Urteil
1 E 3436/06
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0619.1E3436.06.0A
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Leitsätze
Ein Handelsteilnehmer (hier: Skontroführer) kann nur für eigenes fehlerhaftes Verhalten mit einer Sanktion nach § 20 Abs. 2 BörsG belegt werden und nicht für das eigenverantwortliche Verhalten des Börsenhändlers, der für ihn tätig ist.
Die sanktionsverschärfende Berücksichtigung früherer Sanktionierungen muss dann zur Aufhebung eines Sanktionsbeschlusses wegen Ermessensfehlern führen, wenn die früheren Sanktionsbeschlüsse gerichtlich aufgehoben werden.
Tenor
Der Beschluss des Sanktionsausschusses der FWB vom 20.07.2006 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Handelsteilnehmer (hier: Skontroführer) kann nur für eigenes fehlerhaftes Verhalten mit einer Sanktion nach § 20 Abs. 2 BörsG belegt werden und nicht für das eigenverantwortliche Verhalten des Börsenhändlers, der für ihn tätig ist. Die sanktionsverschärfende Berücksichtigung früherer Sanktionierungen muss dann zur Aufhebung eines Sanktionsbeschlusses wegen Ermessensfehlern führen, wenn die früheren Sanktionsbeschlüsse gerichtlich aufgehoben werden. Der Beschluss des Sanktionsausschusses der FWB vom 20.07.2006 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei dem Beschluss des Sanktionsausschusses der FWB vom 20.07.2006 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der im Verwaltungsrechtsweg ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens angefochten werden kann, § 20 Abs. 3 Börsengesetz in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung vom 21. Juni 2002, BGBl I. Seite 2010. Die Klage ist auch begründet. Der Beschluss des Sanktionsausschusses der FWB vom 20.07.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Beschluss des Sanktionsausschusses ist § 20 Abs. 2 Nr. 1 BörsenG, in der o. g. Fassung. Danach kann der Sanktionsausschuss einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro oder mit Ausschluss von der Börse bis zu 30 Sitzungstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer vorsätzlich oder leichtfertig gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. Soweit der angefochtene Beschluss die Klägerin zu 1 mit einer Sanktion belegt, ist er schon deshalb rechtswidrig, weil der Sanktion kein Verhalten zu Grunde gelegt wird, das der Klägerin zu 1 zuzurechnen ist. Der Sachverhalt, den der Sanktionsausschuss zum Gegenstand des Vorwurfs und der Sanktionierung macht, bezieht sich ausschließlich auf ein (behauptetes) Verhalten des Klägers zu 2. Die Sanktionierung der Klägerin zu 1 beruht einzig und allein auf der Überlegung, dass das Unternehmen, für welches die tatsächlich handelnde Person bei der Skontroführung tätig wird, für dessen Verhalten und neben diesem auch sanktionsrechtlich einzustehen hat. Diese Überlegung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. In der Rechtsprechung ist die Frage bisher nicht ausdrücklich behandelt worden. In dem Urteil der Kammer vom 16.02.2006 (1 E 2040/05) und dem darauf ergangenen Berufungsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs v. 16.04.2008 (6 UE 142/07 - LaReDa) blieb die Frage ebenso unerörtert wie in einigen früheren Entscheidungen der 9. Kammer (Urt. v. 28.10.2002 - 9 E 551/02 -; Urt. v. 17.06.2002 - 9 E 2028/01). In dem Urteil vom 08.11.2004 (9 E 3418/03) wurde dagegen zwischen dem eigenen Verschulden des Handelsteilnehmers (Organisationsverschulden) und dem seines Börsenhändlers deutlich unterschieden. Die Verhängung einer Sanktion im Sinne des § 20 BörsG ist ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Sie ist nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zulässig und steht infolgedessen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter Gesetzesvorbehalt (BVerfG Urt. v. 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 [36ff] - „Elfes“ = juris TZ 17f.). Darüber hinaus handelt es sich bei der Sanktion im Sinne des § 20 BörsG um eine Disziplinarstrafe (zum Begriff vgl. BVerfG, B. v. 02.05.1967 - 2 BvR 391/64 -, BVerfGE 21, 378 [384] = juris TZ 20). Als solche handelt es sich zwar nicht um eine Bestrafung nach den allgemeinen Strafgesetzen, für die das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG gilt. Wohl aber handelt es sich um eine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG, für die neben dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes und dem Bestimmtheitsgebot insbesondere auch das Analogieverbot gilt (BVerfG, B. v. 11.06.1969 - 2 BvR 518/66 -, BVerfGE 26, 186 [204] = juris TZ 50). Es gibt kein Gesetz, das dazu ermächtigt, den Skontroführer für Verfehlungen des für ihn tätigen Börsenhändlers zu sanktionieren. Insbesondere lässt sich dem § 20 Abs. 2 BörsG ein solcher Inhalt nicht entnehmen. Der Sanktionsgewalt des Sanktionsausschusses unterliegen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BörsG alle Handelsteilnehmer. Handelsteilnehmer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BörsG die zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen, die Skontroführer und die Börsenhändler. Zum Börsenhandel zugelassene Unternehmen sind solche, die sich mit der Anschaffung und Veräußerung börsenmäßig handelbarer Gegenstände befassen und dafür nach § 16 Abs. 2 BörsG zugelassen sind. Skontroführer sind Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften im Parketthandel betreiben (§ 27 Abs. 1 BörsG) und dafür eine Zulassung nach § 26 BörsG besitzen. Börsenhändler sind Personen, die für ein nach § 16 Abs. 2 BörsG an der Börse zugelassenes Unternehmen handeln und dafür nach § 16 Abs. 5 BörsG zugelassen sind. Der Skontroführer betreibt als solcher die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung börsenmäßig gehandelter Gegenstände sowie auch die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung. Dazu bedarf er der Zulassung nach § 16 Abs. 2 BörsG. Es handelt sich also beim Skontroführer um eine spezifische Untergruppe der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen. Die natürlichen Personen, die an einem bestimmten Handelstag für dieses Unternehmen tatsächlich die skontroführende Tätigkeit ausüben, sind folglich Börsenhändler im Sinne des § 16 Abs. 5 BörsG. Sie unterliegen deshalb ebenso wie das zur Skontroführung zugelassene Unternehmen der Sanktionsgewalt des Sanktionsausschusses. Aus dem Umstand, dass sowohl das skontroführende Unternehmen als auch der für dieses Unternehmen tätige Börsenhändler der Sanktionsgewalt des Sanktionsausschusses unterliegen, folgt jedoch nicht, dass der Skontroführer für das Verhalten seines Börsenhändlers, sanktioniert werden darf. Dazu bedürfte es einer diesbezüglich eindeutigen Regelung, wie sie etwa in § 30 OWiG getroffen worden ist, für das börsenrechtliche Sanktionsverfahren aber fehlt. In § 20 Abs. 2 BörsG ist im Gegenteil nur geregelt, dass ein Handelsteilnehmer dann mit einer Sanktion belegt werden kann, „wenn der Handelsteilnehmer ... verstößt ... oder ... verletzt.“ Eine Sanktionierung des zur Skontroführung zugelassenen Unternehmens kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Unternehmens sanktioniert werden soll. Zwar kann eine juristische Person als solche nicht schuldhaft handeln. Sie muss sich aber das schuldhafte Verhalten ihrer Organe zurechnen lassen. Die Entstehungsgeschichte des § 20 Abs. 2 BörsG bestätigt, dass der Gesetzgeber genau ein solches Organisationsverschulden der Organe des Unternehmens zum Gegenstand möglicher Sanktionierung machen und nicht etwa die Möglichkeit schaffen wollte, das Unternehmen für ein Verhalten zu sanktionieren, das allein im Verantwortungsbereich ihres Börsenhändlers liegt. Während das alte Börsengesetz von 1896 (RGBl 1896, 157) vorsah, dass nur natürliche Personen zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen waren, wurde mit dem Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass auch Unternehmen zum Börsenhandel zugelassen werden konnten. Auch die nach dem alten Recht vorgesehenen Sanktionsmechanismen richteten sich nur gegen natürliche Personen. Mit der Zulassung von Unternehmen zum Börsenhandel ergab sich deshalb die Frage, ob auch Unternehmen einem solchen Sanktionsmechanismus unterworfen werden sollten. Der Gesetzgeber hat dies bejaht (§ 9 BörsG 1995 - BGBl 1994 I 1749). Im damaligen Regierungsentwurf wird zur Begründung hierfür angeführt, dass nicht nur natürliche Personen, sondern auch Unternehmen börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen sowie den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen verletzen könnten (BT Drs. 12/6679 S. 68). Dies zeigt deutlich, dass das zum Börsenhandel zugelassene Unternehmen sanktionsrechtlich für eigene Verfehlungen einstehen sollte und nicht für Verfehlungen der für es handelnden natürlichen Personen, weil diese ohnehin schon unmittelbar dem Sanktionsregime unterworfen waren und bleiben sollten. Auch eine analoge Anwendung des § 30 Ordnungswidrigkeitengesetzes kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass diese Norm die Sanktionierung einer juristischen Person nur dann vorsieht, wenn jemand als vertretungsberechtigtes Organ oder als sonstige Leitungsperson handelt, nicht aber, wenn jemand wie der Börsenhändler als untergeordnetes Ausführungsorgan handelt, steht jedenfalls das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG einer solchen Bezugnahme auf § 30 OWiG entgegen. Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 20.07.2006 ergibt sich im Hinblick auf die Klägerin zu 1) ferner aus dem Umstand, dass die Verhängung des Ordnungsgeldes auf dem Umstand beruht, „dass bereits durch Beschluss vom 18.05.2005...früheres Fehlverhalten sanktioniert werden musste“. Der Beschluss des Sanktionsausschusses vom 18.05.2005 wurde aber mit Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2008 aufgehoben, so dass das dort zugrundeliegende Verhalten nicht als Fehlverhalten eingestuft werden kann. Die vom Sanktionsausschuss auf dieser Basis vorgenommene Ermessensausübung beruht somit auf einer fehlerhaften Grundlage, was die Rechtswidrigkeit der Ermessensausübung nach sich zieht. Aber auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegenüber dem Kläger zu 2) erweist sich als rechtswidrig. Die Entscheidung erweist sich jedenfalls als ermessensfehlerhaft. Bei der Frage der Notwendigkeit eines Ordnungsgeldes, auch in Abgrenzung zu der Sanktionsstufe Verweis, und bei der Frage der Höhe eines Ordnungsgeldes kommt es u. a. auf die Häufung der Verstöße an. Insoweit muss aber der Sanktionsausschuss als Voraussetzung seiner Entscheidung alle dafür relevanten Tatsachen umfassend eigenverantwortlich ermitteln und berücksichtigen. Hiervon kann nun aber bei den im Sanktionsbeschluss erwähnten „dreizehn Fällen“ nur bezüglich des Sachverhalts zur 69. Preisfeststellung in der Aktie SNC 3 am 16.03.2005 ausgegangen werden, nicht jedoch hinsichtlich „12 weiterer Fälle“, die im Beschluss lediglich abstrakt als Vorwurf der „abgebenden Stelle“ erwähnt werden. Vom Zugrundelegen eines insoweit eigenverantwortlich festgestellten Sachverhalts kann nicht ausgegangen werden. Dies gilt auch unter Heranziehung des im Beschluss erwähnten Antrages auf Einleitung eines Sanktionsverfahrens vom 13.09.2005 und die dort in Bezug genommenen Schreiben der HüSt vom 09. und 12. Mai 2005. Die Verhängung einer börsenrechtlichen Sanktion greift- wie bereits oben ausgeführt - in erheblicher Weise in Rechtspositionen ein, da es sich nicht „lediglich“ um die Verhängung eines Ordnungsgeldbetrages handelt, sondern diese Sanktion zugleich eine disziplinarische Maßnahme darstellt, mit der das Verhalten der skontroführenden Person missbilligt wird und die einen persönlichen Schuldvorwurf beinhaltet. Aufgrund dessen ist die bloße Erwähnung weiterer Fälle ohne Darstellung und Gewichtung deren Fehlverhaltens ungenügend. Die erkennende Kammer sieht darüber hinaus bei dem Verhaltenskomplex Zeitspanne zwischen Taxenstellen und Orderbuchsperre keinen vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften. Der Hessische VGH hat in seinem Urteil vom 16. April 2008 darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nur Zuwiderhandlungen gegen solche Verhaltenspflichten des Skontroführers sanktioniert werden dürfen, die sich aus der börsenrechtlichen Vorschrift selbst bzw. im Zusammenhang mit dieser aus ergänzenden oder konkretisierenden weiteren Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen unzweideutig ergeben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beteiligten sind sich einig, dass Nr. 2.1 der Regeln für die Börsenpreisfeststellung im Präsenshandel an der FWB mit Stand vom 15.02.2005 mit den dort genannten Zeiten in der Fußnote 11, betreffend die Vorgabe „angemessene Zeit“ nicht einschlägig ist, weil diese börsenrechtliche Vorschrift allein gerechnete Preise also den Eröffnungs- und Schlusskurs, betrifft, sich nicht jedoch auf Preisfeststellungen im fortlaufenden Handel bezieht. Zu bemessen ist das Verhalten des Klägers zu 2) vielmehr an Nr. 2.2 der Regeln für die Börsenpreisfeststellung im Präsenshandel an der FWB mit Stand vom 15.02.2005. Danach ist der Skontroführer verpflichtet, die Teilnehmer durch das Nennen von Taxen und deren Eingabe in das EDV-System für eine angemessene Zeit und den Ausruf von Geschäftsangeboten über die Auftragslage zu informieren. Ob eine „angemessene Zeit“ eingehalten ist, kann, wie vom Sanktionsausschuss und der Beklagten angenommen, nur auf Basis der jeweils gegebenen besonderen Orderlage für den Einzelfall entschieden werden. Legen börsenrechtliche Vorschriften eine Pflicht oder Verhaltensweise des Skontroführers aber nicht klar und eindeutig fest, sondern erweisen sie sich bzgl. des vom Skontroführer Verlangten als interpretations- und ausfüllungsbedürftig, kann der Sanktionsausschuss grundsätzlich nicht schon deshalb eine Sanktion verhängen, weil er selbst, ein anderes Börsenorgan oder die Börsenaufsichtsbehörde die Vorschrift in einer Weise auslegt, die einen Verstoß des Skontroführers nahe legt. In einer solchen Situation ist es vor dem Eingreifen von Sanktionsmitteln grundsätzlich notwendig, dass die Börse die von ihr als zutreffend angesehene Auslegung und richtige Umsetzung der börsenrechtlichen Bestimmungen durch die Präzisierung der einschlägigen Regelungen oder durch den Erlass von Anordnungen verbindlich festschreibt und dadurch Unklarheiten bei dem Verständnis börsenrechtlicher Vorschriften beseitigt und eine unterschiedliche Handhabung durch die Handelsteilnehmer ausschließt (vgl. VGH Kassel, Urteil v. 16. April 2004, Az.: 6 UE 142/07). Auch der Umstand, dass die Angemessenheit der Zeit nur für den Einzelfall entschieden werden kann, schließt nicht aus, dass von dem Skontroführer allgemeine, oder zumindest im Regelfall zu beachtende Grundsätze oder Handlungspflichten zu beachten sind. Diese Grundsätze bedürfen aber, soweit es sich nicht um von dem Skontroführer ohne weiteres zu berücksichtigende Selbstverständlichkeiten handelt, einer rechtlichen Konkretisierung im oben genannten Sinne. Vor diesem Hintergrund kann eine nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 BörsenG sanktionsfähige Zuwiderhandlung allenfalls dann gegeben sein, wenn sich der Handelsteilnehmer eindeutig außerhalb des durch die börsenrechtliche Vorschrift eröffneten Interpretations- oder Handlungsspielraums bewegt, etwa weil er die in der Bestimmung enthaltenen Tatbestandsmerkmale offensichtlich falsch auslegt und/oder in einer mit dem Zweck der Vorschrift offenkundig nicht vereinbaren Weise oder aus eindeutig sachfremden Gründen tätig wird. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Aufgrund der vorstehend dargestellten Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung ist der Sanktionsbeschluss gegenüber dem Kläger zu 2 aufzuheben, ohne dass das Gericht sich noch mit der Frage befassen muss, ob die übrigen Vorwürfe gerechtfertigt sind. Bedenken gegenüber den Vorwürfen sind allerdings auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 20.07.2006, mit dem der Klägerin zu 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- € und dem Kläger zu 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,- € und die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt wurden. Als Verfahrensgebühr hat der Sanktionsausschuss 3.000,- € festgesetzt. Die Vorwürfe beziehen sich auf 3 Vorwurfskomplexe: - zwischen der Veröffentlichung von Taxen und der Preisfeststellung sei keine angemessene Zeitspanne gewartet worden, - - Taxen seien mit irreführenden Volumenangaben veröffentlicht worden, - - unter Eingehung von Aufgabegeschäften seien Orderausführungen bzw. gebotene Teilausführungen unterlassen worden. - Die ersten beiden Vorwürfe betreffen Preisfeststellungen bezüglich der Aktie SWA (Sektkellerei, Schloss Wachenheim) und zwar vor der 7., 8., 9. und 10. Preisfeststellung am 25.02.2005, der dritte Vorwurf Preisfeststellungen bezüglich der Aktie SNC3. Die Verstöße seien zumindest leichtfertig begangen. Die Verstöße des Klägers zu 2 seien der Klägerin zu 1 zuzurechnen, da der Kläger zu 2 als damaliger Geschäftsführer für die Klägerin zu 1 gehandelt habe. Die Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtige die Zahl der zu beanstandenden Verstöße gegen börsenrechtliche Bestimmungen sowie den Umstand, dass bereits durch Beschluss vom 18.05.2005 früheres Fehlverhalten habe sanktioniert werden müssen. Zudem zeige sich die Klägerin zu 1.) nach wie vor wenig einsichtig, wie sich aus ihren Einlassungen i. R. d. Verfahrens ergäbe. Da natürliche Personen Ordnungsgelder regelmäßig empfindlicher als Unternehmen träfen, habe das Ordnungsgeld bei dem Kläger zu 2 niedriger ausfallen können. Die nach § 11 Abs. 4 S. 3 Sanktionsausschussverordnung festgesetzte Gebühr entspreche den §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz. Zu den Verstößen im Einzelnen, wie sie den Klägern im Rahmen des Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 20.07.2006 vorgeworfen werden: Die Kläger hätten gegen ihrer Verpflichtungen aus §§ 24 Abs. 2 S. 1, 2 und 3, 27 Abs. 1 S. 1, 3, Abs. 2 S. 1 Börsengesetz und aus §§ 27 Abs. 2 S. 1 und 2, § 32 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Börsenordnung i. V. m. § 24 Abs. 2 S. 6 Börsengesetz verstoßen. Am 25.02.2005 habe der Kläger zu 2 bezüglich der Aktie Sektkellerei Schloss Wachenheim vor der 7., 8., 9. und 10. Preisfeststellung die Taxen zu kurz veröffentlicht. Die Veröffentlichung einer Taxe vor Preisfeststellung gemäß § 32 Abs. 3 Börsenordnung solle den Handelsteilnehmern die Möglichkeit verschaffen, marktangemessene Aufträge zu erteilen. Dazu sei eine angemessene Zeitspanne zwischen Taxenveröffentlichung und Orderbuchsperre erforderlich, damit die Handelsteilnehmer die veröffentlichte Taxe zur Kenntnis nehmen, einen Entschluss über die Erteilung eines Auftrags im Rahmen der Taxe fassen und diesen Auftrag dem Skontroführer übermitteln könnten. Wie lange die Taxe veröffentlicht sein müsse, um diesen Veröffentlichungszweck zu erfüllen, sei rechtlich nicht festgelegt. Die jeweils angemessene Zeitspanne hänge von einer situationsgerechten Bewertung ab, unter anderem von der Liquidität des jeweiligen Wertpapiers. Je liquider ein Wertpapier sei, umso kürzer dürfe die angemessene Zeit sein. Angesichts der vergleichsweise geringen Liquidität der hier in Rede stehenden Aktie sei die vor der Orderbuchsperre zur 7. bis 10. Preisfeststellung eingeräumten Zeitspannen von 24 Sekunden, 45 Sekunden, 64 Sekunden und 6 Sekunden zu kurz gewesen. Ferner seien die Taxen unter Angabe von Volumina veröffentlicht worden, die von der tatsächlichen Auftragslage abgewichen seien. Die tatsächlich vorhandenen Verkaufsüberhänge seien bei der jeweiligen Volumenangabe nicht in voller Höhe veröffentlicht worden. Würden mit der Taxe Volumina angegeben, müssten sie der Auftragslage entsprechen, da sie ansonsten potenzielle Auftraggeber über die wahre Auftragslage im Zeitpunkt der Taxenstellung in die Irre führten, was dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 2 S. 2 Börsengesetz widerspreche. Der Skontroführer dürfe lediglich Volumen in Höhe beabsichtigter Eigen- oder Aufgabegeschäften bei der Taxenstellung angeben, wenn kein Kauf- oder Verkaufsüberhang gegeben sei. Bei der Taxe vor der 7. Preisfeststellung habe der Kläger zu 2 ein Volumen bei der Geld- und bei der Briefseite von jeweils 1000 Stück eingestellt, obwohl ein Verkaufsüberhang von 1100 (Geldseite), bzw. 2100 Stück (Briefseite) bestanden habe. Bei der Taxe vor der 8. Preisfeststellung habe der Kläger zu 2 ein Volumen bei der Geld- und bei der Briefseite von jeweils 500 Stück eingestellt, obwohl ein Verkaufsüberhang von 3455 (Geldseite), bzw. 4185 Stück (Briefseite) bestanden habe. Bei der Taxe vor der 9. Preisfeststellung habe der Kläger zu 2 ein Volumen bei der Geld- und bei der Briefseite von jeweils 500 Stück eingestellt, obwohl ein Verkaufsüberhang von 1382 Stück sowohl auf der Geld- als auch auf der Briefseite bestanden habe. Bei der Taxe vor der 10. Preisfeststellung habe der Kläger zu 2 erneut ein Volumen bei der Geld- und bei der Briefseite von jeweils 500 Stück eingestellt, obwohl ein Verkaufsüberhang von 5040 Stück sowohl auf der Geld- als auch auf der Briefseite bestanden habe. Die Kläger hätten ferner gegen Verpflichtungen aus § 27 Abs. 1 S. 1 Börsengesetz, §§ 32 Abs. 2 S. 1, 34 Abs. 2 Börsenordnung verstoßen, indem sie in 13 Fällen zwischen dem 08. und dem 17.03.2005 wirtschaftlich sinnvolle Teilausführungen unterlassen und stattdessen Aufgabegeschäfte vorgenommen hätten. § 32 Abs. 2 S. 2 Börsenordnung verpflichte den Skontroführer auf eine Preisfeststellung innerhalb der veröffentlichen Taxe, bei der der größte Umsatz bei größtmöglichem Ausgleich der vorliegenden Aufträge stattfinde. Sei die Vollausführung einer Order nicht möglich, jedoch eine wirtschaftlich sinnvolle Teilausführung, sei die Preisfeststellung so vorzunehmen, dass wenigstens diese Teilausführung erfolgen könne, um dem Gebot der Meistausführung gerecht zu werden. Zwar sollten Teilausführungen weitestgehend vermieden werden (§ 27 Abs. 1 S. 2 Börsenordnung), jedoch gelte dies nicht für wirtschaftlich sinnvolle Teilausführungen. Exemplarisch für die 13 Fälle, in denen eine wirtschaftlich sinnvolle Teilausführung unterlassen worden sei: Am 16.03.2005 sei vor der 69. Preisfeststellung in der Aktie SNC3 eine Taxe von 28,35 € (Geld) für 558 Stück zu 28.63 € (Brief) für 180 Stück veröffentlicht gewesen. Obwohl bei Sperre des Orderbuchs ausführbare Kauforders von insgesamt 440 Stück einer limitierte Verkaufsorder von 3000 Stück zu 28,50 € gegenübergestanden habe, habe der Kläger zu 2 440 Stück bei 28,48 € von Aufgabe gegeben. Bei der 69. Preisfeststellung hätte der Kläger zu 2 den Preis in Höhe von 28,50 € feststellen müssen und die Verkaufsorder von 3000 Stück zu etwa 15% ausführen können. Diese Teilausführung mit einem Wert von 12540,-€ sei auch wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Hierin liege auch ein Verstoß gegen Nr. 3.3.4 der Regeln für die Börsenpreisfeststellung im Präsenzhandel vom 15.02.2005, was nicht entscheidungserheblich sei. Die Kläger hätten schließlich gegen ihre Verpflichtungen aus § 27 Abs. 1 S. 1 Börsengesetz, §§ 27 Abs. 2 S. 1, 32 Abs. 2 S. 1, 2, 34 Abs. 2 Börsenordnung verstoßen, in dem der Kläger zu 2 in drei Fällen am 16. und 17.03.2005 - entgegen dem ihn verpflichtenden Meistausführungsprinzip - Aufgabegeschäfte anstelle von Orderausführungen getätigt habe. Am 17.03.2005 habe der Kläger zu 2 vor der 111 Preisfeststellung eine Taxe von 29,03 € (Geld) für 180 Stück zu 29,19 € (Brief) für 400 Stück veröffentlicht. Obwohl bei Orderbuchsperre einem ausführbaren Kaufauftrag über 500 Stück eine limitierte Verkaufsorder über 400 Stück zu 29,19 € gegenüber gestanden habe, habe der Kläger zu 2 500 Stück bei 29,18 € von Aufgabe gegeben. Entsprechendes sei bei der 179. Preisfeststellung bezüglich der Aktie SNC3 am 16.03.2005 und bei 37. Preisfeststellung am 17.03.2005 erfolgt. Der Kläger zu 2 habe also am 17.03.2005 bei der 111 Preisfeststellung eine Preisfestsetzung bei 28,19 € vornehmen müssen, um damit die Verkaufsorder von 400 Stück zu erfüllen und die Kauforder von 500 Stück unter Abschluss eines Aufgabegeschäfts über 100 Stück ebenfalls erfüllen zu können. Ein Skontroführer habe sich vor allem neutral um die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften zu bemühen (§ 27 Abs. 1 S. 1, 3 Börsengesetz). Dementsprechend seien Eigen- und Aufgabengeschäfte stets nachrangig vorzunehmen. Dass der Kläger zu 2 hierbei auch gegen Nr. 3.3.4 S. 1 der Regeln für die Börsenpreisfeststellung im Präsenzhandel verstoßen habe, sei nicht entscheidungserheblich. Die Zustellung des Beschlusses vom 20.07.2006 erfolgte am 27.07.2006. Mit Schriftsatz vom 28.08.2006, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 28.08.2006, einem Montag, haben die Kläger Klage erhoben. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe erwiesen sich als unberechtigt. Eine genaue Festlegung für eine zu beachtende Zeitspanne zwischen Taxierung und Preisfeststellung existiere nicht. Es lasse sich aus verfügbaren Regelungen (Ziff. 2.1 der Regeln für die Börsenpreisfeststellung im Präsenzhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse, frühere Fassung des § 8 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse, Standards für Performancemessung) nicht entnehmen, dass eine Wartefrist von mehreren Sekunden bis zu mehr als einer Minute unangemessen kurz sei. Ausgangspunkt für die Frage, ob und für welche Dauer ein Skontroführer Taxen oder Geschäftsangebote veröffentlichen müsse, sei § 24 Abs. 2 S. 1 und 2 Börsengesetz. Danach müssten Börsenpreise ordnungsgemäß zustande kommen und die Angebote müssten den Handelsteilnehmern in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass ihnen die Annahme möglich sei. Vorliegend sei es etlichen Handelsteilnehmern während der beanstandeten Preisfeststellungen möglich gewesen, auf die Geschäftsangebote der Kläger mit Erteilung von Aufträgen zu reagieren. Den Handelsteilnehmern genügten nur wenige Sekunden, um auf eine veränderte Taxe zu reagieren. Vielfach erteilten die Handelsteilnehmer ihre Order mit maschineller Unterstützung unter Anwendung von speziellen Programmen, welche auf sich andeutende Preisabweichungen in Sekundenbruchteilen reagierten. Was den Vorwurf der falschen Volumenangaben betreffe, sehe keine Regelung eine Verpflichtung der Skontroführer zur Veröffentlichung von Volumenangaben im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Taxen vor. Entgegen der Ansicht des Sanktionsausschusses bestehe auch kein Transparenzgebot mit dem Inhalt, dass ein Skontroführer das Orderbuch in seinen Einzelheiten offen legen müsse. Entscheidend sei aber, dass es sich bei den von den Klägern ausgegebenen „Taxen“ in Wahrheit erkennbar nicht um Taxen im engeren Sinne, sondern um Geschäftsangebote im Sinne von Abschnitt 3.2 der Regeln für die Börsenpreisfeststellung im Präsenzhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse handele. Während die Angabe einer Taxe unverbindlich sei, sei ein Geschäftsangebot verbindlich und setze die Angabe eines konkreten Volumens voraus mit der Folge, dass der Skontroführer für dieses Volumen zum „Stillhalten“ verpflichtet sei und ein Geschäft mindestens in Höhe des angezeigten Volumens zustande komme. Mit den Volumenangaben hätten die Kläger also diejenige Stückzahl bezeichnet, für die sie im Falle ausführbarer Angebote oder Überhänge von Angeboten zum genannten Preis selber einzustehen bereit waren. Dieses Vorgehen entspreche der Üblichkeit des Handels an der Frankfurter Wertpapierbörse und werde in anderen Fällen weder von der Handelsüberwachungsstelle noch von der Börsengeschäftsführung beanstandet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind die Kläger der Auffassung, es handele sich bei den Angaben um sog. Stillhaltebekundungen. Ferner sei der Vorwurf unberechtigt, dass die Kläger Teilausführungen unterlassen und stattdessen unzulässige Aufgabegeschäfte vorgenommen hätten. Die Selbsteintritte seien zulässig gewesen. Die insoweit einschlägige Bestimmung in § 27 Abs. 1 S. 2 Börsengesetz und § 36 Börsenordnung sähen nur vor, dass die Eigengeschäfte der Skontroführer nicht tendenzverstärkend wirken dürften. Eine derartige Wirkung behaupte auch die Beklagte nicht. Im Übrigen seien die Selbsteintritte der Kläger schon dadurch gerechtfertigt, dass es jeweils um die Vermeidung von Teilausführungen gegangen sei. Auf die Frage, ob eine Teilausführung wirtschaftlich sinnvoll sei, komme es nicht an. Nach § 27 Abs. 1 S. 2 Börsenordnung sollen die Skontroführer Teilausführungen der ihnen erteilten Aufträge weitestgehend vermeiden. Einschränkungen dahingehend, dass das Gebot zur weitestgehenden Vermeidung von Teilausführungen nur wirtschaftlich nicht sinnvolle Teilausführungen betreffe, seien dem Wortlaut des Börsengesetzes oder der Börsenordnung nicht zu entnehmen. Verbindliche Vorgaben ließen sich auch nicht aus Ziff. 3.3.4 der Regeln für die Börsenpreisfeststellung im Präsenzhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse ableiten. Die Eigengeschäftstätigkeit der Skontroführer bildete das wichtigste Merkmal, mit dem sich der Präsenzhandel von anderen Formen des Börsenhandels, insbesondere von elektronischen Handelssystemen unterscheide. Der Gesetzgeber und der Satzungsgeber hätten den Rahmen zulässiger Eigengeschäfte der Skontroführer beständig erweitert. In § 36 Börsenordnung befände sich die Maßgabe, dass Eigen- und Aufgabengeschäfte des Skontroführers in dem ihm zugewiesenen Wertpapier nicht tendenzverstärkend wirken dürften. Alle übrigen Einschränkungen seien fallen gelassen worden. Zugleich sei aus § 27 Börsenordnung Abs. 1 S. 2 zu entnehmen, dass die Skontroführer Teilausführungen der ihnen vorliegenden Aufträge weitestgehend vermeiden sollen. Dass die in Ziff. 3.3.4 der Regeln für die Börsenpreisfeststellung genannte Betragsgrenze von 3.000,- € keine allgemeine Geltung beanspruche zeige sich bereits an den hiervon abweichenden Kriterien, wie sie den praktizierten Performancemessungen zugrunde lägen. Für die Erfüllung der Performancekriterien sei ein Skontroführer gehalten, Teilausführungen zu vermeiden. Die Vornahme einer Preisfeststellung mit der Folge einer Teilausführung führe zu Punktabzug bei der Ermittlung der Gesamtperformance. Ein Skontroführer könne nur dann ohne Verletzung der Performancekriterien eine Teilausführung vornehmen, wenn er bestimmte von der Börsengeschäftsführung festgelegte Mindestteilausführungsbeträge nicht unterschreite. Für die Aktie SNC3 sei für die Zeit von Februar bis Mai 2005 Mindestteilausführungsbeträge von 5.000 und 10.000,- € festgelegt worden. Aufgrund der Bedeutung der Performancemessung für die Zuteilung von Skontren ab dem 01.07.2005 seien sämtliche Skontroführer bestrebt gewesen, die Performancekriterien bestmöglich zu erfüllen. Im März 2005 seien Teilausführungen deshalb so gut wie überhaupt nicht mehr vorgekommen, jedenfalls nicht beim Handel mit liquiden Wertpapieren. Zur Vermeidung von Teilausführungen sei es aber zwingend erforderlich, dass ein Skontroführer einen Selbsteintritt ausübe. Was die 69. Preisfeststellung bezüglich der Aktie SNC3 am 16.03.2005 anbelange, so sei der vom Kläger zu 2 festgestellte Preis mit 28,48 € in Kontinuität mit den vorausgegangenen Preisfeststellungen erfolgt. Die Vornahme einer Teilausführung zum Preis von 28,50 €, bei der das limitierte Angebot über 3000 Stück mit einer Nachfrage über insgesamt nicht mehr als 440 Stück zusammengeführt worden wäre, hätte entsprechende Kurszusätze gemäß § 33 Börsenordnung erforderlich gemacht, was dem Markt eine mangelnde Liquidität beim Handel in der Aktie SNC3 signalisiert hätte, obwohl dies nicht der tatsächlichen Orderlage entsprochen habe. Die Verkaufsorder über 3000 Stück wäre nur zu einem sehr geringen Teil von knapp über 14% ausgeführt worden. Diese Überschreitung der Grenzwerte von Nr. 3.3.4. der Regeln für die Börsenpreisfeststellung sei nicht so erheblich gewesen, dass es unter Berücksichtigung der übrigen Umstände zwingend erforderlich gewesen wäre, eine Teilausführung zuzulassen. Ob dem Kläger zu 2 bewusst gewesen sei, dass er über den maßgeblichen Mindestteilausführungsbeträgen von 3.000,- € bzw. 5.000,- bzw. 10.000,- € gelegen habe, lasse sich heute nicht mehr sagen. In Bezug auf die 111. Preisfeststellung der Aktie SNC3 am 17.03.2005 habe die Preisfeststellung von 29,18 € der Preiskontinuität entsprochen. Ferner wäre bei einer Zusammenführung von Kaufauftrag über 500 Stück und Verkaufsauftrag über 400 Stück ein Rest von 100 Stück für eine Teilausführung verblieben; diese wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Zu weiteren vom Sanktionsausschuss gerügten Fällen, in denen den Klägern vergleichbare Verstöße anzulasten seien, sei es den Klägern unmöglich, Stellung zu nehmen. Der Sanktionsausschuss gehe zu Unrecht von einem leichtfertigen Handeln der Kläger aus. Dieses werde schon dadurch ausgeschlossen, dass die Verpflichtungen nicht hinreichend klar geregelt seien. Auch sei die Ordnungsgeldverhängung nicht verhältnismäßig. Ferner handele es sich um eine unzulässige Doppelsanktionierung für dasselbe Verhalten. Die Kläger beantragen, den Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 20.07.2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kläger hätten gegen § 27 Abs. 1 und §§ 24 Abs. 2 S. 1 und 2 Börsengesetz verstoßen, indem der Kläger zu 2) nach jeweils 24,45, 64 und 4 Sekunden nach der Veröffentlichung der Taxe das Orderbuch für die Preisfeststellung geschlossen habe. Damit die Taxe ihre Funktion im Preisfeststellungsverfahren erfüllen könne, müssten die Handelsteilnehmer ausreichend Zeit haben, um auf die Taxe zu reagieren. Konkrete Vorgaben für den Umfang einer angemessenen Zeitspanne gäbe es nicht. Die in Frage stehenden 5 Preisfeststellungen seien innerhalb von ca. 6 Minuten erfolgt. Innerhalb dieser Zeitspanne sei eine starke Kursbewegung zu verzeichnen gewesen. In einer solchen Situation müsse der Skontroführer den Handelsteilnehmern Zeit geben, um auf die stark geänderte Auftragslage (Preisänderung) reagieren zu können. Die hier zu beurteilenden Zeitspannen seien nicht angemessen. Die von den Klägern aufgestellte Behauptung, die Handelsteilnehmer hätten auf die Taxen reagiert und die Zeitspanne sei deshalb angemessen, halte einer näheren Betrachtung nicht stand. Eine Zuordnung der eingehenden Aufträge zu einer bestimmten Taxe sei nicht möglich. Die angeführten Aufträge wiesen überwiegend Limitierungen auf, welche nicht der Preisspanne der aktuellen Taxe, sondern der dieser Taxe jeweils vorausgehenden Taxe entsprächen. Auch die Kursentwicklung spreche eindeutig dafür, dass die Handelsteilnehmer nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, auf die Auftragslage zu reagieren. Ferner liege ein Verstoß gegen § 32 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Börsenordnung vor, da die Taxen nicht auf Basis der Auftragslage erstellt worden seien. Vor der 7., 8. 9. und 10. Preisfeststellung am 25.02.2005 habe der Kläger zu 2 unverbindliche Taxen veröffentlicht. Vor der 7. Preisfeststellung habe der Kläger eine Taxe von 11,- € Geld (Kauf) für 1000 Stück zu 11,20 € Brief (Verkauf) für 1000 Stück bekanntgegeben. Die tatsächliche Auftragslage habe bei einem Preis von 11,- € aus einem Verkaufsangebot von 2300 Aktien bei einer Kaufnachfrage von 1200 Aktien bestanden. Es habe also ein Verkaufsüberhang von 1100 Aktien bei einem Preis von 11,- € und nicht die in der Taxe angegebene Kaufnachfrage von 1000 Aktien bestanden. Die Taxe vor der 8. Preisfeststellung enthalte eine Kaufnachfrage über 500 Aktien zu 10,50 € und ein Verkaufsangebot über 500 Aktien zu 10,75 €. Tatsächlich habe bei 10,50 € und 10,75 € ein Verkaufsüberhang von 3455 und 4185 Aktien gestanden. Die Taxe vor der 9. Preisfeststellung habe eine Kaufnachfrage bei 10,- € und ein Verkaufsangebot bei 10,25 € für jeweils 500 Aktien beinhaltet. Tatsächlich habe bei beiden Preisen ein Verkaufsüberhang von jeweils 1382 Aktien vorgelegen. Die Taxe vor der 10. Preisfeststellung gebe eine Kaufnachfrage bei 9,50 € und ein Verkaufsangebote bei 9,70 € für jeweils 500 Aktien an. Nach der tatsächlichen Auftragslage habe es bei beiden Preisen einen Verkaufsüberhang von 5400 Aktien gegebenen. Dies bedeute, dass bei 9,50 € nicht 500 gesucht (Kaufnachfrage), sondern 5040 Aktien zum Verkauf angeboten worden seien. Ferner hätten die Kläger in 16 Fällen gegen die Pflicht zur Vermittlung von Börsengeschäften gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Börsengesetz und § 32 Abs. 2 S. 2 Börsenordnung verstoßen. In 3 Fällen hätten die Kläger einen vom Meistausführungspreis abweichenden Preis bei gleichzeitigem Selbsteintritt in der Aktie SNC3 festgestellt, obwohl eine Vollausführung der vorliegenden limitierten Aufträge möglich gewesen sei. Dies beziehe sich auf die 179. Preisfeststellung am 16.03.2005 und die 37. und 111. Preisfeststellung am 17.03.2005. Die Vermittlungspflicht sei in der Börsenordnung ausgestaltet und verpflichte den Skontroführer, denjenigen Preis festzustellen, zudem der größte Umsatz bei größtmöglichem Ausgleich der dem Skontroführer vorliegenden Aufträge stattfinde, § 32 Abs. 2 S. 2 Börsenordnung. Dieser Vermittlungspflicht seien die Kläger durch ihren Selbsteintritt nicht nachgekommen, da der jeweils entsprechende Kundenauftrag nicht ausgeführt worden sei. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 S. 2 Börsenordnung über die Vermeidung von Teilausführungen sei ohne Bedeutung, da zu dem Meistausführungspreis die vollständige Ausführung der vorliegenden limitierten Aufträge möglich gewesen sei. In 13 weiteren Fällen sei eine Teilausführung möglich und wirtschaftlich sinnvoll gewesen, da der jeweilige Umfang des ausgeführten Auftrags teils groß genug gewesen sei, um kein Missverhältnis zu den Kosten entstehen zu lassen. Die Kläger würden die im Verhältnis zum Meistausführungsgrundsatz untergeordnete Bedeutung der Vermeidung von Teilausführungen offensichtlich verkennen. Der Meistausführungsgrundsatz begründe die Marktgerechtigkeit des Börsenpreises. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Leitz-Ordner) Bezug genommen.