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Urteil

1 E 3922/04

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0825.1E3922.04.0A
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Leitsätze
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines aktiennotierten Unternehmens kann der Insolvenzverwalter für die Notierungsgebühren in dem Zeitraum in Anspruch genommen werden, in dem die Aktien noch notiert werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines aktiennotierten Unternehmens kann der Insolvenzverwalter für die Notierungsgebühren in dem Zeitraum in Anspruch genommen werden, in dem die Aktien noch notiert werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 29.09.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22.07.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte durfte den Insolvenzverwalter für die Notierungsgebühren in Anspruch nehmen. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitigen Notierungsgebühr ist § 14 Abs. 1 Nr. 5 BörsG vom 21.06.2002 (BGBl. I, S. 2010) i. V. m. § 15 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (GBO) i. V. m. der Tabelle VIII der Anlage zur GBO. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BörsG kann die Gebührenordnung die Erhebung von Gebühren für die Notierung an der Börse von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht bestimmt ist, vorsehen. Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Börsenrat eine Gebührenordnung erlassen die unter dem 16.06.2003 durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als Börsenaufsichtsbehörde genehmigt wurde. Gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenordnung in formeller und materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken (vgl. Urteil der 1. Kammer vom 12.05.2005; AZ 1 E 1546/04 [2]). Der Gebührentatbestand des § 15 Abs. 1 GBO ist erfüllt. Die Wertpapiere der ... waren in dem maßgeblichen Gebührenzeitraum an der Börse notiert. Der Gebührentatbestand für die laufende Notierung entsteht entgegen der Ansicht des Klägers nicht mit der Zulassung und auch nicht mit der Einführung der Aktien, sondern erst mit dem Akt jeder einzelnen nachfolgenden Notierung, also der aktuellen Feststellung des Börsenpreises. Die Notierung ist eine Leistung der Börse, die erst erbracht wird, wenn das Wertpapier zugelassen und eingeführt ist, aber der Gebührentatbestand wird weder durch die Zulassung noch durch die Einführung begründet, sondern allein durch den Akt der Notierung. Nach § 15 Abs. 1 GBO wird die Gebühr als Jahresgebühr erhoben. Sie wird nach Abs. 2 für ein Vierteljahr fällig, wenn innerhalb dieses Vierteljahres eine Notierung stattfand. Die Gebühr ist also pauschaliert und wird nicht für jeden einzelnen Notierungsakt festgesetzt. Sie beträgt für ein halbes Jahr gem. Tabelle VIII 3.750,- Euro. Der Gebührentatbestand ist erst mit der ersten Notierung im Vierteljahr entstanden, also frühestens am 01.07.2003 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die am 01.08.2002 erfolgte. Bei der von der Beklagten geltend gemachten Gebührenforderung handelt es sich auch um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die nach § 53 InsO vorweg zu berichtigen ist. Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 sind die Verbindlichkeiten die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zugehören. Bei der Notierungsgebühr handelt es sich um eine Verbindlichkeit, die in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet wurde, nämlich dadurch, dass der Kläger es unterlassen hat, die Aufhebung der Zulassung der Aktien (Delisting) zu beantragen und es so hingenommen hat, dass die Aktien weitergehandelt und notiert werden konnten (vgl. insoweit bereits Urteile der Kammer v. 12.05.2005, AZ: 1 E 3211/04 [V] und 1 E 1546/04 [2]). Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Wertpapiere der Insolvenzschuldnerin, die bei der Beklagten notiert sind, vielen nicht in die Insolvenzmasse, sondern gehörten zum Vermögen der jeweiligen Aktionäre mit der Konsequenz, dass der Kläger auch keinerlei Verwertungsrecht hinsichtlich der notierten Wertpapiere habe und die Notierung der Wertpapiere allein und ausschließlich den Aktionären zu Gute komme, die weiterhin einen börsennotierten Handel von Wertpapieren betreiben könnten. Richtig ist, dass weder die Aktien noch die damit verbundene Börsenzulassung in die Insolvenzmasse fallen und daher nicht dem Insolvenzverwalter, sondern den am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Aktionären zuzuordnen sind. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass die durch die Notierung der Aktien entstandenen Kosten von der in Insolvenz gefallenen Gesellschaft und nicht von den Aktionären bzw. den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft persönlich zu tragen sind. An der grundsätzlich bestehenden Kostenschuldnerschaft der Gesellschaft hat sich auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert. Die Entstehung der Notierungsgebühr hätte der Kläger nur dadurch verhindern können, dass er den Widerruf der Wertpapiere der AAG. nach §§ 58, 73 Börsenordnung beantragt hätte. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger auf die Mitwirkung des Vorstandes der Aktiengesellschaft angewiesen ist. Auch der Umstand, dass mit der Durchführung des Widerrufsverfahrens erneut Unkosten verbunden sind, steht den Überlegungen des Gerichtes nicht entgegen, denn wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil v. 13.04.2005; AZ: 6 C 4.04 betreffend die wertpapierhandelsrechtlichen Informationspflichten von in der Insolvenz befindlichen Unternehmen angedeutet hat, besteht zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzschuldner mit der Verfahrenseröffnung ein den Geschäftsbesorgungsvertrag ähnliches gesetzliches Schuldverhältnis, das zur Verpflichtung des Insolvenzverwalters führen kann, die Erfüllung dem Schuldner obliegen der öffentlich rechtlicher Handlungspflichten dadurch zu ermöglichen, dass die dafür entstehenden Kosten entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu Lasten der Insolvenzmasse übernommen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers findet auch die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 3 der Gebührenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse auf die ... keine Anwendung. § 15 Abs. 3 Gebührenordnung bestimmt, dass für Wertpapiere, die am 01.07.2002 weniger als 10 Jahre an einer inländischen Börse eingeführt sind, § 15 Abs. 1 Gebührenordnung erst mit Ablauf von 10 Jahren seit Einführung der Wertpapiere gilt. Die Regelung setzt also voraus, dass das jeweilige Wertpapier am 01.07.2002 eingeführt sein muss. Unter dem Begriff "Einführung" ist nach der Legaldefinition des § 37 Abs. 1 BörsG die Aufnahme der Notierung der zugelassenen Wertpapiere im amtlichen Markt an der Börse zu verstehen. Über den Verweis in § 54 BörsG gilt diese Definition auch für Wertpapiere, die im geregelten Markt einer Börse notiert werden. Eine Einführung der Aktien der ... in den Handel der Börse im geregelten Markt erfolgte unstreitig erst am 01.08.2002 und somit nach dem Stichtag 01.07.2002. Die Aktien der ... waren bis dahin lediglich in das Segment "Neuer Markt" des Freiverkehrs einbezogen. Der Freiverkehr stellt jedoch keinen Börsenhandel dar. Beim Freiverkehr handelt es sich um ein nicht von der Börse reglementiertes, sondern auf privatrechtlicher Ebene stattfindendes Marktsegment (Schwark, Kapitalmarktrecht - Kommentar 3. Auflage 2004, § 57 BörsG, RdNr. 2 mit weiteren Nachweisen). Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 u. Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... gegen die Heranziehung zu Notierungsgebühren der Frankfurter Wertpapierbörse für den Zeitraum vom 01.07. - 31.12.2003. Die Wertpapiere der ... sind seit dem 01.08.2002 am geregelten Markt (general standard) der Frankfurter Wertpapierbörse notiert und waren zwar seit 17.11.1999 in das Segment "Neuer Markt" des Freiverkehrs einbezogen. Über das Vermögen der ... wurde am 01.08.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Gebührenbescheid vom 29.09.2003 setzte die Beklagte die Gebühr für die Notierung für den Zeitraum vom 01.07.2003 - 31.12.2003 in Höhe von 3.750,- € fest. Der Kläger legte mit Schreiben vom 16.02.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.07.2004 zurückgewiesen wurde. Der Widerspruch sei zulässig, da der Ausgangsbescheid den Kläger erst am 13.02.2004 bekannt gegeben worden sei. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Notierungsgebühr sei § 14 Abs. 1 Nr. 5 des Börsengesetzes i. V. m. § 15 der Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse i. V. m. Tabelle VIII der Anlage zur Gebührenordnung. Die Beklagte habe die Gebühren auch im Insolvenzverfahren durch Leistungsbescheid geltend machen können. Es handele sich insoweit um Masseverbindlichkeiten. Der Kläger hat am 30.08.2004 Klage erhoben, mit der er Aufhebung des Gebührenbescheides begehrt. Er vertritt die Auffassung, bei den mit den Gebührenbescheid erhobenen Gebühren handele es sich nicht um Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO, sondern um Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Der Kläger sei daher zu einer Zahlung der Gebühren nicht verpflichtet. Vielmehr müsse die Beklagte die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Die Gebühren würden im Falle der Anmeldung von dem Kläger auch zur Insolvenztabelle anerkannt. Die Gebühr sei bereits durch die Notierung an der Wertpapierbörse und damit vor Insolvenzeröffnung entstanden. Der Kläger habe weder die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO verlangt, noch mache die Beklagte einen Anspruch aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend. Der Kläger habe auch keine Handlung vorgenommen, die den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründen könne. Die Beklagte komme nur deshalb zu einer rechtlich anderen Beurteilung, weil sie unterstelle, dass der Kläger eine Leistung in Anspruch genommen habe. Dies sei aber nicht der Fall. Die Wertpapiere der Insolvenzschuldnerin, die bei der Beklagten notiert seien, vielen nicht in die Insolvenzmasse des Klägers. Die Rechte an den Wertpapieren bzw. Aktien vielen allein in das Vermögen des jeweiligen Aktionärs mit der Konsequenz, dass der Kläger auch keinerlei Verwertungsrecht hinsichtlich der notierten Wertpapiere habe. Die Notierung der Wertpapiere der Insolvenzschuldnerin komme deshalb allein und ausschließlich den Aktionären zugute, die weiterhin einen börsennotierten Handel von Wertpapieren betreiben könnten. Ein irgendwie gearteter positiver Vermögenszuwachs habe die Weiternotierung für die Insolvenzmasse nicht. Die Beklagte habe daher allein eine Leistung gegenüber den Aktionären der Insolvenzschuldnerin, nicht jedoch gegenüber dem Kläger erbracht. Zwangsläufig könne der Kläger deshalb auch keine Leistung der Beklagten in Anspruch genommen haben. Ferner lägen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vor. Der Kläger habe keine Erfüllung des bestehenden Vertrages nach § 103 InsO erlangt, weshalb durch die Insolvenzeröffnung sämtliche aus dem bestehenden Vertrag sich ergebende wechselseitige Ansprüche nicht durchsetzbar geworden seien. Soweit die Beklagte einwende, dass die Notierung nach der Börsenordnung hätte weiter geführt werden müssen, verkenne sie, dass sie insolvenzrechtlich wegen des nicht erklärten Erfüllungsverlangens nach § 103 InsO nicht verpflichtet gewesen sei. Schließlich greife der Ausnahmetatbestand des § 15 Abs. 3 der Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse ein, wonach die Notierungsgebühr erst dann zu erheben sei, wenn die Wertpapiere am 01.07.2002 weniger als 10 Jahre an einer inländischen Börse eingeführt seien und seit der Einführung der Wertpapiere bereits 10 Jahre vergangen seien. Die Wertpapiere der AAG. seien erst im November 1999 eingeführt worden und seien somit am 01.07.2002 weniger als 10 Jahre an einer inländischen Börse eingeführt gewesen. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 29.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22.07.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und macht zur Begründung geltend, es handele sich bei den festgesetzten Gebühren um Masseverbindlichkeiten, denn der Gebührentatbestand sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden da die Gebühr das Entgelt für die Notierung im Zeitraum vom 01.07.2003 - 31.12.2003 darstelle. Die Gebührenforderung sei erst durch die Inanspruchnahme der Beklagten für die Notierung in diesem Zeitpunkt begründet worden und nicht schon durch die Zulassung der Aktien oder durch deren Einführung. Die Gebührenforderung sei durch Unterlassung des Insolvenzverwalters begründet worden. Der Insolvenzverwalter habe es unterlassen, den Widerruf der Zulassung der Wertpapiere der AAG nach § 58, 73 Börsenordnung zu beantragen. Hätte der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Wertpapiere zum geregelten Markt der Beklagten gestellt, wäre die Entstehung der Gebühren für das Jahr 2003 verhindert worden. Die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 3 der Gebührenordnung finde auf die ... keine Anwendung. Die 10 Jahres Regelung des § 15 Abs. 3 Gebührenordnung finde keine Anwendung, da die Einführung der Aktien der AAG. erst nach dem 01.07.2002 nämlich am 01.08.2002 erfolgt sei. Davor sei die AAG.. und zwar seit dem 17.11.1999 in das Segment "Neuer Markt" des Freiverkehrs einbezogen gewesen. Der Freiverkehr stelle keinen Börsenhandel dar. Beim Freiverkehr handele es sich um ein nicht von der Börse reglementiertes, sondern auf privatrechtlicher Ebene stattfindendes Marktsegment. Unter dem Terminus "Einführung" sei nach der Legaldefinition des § 37 Satz 1 BörsG die Aufnahme der Notierung der zugelassenen Wertpapiere im amtlichen Markt der Börse zu verstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.