Urteil
1 E 3211/04
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0512.1E3211.04.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 01.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 01.07.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte durfte den Insolvenzverwalter für die Notierungsgebühren auch per Verwaltungsakt in Anspruch nehmen, denn es handelt sich bei dem geltend gemachten Gebührenanspruch um eine Masseverbindlichkeit und nicht um eine Insolvenzforderung, die hätte zur Tabelle angemeldet werden müssen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Gebührentatbestand und damit der Gebührenanspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten bzw. entstanden wäre. In diesem Fall wäre ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Erlass eines Verwaltungsaktes nicht mehr zulässig gewesen (für das Steuerrecht BFH, Urt. v. 24.08.2004 - VIII R 14/02 -, juris). Die Forderung hätte vielmehr nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen (Braun, InsO 2002, § 174 Rn 9). Ein gleichwohl erlassener Gebührenbescheid wäre rechtswidrig (§ 240 ZPO analog). Der hier streitgegenständliche Gebührentatbestand ist jedoch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden. Gegenstand der Gebührenforderung ist die Notierung der Aktien der AAG an der Frankfurter Wertpapierbörse nach § 15 der Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse in der zum 01.07.2003 in Kraft getretenen Fassung. Der Begriff der Notierung wird im neuen Börsengesetz (Fassung vom 21.06.2002) nicht mehr definiert. Die frühere Fassung des Börsengesetzes (Bek, v. 9.9.1998 - BGBl. I S. 2682) enthielt in § 36 Abs. 1 eine Definition, wonach Notierung die Feststellung des Börsenpreises ist (vgl. § 30 BörsG n.F.). Börsenpreis ist der Preis für Wertpapiere, der während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse ermittelt wird (§ 24 BörsG). Sie wird gemäß § 25 BörsG entweder elektronisch oder durch Feststellungen eines Skontroführers festgesetzt. Die Börsenzeit ist die tägliche Zeit, in der in der Börse gehandelt werden kann (§ 41 BörsO). Mithin findet die Notierung kontinuierlich an jedem Handelstag der Börse erneut statt. Die Notierung ist damit jedenfalls eine Leistung, die von der Zulassung des Papiers zum Börsenhandel ebenso zu unterscheiden ist wie die Einführung. Die Notierungsgebühr referiert somit auch auf einen Gebührentatbestand, der von dem der Zulassungsgebühr und der Einführungsgebühr zu unterscheiden ist. Die Zulassung hängt davon ab, dass der Emittent bestimmte Bedingungen zum Schutz des Publikums erfüllt (§§ 36 Abs. 3, 73 Abs. 1 Nr. 2 BörsG). Die Zulassungsgebühr (§ 13 GebO) ist also das Entgelt für die Entscheidung der Zulassung und der vorgängigen Prüfung der Zulassungsfähigkeit. Die Einführungsgebühr ist die Gebühr für die Aufnahme der Notierung mit dem Beginn des Börsenhandels (§ 14 GebO). Die Aufnahme der Notierung ist ein Verwaltungsakt, der von der Zulassung zu unterscheiden ist (Schäfer/Peterhoff, Börsengesetz 1999, § 42 Rn 2). Der Gebührentatbestand für die laufenden Notierungen entsteht also nicht mit der Zulassung und auch nicht mit der Einführung, sondern erst mit dem Akt jeder einzelnen nachfolgenden Notierung, also der aktuellen Feststellung des Börsenpreises. Die Notierung ist eine Leistung der Börse, die erst erbracht wird, wenn das Wertpapier zugelassen und eingeführt ist, aber der Gebührentatbestand wird weder durch die Zulassung noch durch die Einführung begründet, sondern allein durch den Akt der Notierung. Die Unabhängigkeit der Notierung von der Zulassung wird auch dadurch bestätigt, dass die Notierung zeitweise ausgesetzt werden kann, ohne dass dies die Zulassung tangiert (§ 38 BörsG) Nach § 15 Abs. 1 GebO wird die Gebühr als Jahresgebühr erhoben. Sie wird nach Absatz 2 für ein Vierteljahr fällig, wenn innerhalb dieses Vierteljahres eine Notierung stattfand. Die Gebühr ist also pauschalisiert und wird nicht für jeden einzelnen Notierungsakt festgesetzt. Sie beträgt für ein Jahr gemäß Tabelle VIII 7.500,00 EUR. Mit dem Gebührenbescheid vom 01.03.2004 setzt die Beklagte die Gebühr für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 fest. Da die Aktien der AAG nach den klägerischen Angaben seit dem 01.12.2002 im geregelten Markt gehandelt wurden, fand seitdem eine nichtamtliche Notierung statt. Der Gebührentatbestand ist also erfüllt. Der Gebührentatbestand ist erst mit der jeweils ersten Notierung im Vierteljahr entstanden, also frühestens am 01.01.2004, jedenfalls also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Folglich handelt es sich um Masseverbindlichkeiten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger die weitere Notierung nach Insolvenzeröffnung hingenommen hat. Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Begriff der Masseverbindlichkeit im Sinne der §§ 53, 55 InsO nicht erfüllt sei. Zu den Masseverbindlichkeiten gehören nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden. Auch wenn die Notierung der Aktien im geregelten Markt aufgrund von Aktivitäten der AAG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöst worden sein sollten und nicht durch aktive Handlungen des Insolvenzverwalters, handelt es sich doch jedenfalls um Verbindlichkeiten, die in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden sind, nämlich dadurch, dass der Kläger es unterlassen hat, die Aufhebung der Zulassung der Aktien (Delisting) zu beantragen und es so hingenommen hat, dass die Aktien weiter gehandelt und notiert werden konnten. Die Situation ist insoweit nicht anders zu beurteilen wie die einer Forderung aus einem Dauerschuldverhältnis (z.B. Mietforderungen), welches zwar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, aber durch den Insolvenzverwalter nicht beendet wird. Die Beklagte war auch nach § 38 I Nr. 2 BörsG nicht verpflichtet, die Notierung einzustellen. Denn nach der adhoc Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der ordnungsgemäße Börsenhandel nicht mehr gefährdet. Handelt es sich also bei den mit dem Bescheid geltend gemachten Gebührenforderungen um Masseverbindlichkeiten, so gilt nach § 53 InsO, dass diese aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen sind. Schuldner der Masseverbindlichkeit ist zwar der Insolvenzschuldner, da die Masse kein Rechtssubjekt ist. Gleichwohl ist sie jedoch gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden (Braun aaO § 53 Rn 7). Das folgt nach der herrschenden Amtstheorie aus § 80 InsO, wonach der Insolvenzverwalter nicht als gesetzlicher Vertreter des Schuldners anzusehen ist, sondern als ein besonderes Rechtspflegeorgan, das im eigenen Namen ein ihm vom Gesetz übertragenes privates Amt ausübt (Braun a.a.O § 80 Rn 18). Eine Masseverbindlichkeit kann auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Die Kammer brauchte nicht näher der Frage nachzugehen, ob die Aktien der AAG in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum trotz der Insolvenz des Unternehmens tatsächlich gehandelt worden sind. Denn der Gebührentatbestand für die Notierungsgebühr setzt nicht voraus, dass an dem betreffenden Börsentag tatsächlich ein Handel mit dem Wertpapier stattgefunden hat. Die Einrichtungen der Börse im Zusammenhang mit der Notierung werden auch dann in Anspruch genommen, wenn diesen nur ein alter Kurs zu entnehmen ist. Denn das Handelsgeschehen umfasst auch die Entscheidung, ein Wertpapier nicht zu kaufen. Auch diese Entscheidung beruht auf den Kursinformationen, die die Börse zur Verfügung stellt. Die Notierungsgebühr entsteht also an jedem Börsentag, an dem das Wertpapier gehandelt werden könnte, unabhängig davon, ob es auch gehandelt worden ist. Voraussetzung für die Notierungsgebühr ist also zum einen die erfolgte Einführung, wodurch erstmals ein Börsenpreis festgestellt wird, und zum anderen die börsentägliche Eröffnung der Handelsmöglichkeit. Auch für eine Aktiengesellschaft in Abwicklung, für die Aktien notiert worden sind, entsteht börsentäglich eine Notierungsgebühr, wobei es nicht darauf ankommt, ob mit der Aktie tatsächlich gehandelt wurde. Die Aktien der AAG unterliegen auch nicht der Gebührenfreiheit nach § 15 Abs. 2 GebO. Danach werden für Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit, die im amtlichen oder im geregelten Markt notiert werden, keine Notierungsgebühren erhoben, wenn sie am 01.07.2002 weniger als zehn Jahre an einer inländischen Börse eingeführt waren und die Einführung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Die Regelung setzt also voraus, dass das Wertpapier am 01.07.2002 bereits im amtlichen oder geregelten Markt eingeführt war. Die Aktien der AAG wurden bis einschließlich 30.11.2002 im Freiverkehr gehandelt und ab dem 01.12.2002 im geregelten Markt. Eine Einführung (in den geregelten Markt) hatte also bis zum 01.07.2002 noch nicht stattgefunden. Folglich ist der Tatbestand des § 15 Abs. 3 GebO nicht erfüllt. Gebührenschuldner ist nach § 4 Abs. 2 GebO auch für die Notierungsgebühr der Antragsteller. Zwar erfolgt die Notierung nicht auf Antragstellung, sondern gemäß § 24 BörsenG von Amts wegen. Eine Antragstellung findet nur hinsichtlich der Zulassung statt (§ 30 Abs. 2 BörsenG). Die Zulassung ist jedoch Voraussetzung für die Notierung und nur in diesem Zusammenhang gibt es einen Antragsteller. Antragsteller im Sinne des § 4 Abs. 2 ist also derjenige, der die Zulassung beantragt hat. Dieser ist auch Schuldner der Notierungsgebühr. Der Gebührenbescheid ist auch hinsichtlich der Höhe und Berechnung der Gebühr von der zugrundeliegenden Gebührensatzung der Beklagten gedeckt. Gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung im Übrigen bestehen im formeller und materieller Hinsicht keine Bedenken (Urteil der 1. Kammer vom 12.05.2005, Az.: 1 E 1546/04 (2)). Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Sprungrevision war nicht zuzulassen, da der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision nicht schriftlich zugestimmt hat (§ 134 Abs. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma AAG gegen die Heranziehung zu Notierungsgebühren der Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Wertpapiere der Firma AAG waren seit dem 02.06.1999 am "Neuen Markt" (Marktsegment Freiverkehr) zugelassen und sind seit dem 20.12.2002 am geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Am 01.12.2002 wurde über das Vermögen der AAG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter berufen. Mit Gebührenbescheid vom 01.03.2004 setzte die Beklagte die Gebühr für die Notierung für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 in Höhe von 7.500,00 Euro fest. Der Kläger legte mit Schreiben vom 13.04.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.07.2004 zurückgewiesen wurde. Der Gebührenbescheid habe seine Grundlage in § 14 Abs. 1 Nr. 5 Börsengesetz i. V. m. § 15 Gebührenordnung i. V. m. Tabelle VIII der Anlage zur Gebührenordnung. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich bei der Gebührenforderung um einen Verwaltungsaufwand i. S. v. § 55 InsO. Jedenfalls habe der Insolvenzverwalter die Notierungsgebühren durch Unterlassung begründet, indem er einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Wertpapiere nicht gestellt habe, bevor die Gebühr entstanden sei. Die Gebührenforderung sei auch nicht nach § 15 Abs. 3 Gebührenordnung ausgeschlossen, denn die Wertpapiere der AAG seien am Stichtag 01.07.2002 nicht an einer inländischen Börse eingeführt gewesen. Die Wertpapiere seien nur in den Handel im privatrechtlich organisierten Segment "Neuer Markt" einbezogen gewesen. Der Kläger hat am 08.07.2004 Klage erhoben und begehrt die Aufhebung des Gebührenbescheides. Er hält den Gebührenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides für rechtswidrig. Der Erlass eines Leistungsbescheides sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zulässig. Bei den Notierungsgebühren handele es sich nicht um Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 InsO. Was zu den Masseverbindlichkeiten gehöre, sei abschließend in § 55 InsO geregelt. Der Umfang der aus der Masse zu befriedigenden Verbindlichkeiten sei begrenzt, um die Befriedigungschancen der Gläubiger zu verbessern. Mit diesem Gesetzeszweck sei es nicht vereinbar, neue Masseverbindlichkeiten zu schaffen. Eine Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheide aus, weil die Notierung der Aktien vom Insolvenzverwalter weder veranlasst wurde noch in Auftrag gegeben worden sei. Eine Begründung durch Erlassen sei nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich. Auch in anderer Weise sei keine Masseverbindlichkeit begründet worden. Das Insolvenzverfahren bleibe von den gesellschaftsrechtlichen Handlungen der Aktionäre unberührt. Die Notierung der Aktien beeinflusse das Insolvenzverfahren nicht. Bei der Börsennotierung handele es sich auch nicht um einen gegenseitigen Vertrag zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten i. S. v. § 103 InsO. Schließlich greife auch § 15 Abs. 3 der Gebührenordnung ein, wonach eine Gebühr nach § 15 Abs. 1 Gebührenordnung ausgeschlossen sei, wenn die Wertpapiere am 01.07.2002 weniger als 10 Jahre notiert gewesen seien. Die Aktien der Insolvenzschuldnerin seien weniger als 10 Jahre am geregelten Markt zugelassen gewesen. Der Gebührenordnung sei nicht zu entnehmen, dass die Wertpapiere weniger als 10 Jahre an einer inländischen Börse förmlich eingeführt seien müssen. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 01.03.2004 für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und macht zur Begründung geltend, es handele sich bei den festgesetzten Gebühren um Masseschulden, denn der Gebührentatbestand sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, da die Gebühr das Entgelt für die Notierung im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 darstelle. Die Gebührenforderung sei erst durch die Inanspruchnahme der Beklagten für die Notierung in diesem Zeitraum begründet worden und nicht schon durch die Zulassung der Aktien oder durch deren Einführung. Die Gebührenforderung sei durch Unterlassung des Insolvenzverwalters begründet worden. Der Insolvenzverwalter habe es unterlassen, den Widerruf der Zulassung der Wertpapiere der AAG nach §§ 58, 73 Börsenordnung zu beantragen. Hätte der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Wertpapiere zum geregelten Markt der Beklagten gestellt, wäre die Entstehung der Gebühren für das Jahr 2004 verhindert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.