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Beschluss

1 G 5349/05

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2006:0126.1G5349.05.0A
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 68.778,37 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 68.778,37 Euro festgesetzt. I. Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen, das hauptsächlich Entwicklungsprojekte in der Ukraine durchführt und unterstützt. Vor dem Hintergrund dieser Aktivitäten kam es seit 1996 zu stillen Beteiligung und Darlehensgeschäften. Bei den Vertretungspartnern handelt es sich um Personen, die einer bundesweiten interkonfessionellen Gebetesbewegung angehören. Im Jahre 2003 kam der Verdacht auf, dass die Antragstellerin möglicherweise ein Bank- bzw. Finanzdienstleistungsgeschäft ohne erforderliche Erlaubnis betreibe. Es kam zu einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen und am 23.04.2004 fand sodann durch Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank eine Einsichtnahme in Geschäfts- und Kontounterlagen der Antragstellerin statt. Mit Schreiben vom 22.10.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie, die Antragstellerin, erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibe. Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin auf, künftig keine fremden Gelder als Anlage mehr anzunehmen und die Rückzahlung der unerlaubt entgegengenommenen Gelder unverzüglich vorzunehmen. Am 22.11.2004 kam es zu einer Erörterung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Auf das Protokoll (Bl. 131, 132 der Behördenakten, Band 2) wird Bezug genommen. In der Folgezeit kam es zu weiteren telefonischen und schriftlichen Kontakten zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Unter dem 17.02.2005 kam zu einem Telefaxschreiben der Antragsgegnerin betreffend die vollständige Rückzahlung der Einlagegelder bzw. die Abstimmung eines Anlegeranschreibens und der Umstellung auf Neuverträge. Auf den Inhalt dieses Schreibens (Bl. 50 der Behördenakten, Band 3) wird Bezug genommen. Mit Schreiben der Antragstellerin vom 14.03.2005 teilte diese der Antragsgegnerin mit, dass eine vollständige Rückführung der Beteiligung aus Zeitgründen nicht möglich gewesen sei. Die Antragstellerin fügte den Entwurf eines Anschreibens an die Zeichner bei, das die Option enthielt, die Beteiligungen gegen Auszahlung des auf sie entfallenden Betrages aufzuheben oder einen beigefügten Neuvertrag abzuschließen. Der Entwurf eines entsprechenden Neuvertrages legte die Antragstellerin gleichfalls bei (Vertrag über eine stille Beteiligung an der ...). Mit Schreiben vom 31.03.2005 (Bl. 73 der Behördenakten, Band 3) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass festzustellen sei, dass die Antragstellerin trotzt des Schreibens vom 17.02.2005 und trotz gewährter Fristverlängerung bis zum 15.03.2005 eine vollständige Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagegeschäfts bislang nicht durchgeführt und nachgewiesen habe. Die Antragsgegnerin kündigte eine förmliche Verfügung nach § 37 KWG an. Zu dem vorgelegten Anlegeranschreiben sowie dem vorgelegten Vertragsentwurf machte die Antragsgegnerin Anmerkungen zum Zwecke der Überarbeitung. Hierauf wird Bezug genommen. Abschließend teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Unterlagen unter Berücksichtigung der Ausführungen zu ändern und vor einer etwaigen Verwendung der Antragsgegnerin zuzuleiten seien. Nach verschiedentlichen Telefonaten zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin überreichte die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.04.2005 (Bl. 77 der Behördenakten, Band 3) die im Sinne des Schreibens der Antragsgegnerin vom 31.03.2005 überarbeiteten Anschreiben und Vertragsentwürfe. Auf diese wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.04.2005 (Bl. 86 Behördenakten, Band 3) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass - abgesehen von einer weiteren Änderung bei der Formulierung des Anlegeranschreibens - unter Berücksichtigung dieser Änderung gegen die Verwendung des Vertragsentwurfes nebst Anlegeranschreiben keine Bedenken bestünden. Sodann heißt es in diesem Schreiben wie folgt: "Für die Versendung des Anlegeranschreibens nebst Neuvertrag an die Einlagengläubiger setze ich Ihrer Mandantschaft eine Frist bis zum 22.04.2005. Daraus folgt - wie Ihre Mandantschaft auch den ihr in den nächsten Tagen zugehenden förmlichen Abwicklungsanordnungen entnehmen kann - für die Übersendung der Rückantworten derjenigen Einlagengläubiger, die sich dafür entschieden haben, statt der Rückzahlung des hingegebenen Kapitals dieses als Risikokapital durch Abschluss eines stillen Beteiligungsvertrages mit Gewinn- und Verlustbeteiligung Ihrer Mandantschaft weiterhin zur Verfügung zu stellen, dass diese mir spätestens bis zum 13.05.2005 vorliegen müssen. Die Rückzahlung der Einlagegelder derjenigen Kapitalgeber, die sich innerhalb der Frist nicht mit dem Abschluss des angebotenen Vertrages schriftlich einverstanden erklärt haben, ist mir mittels geeigneter Belege spätestens bis zum 25.05.2005 nachzuweisen." Mit Verfügung vom 25.04.2005 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, das von ihr unerlaubt betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln. Die Rückzahlung könne nur hinsichtlich derjenigen Rückzahlungsgläubiger unterbleiben, für die die Antragstellerin bis zum 13.05.2005 deren schriftliche Erklärung vorgelegt habe, dass sie statt der Rückzahlung das Kapital der XXX als Risikokapital durch Abschluss eines stillen Beteiligungsvertrages mit Gewinn- und Verlustbeteiligung zur Verfügung stellen möchten (I). Ferner gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, bis zum 13.05.2005 die schriftlichen Erklärungen derjenigen Rückzahlungsgläubiger vorzulegen, die statt der Rückzahlung des angenommenen Kapitals dieses als Risikokapital durch Abschluss eines stillen Beteiligungsvertrages mit Gewinn- und Verlustbeteiligungen zur Verfügung stellen wollen und bis zum 25.05.2005 über den Umfang der erfolgten Rückzahlung der angenommenen Gelder zu berichten und diese durch Übersendung geeigneter Nachweise zu belegen (II). Ferner drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro für den Fall an, dass sie den Ziffern I und II nicht nachkomme (III). Ferner setzte sie eine Gebühr von 2.500,00 Euro fest (IV). Ferner drohte sie die sofortige Vollziehung von Ziffer III an (V). Die Antragstellerin betreibe erlaubnispflichtige Bankgeschäfte ohne die hierfür notwendige Erlaubnis. Mit 49 Personen habe sie typisierte Darlehensverträge geschlossen, deren Darlehensverbindlichkeiten sich auf 606.438,96 Euro belaufe. Darüber hinaus habe sie mit 9 Personen Verträge über die Überlassung von Anlagekapital als typische stille Beteiligung mit Anlauf Verlustzuweisung für eine Vertragsdauer von 5 Jahren geschlossen. Auf der Grundlage dieses Vertragstyps habe sie Beteiligungskapital in Höhe von insgesamt 67.150,79 Euro entgegengenommen. Hiermit habe die Antragstellerin fremde Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums entgegengenommen und betreibe damit das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen wird. Der Erlass der Abwicklungsanordnung sei geeignet, erforderlich und geboten, um die Antragstellerin zu veranlassen, die Abwicklung des Einlagengeschäftes mit gesteigertem Nachdruck herbeizuführen. Seit einem Schreiben vom 22.10.2004 sei der Antragstellerin bekannt, dass sie unerlaubt das Einlagengeschäft betreibe. In Anbetracht des seitherigen Zeitablaufs sei nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin zeitnah das mittlerweile abgestimmte Alternativkonzept zur Abwicklung des Einlagengeschäfts mit der gebotenen Eile veranlasse. Nur der Erlass einer mit Zwangsgeldandrohung bewehrten förmlichen Abwicklungsanordnung verspreche, dass dies nunmehr ohne weitere Verzögerung erfolge. Die unter Ziff. II erfolgte Regelung sei geeignet, erforderlich und angemessen, die für die Überprüfung der vollumfänglichen Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte notwendigen Feststellungen herbeizuführen. Auf die Begründung der übrigen Regelungen bzw. auf die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird Bezug genommen. Mit Verfügung vom 12.07.2005 setzte die Antragsgegnerin das in der Verfügung vom 25.04.2005 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro an. Ferner setzte die Antragsgegnerin die Auslagen in Höhe von 2,80 Euro fest und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung und der weiteren Zwangsgeldandrohung an. Auf die Begründung dieser Verfügung wird Bezug genommen. Mit Schreiben bzw. Bescheid vom 18.08.2005 mahnte die Antragsgegnerin die Zahlung des mit Bescheid vom 12.07.2005 festgesetzten Zwangsgeldes von 25.000,00 Euro und die festgesetzten Auslagengebühr in Höhe von 2,80 Euro an. Ferner setzte sie für diese Mahnung eine Gebühr von 51,13 Euro sowie Auslagen von 2.80 Euro fest. Mit Verfügung vom 15.09.2005 bestellte die Antragsgegnerin Herrn Rechtsanwalt Dr. … zum Abwickler (I). Ferner übertrug die Antragsgegnerin Herrn Rechtsanwalt Dr. ... eine Reihe von Befugnissen (II). Ferner gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, die Maßnahmen des Abwicklers zu dulden (III). Ferner setzte die Antragsgegnerin eine Gebühr von 2.500,00 Euro fest. Die Bestellung des Abwicklers sei erforderlich und geboten, um sicher zu stellen, dass die unverzügliche Abwicklung von Ziffer I der Verfügung vom 25.04.2005 ordnungsgemäß vorgenommen werde. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 31.08.2005 mitgeteilt habe, dass alle Einlagengeschäfte abgewickelt seien, so sei dies nicht zutreffend. Aus übersandten Unterlagen ergebe sich, dass die Antragstellerin mit einer Vielzahl von Kapitalgebern Vertragsumstellungen vorgenommen habe, obwohl sich diese Kapitalgeber auf das Schreiben der Antragstellerin vom 22.04.2005 nicht fristgemäß für eine Vertragsumstellung schriftlich entschieden hätten. Da an diese Kapitalgeber das Einlagenkapital zurückzuzahlen sei, begründe die vorgenommene Vertragsumstellung keine Abwicklung. Da die Antragstellerin weiterhin versuche, Kapitalgeber zu Vertragsumstellungen zu veranlassen und keine Rückzahlungen vornehme, stehe fest, dass eine Abwicklung des Einlagengeschäfts entsprechend der Verfügung vom 25.04.2005 weder unverzüglich stattfinde noch beabsichtigt sei. Auf die Begründung der übrigen Verfügungen dieses Bescheides wird Bezug genommen. Die Antragstellerin hat gegen alle genannten Bescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt. Unter dem 18.10.2005 erfolgte ein erster Bericht des Abwicklers. Auf diesen Bericht (Bl. 107 ff. der Behördenakten Band 8) wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 08.12.2005, dem Verwaltungsgericht Köln zugegangen an diesem Tag und von dort aus an das zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen, sucht die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach. Es sei bereits fraglich, ob die Antragstellerin durch die Annahme der stillen Beteiligungen und Darlehen ein Bankgeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 KWG betrieben habe. Jedenfalls betreibe die Antragstellerin zwischenzeitlich in keinem Fall mehr Bankgeschäfte. Der eingesetzte Abwickler habe festgestellt, dass sämtliche ehemals existierenden Verträge entweder durch Rückzahlung oder durch Abschluss neuer Verträge rückabgewickelt worden seien. Bankgeschäfte würden seit spätestens Mitte September 2005 nicht mehr betrieben. Die Vorschriften des KWG seien somit nicht mehr anwendbar. Die Anordnung zur Rückzahlung der Gelder sei willkürlich. Die Rückabwicklung der Verträge sei in dem gesetzten Zeitraum nicht möglich gewesen. Die Gelder seien in der Ukraine angelegt gewesen und eine Auszahlung sämtlicher Einlagegelder sei nicht möglich gewesen. Ziel der BaFin könne nicht sein, die Antragstellerin in die Insolvenz zu treiben. Zwar stehe der Antragsgegnerin für die Abwicklung zu, Weisungen zu erlassen, das ihr insoweit eingeräumte Ermessen habe sie jedoch nicht rechtmäßig ausgeübt. Es fehle an der Erforderlichkeit, weil andere, die Rechte der Antragstellerin weniger einschränkende Mittel in Betracht gekommen seien, die zur Zweckerreichung gleicherweise geeignet gewesen wären. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin vorgegebene Schreiben an die Anleger besser geeignet gewesen sei, als ein von der Antragstellerin tatsächlich verwandtes Schreiben, um die Herstellung gesetzeskonformer Verhältnis zu erreichen. Die von der Antragsgegnerin erlassenen Weisungen zur Umstellungen der bestehenden Verträge mit den Kapitalgebern auf gesetzeskonforme Verträge sei gleichfalls nicht besser geeignet gewesen als die von der Antragstellerin praktizierte Verfahrensweise. Auch seien von der Antragstellerin die Anlegerinteressen sachgerecht berücksichtigt worden. Die Anleger hätten dadurch, dass sie ihre Verträge umgestellt haben, eine realistische Chance, ihre Einlagen zurückzuerhalten. Die Anleger hätten diesen Weg freiwillig und ohne Ausübung von Druck gewählt. Die Anleger seien darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin nicht über die erforderlichen Mittel zur Rückführung aller Einlagen verfüge und hätten deshalb auf die sofortige Rückzahlung verzichtet. Die wenigen Anleger, die der Umstellung ihrer Verträge nicht zugestimmt hätten, hätten ihre Einlagen in Höhe von ca. 200.000,00 Euro zurückerhalten. Der von der Antragsgegnerin vorgeschriebene Weg führe hingegen unweigerlich dazu, dass die Anleger ihre Einlagen verlören, nachdem der Abwickler angewiesen sei, Insolvenzantrag zu stellen. Die Antragstellerin habe die Einlagen für Aufbauprojekte in der Ukraine investiert, die Gelder seien gebunden. Die Aufbauprojekte könnten nicht kurzfristig liquidiert werden, so dass die Antragstellerin ihre Zahlungsunfähigkeit nicht vermeiden könne, wenn die Antragsgegnerin sie zur sofortigen Rückzahlung aller Einlagen zwinge. Der von der Antragstellerin eingeschlagene Weg hingegen vermeide deren Insolvenz. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.05.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2005 - GZ: Q 34-71.30 - (16028) - Li, des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14.07.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.07.2005, des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19.09.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.08.2005 (zugestellt am 24.08.2005) sowie des Widerspruchsbescheides der Antragstellerin vom 19.10.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.09.2005 (zugestellt am 20.09.2005) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Die Antragstellerin erbringe unerlaubt das Einlagengeschäft. Die Verfügung vom 25.04.2005 sei aufgrund der mit den Einlagengläubigern in der Folgezeit getroffenen Vereinbarungen weder rechtswidrig geworden, noch habe sie sich erledigt. Die Antragstellerin habe die Abwicklung nicht entsprechend der Vorgaben der Antragsgegnerin vorgenommen. § 37 Abs. 1 KWG verleihe der Antragsgegnerin die Befugnis, die Art und Weise der Abwicklung zu bestimmen entgegen der in der Verfügung vorgenommenen Bestimmung habe die Antragstellerin aber 34 Einlagengläubiger nicht das zuvor mit der Antragsgegnerin abgestimmte Angebotsschreiben übersandt. Stattdessen seien hiervon abweichende Schreiben (vom 30.06.2005 und vom 06.07.2005) an die Anleger versendet worden. Ein Angebot auf unverzügliche Rückzahlung der Einlagen sei in diesen Schreiben nicht enthalten gewesen. Hiermit habe die Antragstellerin aber nicht nur formell gegen die Vorgaben der Antragsgegnerin hinsichtlich der Abwicklung verstoßen. Vielmehr sei die "Abwicklung" auf eine Weise erfolgt, die die Antragsgegnerin nicht akzeptiert hätte. Die Abwicklung des Einlagengeschäfts erfolge grundsätzlich durch sofortige Rückzahlung der entgegengenommenen Gelder. Die Antragsgegnerin nehme eine Abwicklung durch Vertragsumstellung nur dann hin, wenn den Geldgebern als Alternative vorbehaltlos die unverzügliche Rückzahlung der Einlagen angeboten worden sei. Ohne ein solches Angebot bestehe die Gefahr, dass die Geldgeber der für sie nachteiligen Vertragsänderung nicht aus freien Stücken zustimmten. Soweit die Anleger auf die mit den Schreiben angebotenen Vertragsänderungen eingegangen seien, stelle dies somit keine Abwicklung des Einlagengeschäfts dar. Das Einlagengeschäft sei auch in Bezug auf diejenigen Einlagengläubiger nicht abgewickelt worden, die einer Vertragsänderung zugestimmt hätten, sich aber zuvor aufgrund des mit der Antragsgegnerin abgestimmten Anschreibens für eine Rückabwicklung durch Rückzahlung entschieden hatten. Dies betreffe drei Anleger. Maßgeblich seien insoweit die Antwortschreiben der Anleger auf das mit der Antragsgegnerin abgestimmte Schreiben, in denen sie sich für eine Rückzahlung entschieden hatten. Änderten derartige Anleger später aufgrund der Einwirkung des Abwicklungsadressaten ihre Entscheidung, und wünschten sie nunmehr eine Vertragsumstellung statt einer Rückzahlung ihrer Einlagen, so sei dies für die Frage der Abwicklung unbeachtlich. Die Abwicklung sei in diesen Fällen somit erst dann vollzogen, wenn den Kapitalgebern entsprechend ihrer Entscheidung die Einlagen zurückgezahlt worden seien. Aus der Zwangsgeldfestsetzung und der Zwangsgeldandrohung leite die Antragsgegnerin keine Rechte mehr her, solange der Abwickler eingesetzt sei. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (9 Bände) Bezug genommen. II. Die gestellten Anträge sind - mit Ausnahme der Anträge, soweit sie sich auf die Mahnung in der Verfügung vom 18.08.2005 beziehen - gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft, da sich in allen Fällen in einem späteren Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage als statthafte Klageart erweist und den eingelegten Widersprüchen gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Mahnung im Bescheid vom 18.08.2005 richtet, die festgesetzten Zwangsgelder zu zahlen, ist der entsprechende Antrag unzulässig. Die hier ausgesprochene Mahnung nach § 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz stellt keinen der Vollziehung fähigen Verwaltungsakte dar; vielmehr handelt es sich dabei um schlichte behördliche Mitteilungen, um dem Erinnerungsgebot des § 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu genügen. Die gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Anträge sind unbegründet. Die Sofortvollzugsanordnung in Ziffer V. der Verfügung vom 25.04.2005 und bezüglich Ziffer IV in der Verfügung vom 12.07.2005 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO sind erfüllt. Auch materiell überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügungen das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von deren Vollziehung verschont zu bleiben. Die angegriffenen Verfügungen erweisen sich im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass nach den derzeitigen Sach- und Streitstand alles dafür spricht, dass die angefochtenen Verfügungen letztlich Bestand haben werden und auch eine spätere Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Rechtsgrundlage für die Ziffer I der Verfügung vom 25.04.2005 ist § 37 Abs. 1 S. 1, 2 KWG. Hiernach kann die Antragsgegnerin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung von Geschäften anordnen, wenn ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden. Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen. Mit den der Verfügung zugrundeliegenden Geschäften betreibt die Antragstellerin Bankgeschäfte in Form eines Einlagengeschäfts gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, ohne im Besitz der nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG für die gewerbsmäßige Erbringung erforderliche Erlaubnis zu sein. Einlagengeschäfte in diesem Sinne sind die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Ob dies der Fall ist kann nur aufgrund einer Wertung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung bestimmt werden. Gewichtige Indizien für das Vorhandensein eines Einlagengeschäfts liegen jedoch immer dann vor, wenn die Entgegennahme von Geldern von einer Vielzahl von Geldgebern aufgrund typisierter Verträge darlehensweise oder in ähnlicher Weise zur unregelmäßigen Verwahrung laufend und ohne Bestellung der Art nach banküblicher Sicherheiten erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1995, WM 1995, 874 ff. ; Fülbier in Boos, Fischer, Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., § 1 KWG, Rdnr. 36). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wovon die Antragstellerin wohl auch selbst ausgeht. Auch an der Gewerbsmäßigkeit des Einlagengeschäfts bestehen keine Zweifel. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 S. 1 KWG vorliegen, steht die Frage, ob und mit welchen Mitteln die Antragsgegnerin eingreift, in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Neben der sofortigen Einstellung kann die Antragsgegnerin "die unverzügliche Abwicklung" der Geschäfte anordnen und hierzu Weisungen erteilen. Mit Ziffer I. der Verfügung vom 25.04.2005 ist dies ermessenfehlerfrei geschehen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei unerlaubt entgegengenommen Einlagen in erster Linie die unverzügliche Abwicklung durch Zurückzahlung der Einlagen in Frage kommt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann die Antragsgegnerin jedoch gehalten sein, hierzu Alternativen aufzuzeigen bzw. zu verfügen, die im Interesse der jeweiligen Betroffenen liegen, zugleich aber in ausreichendem Maße den notwendigen Anlegerschutz zu berücksichtigen haben. Dies ist in der Verfügung vom 25.04.2005 geschehen. Mit ihrem Regelungsgehalt bildete die Verfügung nur das ab, was spätestens seit der Besprechung der Beteiligten am 22.11.2004 einvernehmlich als Basis des weiteren Vorgehens abgestimmt war (vgl. Bl. 131, 132 der Behördenakten, Band 2), in der Folgezeit von der Antragstellerin jedoch nicht realisiert worden ist. Mit Ziffer I der Verfügung vom 25.04.2005 kam es also "lediglich" zur verbindlichen und mit Zwangsgeld bewehrten Umsetzung dessen, was die Beteiligten zuvor, gewissermaßen informell zur Auflösung und Rückabwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts einvernehmlich abgestimmt hatten. Der Regelungsgegenstand von Ziffer I der Verfügung vom 25.04.2005 ist (neben der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs) die unverzügliche Abwicklung durch zwei alternative Möglichkeiten, die den Einlegern zuvor klar und vorbehaltlos - mit einem bestimmten Anschreiben - dazulegen waren. Mit der alternativ eröffneten Umstellung der zugrundeliegenden Verträge berücksichtigt die Antragsgegnerin die Interessen der Antragstellerin. Die Verpflichtung zur Verwendung eines bestimmten Anschreibens an die Einleger, dient zugleich dem Schutz der Anleger dadurch, dass der Anleger seine Entscheidung auf Basis einer hinreichenden Transparenz treffen kann. Es erscheint ermessensfehlerfrei, wenn die Antragsgegnerin von der Antragstellerin verlangt, dass bei der Rückabwicklung unerlaubt betriebener Geschäfte den betroffenen Einlegern die Rückzahlung der Einlagen vorbehaltlos angeboten wird; dies beugt der Gefahr vor, dass die Geldgeber, in welcher Art auch immer, bei ihrer Entscheidung im Sinne des Einlagennehmers manipuliert werden. Die unter II in der Verfügung vom 25.04.2005 angeordneten Maßnahmen unterliegen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob sie, wie in dem angefochtenen Bescheid angegeben, auf § 44 c Abs. 1 KWG gestützt werden können. Dies erscheint fraglich, da die Regelung nach Wortlaut und Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7142, S. 93) dazu dient, Auskunfts- und Vorlage Pflichten für Unternehmen zu begründen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Bankgeschäfte betreiben und einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürften, aufgrund des ungeklärten Sachverhalts über die tatsächliche Einordnung des Geschäftsgegenstandes jedoch noch Zweifel bestehen. Durch Anordnungen nach § 44 c KWG sollen die Sachverhaltsgrundlagen für Maßnahmen nach § 37 KWG (oder § 6 Abs. 3 KWG) geschaffen werden. Bei diesem Verständnis greift § 44 c KWG im Vorfeld von § 37 KWG ein, hat aber nicht laufende Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Abwicklung im Blick (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2004, Az.: 6 C 29.03). Die Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage aber jedenfalls in § 44 Abs. 1 S. 1 KWG. Der Zweck des dort geregelten Auskunft- und Vorlagenverlangens besteht auch darin, Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anweisungen festzustellen. Die Maßnahmen sind nicht zu beanstanden, da sie sich innerhalb dieses Rahmens halten. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,-- € sowie die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 2.500,-- € sind nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Dies gilt ferner für die Verfügungen vom 12.07.2005 sowie 18.08.2005. An der Rechtmäßigkeit der Verfügungen ändert sich auch nicht etwa deshalb etwas, weil mittlerweile, wie von der Antragstellerin vorgetragen, die Antragstellerin spätestens seit Mitte September 2005 keine Bankgeschäfte mehr betreibe, da sie sämtliche ehemals existierenden Verträge entweder durch Rückzahlung oder durch Abschluss neuer Verträge rückabgewickelt habe. Auch resultiert hieraus nicht etwa die Rechtswidrigkeit der Abwicklerbestellungsverfügung vom 15.09.2005. Dies ergibt sich aus folgendem: Soweit ein unerlaubtes Bankgeschäft oder eine unerlaubte Finanzdienstleistung betrieben wird kann die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargelegt, nicht nur die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes anordnen sondern auch, soweit dies nach einer eventuellen informellen Phase in die Form eines Verwaltungsaktes gebracht wird, ein bestimmtes Abwicklungskonzept rechtlich verbindlich vorgeben, soweit dies von der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 37 Abs. 1 S. 1, 2 KWG gedeckt ist, wovon vorliegend, wie oben dargelegt, auszugehen ist. Sobald dieses Abwicklungskonzept durch Zustellung des entsprechenden Verwaltungsaktes wirksam und damit rechtsverbindlich geworden ist, kann das ungesetzliche Geschäft nicht nach Belieben des Adressaten abgewickelt werden, sondern nur noch nach den Vorgaben über die Art und Weise der Abwicklung. Es kommt mit anderen Worten nicht alleine darauf an, dass das ungesetzliche Geschäft am Ende nicht mehr existiert, sondern auch darauf, dass eine bestimmte Vorgehensweise dazu geführt hat. Wollte man dem Adressaten eines Verwaltungsaktes trotz eines derartigen, Regelungsgehalts einer entsprechende Verfügung ohne weiteres ermöglichen, dass dieser auf eine andere Art und Weise den erstrebten Zustand (Nichtexistenz eines ungesetzlichen Geschäfts) erreicht, so stünde der Manipulation Tür und Tor offen, das Ziel gegebenenfalls auch ohne Berücksichtigung der Anlegerinteressen zu erreichen. Kommt der Adressat einer Verfügung gem. § 37 Abs. 1 S. 1, 2 KWG nach Erlass einer entsprechenden Verfügung aufgrund geänderten Umstände oder sonstiger neuer Gesichtspunkte zu der Erkenntnis, dass er nunmehr über ein Abwicklungskonzept verfüge, das ihn geringer belaste, das aber ebenso wirksam sei, wie das von der Behörde rechtmäßigerweise vorgegebene Abwicklungskonzept, so hat er dies der Behörde zu eröffnen und als "Austauschmittel" anzubieten. Die Behörde muss dann darüber entscheiden, ob das angebotene Austauschmittel ebenso wirksam ist, und gegebenenfalls dieses Mittel zulassen. All dies ist vorliegend nicht geschehen. Erst mit Schreiben vom 24.06.2005, also zwei Monate nach der Verfügung vom 25.04.2005, teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass die Darlehensgeber (der Verträge Typ 4, Typ 7, Typ 12 sowie Typ 13) bisher noch nicht "wegen einer Umstellung auf neue Verträge angesprochen" worden seien. Nachdem Sicherheitenfragen geklärt seien, könne dies nunmehr in den nächsten Wochen nachgeholt werden. Erst nach Einsetzung des Abwicklers stellte sich heraus, dass die Antragstellerin einen Teil der Einleger mit Schreiben vom 30.06.2005, 06.07.2005 sowie 26.07.2005 (Bl. 147 - 155 der Gerichtsakte) angeschrieben hatte und somit offensichtlich mit Anschreiben, die mit dem zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin abgestimmten Anschreiben und sodann in die Verfügung vom 25.04.2005 in den Regelungsgehalt aufgenommenen Anschreiben nichts zu tun hatte. Insoweit kann sich die Antragstellerin auch nicht auf den Standpunkt stellen, es sei nichts dafür ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin vorgegebene Schreiben an die Anleger besser geeignet gewesen sei als die von der Antragsgegnerin tatsächlich verwandten Schreiben, um die Herstellung gesetzeskonformer Verhältnisse zu erreichen. Zum einen kann es der Antragstellerin nicht offen stehen, ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin von den Vorgaben zur Art und Weise der Abwicklung abzuweichen und zum anderen kann im Hinblick auf die von der Antragstellerin verwandten Anschreiben offensichtlich festgestellt werden, dass diese Schreiben gerade nicht in der notwendigen Ergebnisoffenheit bzgl. der einen oder der anderen Abwicklungsmodalität formuliert sind und die Rückzahlung der Einlagen als eine Möglichkeit vorbehaltlos angeboten wird. Die Bestellung des Abwicklers ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Erfahrungen der Antragsgegnerin mit der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Befolgung der Verfügung vom 25.04.2005, dessen Ziffer I bereits zuvor im noch informellen Bereich mit der Antragstellerin abgestimmt war durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass eine Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte durch die Antragstellerin, die auch ca. 5 Monate nach Ergehen der Verfügung vom 25.04.2005 noch nicht effektiv erfolgt war, nicht in gleicher Weise geeignet ist, eine einwandfreie und zügige Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte schnellstmöglich zu realisieren. Auch die unter II. bis IV. in der Verfügung vom 15.09.2005 vorgenommenen Maßnahmen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Die Maßnahmen nach Ziff. I der Verfügung vom 25.04.2005 bewertet die Kammer mit 50.000,- €, für Ziff. II. veranschlagt die Kammer den Regelstreit i. H. v. 5.000,- €, für Ziff. III. veranschlagt die Kammer die Hälfte der Zwangsgeldandrohung und somit 12.500,- € für Ziff. IV 2.500,- €. Die Maßnahme nach Ziff. I der Verfügung vom 12.07.2005 bewertet die Kammer mit 25.000,- € die Maßnahme nach II mit 25.000,- €, die Maßnahme nach III mit 2,80. Die Maßnahmen der Verfügung vom 18.08.2005 bewertet die erkennende Kammer mit 53,93 €. Die Maßnahmen der Verfügung vom 15.09.2005 unter I, II sowie III bewertet die erkennende Kammer mit dem Regelstreitwert von 5.000,- €. Die Maßnahme unter IV bewertet die erkennende Kammer mit 2.500,- €. Von dem sich insgesamt ergebenden Streitwert von 137.556,73 € setzt die Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hälfte, somit 68.778,37 € an.