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Urteil

1 E 2040/05

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2006:0216.1E2040.05.0A
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Leitsätze
1. Die Pflichten des Skontroführers, deren Verletzung eine Sanktion nach § 20 BörsG zur Folge haben können, können sich nicht aus Verwaltungsvorschriften der Börse, sondern nur aus Rechtsnormen oder Verwaltungsakten ergeben. 2. Die nach § 34 Abs. 1 BörsO der Frankfurter Wertpapierbörse auszurufende Spanne (Taxe) ist alsbald bekannt zu machen, sobald nach der Orderlage ein Preis festgestellt werden muss, der außerhalb der zuletzt bekannt gemachten Taxte liegt. 3. Zum Recht des Skontroführers auf Selbsteintritt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflichten des Skontroführers, deren Verletzung eine Sanktion nach § 20 BörsG zur Folge haben können, können sich nicht aus Verwaltungsvorschriften der Börse, sondern nur aus Rechtsnormen oder Verwaltungsakten ergeben. 2. Die nach § 34 Abs. 1 BörsO der Frankfurter Wertpapierbörse auszurufende Spanne (Taxe) ist alsbald bekannt zu machen, sobald nach der Orderlage ein Preis festgestellt werden muss, der außerhalb der zuletzt bekannt gemachten Taxte liegt. 3. Zum Recht des Skontroführers auf Selbsteintritt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 20 Abs. 3 BörsG).Sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Nach § 20 Abs. 2 BörsG kann der Sanktionsausschuss einen Handelsteilnehmer mit Verweis oder Ordnungsgeld belegen, wenn der Handelsteilnehmer vorsätzlich oder leichtfertig gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse sicherstellen sollen. Handelsteilnehmer im Sinne des Börsengesetzes ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BörsG u.a. auch der Skontroführer. Als börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen, deren Verletzung eine Ahndung nach § 20 Abs. 2 BörsG zur Folge haben können, kommen allerdings nur Rechtsnormen und Verwaltungsakte in Betracht und nicht organisationsinterne Verwaltungsvorschriften der Beklagten. Die „Regeln für die Börsenpreisfestsetzung im Präsenshandel der Frankfurter Wertpapierbörse“, auf die der angefochtene Beschluss in erster Linie gestützt ist, kommen deshalb als Beurteilungsmaßstab nicht (unmittelbar) in Betracht. Diese Regeln messen sich selbst nur die Rechtsnatur norminterpretierender Verwaltungsvorschriften zu. Als solche sind sie keine Rechtsnormen. Ein Verstoß gegen sie kann als solcher deshalb nicht den Tatbestand des § 20 Abs. 2 BörsG erfüllen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Skontroführer ein öffentlich beliehener Unternehmer ist. Er ist jedenfalls nicht weisungsabhängiger Teil der Frankfurter Wertpapierbörse. Er ist vielmehr bei der Preisfeststellung weisungsfrei (§ 27 Abs. 1 Satz 4 BörsG). Über die Regelungen des Börsengesetzes und der Börsenordnung hinausgehende Pflichten und Rechte des Skontroführers können nur durch eine entsprechende Rechtsverordnung der Landesregierung begründet werden (§ 28 BörsG). Soweit in den Gesetzesmaterialien zu § 13 BörsG davon die Rede ist, dass die konkrete Ausformung der Preisfeststellungsregeln durch norminterpretierende Verwaltungsvorschriften erfolgen könne (BT-Drs. 14/8017, S. 74), kann dies nichts daran ändern, dass Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen sind und folglich keine rechtliche Außenwirkungen haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sanktionsausschuss als Organ der Frankfurter Wertpapierbörse an die börseninternen Verwaltungsvorschriften gebunden ist und in seiner Entscheidungspraxis deshalb die Norminterpretationen zugrundezulegen hat, die ihm durch Verwaltungsvorschriften vorgegeben sind. Denn jedenfalls kommen diese Regeln nicht als Maßstab der gerichtlichen Überprüfung in Betracht. Das Gericht kann nur überprüfen, ob die Entscheidungen des Sanktionsausschusses dem Gesetz entsprechen, ob er also Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt hat. Hinsichtlich des Vorwurfs der verspäteten Taxenfeststellung ist insoweit § 24 Abs. 2 Satz 1 BörsG maßgeblich, wonach die Börsenpreise der wirklichen Marktlage des Börsenhandels entsprechen müssen. Weiterhin ist maßgeblich § 34 Abs. 1 BörsO, wonach der Skontroführer vor der Feststellung des Börsenpreises die aus Angebot und Nachfrage ermittelte Spanne bekannt zu geben hat, innerhalb derer die Preisfeststellung erfolgen soll. Der Zweck dieser Regelung ergibt sich aus § 34 Abs. 4 BörsO: Durch das Ausrufen einer Spanne soll der Marktausgleich bei möglichst geringer Abweichung zum letzten notierten Preis unter Berücksichtigung der allgemeine Tendenz erzielt werden. Dieser Zweck kann nur erfüllt werden, wenn der Skontroführer eine neue Taxe ausruft, sobald sich die Orderlage so verändert, dass ein Preis festgestellt werden müsste, der außerhalb der zuletzt bekannt gemachten Taxe liegt. Erfolgt in dieser Situation kein neuer Taxenausruf, werden die Handelsteilnehmer über die Marktlage irregeführt. Sie erteilen dann möglicherweise Aufträge, die der aktuellen Marktlage nicht mehr entsprechen. Das führt dann dazu, dass der schließlich festgesetzte Marktpreis der wahren Marktlage nicht entspricht. Daraus folgt, dass bei einer Orderlage, die durch die zuletzt ausgerufene Taxe nicht mehr gedeckt ist, alsbald, d.h. so schnell wie möglich, eine neue Taxe auszurufen ist. Es bedarf im vorliegenden Falle keiner Klärung der Frage, welcher Zeitraum konkret zwischen der Änderung der Orderlage und dem neuen Taxenausruf liegen darf. Denn jedenfalls darf der Skontroführer nicht bewusst zuwarten, um die Taxe erst zu einem späteren als dem möglichen Zeitpunkt zu veröffentlichen. Genau das hat die Klägerin aber nach ihrem eigenen Vorbringen in den Fällen getan, die ihr vorgeworfen werden. Ihr bewusstes Zuwarten ist weder durch die zahlenmäßig wenigen Aufträge pro Börsentag gerechtfertigt, die für die hier streitgegenständlichen Werte eingingen, noch durch den Umstand, dass diese Werte illiquid waren. Beide Umstände haben nichts mit der Frage zu tun, ob die zuletzt ausgerufene Taxe der wahren Marktlage entsprach oder nicht. Hierfür kommt es allein auf die vorliegenden Kauf- und Verkaufsorder an. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Publikationen der Deutschen Börse AG berufen, aus denen ihrem Vortrag nach hervorgehen soll, dass sie nicht verpflichtet ist, die Taxe der jeweiligen Orderlage anzupassen. Das geltende Recht kann nicht durch Veröffentlichungen der Deutschen Börse AG modifiziert werden. Die Feststellung der Leichtfertigkeit begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie in den streitgegenständlichen Fällen bewusst auf einen zeitnäheren Taxenausruf verzichtet hat. Da dies durch keine Gesichtspunkte gerechtfertigt werden kann, die etwas mit der wahren Marktlage zu tun haben, sondern durch sachfremde Überlegungen veranlasst war, käme sogar der Vorwurf des Vorsatzes in Betracht. Dadurch dass der Sanktionsausschuss stattdessen nur auf Leichtfertigkeit erkannt hat, kann sie jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt sein. Hinsichtlich des Vorwurfs der Unterlassung der Orderausführung und des Selbsteintritts in der Sache Sixt AG begegnet der Bescheid des Sanktionsausschusses ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die maßgeblichen börsenrechtlichen Regelungen sind insoweit § 32 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 BörsO. Danach erfolgt die Feststellung eines Börsenpreises auf der Basis der Auftragslage. Es ist derjenige Preis festzustellen, zu dem der größte Umsatz bei größtmöglichem Ausgleich der dem Skontroführer vorliegenden Aufträge stattfindet. Im Übrigen hat sich der Skontroführer um eine Preisfeststellung zu bemühen, welche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Tendenz die geringste Abweichung zum letzten notierten Preis ausweist. Eigengeschäfte des Skontroführers in den ihm zugewiesenen Wertpapieren dürfen nur im notwendigen Rahmen und geringstmöglichen Umfang zum Marktausgleich vorgenommen werden. Sie dürfen nicht Tendenz verstärkend wirken. Aus diesen Regelungen ergibt sich ohne Weiteres, was die Preisfeststellungsregeln der Beklagten in Nummer 3.3.4 Satz 1 ausdrücklich festhalten, nämlich dass die Vermittlung der dem Skontroführer erteilten Aufträge grundsätzlich Vorrang vor dem Selbsteintritt haben. Allerdings lässt die Börsenordnung Ausnahmen zu, und zwar dann, wenn der Selbsteintritt im notwendigen Rahmen und geringmöglichstem Umfang zum Marktausgleich vorgenommen wird. Diese sehr vage Formulierung nötigt zu einer inhaltlichen Präzisierung. Die Preisfeststellungsregeln sehen insoweit u.a. den Fall vor, dass wirtschaftlich wenig sinnvolle Teilausführungen vermieden werden können. Das Gericht teilt diese Auslegung der Börsenordnung. Der Selbsteintritt zur Vermeidung wirtschaftlich nicht sinnvoller Teilausführungen kann als ein solcher im notwendigen Rahmen angesehen werden, der zum Zwecke des Marktausgleichs erfolgt. Wirtschaftlich nicht sinnvoll ist insoweit eine Teilausführung, die mit Transferkosten verbunden ist, welche in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Wert der Tranche stehen, die zur Ausführung kommt oder als unerledigt übrigbleibt. Dazu hat die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass die Depotbanken ihren Kunden für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren neben der Courtage und den Abwicklungskosten eine Provision auf der Basis des Auftragswertes in Rechnung stellt. Diese beträgt etwa 1% des Auftragswertes, mindestens jedoch 20 bis 30 EUR. Solange die Provision tatsächlich 1% des (Teil)-auftragswertes beträgt, spielt es für die Handelsteilnehmer keine Rolle, ob die Abwicklung der Aufträge in Teilen erfolgt oder nicht. Sobald jedoch die rechnerische Provision unter dem Mindestbetrag liegt und deshalb dieser zu entrichten ist, führt dies im Falle von Teilausführungen zu einer Aufblähung der Kosten. Legt man als Mindestbetrag 30 EUR zugrunde, so tritt dieser Fall ein, sobald der Wert der Teilausführung unter 3000,00 EUR liegt. Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob es Gesichtspunkte gibt, die dafür sprechen, einer Teilausführung die Sinnhaftigkeit erst bei einem geringeren Wert abzusprechen. Denn es ging im streitgegenständlichen Falle jedenfalls um Teilausführungen, deren Wert deutlich über 3000,00 EUR gelegen hätte, und zwar sowohl hinsichtlich des ausführbaren Teils als auch hinsichtlich des nicht ausführbaren Teils. Deshalb gab es unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung wirtschaftlich nicht sinnvoller Teilausführungen keinen Grund, die vorliegenden Kauf- und Verkaufsorder nicht zusammenzuführen. Die Klägerin war deshalb an die Grundregel gebunden, wonach der Ausgleich der Angebotslage ohne Tätigung eines Eigengeschäfts vorzunehmen war. Auch hinsichtlich dieses Verstoßes gegen börsenrechtliche Vorschriften vermag der Vorwurf der Leichtfertigkeit die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten zu verletzen, da sie auch hier bewusst und absichtlich gehandelt hat. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er auf Grund einer unzulässigen Einflussnahme unbefugter Dritter, nämlich der Börsenaufsichtsbehörde, zustande gekommen wäre. Dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Kammer musste den klägerischen Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzenden des Sanktionsausschusses vom 20.01.2006 nicht zum Anlass nehmen, in dieser Richtung eigene Ermittlungen aufzunehmen. Es ist dem Gericht nämlich aus einem Klageverfahren, das der Vorsitzende des Sanktionsausschusses selbst angestrengt hat, sowie aus einem weiteren Klageverfahren eines anderen Unternehmens bekannt, dass der Vorwurf einer unzulässigen Einflussnahme der Börsenaufsichtsbehörde sich auf zwei Sanktionsverfahren bezieht, an denen die Klägerin nicht beteiligt ist oder war. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass dem Verhalten der Börsenaufsichtsbehörde oder der Börsenorgane in diesen Fällen ein Muster zugrunde liegt, das auch im vorliegenden Falle realisiert worden sein könnte. Die Kammer musste auch dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgehen, denn dieser war unzulässig. Zum einen stellte die Klägerin keine Tatsachenbehauptungen unter Beweis, sondern eine rechtliche Würdigung, nämlich ob die Börsenaufsichtsbehörde in unzulässiger Weise im vorliegenden Sanktionsverfahren Einfluss auf die Beisitzer genommen habe. Zum anderen handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, durch den überhaupt erst die zu beweisenden Tatsachenbehauptungen möglich werden sollten. Der Beschluss des Sanktionsausschusses ist schließlich auch hinsichtlich der Auferlegung der Verfahrenskosten und der Festsetzung der Verfahrensgebühr rechtmäßig. Die Rechtsgrundlagen sind in dem Beschluss genannt. Darauf kann Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin war im Jahre 2004 als Skontroführerin an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen den Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 18.05.2005, mit dem ihr ein Ordnungsgeld von 3.000,00 EUR und die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden sowie die Verfahrensgebühr auf 500,00 EUR festgesetzt worden ist. Der Sanktionsausschuss der Beklagten wirft der Klägerin Verstöße gegen das Regelwerk der Frankfurter Wertpapierbörse bei der Preisfestsetzung im Parketthandel vor. Die Vorwürfe beziehen sich in fünf Fällen darauf, dass die Klägerin keine zeitnahen Taxen veröffentlicht habe und in einem Fall darauf, dass sie eine ausführbare Verkaufsorder nicht ausgeführt habe. Im einzelnen: Der Klägerin lag am 19.07.2004 eine unlimitierte Verkaufsorder über 150 Aktien Schloss Wachenheim vor. Sie nannte um 11:07:43 Uhr eine Taxe EUR 7,62 zu 7,70. Um 11:19 Uhr lag eine limitierte Kaufordner über 1000 Stück zum Preis von EUR 7,71 vor. Eine Anpassung der Taxe erfolgte erst um 11:49:43 Uhr auf EUR 7,71 zu 7,80. Um 11:51:14 Uhr erfolgte die Preisfeststellung bei EUR 7,71. Der Sanktionsausschuss wirft der Klägerin vor, mit der Neufestsetzung der Taxe zu lange gewartet zu haben, nämlich über 30 Minuten. Der Klägerin lag am 11.08.2004 um 9:08:09 eine unlimitierte Verkaufsorder über 2500 Aktien der A. AG vor. Zu diesem Zeitpunkt veröffentlichte sie die Taxe von EUR 3,00 zu 3,50. Um 9:10:27 ging eine limitierte Kauforder über 2000 Stück zu 3,51 EUR ein. Um 9:11:03 ging eine weitere limitierte Kauforder zum selben Preis über 1.950 Stück ein. Die Klägerin veröffentlichte um 9:23.38 eine neue Taxe von 3,51 zu 3,60 und um 9:24:26 von 3,51 zu 3,52. Um 9:25:04 erfolgte eine Preisfestsetzung auf 3,50 bei einem Umsatz von 2.500 Stück außerhalb der letzten Taxe. Auch hier wirft ihr der Sanktionsausschuss vor, sie habe die Taxe nicht zeitnah, sondern erst nach mehr als 12 Minuten geändert. Am selben Tag veröffentlichte die Klägerin um 13:15:27 für dieselbe Aktie eine Taxe von EUR 3,51 zu 3,87. Um 13:32:25 lag ihr eine Verkaufsorder über 1.800 Stück mit Limit 3,51 und um 14:05:21 eine unlimitierte Verkaufsordner über 300 Stück vor. Die erstgenannte Ordner wurde um 14:06:25 gelöscht und um 14:06:40 durch eine Verkaufsordner über 1.300 Stück ersetzt. Um 14:08:13 änderte die Klägerin die Taxe auf 3,40 zu 3,51. Auch hier ist zwischen dem Eingang der Verkaufsordner um 13:32:25 und der Änderung der Taxe um 14:08:13 nach Auffassung des Sanktionsausschusses ein zu großer Zeitraum vergangen (36 Minuten).Am 30.08.2004 veröffentlichte die Klägerin um 09:05:30 für die Aktie der S. AG eine Taxe von EUR 16,55 zu 16,79. Um 09:41:10 stellte sie eine Verkaufsorder über 600 Stück zum Limit EUR 16,60 in das Orderbuch ein und um 10:55:42 die Änderung des Limits einer Kauforder über 1.200 Stück von EUR 16,55 auf EUR 16,65. Auch hier rügt der Sanktionsausschuss, dass die Anpassung der Taxe erst 17 Minuten später erfolgt sei. Am 30.08.2004 veröffentlichte die Klägerin für die Aktie der CEAG AG um 09:07:41 eine Taxe von EUR 8,25 zu 8,30. Zu diesem Zeitpunkt lag eine Kauforder von 200 Stück zu 8,25 vor. Um 09.47:47 Uhr stellte sie eine unlimitierte Verkaufsordner über 350 Stück ein und um 10:15:01 Uhr eine weitere limitierte Verlaufsordner über 150 Stück zu EUR 8,25. Um 10:17:08 wurde die Taxe auf EUR 8,00 zu 8,25 und um 10:52:05 auf EUR 8,01 zu 8,15 geändert. Die Preisfestsetzung erfolgte um 10:52:47 Uhr mit EUR 8,10 mit einem Umsatz von 360 Stück, wobei die Klägerin 160 Stück selbst übernahm. Der Sanktionsausschuss wirft der Klägerin vor, dass nach der Einstellung der unlimitierten Verkaufsordner um 09:47:47 nicht eine zeitnahe Anpassung der Taxe erfolgte. Die neue Taxe wurde erst 30 Minuten später veröffentlicht. Der Sanktionsausschuss ist der Auffassung, dass in sämtlichen Fällen Verstöße gegen das Regelwerk der Börse vorliegen, die auf Leitfertigkeit beruhen. Die Verstöße seien allerdings nicht schwerwiegend, sondern als leicht einzustufen. Insbesondere habe die verspätete Taxenstellung nicht die Preisqualität berührt. Eine Fortsetzung des Fehlverhaltens sei nicht zu erwarten, zumal die Klägerin jetzt auch ein weitaus wirksameres Limit-Kontrollsystem einsetze. Auf dessen Fehlen seien die Fehler letztlich zurückzuführen. Am 19.07.2004 veröffentlichte die Klägerin um 10:58:03 Uhr für die Aktie der Sixt AG eine Taxe mit EUR 11,35 zu 11,50. Um 14:12:29 Uhr stellte sie eine unlimitierte Kauforder über 400 Stück in das Orderbuch ein. Um 14:55:33 Uhr wurde die bis dahin gültige Taxe auf 11,45 zu 11,47 verengt. Um 14:57:50 wurde bei unveränderter Orderlage ein Preis von 11,47 mit einem Umsatz von 400 Stück bei 100% Selbsteintritt der Klägerin auf der Verkaufsseite festgestellt. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Kauforder lag der Klägerin bereits eine auf EUR 11,49 limitierte Verkaufsorder über 705 Stück vor. Der Sanktionsausschuss räumt ein, dass es vertretbar gewesen sei, nach Vorlage der Kauforder zunächst den Markt weiter abzutasten, um eine Teilausführung zu vermeiden. Er wirft der Klägerin jedoch vor, dass sie die Kauforder später nicht mit der vorliegenden Verkaufsorder zusammenführt habe, sondern sie im Wege des Selbsteintritts ausgeführt habe. Zwar sei es richtig, wenig sinnvolle Teilausführungen möglichst zu vermeiden. Die Frankfurter Wertpapierbörse habe jedoch mit Schreiben vom 18.06.2003 eine Orientierungsgröße an die Hand gegeben, die Auskunft darüber gebe, wann eine Teilausführung wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Das sei der Fall bei einem Umsatz von bis zu EUR 1.500. Mit Wirkung vom 01. November 2004 sei der maßgebliche Betrag in die Preisfeststellungsregeln selbst aufgenommen und mit EUR 3.000 bei allen Nicht-DAX Werten definiert worden. Im vorliegenden Falle sei eine Teilausführung jedoch mit einem Umsatz von über 4.000 EUR möglich und damit auch wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Die Klägerin habe deshalb nicht ausführbare Kundenorders unausgeführt lassen und unter Selbsteintritt eine vom Meistausführungsprinzip abweichende Preisfeststellung treffen dürfen. Dieses Verhalten sei leichtfertig gewesen. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass es auf eine Verzögerung bei der Übergabe der Skontroführung zurückzuführen sei, die dazu führte, dass zeitweise keine Kurse hätten festgestellt werden können. Die jederzeitige Handlungsbereitschaft des Skontroführers während der Börsenzeit gehöre jedoch zu den Mindestanforderungen für eine ordnungsgemäße Preisfeststellung. Bereits ein geringes Maß organisatorischer Sorgfalt bei der Übergabe der Skontroführung hätte ausgereicht, die Verwirklichung des Tatbestandes zu vermeiden. Am 27.06.2005 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Sanktionsausschusses Klage erhoben. Sie hält die Vorwürfe für unberechtigt. Die Klägerin habe in keinem Fall gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verstoßen. Schon gar nicht könne von Vorsatz oder Leichtfertigkeit die Rede sein. Was den Vorwurf der verspäteten Taxenanpassung angeht, so weist die Klägerin darauf hin, dass weder das Börsengesetz noch die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse inhaltliche Festlegungen darüber enthielten, innerhalb welchen Zeitraums Skontroführer ihre Taxen an veränderte Orderbuchsituationen anzupassen hätten. Die Börsenordnung sehe nur vor, dass vor einer Preisfestlegung überhaupt eine Taxe bekannt zu geben ist, nicht aber, dass diese nach dem Eingang weiterer Aufträge jeweils anzupassen seien. Soweit die Vorwürfe auf die von der Geschäftsleitung der Beklagten herausgegebenen „Regeln über die Börsenpreisfeststellung im Präsenzhandel“ gestützt würden, sei dies schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil nach den Vorgaben des § 26 Abs. 2 S. 6 BörsG die nähere Ausgestaltung des Preisfeststellungsverfahrens in der Börsenordnung selbst zu erfolgen habe. Die Preisfeststellungsregeln seien keine Rechtsnormen, sondern norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die als solche nur die eigenen Börsenorgane binden könnten, nicht hingegen die Klägerin im Rahmen ihrer Preisfeststellungstätigkeit. Die Klägerin habe im Übrigen die Preisfeststellungsregeln auch nicht verletzt. Es habe ihr im Hinblick auf die Beurteilung der „Wesentlichkeit“ einer Änderung der Auftragslage ein weiter, behördlicherseits nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden. Aufgrund der mangelnden Liquidität der betroffenen Werte sei es sachgerecht gewesen, auf neue Orderaufträge in diesen Werten nicht direkt mit einer Veränderung der Taxen zu reagieren, sondern zunächst den Eingang möglicher weiterer Aufträge abzuwarten, um im Anschluss auf Grundlage einer aussagekräftigen Orderlage eine Anpassung der Taxen vorzunehmen. Auch im Falle einer wesentlichen Änderung der Orderlage legten die Regeln keine starren Reaktionszeiten fest. Es könne vielmehr geboten sein, mit der neuen Taxe zuzuwarten, wenn eine augenblickliche Orderlage nicht mit den wirklichen Marktverhältnissen übereinstimme und eine unmittelbare Taxenanpassung daher zu einer erheblichen Marktverzerrung führen würde. Solche Situationen träten häufig bei illiquiden Werten auf, für die pro Börsentag nur wenige Order eingehen und daher nur wenige Preisfeststellungen möglich seien. In diesen Fällen könnten hohe Preisschwankungen nur dadurch verhindert werden, dass mit der Veröffentlichung weiterer Taxen zugewartet werde bis sich das Orderbuch mit hinreichend aussagekräftigen Aufträgen gefüllt habe. Es sei nicht ungewöhnlich, wenn dieses Zuwarten 20 Minuten und mehr betrage. Der Vorwurf des Sanktionsausschusses stehe im Übrigen im Widerspruch zu Performancekriterien der Deutschen-Börse AG, die für eine qualitätsvolle Tätigkeit des Skontroführers gerade forderten, dass nicht jeder Preisfestsetzung auch die Bekanntgabe einer aktualisierten Taxe vorausgehe. Insoweit beruft sie sich auf Ziffer 2.1.7 des von der Deutsche Börse AG herausgegebenen Papiers „Performance Messung und Benchmarks. Limit-Kontrollsystem“ Version 1 vom 12.11.2004.Keinesfalls könne der Klägerin Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Der Sanktionsausschuss lege nicht schlüssig dar, aus welchen Umständen sich ein leichtfertiges Handeln der Klägerin ableite. Hierfür gebe es auch keine Anhaltspunkte. Leichtfertigkeit bedeute einen höheren Grad an Fahrlässigkeit. Es müsse objektiv ein besonders schwerer Sorgfaltspflichtenverstoß vorliegen und subjektiv besonderer Leichtsinn oder besondere Gleichgültigkeit, bzw. ein Handeln in bewusster Unkenntnis der börslichen Bestimmungen. Dazu habe der Sanktionsausschuss keinerlei Feststellungen getroffen. Soweit er bezüglich der ersten Taxenanpassung im Falle der A. AG davon spreche, die Klägerin habe gegen ihre Pflicht zur laufenden Beobachtung verstoßen, stehe dies im Widerspruch zu der nur wenige Zeilen früher niedergelegten Feststellung, dass die Klägerin die Entwicklung im Orderbuch laufend unter dem Blickwinkel einer Vollausführung beobachtet habe. Schließlich räume der Sanktionsausschuss selbst ein, dass die einschlägige Nr. 3.1.3 der Preisfeststellungsregeln den unbestimmten Begriff einer "wesentlichen Änderung der Orderlage" nicht näher konkretisiere und keine Orientierungshilfe für dessen Auslegung biete. Auch hinsichtlich des Selbsteintritts im Falle Sixt AG verweist die Klägerin zunächst darauf, dass die einschlägigen Regelungen insoweit rechtlich nicht verbindlich seien. Jedenfalls habe sie die Regeln aber auch nicht verletzt. Die Preisfeststellungsregeln erlaubten ausdrücklich vom Vermittlungsvorrang abweichende Preisfeststellungen, um unwirtschaftliche Teilausführungen zu vermeiden. Die sofortige Ausführung der unlimitierten Kauforder über 400 Stück sei nur unter Inkaufnahme einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Teilausführung möglich gewesen. Ihr Beurteilungsspielraum, was wirtschaftlich sinnvoll oder nicht sinnvoll sei, sei vor dem 1. November 2004 nicht durch konkrete Vorgaben eingeschränkt gewesen. Erst mit Wirkung zum 1. November 2004 sei eine entsprechende Präzisierung in die Preisfeststellungsregeln aufgenommen worden. Im Übrigen sei auch in diesem Fall keine Leichtfertigkeit festzustellen. Soweit der Sanktionsausschuss behaupte, die Klägerin selbst habe ihr Verhalten auf eine Verzögerung bei der Übergabe der Skontrenführung zurückgeführt, sei dies unzutreffend. Im Übrigen sage eine etwaige Verzögerung bei der Übergabe der Skontroführung nichts zur Frage der Leichtfertigkeit des Selbsteintritts aus. Die Klägerin hält es im Übrigen für möglich, dass der angefochtene Beschluss schon deshalb rechtswidrig ist, weil er auf Grund einer unzulässigen Einflussnahme der Börsenaufsichtsbehörde zustande gekommen sei. Insoweit beruft sich die Klägerin auf ein Schreiben des Vorsitzenden des Sanktionsausschusses an ihren Prozessbevollmächtigten vom 20.01.2006. Darin komme zum Ausdruck, dass die Börsenaufsichtsbehörde in mindestens zwei Sanktionsverfahren auf die beiden Beisitzer Einfluss genommen oder dies versucht habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil anzunehmen, dass die Börsenaufsichtsbehörde insbesondere auch das streitgegenständliche Sanktionsverfahren hintertrieben habe. Diesbezüglich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, für dessen Inhalt auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt, den Beschluss 4/2004 des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 18.05.2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Preisfeststellungsregeln börsenrechtliche Vorschriften darstellten, die die Klägerin zu beachten habe. Es handele sich zwar um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften. Der Gesetzgeber selbst habe aber die Ausgestaltung der Preisfeststellungsregeln durch norminterpretierende Verwaltungsvorschriften ausdrücklich befürwortet. Als solche hätten sie auch Bindungswirkung für die Klägerin. Durch ihren Antrag auf Zulassung als Skontroführer und die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Zulassung zum Skontroführer habe sie die für die Ausübung der Skontroführertätigkeit geltenden Preisfeststellungsregeln als verbindlich anerkannt. Der Skontroführer sei im Rahmen der Preisfeststellung in die Börsenorganisation einbezogen. Er werde als Beliehener tätig. Die nicht zeitnahe Anpassung der Taxen sei ein Verstoß gegen die Preisfeststellungsregeln. Die Taxen seien zu ändern, sobald sich die Auftragslage wesentlich ändere. Eine wesentliche Änderung liege vor, wenn durch neue Aufträge der rechnerische Meistausführungspreis aus der Preisspanne der letzten Taxe verschoben werde. In diesem Moment sei die in der Taxe enthaltenen Information, innerhalb welcher Spanne der nächste Preis festgestellt werden könne, nicht mehr korrekt. Diese Information sei von besonderer Bedeutung für die Handelsteilnehmer, da sie den Preis bei der Limitierung ihrer Aufträge berücksichtigen müssten. Deshalb müsse die Taxe zeitnah angepasst werden. Eine Verzögerung von 12 Minuten und länger sei nicht mehr als zeitnah anzusehen. Es könne auch nicht abgewartet werden, ob weitere Aufträge eingehen. Diese Aufträge würden nämlich auf unzutreffenden Informationen beruhen und verstärkten damit ein falsches Bild von der Auftragslage. Nach § 24 Abs. 2 BörsG hätten die Börsenpreise jedoch der wirklichen Marktlage zu entsprechen. Auch die Liquidität der Aktie sei für Verpflichtung zur Anpassung der Taxe ohne Bedeutung. Es komme allein auf die Auftragslage und deren wesentliche Veränderung an. Die Klägerin habe in ihrer Stellungnahme an den Sanktionsausschuss vom 28.09.2004 selbst eingeräumt, dass veränderte Orderlagen, besonders bei illiquiden Werten, nicht sofort bemerkt würden. Dies wissend habe sie keine Maßnahmen getroffen, um eine rechtzeitige Anpassung der Taxen zu gewährleisten. Sie habe die Verzögerungen somit billigend in Kauf genommen, so dass ihr sogar Vorsatz vorzuwerfen sei. Zumindest aber habe die Klägerin leichtfertig gehandelt. Auch die Nichtausführung der Kauforder über 400 Stück im Falle Sixt AG stelle eine Verletzung der Preisfeststellungsregeln dar. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass wirtschaftlich nicht sinnvolle Teilausführungen vermieden werden sollen. Denn eine wirtschaftlich nicht sinnvolle Teilausführung habe nicht zur Debatte gestanden. Für die Frage der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit habe die Geschäftsleitung der FWB durch Rundschreiben vom 18.06.2003 den Richtwert 1.500,00 EUR festgesetzt. Dieser Wert sei in Abstimmung mit dem „Arbeitskreis-Usancen“ festgelegt worden, an dem auch die Klägerin beteiligt gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe der Wert der Teilausführung bei rund 4.500,00 EUR gelegen und damit weit über dem Orientierungswert von 1.500,00 EUR. Auch der Wert des nicht ausgeführten Teils habe mit rund 3.500,00 EUR deutlich über dem Orientierungswert gelegen. Die Klägerin habe den Orientierungswert gekannt und diesen durch ihren Selbsteintritt bewusst missachtet. Damit habe sie leichtfertig gehandelt. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Kammer hat neben der Gerichtsakte zwei Ordner Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.