OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 G 3155/05

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:1021.1G3155.05.0A
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Vermittlung des Beitritts zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Geschäftszweck die gemeinsame Anlage der eingezahlten Einlagen in Finanzinstrumente ist, stellt jedenfalls dann keine erlaubnispflichtige Anlagenvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG dar, wenn die Anschaffung und Veräußerung der Finanzinstrumente nach dem Gesellschaftsvertrag einem Finanzportfolioverwalter übertragen werden soll, der von allen Gesellschaftern nach dem Ende der Zeichnungsfrist noch gewählt werden muss.
Tenor
1. Der Beschluss der Kammer vom 14.10.2005 wird aufgehoben. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.09.2005 gegen die Anordnungen zu Ziffer I und IV in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.09.2005 wird angeordnet und bezüglich der Regelung zu III. wieder hergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 3/4 und die Antragstellerin zu 1/4. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vermittlung des Beitritts zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Geschäftszweck die gemeinsame Anlage der eingezahlten Einlagen in Finanzinstrumente ist, stellt jedenfalls dann keine erlaubnispflichtige Anlagenvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG dar, wenn die Anschaffung und Veräußerung der Finanzinstrumente nach dem Gesellschaftsvertrag einem Finanzportfolioverwalter übertragen werden soll, der von allen Gesellschaftern nach dem Ende der Zeichnungsfrist noch gewählt werden muss. 1. Der Beschluss der Kammer vom 14.10.2005 wird aufgehoben. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.09.2005 gegen die Anordnungen zu Ziffer I und IV in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.09.2005 wird angeordnet und bezüglich der Regelung zu III. wieder hergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 3/4 und die Antragstellerin zu 1/4. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 20.000,00 Euro festgesetzt. I Die Antragstellerin ist eine Privatbank. Sie ist ausweislich § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der M. A. F. I Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) vom 16.06.2005 allein vertretungsberechtigte Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Gesellschaftszweck (§ 3) ist neben Investitionen in Immobilien-Gesellschaften und dem Handel mit Beteiligungen an Gesellschaften auch der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassen sind (z.B. Immobilienfonds, Aktienfonds und Dach-Hedgefonds). Der Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten soll nach Abschluss der Zeichnungsphase durch Gesellschafterbeschluss einem Finanzportfolioverwalter übertragen werden, der über die erforderliche Erlaubnis nach dem KWG verfügt (§§ 11, 14 III). Gründungsgesellschafter ist neben der Antragstellerin die E. S. I. GmbH Wertpapierhandelsbank (§ 1). Die Gesellschaft beabsichtigt die Aufnahme weiterer Gesellschafter mit Gesamteinlagen von bis zu 120.000.000 €, bzw. bis zu dem am 31.12.2005 tatsächlich erreichten Platzierungsvolumen (§ 5 Abs. 3). Die E. S. I. GmbH Wertpapierhandelsbank hat für ihr Anlageprojekt M. A. F. I unter dem 19.07.2005 einen Verkaufsprospekt aufgelegt, dessen Veröffentlichung von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25.07.2005 gestattet worden ist. Die Verfügung enthält den Hinweis, dass nur eine Prüfung nach dem Verkaufsprospektgesetz erfolgt sei und nicht nach anderen rechtlichen Bestimmungen. Die Antragsgegnerin behielt sich eine weitere Prüfung insbesondere der Frage vor, ob für das Geschäftsvorhaben eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich ist. Die Anwerbung potentieller Investoren hat die GbR auf die Antragstellerin übertragen, die ihrerseits die Firma R. Finanz Management AG damit beauftragt hat. Die Fa. R. kann weitere Vermittler einschalten. Sie hat jedoch keine Vollmacht, einen rechtswirksamen Vertragsabschluss für die GbR oder die Antragstellerin zu erklären. Sie ist nicht berechtigt, Zahlungen der Investoren entgegenzunehmen. Die Fa. R. verfügt über keine Erlaubnis zur Anlagenvermittlung nach dem KWG. Mit Schreiben vom 18.08.2005 wandte sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin mit der Bitte, dafür Sorge zu tragen, dass der Vertrieb der Beteiligungen an der GbR ab sofort nur noch über solche Unternehmen erfolgt, die über die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG verfügen, insbesondere also die Vermittlungstätigkeit der Fa. R. nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Dazu ließ die Antragstellerin mit Schreiben Ihrer Anwälte vom 29.08.2005 Stellung nehmen. Mit einem weiteren Schreiben vom 20.09.2005 ließ sie gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.08.2005 Widerspruch erheben. Darauf erließ die Antragsgegnerin unter dem 20.09.2005 eine Verfügung, mit der der Antragstellerin untersagt wurde, ( I. a) weiterhin Verträge mit Dritten über den Beitritt zur GbR abzuschließen, soweit diese Verträge durch Unternehmen vermittelt worden sind, die nicht über die Erlaubnis gemäß KWG zum Erbringen von Anlageermittlung verfügen; (I. b) weiterhin Unternehmen mit der Vermittlung von Beteiligungen zu betrauen, die mit dieser Tätigkeit unerlaubt die Anlagevermittlung erbringen. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin außerdem an, bestehende Vertriebsvereinbarungen mit Unternehmen zu kündigen, die nicht über eine Erlaubnis zur Anlagevermittlung verfügen und die Kündigung nachzuweisen (II.). Sofern die Antragstellerin der Untersagungsverfügung oder der Weisung nicht innerhalb von zwei Wochen nachkomme, drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von je 20.000,00 € an (III.) und ordnete insoweit den Sofortvollzug an (VI.). Schließlich wurde der Antragstellerin noch aufgegeben mitzuteilen, welche Gesellschafter sich an der GbR bei Zugang dieses Bescheides mit welchem Beteiligungsbetrag beteiligt haben (V.). Für diese Verfügung setzte die Antragsgegnerin eine Gebühr von 1.000,00 € fest (IV.). Gegen diese Verfügung erhob die Antragstellerin unter dem 23.09.2005 Widerspruch. Am selben Tag beantragte sie vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz sowohl gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.08.2005 als auch gegen die Verfügung vom 20.09.2005. Sie ist der Auffassung, dass es sich bereits bei dem Schreiben vom 18.08.2005 um einen Verwaltungsakt handelt. Dies schließt sie aus dem Ergebnis verschiedener Telefonate mit Bediensteten der Antragsgegnerin, in denen ihr eine entsprechende Interpretation gegeben worden sei. Deshalb habe sie auch gegen dieses Schreiben Widerspruch erhoben. Sie hält die ihr aufgegebenen Unterlassungen und Weisungen für rechtswidrig. Selbst wenn die Fa. R. unerlaubt Finanzdienstleistungen erbringe, sei sie, die Antragstellerin jedenfalls nicht in diese Geschäfte einbezogen, so dass es schon deshalb an einer Rechtsgrundlage für die Maßnahmen fehle. Im Übrigen erbringe die Fa. R. auch keine unerlaubten Finanzdienstleistungen. Insbesondere vermittle sie keine Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis. Denn ihre Vermittlungstätigkeit beschränke sich auf den Beitritt zur GbR. Eine Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten finde derzeit noch gar nicht statt. Sie sei Aufgabe eines noch zu bestimmenden Finanzportfolioverwalters, mit dessen künftiger Tätigkeit die Fa. R. nichts zu tun habe. Der Finanzportfolioverwalter werde im übrigen auch nur das Vermögen der GbR verwalten und nicht das der einzelnen Gesellschafter. Insbesondere kämen diese nicht in den Genuss der Dividende auf die Investmentanteile, sondern seien nur am Gewinn der GbR beteiligt. Selbst wenn man aber aufgrund einer methodisch zwar unhaltbaren, aber von der Antragsgegnerin präferierten "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" die Tätigkeit der Fa. R. als Anlagenvermittlung im Sinne des KWG betrachten wollte, fiele diese Tätigkeit jedenfalls unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 Nr. 8 lit. a) und d) KWG und sei deshalb erlaubnisfrei. Die Antragstellerin macht ferner geltend, die angegriffenen Maßnahmen stünden im Widerspruch zu einer bestehenden Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin und scheiterten deshalb am Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Außerdem stünden sie auch im Widerspruch zu dem Umstand, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Vertrieb von Anteilen an der GbR explizit genehmigt habe. In dem genehmigten Verkaufsprospekt sei die Fa. R. ausdrücklich als zwischengeschaltete Vermittlerin benannt worden. Die Beklagte habe deshalb einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Auch das Auskunftsverlangen (Nr. V des Bescheides) sei rechtswidrig, weil durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Es diene der Überprüfung der auferlegten Untersagung und könne deshalb ebenso wenig gerechtfertigt sein wie diese selbst. Schließlich sei auch das besondere Sofortvollzugsinteresse hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nicht ausreichend begründet. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.09.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.08.2005 anzuordnen; 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.09.2005 gegen die Anordnungen zu Ziffer I, II, IV und V in dem Bescheid vom 20.09.2005 anzuordnen und bezüglich der Regelung zu VI. wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Fa. R. für die Vermittlung von Beitrittsverträgen zur GbR einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedarf und in Ermangelung derselben unerlaubte Finanzdienstleistungen im Sinne der Anlagenvermittlung betreibe. Geschäfte über die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten seien nämlich nicht nur solche, die die Anschaffung bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten unmittelbar zum Gegenstand haben, sondern auch solche, die in einem weiteren Sinne im Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten stünden. Das sei bei der Vermittlung von Beteiligungsverträgen an einer GbR der Fall, wenn das Beteiligungskapital (zumindest auch) in Finanzinstrumenten angelegt werden soll. Insoweit beruft sich die Antragsgegnerin auf Beschlüsse des VG Frankfurt am Main vom 08.12.2003 (9 G 492/03) und des VG Berlin vom 28.03.2001 (VG 25 A 248.00). Diese Auslegung ergebe sich zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG, sei jedoch mit dem Wortlaut vereinbar und folge aus einer teleologischen Auslegung. Insoweit sei auf den Gesetzeszweck abzustellen, der seinerseits aus der Richtlinie 93/33/EWG, den Materialien zur 6. KWG-Novelle sowie der Richtlinie 2004/39/EG vom 21.04.2004 zu entnehmen sei. Danach sei der Zweck der Erlaubnispflicht der Anlegerschutz und die Stabilität des Finanzsystems. Jeglicher anlageorientierte Handel mit Finanzinstrumenten habe deshalb unter die Aufsicht der Antragsgegnerin gestellt werden sollen, und zwar unabhängig von der jeweiligen konkreten zivilrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung. Mit der Abgabe ihrer Beitrittserklärung zur GbR beauftragten die Gesellschafter den Finanzportfolioverwalter der Antragstellerin, für die von ihnen geleistete Einlage die vertraglich vorgesehenen Investmentgeschäfte zu tätigen. Das Geschäftsmodell der GbR stelle sich somit als Dienstleistung dar, bei der der Anleger der Gesellschaft bzw. deren Vermögensverwalter sein Kapital zur weiteren Anlage (auch) in Finanzinstrumenten zur Verfügung stelle. Auf die Eigentumsverhältnisse der letztlich von dem Portfolioverwalter angeschafften Finanzinstrumente komme es nicht an. Unerheblich sei, dass der Finanzportfolioverwalter erst nach dem Ende der Zeichnungsphase bestellt werden solle. Denn die Bestellung sei jedenfalls gesellschaftsvertraglich vorgezeichnet. Würde allein der Umstand, dass der Finanzportfolioverwalter erst später bestellt werde, dazu führen, dass die Anlagenvermittlung zu verneinen sei, wäre die Erlaubnispflichtigkeit des Anlagenvermittlers mit einfachen Mitteln zu umgehen. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG sei auf die Fa. R. nicht anwendbar, denn die Anlagevermittlung bezöge sich nicht unmittelbar auf einen Vertrag zwischen dem Kunden und einer Kapitalanlagegesellschaft bzw. den Anbietern ausländischer Investmentanteile im Sinne dieser Vorschrift. Diese Ausnahmeregelung erfasse sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Zweck nach nur die Vermittlungsgeschäfte zwischen Investoren und solchen Unternehmen, die bereits der staatlichen Aufsicht nach dem Investmentgesetz unterlägen, so dass eine darüber hinausgehende Beaufsichtigung des Vermittlers nicht erforderlich sei. Vertragspartner des Kunden sei stets ein beaufsichtigtes Unternehmen. Für einen an eine GbR vermittelten Gesellschafter träten jedoch zusätzliche Risiken hinzu, die sich für ihn als Vermögensschaden realisieren könnten. Denn der Gesellschafter einer GbR hafte umfassend und vollumfänglich, also auch mit seinem Privatvermögen, für bestehende Verbindlichkeiten der GbR. Mehrere Gesellschafter hafteten untereinander als Gesamtschuldner. Die Antragstellerin gehe in § 18 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages selbst "aufgrund der in 2005 laufenden Platzierung plangemäß von einer Verlustphase" aus, was das Vorhandensein zusätzlicher Risiken bestätige. Dieses gesteigerte Risiko rechtfertige es, die Vermittlung entsprechender Beitrittsverträge unter Kreditaufsicht zu stellen. Soweit die Antragsgegnerin in der Vergangenheit die entsprechende Geschäftstätigkeit eines anderen Unternehmens als erlaubnisfrei angesehen und eine entsprechende Auskunft erteilt habe, handele es sich um eine unrichtige Rechtsauffassung, an der sie nicht festgehalten werden könne. Aus dem Umstand, dass die Veröffentlichung des Verkaufsprospektes genehmigt worden sei, ergäbe sich ebenfalls nichts anderes. Diese Genehmigung stehe nämlich ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Untersuchung einer etwaigen Erlaubnispflichtigkeit der beteiligten Unternehmen und begründe insoweit keinen Vertrauensschutz. Die Antragstellerin sei in die Geschäfte der Fa. R. einbezogen, so dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Einstellung der unerlaubten Geschäfte und der Abwicklung dieser Geschäfte auch gegen sie erlassen werden könnten. Die Einbeziehung ergebe sich daraus, dass sie die Firma R. mit der Anlagenvermittlung beauftragt habe. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Fünf Bände Behördenakten lagen dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der vorgelegten Behördenakten mit Schreiben vom 05.10.2005 den mit der Fa. R. geschlossenen Eigenkapitalvermittlungsvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt und eine Liste der Gesellschafter mit den jeweiligen Beteiligungsbeiträgen vorgelegt, die bis zum 22.09.2005 der GbR beigetreten waren. II Der Beschluss vom 14.10.2005 war auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben, weil er ohne die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin ergangen war. Soweit sich der Antrag gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.08.2005 richtet, ist er nicht statthaft. Denn dieses Schreiben stellt keinen Verwaltungsakt dar, gegen dessen Vollziehung vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte. Die Antragsgegnerin hat in diesem Schreiben lediglich eine Bitte geäußert. Damit sollte erkennbar der Erlass eines Verwaltungsaktes gerade vermieden werden. Erst als die Antragstellerin deutlich zu erkennen gegeben hat, dass sie dieser Bitte nicht nachkommen will, erließ die Antragsgegnerin unter dem 20.09.2005 einen Verwaltungsakt, gegen den der Rechtsbehelf des Widerspruchs statthaft ist und der deshalb auch Gegenstand vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO sein kann. Soweit sich der Antrag gegen die Anordnungen zu Nummer II und V des Bescheides vom 20.09.2005 richtet, ist er statthaft, aber nicht mehr zulässig. Insoweit hat sich nämlich die Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstellerin den Vertrag mit der Fa. R. gekündigt und die Kündigung nachgewiesen sowie die Liste der bereits beigetretenen Gesellschafter vorgelegt hat. Im Übrigen ist der Antrag nicht nur statthaft und zulässig, sondern auch begründet. Das private Interesse der Antragstellerin am Abschluss von Beteiligungsverträgen, die von der Fa. R. vermittelt worden sind, und an der Wiederaufnahme ihrer Geschäftsbeziehungen zu der Fa. R. überwiegt das gesetzlich begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der verfügten Maßnahmen (§ 49 KWG) und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Zwangsgeldandrohung, weil die Maßnahmen nach Nummer I, III und IV des Bescheides auch bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind. Die Maßnahmen nach Ziffer I des angefochtenen Bescheides entbehren der Rechtsgrundlage. Die Antragsgegnerin kann sich insoweit insbesondere nicht auf § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG berufen. Nach dieser Vorschrift ist die Antragsgegnerin befugt, Anordnungen und Weisungen zur Einstellung des Geschäftsbetriebs und Abwicklung der Geschäfte nicht nur demjenigen gegenüber treffen, der ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbringt, sondern auch demjenigen gegenüber, der in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Hinsicht die Antragstellerin in die Geschäfte der Fa. R. einbezogen ist. Jedenfalls bestehen erhebliche Zweifel daran, dass deren Tätigkeit für die Antragstellerin eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung darstellt. Dabei kann die Kammer dahingestellt lassen, ob der von der Antragsgegnerin präferierten "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" zu folgen ist, wonach der Tatbestand der Anlagenvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG schon dann vorliegt, wenn Geschäfte vermittelt oder nachgewiesen werden, die zwar nicht unmittelbar zur Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten führen, aber in einem entfernteren Zusammenhang zu solchen Transaktionen stehen. Anlagenvermittlung ist nach dieser Betrachtungsweise schon dann anzunehmen, wenn durch die Vermittlungstätigkeit Kapital von Anlegern akquiriert wird, das - über welche zwischengeschalteten vertraglichen Konstruktionen und Beteiligten auch immer - am Ende (zumindest auch) in Finanzinstrumente angelegt wird. Ob der gesetzliche Ausdruck "Geschäfte über" in diesem Sinne als "Geschäfte, die im Zusammenhang stehen mit" ausgelegt werden muss, oder ob eine engere Auslegung vorzugswürdig ist, wonach Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten nur solche sind, die die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten zum Gegenstand haben, muss hier nicht entschieden werden. Denn ein hinreichender Zusammenhang zu der Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten scheitert hier daran, dass zwischen der Vermittlungstätigkeit der Fa. R. und der Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten kein wie auch immer vermittelter Zusammenhang besteht, der dem Vermittler in seinem Verhältnis zum Anleger in vollem Umfang zugerechnet werden kann. Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn der Anleger nach seinem Beitritt zu der GbR auf das weitere Geschehen, das zur Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten führt, keinen persönlichen Einfluss mehr hätte. Nur dann würde sich für den Anleger der Beitritt zur GbR nämlich gleichsam als Anschaffung von Finanzinstrumenten darstellen. Er käme nämlich durch den Beitritt in den Genuss eines Anlageprodukts, das sich aus verschiedenen Dienstleistungen zusammensetzt, die als Paket angeboten werden, auf das er als solches keinen weiteren Einfluss hat. Der Vermittler wäre im Falle der Vermittlung eines solchen Produkts in der Lage, gegenüber dem Kunden dieses Produkt genau zu beschreiben, seine Seriosität einzuschätzen und darzustellen. Insofern könnte ihm dieser Gesamtzusammenhang als Gegenstand seiner Vermittlung auch in vollem Umfang zugerechnet werden. Es würde dann auch im Interesse des Anlegerschutzes Sinn machen, von dem Anlagenvermittler jene persönliche und fachliche Eignung zu verlangen, die für eine solche Darstellung des Produkts notwendig ist und durch den Erlaubnisvorbehalt des KWG sichergestellt werden soll. Von einer solchen Situation kann jedoch keine Rede sein, wenn der im Gesamtkonzept vorgesehene Finanzportfolioverwalter noch nicht feststeht und dessen Bestellung sich für den Anleger auch nicht als ein Automatismus darstellt, den er gleichsam mit eingekauft hat, sondern wenn er selbst noch zusammen mit den anderen Gesellschaftern den Portfolioverwalter wählen muss. Weder der Portfolioverwalter selbst, noch dessen Bestellung ist in einem solchen Fall bloßer Bestandteil einer Dienstleistung im Rahmen eines Anlagepaketes. Der Vermittler verschafft dem Anleger hier kein komplettes Anlageprodukt, sondern bloß Partizipationschancen als Gesellschafter einer GbR, deren Gesellschaftszweck die gemeinsame Kapitalanlage der Gesellschafter ist. So liegen die Dinge hier. Nach dem Gesellschaftsvertrag muss nämlich zunächst ein zugelassener Portfolioverwalter gewählt werden. An dieser Wahl sind alle Gesellschafter nach dem Gewicht ihrer Einlage beteiligt. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, mindestens zwei Kandidaten zur Auswahl vorzuschlagen. Die Gesellschafter sind nicht daran gehindert, weitere Kandidaten vorzuschlagen. Die Anleger genießen also insoweit gleiche Rechte und werden nicht durch einige Gesellschafter, durch die Geschäftsführerin oder durch einen Treuhandgesellschafter dominiert. Erst mit diesem Akt partizipatorischer Selbstbestimmung wird das Anlagekonzept vervollständigt und überhaupt erst wirksam. Den entscheidenden Schritt müssen die Anleger also selbst gehen. Er wird ihnen nicht durch einen Dienstleister abgenommen. Folglich kann eine solche Dienstleistung auch nicht vermittelt werden. Damit ist aber jener fremdbestimmte Zusammenhang zu der Anschaffung von Finanzinstrumenten unterbrochen, der es rechtfertigen kann, der unmittelbaren Anschaffung von Finanzinstrumenten gleichgesetzt zu werden. Es fehlt ein wesentliches Glied in der Kette, die nach einer "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" als Anlagenvermittlung aufgefasst werden könnte. Dies übersieht die Antragsgegnerin, wenn sie in ihrer Stellungnahme zu dem Eilantrag davon ausgeht, dass der Anleger mit seinem Beitritt zur GbR den Finanzportfolioverwalter der Antragstellerin beauftrage, für die von ihm geleistete Einlage die vertraglich vorgesehenen Investmentgeschäfte zu tätigen. Der nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Finanzportfolioverwalter ist nicht ein Portfolioverwalter der Antragstellerin, sondern ein solcher der GbR, der von deren Mitgliedern noch gewählt werden muss. Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit entscheidend von jenen Fällen, die das Verwaltungsgericht Berlin und die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt entschieden haben. Dem Gericht ist durchaus bewusst, dass jene partizipatorischen Chancen, die dem Anleger vermittelt werden, in der Praxis kaum genutzt werden dürften, so dass letztlich ein Portfolioverwalter gewählt werden dürfte, der in erster Linie den Vorstellungen der Gründungsgesellschafter entspricht. Indessen kommt es hierauf nicht an. Vielmehr ist insofern allein auf die Vertragsunterlagen als maßgebliche Beurteilungsgrundlage abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2004 - 6 C 29.03 -) und nicht darauf, ob und wie die Anleger von ihren vertraglichen Rechten Gebrauch machen. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass ein besonderes Sofortvollzugsinteresse hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nicht erkennbar ist. Die sofortige Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts liegt nicht im öffentlichen Interesse. Nach alledem ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung anzuordnen. Zwar ist die Antragsgegnerin nach § 14 FinDAG ermächtigt, für Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben. Da die streitgegenständlichen Amtshandlungen - auch soweit sie sich erledigt haben - jedoch rechtswidrig sind und deshalb mit ihrer Aufhebung im Widerspruchsverfahren oder einem sich anschließenden gerichtlichen Klageverfahren zu rechnen ist, ist auch die Festsetzung der Gebühr offensichtlich rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht dem Verhältnis des beiderseitigen Unterliegens. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.