Urteil
1 E 911/06
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0531.1E911.06.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Dem beklagte Landkreis war auch kein Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen er dem klägerischen Begehren hätte nachkommen können und nur wegen Ermessensfehlern nicht nachgekommen ist. Soweit die Kläger vortragen, ihrer Rückkehr in den Kosovo stünde die dortige Situation entgegen, die ihnen feindlich sei, machen Sie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend, denen zum einen die Asylbescheide der Kläger zu 1 bis 5 entgegenstehen, in denen vom Bundesamt rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Abschiebung der Kläger nach Serbien und Montenegro keine Abschiebungshindernisse entgegenstehen, zum anderen aber auch der Umstand, dass zielstaatbezogene Abschiebungshindernisse, die sich im weitesten Sinne auf Diskriminierungen oder Verfolgungen geziehen, ohnehin nicht von der Ausländerbehörde, sondern nur vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt werden können. Die Ausländerbehörden können insoweit auch keine Inzidentprüfung vornehmen (BVerwG, B. v. 03.03.2006 - 1 B 126.05 -). Damit sind auch der rechtlichen Überprüfung ausländerrechtlicher Bescheide durch das Verwaltungsgericht entsprechende Grenzen gesetzt. Im vorliegenden Rechtsstreit ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob etwa hinsichtlich der Klägerin zu 6 zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Es genügt vielmehr die Feststellung, dass solche bisher jedenfalls auch nicht zu ihren Gunsten vom Bundesamt festgestellt worden sind. Die Ausreise der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland und die Rückkehr in den Kosovo ist auch nicht etwa deshalb aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, weil es den Klägern nicht möglich wäre, außerhalb Deutschlands ihr Familien- und Privatleben in dem Sinne fortzusetzen, wie es von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt ist. Da sich die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis auf sämtliche Familienangehörigen bezieht und es kein Familienmitglied gibt, von dem sich die Kläger im Falle ihrer Ausreise trennen müssten, kommt eine Verletzung des Familienlebens schon deshalb nicht in Betracht. Ein Eingriff in den von Art. 8 EMRK umfassten Schutzbereich des Privatlebens liegt nicht schon dann vor, wenn sich die Ausländer faktisch schon seit längerer Zeit in Deutschland aufhalten, sich an die hiesigen Verhältnisse gewöhnt haben und gern hier bleiben möchten. Ob ein Eingriff in diesen Schutzbereich allerdings erst dann anzunehmen ist, wenn es den Ausländern unmöglich ist, außerhalb Deutschlands ein Privatleben zu führen (so VG Frankfurt Urt. v. 13.04.2006 - 1 E 5037/05 -), kann dahingestellt bleiben. Der Umstand, dass kaum ein Fall denkbar ist, in dem es jemanden unmöglich ist, sich in einem anderen Staat ein neues Privatleben aufzubauen, dürfte wohl eher dafür sprechen, mit der überwiegenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG dann rechtlich unmöglich ist, wenn es den Betroffenen nicht zumutbar ist, ihr Privatleben in Deutschland aufzugeben und sich in einem anderen Land ein neues aufzubauen, weil schon diese Unzumutbarkeit den Schutzbereich des Art. 8 EMRK verletzt. Jedenfalls haben die Kläger nichts dafür vorgetragen, dass in ihrem Falle diese Zumutbarkeitsschwelle überstiegen wäre. Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn sie in Deutschland als „faktische Inländer“ und in dem in Betracht kommenden Aufnahmeland als „faktische Ausländer“ gelten würden und so eine gänzlich entwurzelte Existenz führen müssten, die darin besteht, dass ihnen hier durch die Beendigung des Aufenthalts jene gesellschaftliche Integration geraubt wird, von der sie dort schon deshalb ausgeschlossen bleiben, weil sie als Fremde ausgegrenzt werden. Die Kläger haben nichts dafür vorgetragen, dass sie in die hiesigen gesellschaftlichen Verhältnisse derart integriert sind, dass sie von ihren Mitbürgern wie auch in ihrem Selbstverständnis als faktische Inländer angesehen werden. Ein schon sehr lange andauernder Aufenthalt in Deutschland ist dafür zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung. Wer sich während seines langen Aufenthaltes beispielsweise in einer ethnischen oder kulturellen Parallelgesellschaft aufgehalten hat, kann nicht als faktischer Inländer gelten. Nach der überwiegenden Rechtsprechung scheidet eine hinreichende Verankerung in den hiesigen Lebensverhältnissen schon dann aus, wenn der Ausländer während der Zeit seines hiesigen Aufenthaltes überwiegend oder vollständig nur geduldet wurde und kein Aufenthaltsrecht besaß (VG Frankfurt/M, Urt. v. 13.04.2006 - 1 E 5037/05 -; HessVGH, B.v. 15.02.2006 - 7 TG 106/06 -; VG Braunschweig, B. v. 10.01.2006 - 6 B 432/05 -;VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2005 - 4 K 1390/03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04). Ob dies in dieser Allgemeinheit so gelten kann, muss im vorliegenden Falle nicht entschieden werden. Denn der klägerische Vortrag lässt auch unabhängig von dieser Frage nicht die Feststellung zu, dass es sich um faktische Inländer handelt. Auch zu der weiteren Bedingung, dass die Kläger im Kosovo faktische Ausländer wären, die keine reale Chance zur gesellschaftlichen Integration und Ausbildung eines Privatlebens hätten, haben sie nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Sie gehören der Volksgruppe der Ashkali an. Die Kläger zu 1 und zu 2 lebten vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik im Kosovo. Die Kläger zu 3 bis 6 sind die Kinder der Kläger zu 1 und zu 2. Sie sind in Deutschland geboren (1997, 1999, 2000, 2003). Die Kläger zu 1 und zu 2 reisten Anfang der 90er Jahren in die Bundesrepublik ein und stellten jeweils mehrfach Asylanträge, die sämtlich erfolglos blieben. Für die Kläger zu 3 bis 5 wurden ebenfalls Asylanträge gestellt, die rechtskräftig abgelehnt worden sind. Die Kläger zu 1 bis 5 sind vollziehbar ausreisepflichtig. Sie wurden seit 1997, bzw. seit ihrer Geburt geduldet, soweit der Aufenthalt nicht wegen anhängiger Asylverfahren gestattet war. Für die im Jahre 2003 geborene Klägerin zu 6 wurde inzwischen ebenfalls ein Asylantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Da ihre Existenz dem Beklagten bis ins Jahr 2005 nicht bekannt war, ist ihr bisher keine förmliche Duldung erteilt worden. Mit Anwaltschreiben vom 16.12.2004 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit je einem Bescheid vom 21.02.2006 ab. Am 08.03.2006 haben die Kläger gegen diese Bescheide je eine Klage erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 09.03.2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Sie machen geltend, seit mehr als 18 Monaten über Duldungen zu verfügen. Eine Rückkehr in den Kosovo sei ihnen als Angehörige der Minderheit der Ashkali nicht zumutbar. Die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis verletze sie in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens und der Privatsphäre aus Art. 8 EMRK, denn sie seien sämtlich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland voll integriert. Die Kläger beantragen, die Bescheide vom 21.02.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.04.2006 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte vier Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.