maßgeblich ist allein, dass die Straftat von dem Antragsteller tatsächlich ausgeführt worden ist. Ohne Bedeutung ist weiterhin, dass der Antragsteller selbst nicht am finanziellen Gewinn aus dem Drogengeschäft beteiligt war und es ihm, wie das Verwaltungsgericht annimmt, deshalb gleichgültig gewesen sein wird, ob sein Bekannter mit einer harten oder einer anderen Droge handelte und in welcher Konzentration und Menge das Kokain transportiert wurde. Bedeutsam ist, wie in dem Strafurteil zutreffend festgestellt wird, allein, dass der Antragsteller durch sein Verhalten einen nicht unerheblichen Beitrag zur Abwicklung des Rauschmittelgeschäftes geleistet und damit den Absatz einer größeren Menge Kokains nachhaltig gefördert hat. In diesem Zusammenhang kann es den Antragsteller - und auch insoweit pflichtet der Senat der Einschätzung des Strafgerichtes in seinem Urteil vom 3. Dezember 1997 bei - nicht entlasten, dass eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage Anlass für die von ihm geleistete Beihilfe zum Handeln mit Betäubungsmitteln war. Der Antragsteller wurde durch seinen Bekannten nicht etwa wegen des ausstehenden Geldbetrages unter Druck gesetzt oder sogar gezwungen, ihn nach Ludwigshafen zur Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes zu fahren. Vielmehr hat sich der Antragsteller offensichtlich deshalb zur Beteiligung an dieser Straftat entschlossen, weil er hierin eine schnelle und einfache Möglichkeit sah, sich seiner Geldschuld zu entledigen. Dieses Verhalten zeigt, wie auch das von dem Antragsteller schon im Jahre 1987 verübte Betäubungsmitteldelikt, dass er keine Skrupel hat, sich um finanzieller Vorteile Willen ohne Rücksicht auf die hierdurch für ihn und für andere verbundenen Konsequenzen auch an dem Handel mit Betäubungsmitteln zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht hält dem Antragsteller in der Begründung des angefochtenen Beschlusses schließlich zu Gute, es sei nicht zu erkennen, dass es sich bei ihm um einen "skrupellosen Drogenhändler" handele, bei dem aufgrund seiner kriminellen Energie und der niedrigen Hemmschwelle eine künftige Wiederholung der Straftaten naheliege. Da der Antragsteller - so das Verwaltungsgericht - offenbar nicht der Drogenszene angehöre und auch selbst nicht drogenabhängig sei, seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter Verfehlungen zu erkennen. Diese Gesichtspunkte sind jedenfalls für die an dieser Stelle erörterten generalpräventiven Gründe ohne Bedeutung. Da nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen für die Annahme eines Ausnahmefalles das Vorliegen eines vom gesetzlichen Regelfall abweichenden atypischen Geschehensablaufs erforderlich ist, kann eine Ausnahmefall grundsätzlich nicht aus Umständen hergeleitet werden, die von dem gesetzlichen Regeltatbestand typischerweise mitumfasst sind. Ein Ausnahmefall lässt sich mithin nur auf solche Gegebenheiten stützen, die so erheblich von der im Gesetz vorausgesetzten Normalsituation abweichen, dass der Verzicht auf den Ausweisungsschutz unangemessen oder unverhältnismäßig wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Juni 1998 - 13 TZ 1875/98 -; Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht, Stand: Dezember 1998, Rdnr. 41 zu § 48 AuslG). Der Umstand, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Drogenhändler handelt und er als nicht Abhängiger auch nicht der Drogenszene zugehört, könnte somit allenfalls dann ein Indiz für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sein, wenn nach der gesetzlichen Bestimmung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG grundsätzlich nur Straftaten von Drogenhändlern oder dem Drogenmilieu verhafteten Personen zwingend zur Ausweisung führen würden. Dies ist indessen nicht der Fall. Vielmehr erfasst § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG jedwede Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, d. h. auch jegliche Beteiligung von nicht unmittelbar an dem Handel und dem hieraus erzielten Erlös beteiligten Personen. Gehört mithin die von dem Antragsteller verübte Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu dem von der gesetzlichen Ermächtigung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG normierten Regelfall, können die von der Vorinstanz genannten Aspekte von Vornherein nicht zur Abweichung von der gesetzlichen Regel in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG führen. Auch aus der familiären Situation des Antragstellers ergeben sich offensichtlich keine Gründe, die es ermöglichen könnten, in seinem Fall abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht von einem schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Die Tatsache, dass der Antragsteller in Deutschland verheiratet ist und drei Kinder hat, rechtfertigt es allein nicht, mit Blick auf die verfassungsrechtliche Wertentscheidung in Art. 6 Abs. 1 GG einen Ausnahmefall anzunehmen. Dem steht schon entgegen, dass es sich vorliegend um einen Fall schwerwiegender Straffälligkeit handelt, der die Ausweisung grundsätzlich auch bei Bestehen familiärer Bindungen im Bundesgebiet erlaubt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - BVerwG 1 B 123.97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15). Im Übrigen ist in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 10. September 1998 zutreffend darauf hingewiesen worden, dass der Antragsteller mit einer marokkanischen Staatsangehörigen verheiratet ist und von daher für eine Rückkehr der gesamten Familie in das gemeinsame Heimatland keine grundsätzlichen Schwierigkeiten bestehen. Dass im Übrigen der langjährige Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland, der zu keiner nachhaltigen Integration in die hiesigen Verhältnisse geführt hat, der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegensteht, ist in der Begründung des Ausgangsbescheides vom 31. März 1998 umfassend und zutreffend dargelegt worden. Da nach alledem die gegen den Antragsteller ergangene Ausweisungsverfügung bereits aus den in den in den angefochtenen Bescheiden angeführten generalpräventiven Erwägungen Bestand hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob sich ein die Abweichung vom gesetzlichen Regelfall in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG rechtfertigender Ausnahmefall aus den von der Vorinstanz in ihrem Beschluss weiterhin erörterten spezialpräventiven Gesichtspunkten, insbesondere aus dem von der Vorinstanz angenommenen Fehlen einer Rückfallgefahr, entnehmen lässt. Wie bereits in dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz zutreffend festgestellt wird, tritt die Rechtsfolge des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG im Hinblick auf die sowohl spezial- als auch generalpräventive Ausrichtung dieser Bestimmung nur dann nicht ein, wenn in Bezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall vorliegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1718/96 -, NWVBl. 1998, 354, 355). Es kann folglich auch dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des Verwaltungsgerichts gefolgt werden könnte, Anhaltspunkte für eine durchgreifende Verhaltensänderung des Antragstellers ergäben sich in erster Linie aus dem Inhalt des Berichtes des Leiters der Vollzugsanstalt Darmstadt vom 7. September 1998. Der Vollzug der nach alledem offensichtlich rechtmäßig ergangenen Ausweisungsverfügung erscheint auch dringlich, denn es besteht ein durchgreifendes öffentliches Interesse daran, die mit dieser Ausweisung verfolgten Abschreckungswirkungen unverzüglich durch Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers eintreten zu lassen. Diese durch generalpräventive Gesichtspunkte begründete Eilbedürftigkeit besteht unabhängig davon, ob von dem Antragsteller aufgrund einer nach Strafverbüßung zu erwartenden erneuten Straffälligkeit weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. zur Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 18 B 1466/96 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 13 S 32/97 -, InfAuslR 1998, 48). Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397, betrifft die Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer aus Gründen der Spezialprävention ausgesprochenen Ausweisung und kann deshalb insoweit nicht herangezogen werden. Auch hinsichtlich der in der Ausweisungsverfügung vom 31. März 1998 zugleich enthaltenen Abschiebungsandrohung kann dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt werden, denn auch diese - auf § 50 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 AuslG beruhende - Verfügung erweist sich schon bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).