Beschluss
1 G 2541/06
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0907.1G2541.06.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 125.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 125.000 EUR festgesetzt. I Der Antragsteller zu 1 [- der X e.V. -] ist ein eingetragener Verein, der Antragsteller zu 2 sein Vorstandsvorsitzender. Bis Ende 2005 hatte der Antragsteller seine Mitglieder im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen bei Versicherungsunternehmen versichert. Ende 2005 wurde die Unterstützungskasse des X e.V. gegründet und am 26.06.2006 im Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten/Allgäu eingetragen (UX e.V.). Dieser Verein gewährt den Mitgliedern des Antragstellers zu 1 Unterstützungsleistungen für Krankheiten, Unfälle und andere Ereignisse nach Maßgabe der Allgemeinen Mitgliederbedingungen der Unterstützungskasse X e.V. für Krankheitskosten- , Anwartschafts- und Krankentagegeld (MGB-Resident), die im Internet veröffentlicht sind (u.a.: http://www.yyy.de/de/mgb.html [06.09.2006]) und den besonderen Bestimmungen der einzelnen Tarife. In diesen Bestimmungen ist wiederholt von Versicherungsfall (vgl. § 1 Abs. 2 MGB) oder Versicherung und Versicherer (vgl. Nr. 6 der Tarifbestimmungen yyy - http://www.... [06.09.2006]) die Rede. Zugleich heißt es jedoch in den besonderen Tarifbestimmungen, dass die Unterstützungsleistung eine freiwillige Leistung der UX e.V. sei, auf die keinerlei Rechtsanspruch bestehe (vgl. z.B. Nr. 4 Abs. 3 Tarif yyy). Der Antragsteller zu 1 stattet die Unterstützungskasse mit den erforderlichen finanziellen Mitteln aus, die aus den Mitgliedsbeiträgen generiert werden. Für die Mitgliedschaft bei dem Antragsteller zu 1 wirbt die Firma Y GmbH. Diese stellt auf ihrer Website auch ein Formular zur Beantragung der Mitgliedschaft zur Verfügung. Nach den Tarifbestimmungen wird auch die Abwicklung der Unterstützungsleistungen durch diese Firma abgewickelt. Mit je einer an den jeweiligen Antragsteller gerichteten Verfügungen vom 21.06.2006 untersagte die Antragsgegnerin den Antragstellern den Abschluss von Verträgen über Krankenversicherungen, insbesondere solchen nach Maßgabe der MGB, sowie den Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherungen nach Maßgabe der besonderen Bedingungen der Tarife „yyy“ und „yyz“. Zugleich verbot die Antragsgegnerin die Entgegennahme von Geldern auf bereits abgeschlossene Verträge und gab den Antragstellern auf, verbotswidrig eingenommene Gelder zurückzuzahlen. Dem Antragsteller zu 2 wird weiterhin untersagt, im Namen des „nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereins 'Unterstützungskasse des X e.V.' (UX e.V.)“ Versicherungsschutz im Rahmen des Angebotes des Antragstellers zu 1 zu gewähren. Sie gab den Antragstellern auf, das Angebot auf den Websites der Y GmbH und jegliche Werbung für Tarife auf der Grundlage der MGB einzustellen. Ferner gab die Antragsgegnerin den Antragstellern auf, die betroffenen Versicherten unverzüglich davon zu unterrichten, dass die Antragsgegnerin ihnen das Betreiben des Versicherungsgeschäfts untersagt und aufgegeben habe, keine weiteren Gelder aus abgeschlossenen Verträgen mehr entgegenzunehmen, da der Antragsteller zu 1 nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Versicherungsgeschäften verfüge. Der Entwurf des Benachrichtigungsschreibens ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung der Antragsgegnerin vorzulegen. Für den Fall, dass die Antragsteller der Verfügung nicht oder nicht vollständig innerhalb der angegebenen Frist nachkommen sollten, drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000,00 EUR an. Darüber hinaus wird den Antragstellern aufgegeben, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Verfügung im einzelnen aufgeführte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Auch insoweit wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000,00 EUR angedroht. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen ordnen die Bescheide die sofortige Vollziehung an. Der an den Antragsteller zu 1 gerichtete Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten am 23.06.2006 zugestellt. Der an den Antragsteller zu 2 gerichtete Bescheid wurde diesem persönlich am 23.06.2006 zugestellt. Gegen die an ihn gerichtete Verfügung legte der Antragsteller zu 1, vertreten durch seinen Vorstandsvorsitzenden, mit Schreiben vom 26.06.2006 Widerspruch ein. Außerdem legte der UX e.V., vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden (das ist ebenfalls der Antragsteller zu 2), mit einem Schreiben vom selben Tag, Widerspruch ein. Am 04.07.2006 haben die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie tragen vor, dass die Verfügungen der Antragsgegnerin mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig seien. Die Untersagungsverfügung scheitere daran, dass der Antragsteller zu 1 kein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft betreibe, so dass ihm seine Geschäftstätigkeit auch nicht mangels einer Erlaubnis untersagt werden dürfe. Er betreibe kein Versicherungsgeschäft, sondern sei nur im Rahmen des Satzungszwecks aktiv. Zweck des Vereins sei laut Satzung die Förderung der durch eine Erwerbstätigkeit im Ausland bedingten wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Interessen von natürlichen Personen und deren Familien. Von einer Versicherung könne nur die Rede sein, wenn vertraglich die Übernahme eines Risikos vereinbart werde, dessen Realisierung entsprechende vertragliche Leistungspflichten auslöse. Das sei jedoch bei den Geschäften des Antragstellers zu 1 nicht der Fall. Mitgliedsbeiträge und Leistungen der Unterstützungskasse stünden nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Es werde auch kein Risiko übernommen. Vielmehr sei eindeutig geregelt, dass die Unterstützungskasse im Schadensfall nur freiwillige Leistungen erbringe, auf die die Mitglieder keinen Rechtsanspruch hätten. Die Mitgliedschaft bei dem Antragsteller zu 1 begründe somit keine Ansprüche im Sinne eines Versicherungsvertrages. Die Mitglieder hätten nur Anspruch darauf, dass der Antragsteller zu 1 seine satzungsmäßigen Zwecke erfülle. Diese hätten jedoch keinen Versicherungsschutz zum Inhalt. Der mitgliedschaftliche Anspruch beschränke sich deshalb auf einen solchen auf Gleichbehandlung aller Mitglieder im Hinblick auf Unterstützungsleistungen, die der Antragsteller zu 1 nach Ermessen gewähre. Es sei zwar richtig, dass der Antragsteller zu 1 in der Vergangenheit für seine Mitglieder Gruppenversicherungsverträge mit Versicherungsunternehmen geschlossen habe. Dadurch sei jedoch ein Versicherungsverhältnis nur zwischen den Mitgliedern und den Versicherungsunternehmen entstanden. Im übrigen bestünden solche Gruppenversicherungsverträge inzwischen nicht mehr. Die Geschäftstätigkeit des Antragstellers zu 1 sei den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG angesprochenen Personenvereinigungen vergleichbar, die ihren Mitgliedern Unterstützung gewähren, ohne dass diese einen Rechtsanspruch hätten. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14.01.1987 (1 BvR 1052/79 - BVerfGE 65, 196, 197, 211) - dem Bundesarbeitsgericht folgend - festgestellt, dass die Ansprüche gegen die Unterstützungskassen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG den Charakter von Rechtsansprüchen hätten, die der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen widerrufen könne. Das Gericht habe aber auch festgestellt, dass diese Unterstützungskassen gleichwohl nicht unter die Versicherungsaufsicht fielen. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 21.06.2006 anzuordnen, bzw. wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antragsteller zu 1 unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreibt. Es handele sich deshalb um ein Versicherungsunternehmen, dem gegenüber Maßnahmen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ergriffen werden könnten. Diese Auffassung stützt die Antragsgegnerin im wesentlichen auf eine Analyse der Aussagen auf den Websites der Firma Y GmbH, auf denen für Versicherungsprodukte der Antragstellerin zu 1 geworben werde. Die Darstellung im Internet erwecke nämlich den Eindruck, dass man sich mit den beworbenen Produkten gegen die Risiken der Krankheit und in einigen Tarifen auch gegen Unfall und Haftpflicht gegen Entgelt bei der Antragstellerin zu 1 und der UX e.V. versichern könne. Die in den jeweiligen besonderen Tarifbedingungen enthaltene Klausel, wonach kein Rechtsanspruch auf die Leistungen bestünde und diese als rein freiwillige Leistungen der UX e.V. anzusehen seien, ändere daran nichts. Diese Klauseln stünden im Widerspruch zu dem übrigen Inhalt des Angebots. Sie seien im Hinblick auf § 305c Abs. 1 und Abs. 2 BGB als unwirksam anzusehen. Dass die Werbung nur auf die Mitgliedschaft bei der Antragstellerin zu 1 bezogen sei und darauf abziele, deren Satzungszweck zu dienen, sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil dieser Satzungszweck an keiner Stelle des Internetauftritts genannt werde und auch die Satzung des Antragstellers zu 1 nicht mitgeteilt werde. Der Antragsteller zu 1 habe auch ihr, der Antragsgegnerin, bis heute noch keine Satzung vorgelegt, aus der der angegebene Satzungszweck ersichtlich wäre. Dass das auf den Websites veröffentlichte Angebot auch von den Mitgliedern, bzw. Kunden der Antragstellerin zu 1 als Angebot einer Versicherung und die abgeschlossenen Verträge als Versicherungsverträge verstanden würden, werde im übrigen auch durch Beschwerden bestätigt, die an sie, die Antragsgegnerin, gerichtet worden seien. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf den E-Mail-Verkehr mit einem Kunden der Antragstellerin zu 1, der sich bei ihr über diese beschwert habe, weil der vertraglich zugesagte Versicherungsschutz über ein erlaubtes Versicherungsunternehmen tatsächlich nicht bestanden habe. Dieser E-Mail ist die E-Mail einer Frau A angehängt, die für die Y GmbH mitteilt, es sei richtig, dass man sich von dem Versicherungsunternehmen, mit dem Gruppenversicherungsverträge bestanden hätten, getrennt und stattdessen eine eigene Unterstützungskasse gegründet habe. Weiter heißt es dann: „An Ihrem Versicherungsschutz ändert sich daher nichts.“ Weiter legt die Antragsgegnerin den Schriftverkehr mit einer anderen betroffenen Person vor, die erst Ende Juli diesen Jahres einen Vertrag mit der Antragstellerin zu 1 geschlossen hat. Diesem Schriftverkehr sind die Dokumente zu dem abgeschlossenen Vertrag beigefügt. Daraus ergibt sich, dass die Mitglieder (Kunden) der Antragstellerin zu 1 zwar nicht über ein Schriftstück verfügen, welches als Versicherungspolice bezeichnet wird, sondern nur über eine „Mitgliederbescheinigung“. Darin ist jedoch von der Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß den genannten Tarifen und „Versicherungsbedingungen“ die Rede. Das Dokument enthält Hinweise unter der Überschrift „Im Versicherungsfall“ und „Krankenvollkostenversicherung“. Bestandteil der Vertragsunterlagen ist ferner ein Schriftstück mit dem Titel „Wichtige Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen sowie Hinweise“. In diesem Dokument findet sich unter dem Titel „Beschwerdeinstanz“ ein Hinweis darauf, dass sich der Vertragspartner bei Beschwerden an die Versicherungsaufsichtsbehörde wenden kann, wobei allerdings der Name und die Adresse der Vorgängereinrichtung der Antragstellerin angegeben wird. Der Schriftverkehr enthält auch ein Schreiben an die Antragstellerin zu 1, in dem der Betroffene durch seinen Bevollmächtigten anfragen lässt, ob „Sie als zuständiger Versicherer diesen Versicherungsvertrag akzeptieren“. Im Antwortschreiben heißt es: „Hinsichtlich ihrer Anfrage zu dem oben genannten Mitgliedschaftsverhältnis teilen wir Ihnen hiermit mit, dass dieses in dem von Ihnen vorliegenden Umfang Bestand hat.“ Dass das Versicherungsgeschäft des Antragstellers zu 1 von der Mitgliedschaft in dem Verein zu trennen sei, ergebe sich auch daraus, dass die Mitgliedsbeiträge nur die Möglichkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen eröffne, für die je nach Leistungsumfang und Risiko unterschiedliche weitere Beträge gezahlt werden müssten. Mitglieder, die solche Versicherungsvereinbarungen nicht abschlössen, hätten allenfalls Anspruch auf die Inanspruchnahme einer „Helpline“. Der von den Antragstellern angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Er betreffe nur die besondere Situation von vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen, die in Zusammenhang mit der Betriebstreue des Arbeitnehmers stünden und sich nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung unter bestimmten Umständen zu einem Rechtsanspruch verdichteten. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um grundsätzlich freiwillige Leistungen, die nur unter bestimmten Umständen sich zu einem Rechtsanspruch verdichteten, sondern um das Angebot einer Krankenversicherung. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben neun Hefter Behördenakten vorgelegen. II Der Antrag des Antragstellers zu 2 ist nicht statthaft. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt für ihn nicht in Betracht, weil er gegen die an ihn persönlich adressierte Verfügung der Antragsgegnerin bis heute keinen Widerspruch eingelegt hat. Da der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist er zudem inzwischen auch unanfechtbar geworden. Der Antragsteller zu 2 hat mit zwei getrennten Schreiben unter dem jeweiligen Briefkopf des Antragstellers zu 1 und der UX e.V. Widerspruch gegen je einen Bescheid vom 21.06.2006 erhoben und sich dabei als Vorstandsvorsitzender bezeichnet. Beide Widerspruchsschreiben sind in der „Wir“-Form gehalten. Daraus wird hinreichend klar, dass der Antragsteller zu 2 den Rechtsbehelf nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der beiden Vereine eingelegt hat. Neben dem Widerspruch des Antragstellers zu 1 gibt es also nur einen Widerspruch des UX e.V. Dieser Verein ist nicht Antragsteller des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens, so dass nicht entschieden werden muss, ob die UX e.V. überhaupt durch den an ihren Vorstandsvorsitzenden persönlich gerichteten Bescheid in eigenen Rechten beschwert ist und dagegen vorgehen kann. Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist statthaft und zulässig. Die Antragsgegnerin stützt die Maßnahmen auf § 81 Abs. 2 und 83 Abs. 1 VAG. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen auf der Grundlage dieser Vorschriften haben nach § 89a VAG keine aufschiebende Wirkung. Insoweit kommt deshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung hat die Antraggegnerin den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, so dass insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt. Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist jedoch nicht begründet. Das gesetzlich begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der verfügten Maßnahmen überwiegt das private Interesse des Antragstellers zu 1 an einem Aufschub bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines möglichen Hauptsacheverfahrens. Der Antragsteller zu 1 vermochte durch seinen Vortrag das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die Rechtswidrigkeit der Verfügung überwiegend wahrscheinlich ist. Unter den Bedingungen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich nach Auffassung der Kammer auch keine vom Parteivortrag unabhängigen Gesichtspunkte, die die Anordnung, bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Soweit dem Antragsteller zu 1 in der angefochtenen Verfügung untersagt wird, Versicherungsverträge abzuschließen und Gelder auf bereits abgeschlossene Verträge entgegenzunehmen, bzw. nach Zustellung der Verfügung angenommene Gelder zurückzuzahlen, ihr Angebot im Internet einzustellen, jegliche Werbung zu unterlassen und die betroffenen Versicherten zu unterrichten, beruht die Verfügung auf § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG. Danach kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den Versicherungsunternehmen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht. Zu diesen Aufsichtszielen gehört die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. Der Antragsteller zu 1 unterliegt dieser Ermächtigungsnorm, denn er betreibt das Versicherungsgeschäft und ist folglich nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 VAG als Versicherungsunternehmen zu qualifizieren. Die Qualifikation als Versicherungsunternehmen, das dem Aufsichtsregime der Antragsgegnerin unterliegt, ergibt sich daraus, dass er im Internet für Verträge wirbt, die gegenüber den potentiellen Kunden den Anschein erwecken, Versicherungsverträge zu sein, und dass er auch tatsächlich Verträge schließt, die den Eindruck erwecken, Versicherungsverträge zu sein. Im Internet tritt der Antragsteller zu 1 allerdings nicht unmittelbar als Herausgeber einer Website in Erscheinung. Dies ist vielmehr die Y GmbH (Startseite: http://www.....com [06.09.2006]). Deren Startseite besteht aus dem Text: „Willkommen bei der Y GmbH“. Von dort wird automatisch weiterverlinkt auf eine Seite, wo es heißt: „Wir können für Sie nicht die Zeit anhalten - aber innerhalb dieser optimal krankenversichern!“ Damit wird beim Besucher der Website zweifelsfrei die Erwartung geweckt, auf den folgenden Seiten ein Angebot über eine Krankenversicherung angeboten zu bekommen. Auf der Unterseite „Wir über uns“ ist von „Vertrieb von Krankenkostenabsicherungen“ die Rede. Dort heißt es weiter, dass sich die Y nicht als Versicherungsmakler verstehe, sondern alle Schritte eines Vertragslebens in ihrem Hause erfolgten, nämlich die Vertragsannahme, die Vertragsverwaltung sowie die Schadensregulierung. Damit wird der Eindruck erweckt, dass die Y über das Makeln hinausgehende Leistungen erbringe, die aber jedenfalls im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag stehen. Auf der Unterseite „Unsere Kundenphilosophie“ wird dies noch dadurch bestätigt, dass Y ihre Vorzüge gegenüber Mitbewerbern im Bereich der internationalen Krankenversicherung betont. Auf der Unterseite „Unsere Produkte“ heißt es zur weiteren Bestätigung: „Wir versichern ...“ und es gibt einen Link zu „Unsere Tarife“. Klickt man den Link „MGB“ an, so gelangt man zu allgemeinen Bedingungen, die für alle Tarife gelten sollen (Teil I). Dort ist in § 1 Abs. 2 zunächst der Begriff „Unterstützungsfall“ definiert, nämlich als die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen. In Satz 3 heißt es dann: „Als Versicherungsfall gilt auch der Tod“, womit für den Leser der Eindruck entsteht, dass die Begriffe „Unterstützungsfall“ und „Versicherungsfall“ synonym verwendet werden. Entsprechend ist in § 3 Abs. 1 unter dem Titel „Abschluss und Dauer der Unterstützungsleistung“ von „versicherten Mitgliedern“ die Rede und § 4 Abs. 3 spricht unter dem Titel „Umfang der Unterstützung“ von „versicherte[n] Person[en].“ In § 5 werden Leistungen für bestimmte Schadensereignisse ausgenommen, was den Umkehrschluss zulässt, dass in anderen Fällen ein Leistungsanspruch besteht. In § 6 Abs. 8 ist von „Ansprüchen auf Mitgliederunterstützung“ die Rede, was auf einen Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen hinweist. All dies muss beim Leser den Eindruck erwecken, ihm werde ein Versicherungsvertrag angeboten. Dieser Eindruck wird auch durch die Seite „Tarifvergleich“ bestätigt, die von den Tarifseiten her verlinkt ist. Dort werden den einzelnen Tarifen unterschiedlich umfangreiche Leistungen und unterschiedlich hohe Beiträge zugeordnet. Für den Leser entsteht damit der Eindruck, dass - wie für Versicherungen üblich - unterschiedliche Risiken durch unterschiedliche Beiträge abgedeckt werden, aber in jedem Falle ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Dieser Eindruck wird auch nicht durch die Vertragsunterlagen korrigiert, die der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Beantragung erhält. Vielmehr bestätigt der oben zitierte Inhalt der Verträge den Eindruck. Dass die Vertragspartner der Antragstellerin zu 1 den Eindruck haben, einen Versicherungsvertrag abgeschlossen zu haben, wird auch durch die zahlreichen Einträge eines Internetforums bestätigt (http://.../ [06.09.2006] > Suchwort: Y), in dem sich Personen äußern, die sich durch die Angebote der Y geschädigt fühlen. Dieses Angebot ist jedenfalls auch dem Antragsteller zu 1 als Versicherungsunternehmen zuzurechnen. Die Y selbst tritt nicht als Versicherungsunternehmen auf. Sie macht auf ihrer Website ebenso wie in den Verträgen deutlich, dass sie die Versicherungen vertreibt und darüber hinaus die Leistungsbearbeitung übernimmt. Damit sind zwar einige Funktionen eines Versicherungsunternehmens auf sie ausgelagert, sie tritt aber nicht selbst als Versicherungsunternehmen auf. Aus den allgemeinen und besonderen Tarifbedingungen wird vielmehr deutlich, dass die Antragstellerin zu 1 das Versicherungsunternehmen ist, welches die Versicherungsverträge schließt. Zwar lassen die genannten Bedingungen auch den Schluss zu, dass die UX e.V. als Versicherungsunternehmen anzusehen ist. Indessen sind die Regelungen der Verantwortlichkeiten der Antragstellerin zu 1 und der UX e.V. derart miteinander verwoben, dass sich verschiedene Verantwortungssphären dieser Organisationen von einander nicht unterscheiden lassen. Gegenüber der an Versicherungen interessierten Öffentlichkeit und den Vertragspartnern treten beide Vereine vielmehr als eine Einheit auf. Infolgedessen ist jede von ihnen als Betreiber des Versicherungsgeschäfts anzusehen. Auch dieser Befund ergibt sich aus einer Analyse der Internetauftritte, mit denen für die Produkte geworben wird. Auf der Seite für den jeweiligen Tarif finden sich „Mitgliedschaftsbedingungen Teil II“, in denen die „Leistungen der Unterstützungskasse“ aufgeführt sind. Weiter heißt es dann, unterstützungsfähig seien nur Personen, die neben anderen Voraussetzungen Fördermitglied der Antragstellerin zu 1 sind und deren Familienangehörige, wobei die Unterstützungsleistung eine Leistung der UX e.V. sei. Des Weiteren wird beispielsweise in dem Tarif yyy unter C. (7) auf eine rechtliche Beziehung zur UX e.V. hingewiesen, wobei als deren Sitz - im Widerspruch zu den Eintragungen im Vereinsregister - jene Adresse genannt ist, unter der beide Antragsteller residieren. Die Klausel enthält im Übrigen einen deutlichen Hinweis auf das Zusammenwirken der Antragstellerin zu 1 und der UX e.V. Dort heißt es: „Bei diesem Mitgliedschaftsvertrag handelt es sich um eine Unterstützungsleistung der Unterstützungskasse des X e.V. [...] aufgrund eines Versorgungsversprechens des X e.V. [...]. Die unterstützungsfähigen Personen wenden sich zur Beantragung der Unterstützungsleistung an die Y GmbH.“ Die verunklarende Formulierung, dass es sich bei dem Mitgliedschaftsvertrag um eine Unterstützungsleistung handelt (ein Vertrag ist keine Unterstützungsleistung, sondern gewährt u.U. Unterstützungsleistungen), lässt in dem Leser den Eindruck entstehen, dass einerseits die Mitgliedschaft bei dem Antragsteller zu 1 Voraussetzung für eine Leistung der UX e.V. ist, andererseits aber der Vertrag über die Mitgliedschaft, der mit dem Antragsteller zu 1 geschlossen wird, dessen Leistungspflicht begründet. Über den bereits erwähnten Link „MGB“ gelangt der Leser zu den Allgemeinen Mitgliederbedingungen der Unterstützungskasse der X e.V. für Krankheitskosten-, Anwartschafts- und Krankentagegeld, bei denen es sich um den allgemeinen Teil der Tarifbedingungen handelt, der für alle Tarife gilt. Schon der Titel spricht von „Mitgliederbedingungen der UX e.V.“. In § 1 Abs. 2 MGB ist der Unterstützungsfall als medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Mitglieds wegen Krankheit oder Unfallfolgen definiert. Offenbar setzt die Leistung danach also eine Mitgliedschaft nicht bei dem Antragsteller zu 1, sondern eine solche bei der UX e.V. voraus. In § 1 Abs. 5 ist dann wieder von der Fähigkeit zur Mitgliedschaft bei dem Antragsteller zu 1 die Rede. Ein entsprechendes Bild bietet § 14 MGB. In Absatz 1 ist davon die Rede, dass ein Leistungsanspruch, den die UX abgelehnt hat, gegen den Antragsteller zu 1 gerichtlich geltend zu machen ist. In Absatz 3 ist von Klagen gegen die UX die Rede. Die Undurchschaubarkeit dieser Regelungen macht deutlich, dass der Antragsteller zu 1 und die UX e.V. sich selbst offenbar als Einheit betrachten und nicht zwischen Ansprüchen gegen jeden einzelnen und unterschiedlichen Verantwortlichkeiten unterscheiden können. Da beide Vereine gegenüber dem Versicherungsnehmer als Einheit auftreten, ist jedenfalls auch der Antragsteller zu 1 als Versicherungsunternehmen anzusehen, gegen den Maßnahmen nach § 81 Abs. 2 VAG ergriffen werden können. Der Qualifikation des Antragstellers zu 1 als Versicherungsunternehmen steht nicht die Klausel der besonderen Bedingungen zu den einzelnen Tarifen entgegen, wonach die Unterstützungsleistung grundsätzlich eine freiwillige Leistung der UX e.V. sei, auf die kein Rechtsanspruch bestehe (Freiwilligkeitsklausel). Allerdings kann diese Klausel nicht einfach im Hinblick auf § 305c Abs. 1 BGB ignoriert werden. Nach dieser Vorschrift, die sich im Abschnitt über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) befindet, wird eine Bestimmung in AGB nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Kodifizierung der ursprünglich durch Richterrecht geschaffenen Modifikationen des allgemeinen Schuldrechts für allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich aus Konkretisierungen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 157 BGB) ergeben. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein spezifisches Element des Vertragsrechts, das die Partner eines Vertrages nicht als Interessengegner, sondern als Kooperationspartner auffasst und deshalb in besonderem Maße gegenseitige Rücksichtnahme verlangt. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht geeignet, hoheitliche Aufsichtsregime zu begründen. Die Frage, ob der Staat in die grundrechtlich verbürgte Handlungsfreiheit seiner Bürger durch hoheitliche Maßnahmen eingreifen darf oder nicht, richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben, sondern nach dem Rechtsstaatsprinzip und den Gesetzesvorbehalten, unter denen die Grundrechte stehen. Danach sind solche Eingriffe nur in dem Umfang zulässig, in dem ein hinreichend bestimmtes Gesetz Eingriffsbefugnisse beschreibt und Zuständigkeiten regelt. Die Freiwilligkeitsklausel ist auch nicht etwa im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Judikatur bedeutungslos, wonach sie als bloße Widerrufsklauseln zu deuten wäre. Würde es sich um ein solches Widerrufsrecht handeln, dann wäre freilich zunächst von einem Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung auszugehen, denn ein solches Recht muss existieren, um Gegenstand eines Widerrufsrechts zu sein. Indessen bezieht sich die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung auf den Sonderfall betrieblicher Unterstützungskassen, die in der Nachkriegszeit eingerichtet worden waren, um Arbeitnehmer mit der Aussicht auf eine Altersversorgung bei längerer Betriebszugehörigkeit an den Betrieb zu binden. Die in Aussicht gestellte Altersversorgung sollte also eine Vergütung für die Betriebstreue des Arbeitnehmers darstellen. Die Arbeitsgerichte hielten es deshalb mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in seiner spezifischen arbeitsrechtlichen Ausprägung (§ 242 BGB) nicht vereinbar, wenn die Leistung trotz der erbrachten langjährigen Betriebstreue letztlich doch nicht erbracht werden muss, weil ein Rechtsanspruch durch entsprechende Klauseln ausgeschlossen worden ist (vgl. BAG, Urt. v. 17.05.1973 - 3 AZR 381/72). Diese Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig, weil die in Aussicht gestellte Leistung hier nicht als Entgelt für besondere Betriebstreue verstanden werden kann und zwischen dem Anbieter der Leistung und seinen Vertragspartnern auch nicht ein spezifisch arbeitsrechtliches Treueverhältnis besteht. Im übrigen gilt insoweit ebenfalls die Erwägung, dass der Grundsatz von Treu und Glauben kein hoheitliches Aufsichtsregime begründen kann. Die Freiwilligkeitsklausel muss also im Hinblick darauf, ob der Antragsteller zu 1 Versicherungsgeschäfte im Sinne des § 1 VAG anbietet oder nicht, als ein Bestandteil des Vertrages berücksichtigt werden. Bei Berücksichtigung der Klausel wird deutlich, dass der Antragsteller zu 1 entgegen dem Anschein, den er erweckt, weder Versicherungsverträge anbietet, noch abschließt. Versprochen werden vielmehr bloße Unterstützungsleistungen, deren Gewährung in seinem Ermessen steht. Derartige Unterstützungsleistungen erfüllen nicht den Begriff einer Versicherung, wie ihn die Rechtsprechung entwickelt hat. Von einer Versicherung kann danach nämlich nur dann die Rede sein, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. zuerst: BVerwG, Urt. v. 22.03.1956 - I C 147.54; zuletzt: Urt. v. 29.09.1992 - 1 A 26/91.). Notwendiges Merkmal eines Versicherungsgeschäfts ist also die rechtsgeschäftlich begründete bedingte Leistungspflicht eines Unternehmens, die sich als besondere Garantiegewährung darstellt. Das Versicherungsgeschäft ist ein Risikoübernahmegeschäft nach Art eines Garantievertrages. Hat die Tätigkeit einer Vereinigung nicht die rechtsgeschäftliche entgeltliche Übernahme von Risiken in dem dargelegten Sinn zum Gegenstand, so betreibt die Vereinigung kein Versicherungsgeschäft (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1986 - 1 A 45/83; Urt. v. 25.11.1986 - 1 C 54/81; Urt. v. 24.02.1987 - 1 A 49/83). Gleichwohl ist die Antragstellerin zu 1 als Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 VAG anzusehen. Versicherungsunternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind nämlich nicht nur solche Unternehmen, die (echte) Versicherungsgeschäfte betreiben, sondern auch solche, die durch entsprechend irreführende Formulierungen in ihrem Angebot und den abgeschlossenen Verträgen bloß den Eindruck erwecken, Versicherungsgeschäfte zu betreiben. Das ergibt sich aus der Überlegung, dass wenn schon echte Versicherungsunternehmen der Aufsicht nach dem VAG unterliegen, dies erst recht für Unternehmen gelten muss, die nur zum Schein Versicherungsgeschäfte tätigen, weil im Hinblick auf diese die Irreführung der Verbraucher noch gravierender und das Bedürfnis nach Verbraucherschutz noch größer ist. Dieser Überlegung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Rechtsordnung andere Möglichkeiten vorsieht, diesem Missstand abzuhelfen, nämlich neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten nach § 305c BGB insbesondere Maßnahmen im Rahmen des Wettbewerbsrechts. Denn es erscheint der Kammer wünschenswert, dass die Verhinderung von Scheinversicherungen im Interesse des Verbraucherschutzes von einer Behörde wahrgenommen wird und nicht Privaten überlassen bleibt. Der Qualifikation von Scheinversicherungsunternehmen als Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 VAG steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das VAG in § 4 selbst eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage vorsieht, auf deren Grundlage die Antragsgegnerin gegen Unternehmen vorgehen kann, die den Eindruck erwecken, Versicherungen anzubieten, ohne echte Versicherungsunternehmen zu sein. Denn § 4 erlaubt nicht die Unterbindung des Geschäftsbetriebes, sondern nur die Unterbindung des Führens bestimmter irreführender Bezeichnungen. Auch soweit irreführende Bezeichnungen nicht im Firmennamen oder anderen Registereinträgen verwendet werden, sondern nur zu Werbezwecken, dürfte § 4 VAG nicht anwendbar sein, weil er eine Ermächtigung nur für Fälle regelt, in denen die registerrechtliche Bezeichnung zu Werbezwecken gebraucht wird. Die Schlussfolgerung, dass § 4 VAG als spezielle Vorschrift für Scheinversicherungsunternehmen, auch dann, wenn er auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte, jedenfalls ausschließt, gegen solche Unternehmen nach der Rechtsgrundlage des §§ 81, 83 VAG vorzugehen, erscheint der Kammer nicht hinnehmbar, weil dies eine unerträgliche Aufsichtslücke bedeuten würde. Im Übrigen weist § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG darauf hin, dass der Begriff des Versicherungsunternehmens in § 1 Abs. 1 VAG auch solche Unternehmen erfassen muss, die keine echten Versicherungsgeschäfte tätigen. Danach unterliegen nämlich solche Personenvereinigungen nicht der Aufsicht nach dem VAG, die ihren Mitgliedern Unterstützungen gewähren, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn solche Unternehmen schon gar nicht den Begriff des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 VAG erfüllen würden. Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung des BVerwG in einem allerdings schon fast 20 Jahre alten Urteil, wonach diese Regelung leer laufe (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1986 a.a.O. - juris Tz 28). Die Rechtsauffassung der Kammer wird letztlich auch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Dieses Gericht hat zwar in einer Reihe von Entscheidungen aus den 80er Jahren und unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass nur echte Versicherungsunternehmen solche im Sinne des § 1 Abs. 1 VAG sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1986 - 1 A 45/83 -; Urt. v. 25.11.1986 - 1 C 54/81 -; Urt. v. 24.02.1987 - 1 A 49/83 -). Gleichwohl hat das Gericht in den Entscheidungen vom 11.11.1986 und 24.02.1987 auch die Frage aufgeworfen, ob ein Unternehmen trotz einer Freiwilligkeitsklausel dann der Versicherungsaufsicht untersteht, wenn durch das Angebot in seiner Gesamtheit der Eindruck erweckt wird, dass im Falle der Realisierung eines bestimmten Risikos ein Rechtsanspruch auf kompensierende Leistungen besteht, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Die Frage konnte jedoch offen bleiben, weil in den entschiedenen Fällen den potentiellen Vereinsmitgliedern die Beitrittsbedingungen in einer Weise bekannt gemacht worden waren, dass sie bei Anwendung der üblicherweise von ihnen zu verlangenden Sorgfalt ohne weiteres erkennen konnten, dass ihnen keine Leistungsansprüche eingeräumt werden. In dem Urteil vom 25.11.1986 (a.a.O juris TZ 51) ist dagegen ausgeführt, dass eine Satzungsvorschrift, die Rechtsansprüche zwar formal ausschließt, aber mit den übrigen Satzungsvorschriften nicht vereinbar ist, nicht zum Ausschluss des Aufsichtsregimes führt. Das BVerwG hat in diesem Fall deshalb nicht nur die eigentliche Freiwilligkeitsklausel ins Auge gefasst, sondern auch die übrigen Regelungen, die in dem dort entschiedenen Falle allerdings mit der Ausschlussklausel harmonisiert haben, bzw. diese bestätigten. Da das Unternehmen des Antragstellers zu 1 somit als Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 VAG zu qualifizieren ist, unterliegt er dem Verbot des Versicherungsgeschäfts unter Erlaubnisvorbehalt nach § 5 Abs. 1 VAG. Da er die erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, betreibt er ein verbotenes Versicherungsgeschäft. Damit sind die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 81 Abs. 2 VAG erfüllt. Da das Ziel der Untersagungsverfügung die Unterbindung des gesetzwidrigen Verhaltens ist, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Untersagung des Abschlusses von Verträgen nach Maßgabe der allgemeinen Tarifbestimmungen MGB sowie der Entgegennahme von Geldern und der Werbung für das verbotene Angebot geeignet, erforderlich und angemessen sind, um den Aufsichtszweck zu erfüllen. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen das Verlangen, diejenigen, die bereits Vertragspartner des Antragstellers zu 1 geworden sind, über die vorstehenden Maßnahmen aufzuklären. Diese Informationspflichten gegenüber den Kunden des Antragstellers zu 1 sind zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich, weil so in geeigneter Weise sichergestellt werden kann, dass diese keine weiteren Beiträge mehr leisten und sich im übrigen um einen anderen Versicherungsschutz kümmern. Die Kammer vermag darin, dass der Antragsteller zu 1 die seinen „guten Ruf“ gegenüber den Kunden beeinträchtigenden Mitteilungen höchst persönlich vornehmen muss, keine unzulässige Selbstbezichtigung zu erkennen, die sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt (vgl. BVerfG, B. v. 13.01.1881 - 1 BvR 116/77). Auch gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine Bedenken. Insbesondere ergibt sich kein Fehler aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin für die vollständige oder teilweise Zuwiderhandlung pauschal ein Zwangsgeld von 100.000,-- EUR angedroht hat. Die Androhung ist insbesondere hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin kann auf dieser Grundlage auch bei einer nur teilweisen Nichtbefolgung der Anordnungen das angedrohte Zwangsgeld in voller Höhe festsetzen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich im Rahmen des § 17 Satz 4 FinDAG. Auch soweit der Bescheid Zwangsgeld für den Fall androht, dass der Antragsteller zu 1 es unterlässt, seinen Kunden gegenüber die im einzelnen vorgeschriebenen Informationen mitzuteilen, sieht die Kammer keine rechtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheides. Sie ist nämlich der Auffassung, dass es sich bei diesen auferlegten Handlungen um unvertretbare Handlungen im Sinne des § 11 VwVG handelt, so dass weder die Ersatzvornahme noch der unmittelbare Zwang, sondern das Zwangsgeld das zulässige Zwangsmittel darstellt. Es kommt der Antragsgegnerin nämlich nicht nur darauf an, dass die Kunden der Antragstellerin die Informationen irgendwie erhalten, sondern gerade darauf, dass sie sie durch den Antragsteller zu 1 erhalten. Auch gegen das Auskunfts- und Vorlageersuchen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist hierzu durch § 83 Abs. 2 und Abs. 5 VAG ermächtigt. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass ihm die Erfüllung dieser Pflichten nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die UBA inzwischen im Handelsregister eingetragen ist, während in dem Bescheid noch davon die Rede ist, der Verein sei „bisher nicht“ eingetragen, ergeben sich keine Bedenken. Die Regelung, wonach der Antragsteller zu 1 darzulegen hat, inwieweit die UBA mit finanziellen Mitteln ausgestattet worden ist, ist gleichwohl hinreichend bestimmt. Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 100.000 EUR für den Fall, dass der Antragsteller zu 1 dem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nicht oder nicht vollständig nachkommt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Höchstpersönlichkeit der insoweit auferlegten Pflichten ist offenkundig. Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Zwangsgeldandrohungen bestehen schließlich ebenfalls keine Bedenken. Dem Erfordernis der Darlegung des besonderen Sofortvollzugsinteresses im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ist Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Zwangsgeldandrohung der Durchsetzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Grundverfügung (§ 89a VAG) diene. Diese Ausführungen gehen zwar nicht über das allgemeine Interesse an der Vollziehung des Gesetzes hinaus. Indessen fallen in diesem besonderen Falle dieses allgemeine und das in § 80 Abs. 3 VwGO geforderte besondere Sofortvollzugsinteresse zusammen. Denn der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung liefe leer, wenn dem Rechtsbehelf gegen die Zwangsgeldandrohung aufschiebende Wirkung zukäme. Das ist, wie § 89a VAG zeigt, vom Gesetzgeber nicht gewollt. Sofern er es unterlassen hat, im Gesetz selbst generell zu regeln, dass in den Fällen des § 89a VAG Rechtsbehelfen gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, handelt es sich um ein offenkundiges gesetzgeberisches Versehen, das durch die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kompensiert werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1-3 GKG. Die Kammer hat dabei mangels Anhaltspunkten für eine anderweitige Beurteilung des Interesses der Antragsteller für die Regelung nach Nr. I 1a bis d und Nr. 2 jeweils den Regelstreitwert von 5.000 EUR zugrunde gelegt (= 25.000 EUR) sowie die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (=100.000). Bezogen auf beide Bescheide ergibt dies 250.000 EUR. Von diesem Betrag hat sie wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens die Hälfte als Streitwert festgesetzt.