Beschluss
9 G 492/03
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:1208.9G492.03.0A
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Leitsätze
Die Vermittlung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihr Gesellschaftsvermögen in Finanzinstrumenten (§ 1 Abs. 11 KWG) anlegt, ist Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 KWG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 40.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vermittlung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihr Gesellschaftsvermögen in Finanzinstrumenten (§ 1 Abs. 11 KWG) anlegt, ist Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 KWG. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 40.500,00 € festgesetzt. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11.12.2002 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2002 anzuordnen oder wiederherzustellen, ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Widerspruch des Antragstellers entfaltet in Bezug auf die zu Nr. I., II., IV. und V. des Bescheids getroffenen Verfügungen der Antragsgegnerin kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 49 KWG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO), und in Bezug auf die unter Nr. III. und VI. ausgesprochenen Zwangsmittelandrohungen hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2002 unter Nr. VII. gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antrag ist auch im übrigen zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen keinen rechtlichen Bedenken. Im übrigen erweisen sich die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2002 getroffenen Verfügungen auf der Grundlage der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig, so dass auch eine womöglich nachfolgende Anfechtungsklage des Antragstellers keinen Erfolg haben wird. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der in der Hauptsache angegriffenen Verfügungen überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Soweit die Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2002 die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen angeordnet hat, sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erfüllt. Die schriftliche Begründung der Anordnung lässt hinreichend erkennen, dass sich die Antragsgegnerin der besonderen Lage des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO bewusst gewesen ist. Die entsprechenden Ausführungen zur Begründung dieser Anordnung sind zwar knapp gehalten, gehen aber jedenfalls über formelhafte Erwägungen hinaus und sind dem Grunde nach auch geeignet, die Anordnungen zu rechtfertigen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass der Bescheid vom 05.12.2002 in der Fassung, die ihm die Antragsgegnerin durch ihre Ergänzungsverfügung vom 17.06.2003 (Kopie Bl. 315 d. A.) gegeben hat, als rechtmäßig anzusehen ist, folglich auch eine spätere Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Rechtsgrundlage für die unter Nr. I. und II. getroffenen Verfügungen ist § 37 Abs. 1 KWG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt. Die Antragsgegnerin ist zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbringt, wie es die Vorschrift für den Erlass einer Untersagungsverfügung voraussetzt. Die Antragsgegnerin hat dies im Bescheid vom 05.12.2002 ausführlich und zutreffend begründet; zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann der Berichterstatter auf diese Ausführungen Bezug nehmen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, da er den Darlegungen der Antragsgegnerin folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sind die im Bescheid vom 05.12.2002 getroffenen Verfügungen zu Nr. I. und II. hinreichend bestimmt. Dem Antragsteller wird durch diese Verfügungen in klar erkennbarer Weise untersagt, im Sinne des § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Dienstleistungen zu erbringen, die als Anlagevermittlung anzusehen sind, wobei als Anlagevermittlung insbesondere anzusehen ist, dass der Antragsteller Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten vermittelt oder den Abschluss solcher Geschäfte nachweist. Die Antragsgegnerin hat ihre Verfügung weiterhin dadurch präzisiert, dass sich die Untersagungsverfügung auch auf die Vermittlung einer Beteiligung als GbR-Gesellschafter an Gesellschaften bürgerlichen Rechts erstreckt, bei denen das Beteiligungskapital der Gesellschafter in Finanzinstrumenten angelegt werden soll, wie z. B. bei der Y-GbR. Durch die Ergänzungsverfügung vom 17.06.2003 hat die Antragsgegnerin schließlich eine Anlagevermittlungstätigkeit, die ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung der Nito (UK) Asset Management Ltd. aufgrund einer wirksamen Anzeige dieses Instituts gem. § 2 Abs. 10 KWG erbracht wird, von der Untersagung ausgenommen. Nach alledem hat die Antragsgegnerin den Inhalt der Untersagungsverfügung hinreichend präzisiert; es unterliegt keinen Zweifeln, welche Tätigkeiten des Antragstellers von der Untersagungsverfügung erfasst sind und welche nicht. Soweit der Antragsteller hingegen mit seiner Rüge der Sache nach die der Verfügung zu Grunde liegende Auslegung des Begriffs Anlagevermittlung durch die Antragsgegnerin angreifen will, kann er damit nicht mit Erfolg die Unbestimmtheit der Verfügung dartun. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auch die Vermittlung von Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen das Beteiligungskapital der Gesellschafter in Finanzinstrumenten angelegt werden soll, wie z. B. bei der Y-GbR, als Anlagevermittlung ansieht und dem Antragsteller entsprechende Tätigkeiten untersagt hat, da er nicht über die nach § 32 KWG hierfür erforderliche Erlaubnis verfügt. Dies ist zwar schon im Bescheid vom 05.12.2002 zutreffend begründet worden; es besteht aber Anlass, klarzustellen, dass den diesbezüglich im Verfahren vorgebrachten Rügen des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Zum einen kommt es für die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich darauf an, dass er - rechtlich gesehen - lediglich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen vermittelt, die für sich genommen nicht als Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG anzusehen sind. Bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (so schon VG Berlin B. v. 28.03.2001 - VG 25 A 248.00) steht dieser Umstand der Qualifizierung seiner Tätigkeit als Anlagevermittlung nicht entgegen. Maßgebend ist hier vielmehr, dass die Anleger, die die Gesellschaftsanteile erwerben, der Gesellschaft ihr Kapital zur Verfügung stellen, damit dieses unmittelbar in Finanzinstrumente investiert wird. Dass dies der Fall ist, ergibt sich, wie die Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2003 zutreffend ausgeführt hat, in aller Eindeutigkeit aus den zugrundeliegenden Vertragswerken, wie sie in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind. Dass die Kunden des Antragstellers sich infolge seiner Vermittlung als Gesellschafter zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, der nach neuerer Rechtsprechung des BGH durchaus eine eigene Rechtsfähigkeit zukommen kann, führt nicht dazu, dass sie nicht mehr als einzelne Anleger i. S. d. KWG angesehen werden könnten, zu deren Schutz u. a. das Erlaubniserfordernis nach § 32 KWG besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 17.11.2003 - 9 E 2836/02(2)), und dass folglich die Tätigkeit des Antragstellers, den Erwerb solcher Gesellschaftsanteile zu vermitteln, nicht als Anlagevermittlung angesehen werden dürfte. Diese Auslegung des Begriffs Anlagevermittlung beruht maßgebend auf der Erwägung, dass bei der Auslegung und Anwendung des Kreditwesengesetzes dessen Schutzzweck zu berücksichtigen ist, der entsprechend den Erwägungsgründen der Richtlinie des Rates über Wertpapierdienstleistungen vom 10.05.1993 (Amtsblatt EG vom 11.06.1993, Nr. L 141 S. 27) auf den Schutz der Anleger vor unsachgemäßer Verwaltung ihres Vermögens zielt. Dies hat zur Folge, dass jedenfalls unter den hier gegebenen, im Bescheid vom 05.12.2002 zutreffend dargelegten Voraussetzungen, wie sie sich insbesondere aus den Vertragsgrundlagen bezüglich der Y-GbR ergeben, dem Umstand, dass der Antragsteller formal rechtlich gesehen lediglich den Erwerb von gesellschaftlichen Anteilen vermittelt, keine maßgebende Bedeutung zugemessen werden kann. Bedenken gegen diese Interpretation des Gesetzes bestehen auch im Hinblick auf den Umstand nicht, dass das Gesetz das unerlaubte Erbringen einer Finanzdienstleistung als Straftat qualifiziert (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG), wie die Kammer in ihrem bereits erwähnten, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Urteil vom 17.11.2003 ebenfalls entschieden hat. Zum anderen geht die Antragsgegnerin entgegen dem Vorbringen des Antragstellers zu Recht davon aus, dass das Beteiligungskapital der Y-GbR, bezüglich derer der Antragsteller Beteiligungen vermittelt hat, nach den zugrundeliegenden Verträgen in Devisen-, Aktien-(Index-), Zins- und Terminmärkten und mithin in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 11 KWG angelegt wird, so dass die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers folglich darauf abzielt, dass für den Anleger Finanzinstrumente angeschafft und veräußert werden. Dies ergibt sich mit einer Eindeutigkeit, die keinen Raum für weitere Zweifel lässt, aus § 2 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 59 d. Verwaltungsvorgangs). Die entgegenstehende, allerdings nicht näher substantiierte Behauptung in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Y-GbR, die der Antragsteller in diesem Verfahren vorgelegt hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ob der Geschäftsführer der Y-GbR insoweit eine falsche eidesstattliche Erklärung vorgelegt hat, als er angegeben hat, die Y-GbR beteilige sich - entgegen den Angaben in den den Anlegern zugänglich gemachten Vertragsunterlagen und in den Werbeauftritten des Antragstellers - mit ihrem Gesellschaftsvermögen lediglich an der X-GbR, mögen gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden aufklären. Sowohl aus den vertraglichen Unterlagen wie auch im übrigen aus den Werbeauftritten des Antragstellers ergibt sich jedenfalls für den Geschäftsverkehr eindeutig, dass der Antragsteller Beteiligungen an einer Gesellschaft vermittelt, die ihr Kapital unmittelbar in Finanzinstrumenten anlegt, nicht jedoch sich im Wege der privaten Vermögensverwaltung an einer GbR beteiligen will. Nur der Vollständigkeit halber sei aber noch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise selbst dann die Anlagevermittlung betriebe, wenn das Gesellschaftskapital der Y-GbR tatsächlich entsprechend den Angaben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und des Geschäftsführers der GbR ausschließlich dazu verwendet würde, Beteiligungsanteile an der X-GbR zu erwerben. Denn unter diesen Umständen kann in der Errichtung der Y-GbR nur der Versuch einer Umgehung des Erlaubniserfordernisses für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen gesehen werden, die aber im Hinblick auf den Schutzzweck des KWG nicht dazu führen könnte, die Geltung der Erlaubniserfordernisse für die fraglichen Tätigkeiten in Frage zu stellen. Da der Antragsteller nicht über die erforderliche Erlaubnis für die Tätigkeit der Anlagevermittlung verfügt, bestehen in dieser Hinsicht unter keinen hier denkbaren Gesichtspunkten Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verfügungen zu Nr. I. und II. des Bescheids vom 05.12.2002. Die Untersagungsverfügung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Antragsteller nunmehr eine Haftungsübernahmeerklärung der Nito (UK) Asset Management Ltd. vorgelegt hat und infolge dessen - nachdem er mit Schriftsatz vom 26.05.2003 erstmals auch nachgewiesen hat, dass die von der Nito abgeschlossene geeignete Versicherung im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 2 KWG auch für ihn gilt - jedenfalls insoweit die Erfordernisse des § 2 Abs. 10 KWG erfüllt, als er ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung der Z. tätig ist. Selbst wenn der Antragsteller, soweit er nunmehr die Vermittlung von Anteilen der Y-GbR ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung der Z. erbringt, nicht mehr als Finanzdienstleistungsinstitut gilt (§ 2 Abs. 10 KWG), handelte er jedenfalls im Zeitraum ab der Zustellung des in der Hauptsache angefochtenen Untersagungsbescheids vom 05.12.2002 bis zur Abgabe einer wirksamen Haftungsübernahmeerklärung der Z., ohne dass er sich auf die Privilegierung nach § 2 Abs. 10 KWG berufen konnte. Denn jedenfalls fehlte es bis zu dem letztgenannten Zeitpunkt an dem Nachweis der Z. als haftungsübernehmendem Institut gem. § 2 Abs. 10 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 2 KWG über eine geeignete Versicherung für die unter ihrer Haftung tätigen Unternehmen. Dies rechtfertigt den Erlass der Untersagungsverfügungen unabhängig davon, dass er zukünftig vom Erlaubniserfordernis befreit ist, soweit er für Rechnung und unter der Haftung der Z. tätig wird. Dem Umstand, dass nunmehr eine wirksame Haftungsübernahmeerklärung der Z. vorliegt, hat die Antragsgegnerin im übrigen durch Ergänzung ihrer Untersagungsverfügung dahingehend Rechnung getragen, dass sich die Verfügung nicht auf eine Anlagevermittlungstätigkeit erstreckt, die der Antragsteller ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung der Z. aufgrund einer wirksamen Anzeige dieses Instituts gem. § 2 Abs. 10 KWG erbringt (Ergänzungsverfügung vom 17.06.2003). Da die Antragsgegnerin in diesem Sinne der veränderten Sachlage Rechnung getragen hat, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 05.12.2002 im übrigen keine rechtlichen Bedenken, hat doch der Antragsteller durch seine zuvor ohne Erlaubnis betriebene Anlagevermittlung selbst den Anlass für den Erlass dieser Verfügung gesetzt. Mangels Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Untersagung der Anlagevermittlung außerhalb der Vermittlungstätigkeit für Rechnung und unter der Haftung der Z. gegenüber dem Antragsteller rechtlichen Bedenken sollte begegnen können. Der Antragsteller kann sich diesbezüglich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die seit dem 01.07.2002 erforderliche geeignete Versicherung i. S. d. § 33 Abs. 1 S. 2 KWG von der Z. für alle gebundenen Agenten, mithin auch für ihn, rückwirkend ab dem 01.07.2002 abgeschlossen worden sei. Zum einen übersieht der Antragsteller, dass ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen in seinem Fall die Versicherung erst mit Wirkung vom 01.08.2002 abgeschlossen worden ist. Zum anderen hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass auch der rückwirkende Abschluss der Versicherung nicht bewirkt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 10 KWG für den Antragsteller ebenfalls rückwirkend als gegeben anzusehen seien. Allein der Abschluss der geeigneten Versicherung im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 2 KWG schließt, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, Verstöße gegen die Unterlassungspflichten aus der Verfügung vom 05.12.2002 nicht aus. Die wirksame Haftungsübernahme mit den Folgen des § 2 Abs. 10 KWG knüpft nämlich nicht an den Abschluss der geeigneten Versicherung an, sondern setzt den Nachweis des haftungsübernehmenden Instituts über die geeignete Versicherung im Sinne des § 33 Abs. 1 S: 2 KWG für die unter seiner Haftung tätigen Unternehmen voraus. Dieser Nachweis lag erst im Mai 2003 vor mit der Folge, dass die Antragsgegnerin der geänderten Sachlage durch Ergänzung ihrer Untersagungsverfügung Rechnung trug. Der Antragsteller kann diesbezüglich auch nicht mit Erfolg geltend machen, zum Stichtag 01.07.2002 sei auf dem Markt keine entsprechende Versicherung angeboten worden. Allein aus diesem Umstand ergibt sich nicht, dass die Betroffenen von der gesetzlichen Nachweispflicht bezüglich einer geeigneten Versicherung für die angeschlossenen Unternehmen oder Agenten suspendiert gewesen wären. Allenfalls ließe sich hieraus der Schluss ziehen, dass eine Haftungsübernahme im Sinne des § 2 Abs. 10 KWG vorübergehend faktisch nicht möglich gewesen wäre mit der weiteren Folge, dass die Erbringung von Finanzdienstleistungen für ein übergeordnetes haftungsübernehmendes Institut zeitweilig nicht mehr möglich war und gegebenenfalls auf einer vormals wirksam erklärten Haftungsübernahme beruhende, nach dem KWG erlaubnispflichtige Tätigkeiten vorübergehend hätten eingestellt werden müssen. Die Antragsgegnerin war auch mangels entsprechender Ermächtigungsgrundlage nicht befugt, vorübergehend von der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 10 KWG abzusehen und insoweit die gesetzliche Regelung vorübergehend "zu suspendieren", so dass auch aus dem von dem Antragsteller in Bezug genommenen Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.12.2002 keine für ihn günstigen Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Vielmehr bestand an der gesetzlichen Verpflichtung, zum 01.07.2002 den Nachweis einer geeigneten Versicherung für angeschlossene Unternehmer oder gebundene Agenten zu führen, auch angesichts der Ausführungen der Antragsgegnerin zu ihrer Verwaltungspraxis in diesem Rundschreiben kein Zweifel, so dass nach alledem für den Zeitraum nach dem 01.07.2002 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der wirksamen Haftungsübernahme durch die Z. keine wirksame Haftungsübernahme nach § 2 Abs. 10 KWG für den Antragsteller festgestellt werden kann (so auch Beschluss der Kammer vom 12.06.2003, 9 G 4824/02(1)). Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf die Untersagungsverfügungen zu Nr. I. und II. fehlerfrei ausgeübt. Die Verfügungen sind insbesondere verhältnismäßig. Aus dem Verwaltungsvorgang und der Begründung des Bescheids vom 05.12.2002 (S. 3-5) ergibt sich hinreichend, dass der Antragsgegnerin mildere als die ergriffenen Maßnahmen nicht mehr zu Gebote standen, um eine Beendigung der unerlaubt betriebenen Tätigkeit des Antragstellers sicherzustellen. Auch sonst sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die unter Nr. IV. und V. des Bescheids vom 05.12.2002 getroffenen Verfügungen beruhen auf den in den Verfügungen jeweils genannten Rechtsgrundlagen und werden von diesen getragen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr von 2.000,00 € ist insbesondere im Hinblick auf den Gebührenrahmen, der bis zu dem Betrag von 100.000,00 € reicht, nicht zu beanstanden. Die zutreffend auf § 44 c Abs. 1 KWG gestützte Unterrichtungsverpflichtung ergänzt die Untersagungsverfügungen; sie ist geboten und aus den im Bescheid dargelegten Gründen auch zweckmäßig, um der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu geben, zu überprüfen, in welchem Umfang der Antragsteller den Untersagungsverfügungen nachkommt. Ermessensfehler sind auch diesbezüglich nicht ersichtlich. Durchgreifende Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohungen sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Androhungen sind insbesondere hinreichend bestimmt, da sie das jeweils angedrohte Zwangsgeld auf die Zuwiderhandlung gegen jeweils gesonderte Teile der Verfügungen beziehen, indem sie zwischen den verschiedenen Maßnahmen der Antragsgegnerin im einzelnen unterscheiden. Auch Einwände gegenüber der Verhältnismäßigkeit der Höhe der angedrohten Zwangsgelder sind nicht ersichtlich, zumal angesichts des in § 17 S. 4 FinDAG vorgesehenen Höchstbetrags von 250.000,00 €. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht erkennbar. Soweit die Verfügungen der Antragsgegnerin kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie als rechtmäßig anzusehen sind, zugleich, dass der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit anzuordnen, keinen Erfolg haben kann; denn insoweit muss es mit dem gesetzlich vorausgesetzten Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Verfügungen regelmäßig sein Bewenden haben. Auf schützenswerte private Interessen, die einen einstweiligen Aufschub der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache rechtfertigen könnten, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit, da andernfalls die Fortsetzung der in ihrer konkreten organisatorischen und faktischen Ausgestaltung erlaubnispflichtigen Tätigkeit des Antragstellers nicht wirksam verhindert werden könnte, insbesondere, da der Antragsteller aufgrund der von ihm vertretenden Rechtsauffassung erkennbar die Beibehaltung seiner bisherigen Geschäftstätigkeit in vollem Umfang beabsichtigt. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Untersagungsverfügungen folgt das Gericht den Angaben des Antragstellers, der diese mit 25.000,00 € veranschlagt. Der Streitwert für die Verfügung zu IV. ist in Höhe der festgesetzten Gebühren von 2.000,00 €, derjenige für die Verfügung zu V. in Höhe der Auffangstreitwerts von 4.000,00 € festzusetzen, derjenige für die Zwangsgeldandrohungen schließlich jeweils in Höhe der Hälfte des angedrohten Zwangsgelds, insgesamt also i. H. v. 25.000,00 €. In Anbetracht der Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidungen ist der für die Verfügungen zu III. bis VI. maßgebende Streitwert nochmals um die Hälfte zu kürzen.