Beschluss
1 G 4109/05
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:1114.1G4109.05.0A
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Leitsätze
Der Sofortvollzug der nachträglichen Fristverkürzung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 2 AufenthG) darf nur dann angeordnet werden, wenn ein besonderes, gerade im Einzelfall bestehendes öffentliches Interesse besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Die nachträgliche Fristverkürzung dient als solche nicht dazu, Gefahren auszuräumen, die mit dem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet verbunden sein können. Es besteht kein besonderes Sofortvollzugsinteresse im Hinblick darauf, dass ein Ausländer offensichtlich nicht mehr die Voraussetzungen für einen Aufenthaltsstatus erfüllt. Generalpräventive Erwägungen sind der Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 2 AufenthG nicht immanent. Die erwartete Verfahrensdauer rechtfertigt kein besonderes Sofortvollzugsinteresse. Ein besonderes Sofortvollzugsinteresse setzt hinzukommende Gesichtspunkte voraus, nämlich z.B. Sozialhilfebedürftigkeit, Scheinehe, Kriminalität oder andere Ausweisungsgründe.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.05.2005 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, im Hinblick auf den Antragsteller zu 2) von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Sofortvollzug der nachträglichen Fristverkürzung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 2 AufenthG) darf nur dann angeordnet werden, wenn ein besonderes, gerade im Einzelfall bestehendes öffentliches Interesse besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Die nachträgliche Fristverkürzung dient als solche nicht dazu, Gefahren auszuräumen, die mit dem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet verbunden sein können. Es besteht kein besonderes Sofortvollzugsinteresse im Hinblick darauf, dass ein Ausländer offensichtlich nicht mehr die Voraussetzungen für einen Aufenthaltsstatus erfüllt. Generalpräventive Erwägungen sind der Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 2 AufenthG nicht immanent. Die erwartete Verfahrensdauer rechtfertigt kein besonderes Sofortvollzugsinteresse. Ein besonderes Sofortvollzugsinteresse setzt hinzukommende Gesichtspunkte voraus, nämlich z.B. Sozialhilfebedürftigkeit, Scheinehe, Kriminalität oder andere Ausweisungsgründe. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.05.2005 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, im Hinblick auf den Antragsteller zu 2) von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. I. Die Antragsteller sind kubanische Staatsangehörige. Der Antragsteller zu 2) ist der Sohn der Antragstellerin zu 1). Der Antragsteller zu 2) ist 1991 geboren. Die Antragsteller reisten mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zum Ehemann der Antragstellerin zu 1), dem deutschen Staatsangehörigen Herr B., am 12.03.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein, den die Antragstellerin zu 1) am 09.10.2003 auf Kuba geleistet hatte. Unter dem 22.03.2004 erhielt die Antragstellerin zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis zum 21.03.2007. Der Antragsteller zu 2) erhielt unter dem 12.05.2004 eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis zum 12.03.2005. Unter dem 01.02.2005 beantragte der Antragsteller zu 2) die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 14.09.2004 kam es zum Antrag des früheren Ehemannes der Antragstellerin zu 1) auf Ehescheidung der am 09.10.2003 auf Kuba geschlossenen Ehe. Nach erfolgter Anhörung beschränkte die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main die der Antragstellerin zu 1) erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Verfügung vom 20.05.2005 nachträglich zeitlich zum 15. Juni 2005. Ferner drohte die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main der Antragstellerin zu 1) die Abschiebung nach Kuba für den Fall an, dass sie nicht bis zum 15. September 2005 freiwillig ausgereist sei. Ferner ordnete die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Auf die Begründung zur nachträglichen zeitlichen Beschränkung wird Bezug genommen. An der sofortigen Vollziehung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung laufe die Maßnahme im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage praktisch ins Leere. Nach dem Wegfall der ehelichen Lebensgemeinschaft stehe der Antragstellerin zu 1) kein Rechtsanspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mehr zu. Die Möglichkeit der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis sei nur dann sinnvoll, wenn sie auch zu dem vorgesehen Zeitpunkt durchgesetzt werden könne und nicht erst zu irgendeinem späteren Zeitpunkt. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung halte sich die Antragstellerin zu 1) nach Ablauf der Befristung zudem ohne materielle Rechtsgrundlage im Bundesgebiet auf. Die sofortige Vollziehung sei auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich, um anderen ausländischen Staatsangehörigen vor Augen zu führen, dass die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, von wem auch immer ausgehen, den unmittelbaren Entzug der so erlangten Rechtsposition nach sich ziehe. Dieser Zweck würde durch ein langjähriges Verwaltungsstreitverfahren vereitelt. Auf die Verfügung im Übrigen wird Bezug genommen. Mit Verfügung vom 20.05.2005 lehnte die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main ferner den Antrag des Antragstellers zu 2) auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller zu 2) gleichfalls die Abschiebung nach Kuba an. Der minderjährige Antragsteller könne keinen eigenen Aufenthaltsgrund nach § 34 AufenthG geltend machen, da sein Aufenthalt an den Aufenthaltsgrund der Antragstellerin zu 1) gebunden sei. Auf die Verfügung im Übrigen wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 20.06.2005 legten die Antragsteller gegen die Verfügungen vom 20.05.2005, zugestellt am 01.06.2005, Widerspruch ein. Diese Widersprüche gingen bei der Stadt Frankfurt am Main am 20.06.2005 ein. Mit Schriftsatz vom 21.10.2005 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Es stehe eine Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen Andreas G. bevor. Mit Schreiben vom 09.09.2005 seien deshalb von den Antragstellern Duldungen beantragt worden. Ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO sei abgelehnt worden. Die Antragsteller beantragen, 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 20.06.2005 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20.05.2005, wird angeordnet und der Antragsgegner verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Maßnahmen der Abschiebung zum Nachteil der Antragsteller abzusehen. 2. Hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens eine Duldung zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass die Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen nicht unmittelbar bevorstehe, weshalb eine Duldung nicht erteilt werden könne. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Bände) Bezug genommen. II. Die gestellten Anträge sind aus dem aus dem Tenor zu entnehmenden Umfange zulässig und begründet, im Übrigen unbegründet. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf einstweiligen Rechtschutz ist im Hinblick auf die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis und die insoweit angeordnete sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Dieser Antrag ist auch begründet. Statthaft und begründet ist deshalb auch der gegen die Abschiebeandrohung gerichtete Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antrag des Antragstellers zu 2) gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig aber unbegründet. Im Hinblick auf den Antragsteller zu 2) ist allerdings ein Antrag gem. § 123 VwGO zulässig und begründet. Zwar erweist sich die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis bei summarischer Prüfung als nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG als rechtmäßig, da eine für die Erteilung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung, die Existenz einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen, entfallen ist und die Frist ermessensgerecht nachträglich verkürzt worden ist, dennoch ist dem Rechtschutzantrag der Antragstellerin zu 1) zu entsprechen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht durchgreift. Im Hinblick auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegenüber der nachträglichen zeitlichen Befristung erweist sich infolge auch die verfügte Abschiebungsandrohung gegenüber der Antragstellerin zu 1) als rechtswidrig, da es an einer vollziehbaren Ausreisepflicht im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG fehlt. Die sofortige Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes darf nur dann angeordnet werden, wenn für den Sofortvollzug des Verwaltungsaktes ein besonderes, gerade im Einzelfall bestehendes öffentliches Interesse besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, Beschl. d. 3. Kammer des 2. Senats, Auers 1996, S. 62; Hess. VGH, Beschl. v. 12.03.1997, Az.: 13 TG 1591/96, EZAR 622, Nr. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997, Az.: 13 S 1132/96, Informationsbrief AuslR 1997, S. 358). In den genannten Entscheidungen ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass die nachträgliche Befristung offensichtlich rechtmäßig ist, als solcher noch kein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ergibt. Wie der Hess. VGH zu Recht ausführt, kann ein solches dem Verwaltungsakt immanentes Vollzugsinteresse im Falle der zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis nicht daraus hergeleitet werden, dass mit dieser Entscheidung alsbald konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abgewehrt werden müssten. Die zeitliche Beschränkung der einem Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnis dient nicht dazu, Gefahren, die mit dem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet verbunden sein könnten, auszuräumen, sondern dazu, den durch die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung legitimierten Aufenthalt des Ausländers vorzeitig beenden zu können. Ferner, so der Hess. VGH, ist die Vollziehung auch nicht deshalb notwendig eilbedürftig, weil grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse daran bestünde, Ausländer, die offensichtlich die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllen, alsbald zur Ausreise zu verpflichten. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung, die das erkennende Gericht teilt, kann ein besonderes Vollzugsinteresse auch nicht etwa auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden. Solche Gesichtspunkte sind der zugrundezulegenden Ermächtigungsnorm nicht immanent und sind deshalb nicht geeignet die Anordnung der sofortigen Vollziehung generell zu legitimieren. Derartige Gesichtspunkte können allenfalls im Einzelfall existieren (etwa wegen Verübung von Straftaten oder des Vorliegens sonstiger Ausweisungsgründe, z.B. bei einer Scheinehe), wofür vorliegend aber weder etwas vorgetragen noch ersichtlich ist. Ferner ergibt sich nach der Entscheidung des Hess. VGH, dass die Befürchtung der Antragsgegnerin, die nachträgliche Befristung könne sich vor dem Hintergrund des Widerspruchs- und eines sich anschließenden Klageverfahrens aufgrund der zu erwartenden Verfahrensdauer erledigen und die Maßnahme deshalb leer laufen, ein besonderes öffentliches Interesse nicht zu begründen vermag. Diese Bewertung gilt um so mehr als zwischenzeitlich die Hauptsacheverfahren einen deutlich kürzeren Zeitraum in Anspruch nehmen als noch vor wenigen Jahren. Aus der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ergibt sich ferner, dass sich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht daraus ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers nach Ablauf der zeitlich beschränkten Aufenthaltserlaubnis unrechtmäßig ist. Zwar beeinträchtigt die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts nach Ablauf der verkürzten Aufenthaltserlaubnis das öffentliche Interesse an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften, diese Beeinträchtigung ist jedoch nicht von solchem Gewicht, dass sie für sich genommen die unverzügliche Entfernung der Antragstellerin aus dem Bundesgebiet rechtfertigt. Das ergibt sich aus der in § 58 Abs. 2, § 84 Abs. 1 AufenthG zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers, die sofortige Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet generell nur in den in diesen Vorschriften bezeichneten Fallgestaltungen zu verlangen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen die bloße Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts begründenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO regelmäßig nicht begründet. Schließlich ist derzeit auch nichts für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger Interessen der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich. Ausweisungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin ist insbesondere nicht sozialhilfebedürftig. Treten entsprechende Umstände ein, ist es der Antragsgegnerin unbenommen eine erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung auf diese Umstände zu stützen und bei Gericht einen entsprechenden Antrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen. Der vom Antragsteller zu 2) gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist statthaft und auch im Übrigen zulässig aber unbegründet. Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat, erweist sich ein Anspruch des Antragstellers zu 2) auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als abhängig von der Existenz einer Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1). Da die rechtsgestaltete Wirkung der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1) auch ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung unbeschadet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs existiert (vgl. Beschl. d. VGH Baden-Württemberg v. 13.03.1997, a.a.O.), kann sich der Antragsteller zu 2) auf die nachträglich befristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1) nicht berufen. Die Antragsgegnerin hat deshalb gegenüber dem Antragsteller zu 2) die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis offensichtlich zu Recht abgelehnt und ihm gegenüber auch offensichtlich rechtmäßigerweise die Abschiebung angedroht. Da die Antragstellerin zu 1) gegenüber dem minderjährigen Antragsteller zu 2) sorgeberechtigt ist steht dem Antragsteller zu 2) derzeit gem. § 60 a Abs. 2 i.V.m. Artikel 6 GG ein Anspruch auf Duldung zu, der zunächst dadurch zu sichern ist, dass der Antragsgegnerin aufzuerlegen ist, einstweilen von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Der Anspruch auf Duldung endet allerdings entweder mit Eintritt der Bestandskraft der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1) oder gegebenenfalls mit einer rechtmäßigen Anordnung des Sofortvollzugs der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GG; dabei geht das Gericht wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des Regelstreitwertes aus.