Urteil
1 E 5037/05
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0413.1E5037.05.0A
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Leitsätze
Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK verdichtet sich zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG nur dann, wenn der in einer ablehnenden Bescheidung über eine begehrte Aufenthaltserlaubnis liegende Verweis, das Privatleben nunmehr wieder im Heimatland zu führen, vor dem Hintergrund der begrenzenden Funktion des Ausländerrechts, schlechthin unerträglich wäre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK verdichtet sich zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG nur dann, wenn der in einer ablehnenden Bescheidung über eine begehrte Aufenthaltserlaubnis liegende Verweis, das Privatleben nunmehr wieder im Heimatland zu führen, vor dem Hintergrund der begrenzenden Funktion des Ausländerrechts, schlechthin unerträglich wäre. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Verfügung des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 07.11.2005 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch nach der hier ausschließlich in Frage kommenden Norm, dem § 25 Abs. 5 AufenthG, sind nicht erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der, wie der Kläger, vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Dass die Ausreise aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, also tatsächlich nicht durchführbar ist, ist nicht erkennbar. Zwar ist der Kläger wohl nicht im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments, doch hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ihm jederzeit Reiseersatzpapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden können. Die Ausreise ist auch nicht etwa deshalb als tatsächlich unmöglich zu bewerten, weil eine sich anschließende Rückreise des Klägers nach Serbien und Montenegro an tatsächlichen Umständen scheitern könnte. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einreise dort. Hieran ändert auch der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass es derzeit wiederum bei der Rückführung von Minderheiten Probleme gebe, da die UNMIK vor dem Hintergrund der Statusgespräche über die Zukunft des Kosovo keine weiteren Rückführungen wolle, nichts. Diese Probleme betreffen nämlich nur den Bereich der (zwangsweisen) Rückführung, nicht aber die freiwillige Ankunft in Serbien und Montenegro. Dies mag u.U. nochmals die Aussetzung der Abschiebung i.S.d. § 60 a Abs. 2 AufenthG rechtfertigen, reicht aber nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise zu begründen. Von einer Unmöglichkeit der Ausreise aus tatsächlichen Gründen könnte ferner auch nur dann ausgegangen werden, wenn eine Rückreise des Klägers aus tatsächlichen Gründen an der Grenze von Serbien und Montenegro ohne Verschulden des Klägers scheiterte, wobei insoweit Serbien und Montenegro insgesamt in den Blick genommen werden müsste und nicht etwa auf eine Rückreise direkt in das Gebiet des Kosovo abzustellen wäre. Ein solcher gescheiterte Rückreiseversuch ist zu verlangen, da die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zu einem tatsächlichem Abschiebungshindernis gleichfalls davon ausgegangen ist, dass ein solches nur angenommen werden kann, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997, 1 C 3.97, BVerwGE, Band 105, 232, 238). Auch von einer Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen kann nicht ausgegangen werden. Insoweit kann sich der Kläger bereits grundsätzlich nicht auf zielstaatsbezogene Gesichtspunkte berufen. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Bundesamtes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006, Az.: 1 B 126.05, Juris). Dies ist der Grund dafür, dass ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK ausscheidet. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die EMRK nur insoweit, als sich aus ihr zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ergeben. Inlandsbezogene Tatbestände fallen nicht in seinen Anwendungsbereich (vgl. Beschl. des VGH Kassel, Az.: 7 TG 106/06). Eine rechtliche Unmöglichkeit resultiert auch nicht etwa aus § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK. Diese Normen gewähren keine unmittelbaren Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern verlangen lediglich, dass auf der Tatbestandsseite bei der Auslegung offener Rechtsbegriffe bzw. auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des Ermessens eine fehlerfreie Berücksichtigung der in den Normen erfassten Schutzgüter erfolgt. Soweit Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK den Schutz des Familienlebens garantieren, scheidet eine Verletzung dieser Bestimmung von vornherein aus. Der Beklagte hat sowohl den Antrag des Klägers als auch die Anträge seiner Familienangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und es sollen alle Familienmitglieder in ihr Heimatland zurückkehren. Es verbleibt somit das in Art. 8 Abs. 1 EMRK gleichfalls geschützte Privatleben. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privatlebens. Art. 8 Abs. 2 EMRK regelt, dass der Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur unter bestimmten Bedingungen statthaft ist. Die EMRK und damit auch die Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhalten aber nicht das Recht eines Ausländers, in einem bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten (vgl. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.09.2004, Az.: 11103/03 [Ghiban/Deutschland], NVwZ 2005, S. 1046; Entscheidung vom 16.06.2005, Az.: 60654/00 [Sisojeva/Lettland], InfAuslR. 2005, S.349). Über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden, ist nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen vielmehr das Recht der Vertragsstaaten. Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen eines Vertragsstaats greifen demgemäß nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise bei Hinzutreten bestimmter Umstände in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein (vgl. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 07.10.2004, Az.: 33743/03 [Dragan/Deutschland] NVwZ 2005, S. 1043). Der so ausgeformte Anspruch auf Achtung des Privatlebens ist bei der Auslegung des offenen Rechtsbegriffs der Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen entsprechend zu berücksichtigen. Die in § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG vorausgesetzte Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen kann deshalb nach Auffassung des erkennenden Gerichts erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis Eingriffsqualität im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zukommt. Insoweit ist allerdings anerkannt, dass die mit einem längeren Aufenthalts regelmäßig einhergehende Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat für sich genommen nicht dazu führen, eine einen weiteren Verbleib verneinende Entscheidung als Eingriff zu werten (vgl. VGH Kassel, Beschl., Az. 7 TG 106/06; VHG Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.11.2005, 1 S 3023/04, InfAuslR. 2006, S. 70 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Von einem Eingriff in diesem Sinne kann vielmehr erst dann ausgegangen werden, wenn der in einer ablehnenden Bescheidung über eine begehrte Aufenthaltserlaubnis liegende Verweis, das Privatleben nunmehr wieder im Heimatland zu führen, vor dem Hintergrund der begrenzenden Funktion des Ausländerrechts, schlechthin unerträglich wäre. Bei der Beurteilung der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise auf Tatbestandsebene reicht es hingegen nicht aus, eine bloße, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Zumutbarkeitsprüfung durchzuführen (so aber VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.11.2005, 1 S 3023/04, a.a.O.; vgl. ferner Beschl. des VGH Kassel, Az.: 7 TG 106/06). § 25 Abs. 5 AufenthG stellt nicht auf den Maßstab der Unzumutbarkeit ab. Nach seinem Wortlaut spricht diese Norm ausdrücklich von „Unmöglichkeit“ und nicht von „Unzumutbarkeit“. Nichts anderes folgt aus einer systematischen Auslegung der Norm. Während der Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG die Frage der Zumutbarkeit anspricht ist dies in § 25 Abs. 5 AufenthG gerade nicht der Fall (vgl. auch Urt. d. Niedersächsischen OVG vom 29.11.2005, Az.: 10 LB 84/05, wonach sich auch aus den Gesetzesmaterialien nichts für einen gesetzgeberischen Willen zur Einführung eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit ergebe). Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens kann sich somit zu einer Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen nur dann verdichten, wenn das Privatleben faktisch nurmehr im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK geführt werden kann oder mit anderen Worten es schlechthin unerträglich wäre, den Betroffenen darauf zu verweisen, dass er nunmehr sein Privatleben wiederum in seinem früheren Heimatstaat führen muss. Hiervon kann beim Kläger und ferner auch bei seiner Ehefrau (Klägerin des Verfahrens 1 E 5041/05) aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Heimatland vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland offensichtlich nicht ausgegangen werden. Dies gilt aber letztlich auch im Hinblick auf die Kinder des Klägers und zwar selbst für die 1992 im Bundesgebiet geborene Tochter. Auch insoweit rechtfertigt allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen, ja sogar dort geboren wurde, und zur Schule gegangen ist, noch nicht den Schluss auf ein Aufenthaltsrecht. Insoweit kann nämlich nicht auf das einzelne Kind einer Kern-Familie abgestellt werden. In einer Konstellation wie vorliegend kommt es bei der Frage, ob das zu achtende Privatleben zu einer Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen führt, auf eine familienbezogene Gesamtbetrachtung an. Es ist also zum einen zu berücksichtigen, dass die mit dem Heimatland vertrauten Eltern nach einer Rückkehr vor Ort dem Kind zur Verfügung stehen. Insbesondere die Tochter des Klägers, die im Bundesgebiet geboren ist, aber auch die beiden Söhne, sind somit im Falle der Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt, sondern können mit der Unterstützung der Eltern rechnen, die mit den Lebensverhältnissen im Heimatland noch hinreichend vertraut sind. Ferner sind auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche auf das zurückliegende Verhalten der Eltern einer Familie zurückzuführen sind. Die Kinder müssen sich also das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen, denn als Kind teilen sie grundsätzlich auch deren aufenthaltsrechtliches Schicksal (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.01.2006, Az.: 13 S 2220/05). Vor dem Hintergrund dessen ist nun aber von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger und auch seine weiteren Familienangehörigen (Ehefrau sowie 3 Kinder) seit März 1999 lediglich noch über Duldungen verfügen und nach Abschluss des Erstasylverfahrens mit Schreiben vom 11.03.1999 seitens des Beklagten unmissverständlich mitgeteilt bekamen, dass nunmehr eine Ausreisepflicht eingetreten sei. Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nun aber wiederum anerkannt, dass die Versagung des Aufenthalts nur dann einen Eingriff darstellen kann, wenn der betroffene Ausländer eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Verankerung aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1997, 1 C 18/96, NVwZ 1998, S. 189 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung aber grundsätzlich nicht erfüllt. Eine Duldung gewährt nämlich keinen legalen, ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt den Ausländer lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung und lässt seine Ausreisepflicht unberührt (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 a Abs. 1-3 AufenthG). Sie führt nicht zur Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Status, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen kann, in Deutschland bleiben zu dürfen. Bezogen auf die Verantwortlichkeit der Eltern einer Familie resultiert aus diesem Umstand die Verpflichtung, Kinder in einem entsprechendem Alter ein Bewusstsein darüber zu vermitteln, auf welcher Basis ein Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgt und dass das Fortbestehen des weiteren Aufenthalts ungewiss ist und mit einer Fortsetzung des Privatlebens auch im früheren Heimatstaat gerechnet werden muss. Auch § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG verschafft dem Kläger keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese Norm setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass S. 2 systematisch an den Tatbestand des S. 1 anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge „kann“ im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Die vom Gericht vorgenommene restriktive Auslegung des § 25 Abs. 5 AufenthG erweist sich auch vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung des Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG als angemessen. Es steht dem erkennenden Gericht als Teil der Judikative nicht zu, ohne eindeutige gesetzgeberische Vorgabe durch weite Auslegung einer Norm den Verbleib größerer Personengruppen zu ermöglichen, für die, mangels politischen Konsenses, eine erneute Altfallregelung nach § 23 AufenthG zwar bereits im Gespräch ist, aber noch nicht existiert. Für entsprechende Auslegung spricht auch die Möglichkeit, dass bei der Klägerfamilie wegen deren langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und der Integrationsleistungen der Kinder des Klägers ein Härtefall ersuchen nach § 23 a AufenthG und somit auch eine außerrechtliche Lösung, nicht ganz fernliegend erscheint. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Der Kläger reiste zusammen mit seiner Familie (Kläger der Verfahren 1 E 5041/05, 1 E 5042/05, 1 E 5043/05) nach eigenen Angaben im Oktober 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Es handelt sich um serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo. Sie sind muslimischen Glaubens und gehören der Bevölkerungsgruppe der Roma an. Die Tochter des Klägers, die Klägerin im Verfahren 1 E 5044/05, ist 1992 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Der Kläger stellte nach seiner Einreise einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, der mit Bescheid vom 26.08.1993 abgelehnt wurde. Ein hiergegen geführtes Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Wiesbaden blieb ohne Erfolg und endete mit klagezurückweisendem Urteil vom 10.02.1999. Ein sich anschließendes Asylfolgeverfahren blieb gleichfalls ohne Erfolg. Ab März 1999 erhielt der Kläger Duldungen, ebenso wie die übrigen Mitglieder der Familie, die Kläger der o.g. Verfahren. Unter dem 04.08.2003 stellten die Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 AuslG, ebenso die Kläger der o.g. Verfahren. Unter dem 04.01.2005 bzw. 16.02.2005 stellte der Kläger Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG, ebenso die Kläger der o.g. Verfahren. Der Kläger ist ausweislich einer Bescheinigung der Rhein-Main-Therme seit dem 10. Dezember 2001 als Spüler beschäftigt. Die Ehefrau des Klägers (Klägerin des Verfahrens 1 E 5041/05) ist ausweislich einer Bescheinigung der Rhein-Main-Therme vom 10.07.2002 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Std. als Hilfsköchin beschäftigt. Die Klägerfamilie steht seit 01.12.2001 nicht mehr im Sozialhilfebezug. Der älteste Sohn des Klägers (Kläger des Verfahrens 1 E 5042/05) hat im September 2004 einen Ausbildungsvertrag mit der Deutschen Bahn als Gleisbauer geschlossen, den er nach 4 Monaten krankheitsbedingt beenden musste. Seit 2005 ist dieser bei quo vadis, einer Seminareinrichtung, „beschäftigt“ und will dort ein 3 Monatspraktika ab Mai 2006 aufnehmen. Die beiden anderen Kinder des Klägers (Kläger der Verfahren 1 E 5043/05 und 1 E 5044/05) besuchen Schulen. Mit Verfügungen vom 07.11.2005 lehnte der Landrat des Main-Taunus-Kreises die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach erfolgter Anhörung ab. Die Kläger seien nicht durch tatsächliche und rechtliche Gründe an der Ausreise gehindert. Laut Erlass des HMdJ zur Rückführung von ausreisepflichtigen serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen vom 23.05.2005 sei die freiwillige Ausreise in den Kosovo möglich gewesen und sei es auch weiterhin. Mit Schriftsatz vom 25.11.2005, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 28.11.2005, hat der Kläger wie auch die Kläger der o.g. Verfahren Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter verfolgen. Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gem. § 25 Abs. 5. AufenthG. Bereits aus tatsächlichen Gründen sei die Ausreise der Kläger unmöglich, weil gegenwärtig noch immer eine Erlasslage zu Gunsten der Angehörigen der Roma existiere. Eine freiwillige Rückkehr sei nicht zumutbar. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Darüber hinaus sei die Ausreise der Kläger auch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die Kläger beriefen sich insoweit auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Eine entsprechende Schutzwirkung müsse zumindest über die noch minderjährigen Kinder, die Kläger der Verfahren 1 E 5043/05 und 1 E 5044/05 entstehen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 07.11.2005 den Beklagten zu verpflichten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Bände) Bezug genommen.