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Urteil

1 K 159/08.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:1009.1K159.08.F.0A
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Leitsätze
An der im Beschluss der Kammer vom 07.09.2006 (1 G 2541/06) geäußerten Auffassung, dass der Versicherungsaufsicht nach § 81ff. VAG auch solche Unternehmen unterliegen, die im Geschäftsverkehr den Eindruck erwecken, Versicherungsgeschäfte zu tätigen, obwohl sie tatsächlich keine Versicherungsgeschäfte zum Gegenstand haben, hält die Kammer nicht mehr fest.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An der im Beschluss der Kammer vom 07.09.2006 (1 G 2541/06) geäußerten Auffassung, dass der Versicherungsaufsicht nach § 81ff. VAG auch solche Unternehmen unterliegen, die im Geschäftsverkehr den Eindruck erwecken, Versicherungsgeschäfte zu tätigen, obwohl sie tatsächlich keine Versicherungsgeschäfte zum Gegenstand haben, hält die Kammer nicht mehr fest. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Soweit dem Kläger in der angefochtenen Verfügung untersagt wird, Versicherungsverträge abzuschließen und Gelder auf bereits abgeschlossene Verträge entgegenzunehmen, bzw. nach Zustellung der Verfügung angenommene Gelder zurückzuzahlen, sein Angebot im Internet einzustellen, jegliche Werbung zu unterlassen und die betroffenen Versicherten zu unterrichten, beruhte die Verfügung vom 21.06.2006 zum Zeitpunkt ihres Erlasses auf § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG. Danach kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den Versicherungsunternehmen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht. Zu diesen Aufsichtszielen gehören die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. Durch Art. 1 Nr. 16 des Änderungsgesetzes vom 28.05.2007 (BGBl I 923) wurde mit Wirkung ab dem 02.06.2007 § 81f in das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eingefügt. Danach kann die Aufsichtsbehörde die sofortige Einstellung ohne erforderliche Erlaubnis betriebener Versicherungsgeschäfte verfügen und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen. Sie kann für die Abwicklung auch Weisungen erteilen. Auch diese Ermächtigungsgrundlage, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits in Geltung war, vermag die genannten Regelungen zu rechtfertigen. Der Kläger unterliegt diesen Ermächtigungsnormen, denn er betreibt das Versicherungsgeschäft und ist folglich nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 VAG als Versicherungsunternehmen zu qualifizieren. Die Qualifikation als Versicherungsunternehmen, das dem Aufsichtsregime der Beklagten unterliegt, ergibt sich daraus, dass er jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides im Internet für Verträge hat werben lassen, die als Versicherungsverträge zu qualifizieren sind. Dies war auch noch am 06.09.2006 der Fall, jenem Tag, an dem das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens 1 G 2541/06 die Internetauftritte der Fa. Z GmbH in Augenschein genommen hat. In dem Beschluss der Kammer vom 07.09.2006 ist dazu folgendes ausgeführt: „Im Internet tritt der Antragsteller allerdings nicht unmittelbar als Herausgeber einer Website in Erscheinung. Dies ist vielmehr die Z GmbH (Startseite: http://www.Z-gmbh.com [06.09.2006]). Deren Startseite besteht aus dem Text: „Willkommen bei der Z GmbH“. Von dort wird automatisch weiterverlinkt auf eine Seite, wo es heißt: „Wir können für Sie nicht die Zeit anhalten - aber innerhalb dieser optimal krankenversichern!“ Damit wird beim Besucher der Website zweifelsfrei die Erwartung geweckt, auf den folgenden Seiten ein Angebot über eine Krankenversicherung angeboten zu bekommen. Auf der Unterseite „Wir über uns“ ist von „Vertrieb von Krankenkostenabsicherungen“ die Rede. Dort heißt es weiter, dass sich die Z nicht als Versicherungsmakler verstehe, sondern alle Schritte eines Vertragslebens in ihrem Hause erfolgten, nämlich die Vertragsannahme, die Vertragsverwaltung sowie die Schadensregulierung. Damit wird der Eindruck erweckt, dass die Z über das Makeln hinausgehende Leistungen erbringe, die aber jedenfalls im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag stehen. Auf der Unterseite „Unsere Kundenphilosophie“ wird dies noch dadurch bestätigt, dass Z ihre Vorzüge gegenüber Mitbewerbern im Bereich der internationalen Krankenversicherung betont. Auf der Unterseite „Unsere Produkte“ heißt es zur weiteren Bestätigung: „Wir versichern ...“ und es gibt einen Link zu „Unsere Tarife“. Klickt man den Link „MGB“ an, so gelangt man zu allgemeinen Bedingungen, die für alle Tarife gelten sollen (Teil I). Dort ist in § 1 Abs. 2 zunächst der Begriff „Unterstützungsfall“ definiert, nämlich als die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen. In Satz 3 heißt es dann: „Als Versicherungsfall gilt auch der Tod“, womit für den Leser der Eindruck entsteht, dass die Begriffe „Unterstützungsfall“ und „Versicherungsfall“ synonym verwendet werden. Entsprechend ist in § 3 Abs. 1 unter dem Titel „Abschluss und Dauer der Unterstützungsleistung“ von „versicherten Mitgliedern“ die Rede und § 4 Abs. 3 spricht unter dem Titel „Umfang der Unterstützung“ von „versicherte[n] Person[en].“ In § 5 werden Leistungen für bestimmte Schadensereignisse ausgenommen, was den Umkehrschluss zulässt, dass in anderen Fällen ein Leistungsanspruch besteht. In § 6 Abs. 8 ist von „Ansprüchen auf Mitgliederunterstützung“ die Rede, was auf einen Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen hinweist. All dies muss beim Leser den Eindruck erwecken, ihm werde ein Versicherungsvertrag angeboten. Dieser Eindruck wird auch durch die Seite „Tarifvergleich“ bestätigt, die von den Tarifseiten her verlinkt ist. Dort werden den einzelnen Tarifen unterschiedlich umfangreiche Leistungen und unterschiedlich hohe Beiträge zugeordnet. Für den Leser entsteht damit der Eindruck, dass - wie für Versicherungen üblich - unterschiedliche Risiken durch unterschiedliche Beiträge abgedeckt werden, aber in jedem Falle ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Dieser Eindruck wird auch nicht durch die Vertragsunterlagen korrigiert, die der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Beantragung erhält. Vielmehr bestätigt der oben zitierte Inhalt der Verträge den Eindruck. Dass die Vertragspartner des Antragstellers zu 1 den Eindruck haben, einen Versicherungsvertrag abgeschlossen zu haben, wird auch durch die zahlreichen Einträge eines Internetforums bestätigt (http://yyyy/ [06.09.2006] > Suchwort: Z), in dem sich Personen äußern, die sich durch die Angebote der Z geschädigt fühlen. Dieses Angebot ist jedenfalls auch dem Kläger als Versicherungsunternehmen zuzurechnen. Die Z selbst tritt nicht als Versicherungsunternehmen auf. Sie macht auf ihrer Website ebenso wie in den Verträgen deutlich, dass sie die Versicherungen vertreibt und darüber hinaus die Leistungsbearbeitung übernimmt. Damit sind zwar einige Funktionen eines Versicherungsunternehmens auf sie ausgelagert, sie tritt aber nicht selbst als Versicherungsunternehmen auf. Aus den allgemeinen und besonderen Tarifbedingungen wird vielmehr deutlich, dass die Antragstellerin zu 1 das Versicherungsunternehmen ist, welches die Versicherungsverträge schließt. Zwar lassen die genannten Bedingungen auch den Schluss zu, dass die UX e.V. als Versicherungsunternehmen anzusehen ist. Indessen sind die Regelungen der Verantwortlichkeiten der Klägerin zu 1 und der UX e.V. derart miteinander verwoben, dass sich verschiedene Verantwortungssphären dieser Organisationen von einander nicht unterscheiden lassen. Gegenüber der an Versicherungen interessierten Öffentlichkeit und den Vertragspartnern treten beide Vereine vielmehr als eine Einheit auf. Infolgedessen ist jede von ihnen als Betreiber des Versicherungsgeschäfts anzusehen. Auch dieser Befund ergibt sich aus einer Analyse der Internetauftritte, mit denen für die Produkte geworben wird. Auf der Seite für den jeweiligen Tarif finden sich „Mitgliedschaftsbedingungen Teil II“, in denen die „Leistungen der Unterstützungskasse“ aufgeführt sind. Weiter heißt es dann, unterstützungsfähig seien nur Personen, die neben anderen Voraussetzungen Fördermitglied der Klägerin zu 1 sind und deren Familienangehörige, wobei die Unterstützungsleistung eine Leistung der UX e.V. sei. Des Weiteren wird beispielsweise in dem Tarif Z Student unter C. (7) auf eine rechtliche Beziehung zur UX e.V. hingewiesen, wobei als deren Sitz - im Widerspruch zu den Eintragungen im Vereinsregister - jene Adresse genannt ist, unter der beide Antragsteller residieren. Die Klausel enthält im Übrigen einen deutlichen Hinweis auf das Zusammenwirken der Antragstellerin zu 1 und der UX e.V. Dort heißt es: „Bei diesem Mitgliedschaftsvertrag handelt es sich um eine Unterstützungsleistung der UX e.V. aufgrund eines Versorgungsversprechens des Bundes der X e.V. . Die unterstützungsfähigen Personen wenden sich zur Beantragung der Unterstützungsleistung an die Z GmbH.“ Die verunklarende Formulierung, dass es sich bei dem Mitgliedschaftsvertrag um eine Unterstützungsleistung handelt (ein Vertrag ist keine Unterstützungsleistung, sondern gewährt u.U. Unterstützungsleistungen), lässt in dem Leser den Eindruck entstehen, dass einerseits die Mitgliedschaft bei dem Kläger Voraussetzung für eine Leistung der UX e.V. ist, andererseits aber der Vertrag über die Mitgliedschaft, der mit dem Kläger geschlossen wird, dessen Leistungspflicht begründet. Über den bereits erwähnten Link „MGB“ gelangt der Leser zu den Allgemeinen Mitgliederbedingungen der U X e.V. für Krankheitskosten-, Anwartschafts- und Krankentagegeld, bei denen es sich um den allgemeinen Teil der Tarifbedingungen handelt, der für alle Tarife gilt. Schon der Titel spricht von „Mitgliederbedingungen der UX e.V.“. In § 1 Abs. 2 MGB ist der Unterstützungsfall als medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Mitglieds wegen Krankheit oder Unfallfolgen definiert. Offenbar setzt die Leistung danach also eine Mitgliedschaft nicht bei dem Antragsteller, sondern eine solche bei der UX e.V. voraus. In § 1 Abs. 5 ist dann wieder von der Fähigkeit zur Mitgliedschaft bei dem Antragsteller zu 1 die Rede. Ein entsprechendes Bild bietet § 14 MGB. In Absatz 1 ist davon die Rede, dass ein Leistungsanspruch, den die UX abgelehnt hat, gegen den Antragsteller zu 1 gerichtlich geltend zu machen ist. In Absatz 3 ist von Klagen gegen die UX die Rede. Die Undurchschaubarkeit dieser Regelungen macht deutlich, dass der Antragsteller zu 1 und die UX e.V. sich selbst offenbar als Einheit betrachten und nicht zwischen Ansprüchen gegen jeden einzelnen und unterschiedlichen Verantwortlichkeiten unterscheiden können. Da beide Vereine gegenüber dem Versicherungsnehmer als Einheit auftreten, ist jedenfalls auch der Kläger als Versicherungsunternehmen anzusehen, gegen den Maßnahmen nach § 81 Abs. 2 VAG ergriffen werden können.“ Die Kammer ist in dem vorstehenden Beschluss allerdings gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht wirklich das Versicherungsgeschäft betreibt, sondern nur den Anschein erweckt, dies zu tun. Sie war allerdings der Auffassung, dass dieser Anschein genügt, um ihn dem Aufsichtsregime der Beklagten zu unterwerfen. Daran hält die Kammer nicht mehr fest. Vielmehr schließt sie sich der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an, die dieser in dem Beschluss vom 01.02.2007 (6 TG 2244/06) ausgeführt hat, mit welchem die Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer zurückgewiesen worden ist. Die Klausel in den besonderen Bedingungen zu den einzelnen Tarifen, wonach die Unterstützungsleistung grundsätzlich eine freiwillige Leistung des UX e.V. sei, auf die kein Rechtsanspruch bestehe (Freiwilligkeitsklausel) führt nämlich entgegen der früheren Auffassung der Kammer nicht dazu, das Betreiben echter Versicherungsgeschäfte zu verneinen, so dass auch keine Notwendigkeit besteht, auf den bloßen Anschein abzustellen, den der Kläger erweckt. Die Freiwilligkeitsklausel ist nämlich mit § 14 Abs. 1 Satz 1 MGB Teil I zusammen zu lesen. Hat danach der Verein UX e.V. einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen dem Grund oder der Höhe nach abgelehnt, können etwaige Ansprüche geltend gemacht werden, wenn sie von dem betreffenden Mitglied innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Kläger gerichtlich geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls der Kläger anspruchsverpflichtet ist. Er hat für das Leistungsversprechen einzustehen, auch wenn der Verein UX e.V. die Leistung verweigert. Wollte man davon ausgehen, dass die Mitglieder auch gegenüber dem Kläger keinerlei Rechtsansprüche hätten, weil dieser Leistungen nur freiwillig gewährt, wären die Regelungen zur Klagefrist und zum Gerichtsstand schlechterdings unverständlich. Bestätigt wird dies auch durch eine spätere Fassung der Bestimmungen zu den Tarifen Z-Resident u.a., die die Kammer im Verfahren 1 L 981/08 in Internet zur Kenntnis nehmen konnte. Dort hieß es: „Auf die in Punkt A aufgeführten Unterstützungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch durch das betreffende Vereinsmitglied gegenüber der Unterstützungskasse.“ (Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.05.2008 - 1 L 981/08 -, S. 9). Diesem Ergebnis stehen auch nicht Bestimmungen der Satzung des Klägers entgegen. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist unsubstantiiert. Er beruft sich nämlich auf Bestimmungen der Satzung des Vereins Bund der X. Dieser Verein firmiert zwar ebenso wie der Kläger unter der Kurzbezeichnung „BA e.V.“. Es handelt sich jedoch um einen anderen Verein. Dieser hat seinen Sitz nicht wie der Kläger in Neuß, sondern in Lambrecht und ist nicht, wie der Kläger, im Vereinsregister des Amtsgerichts Kempen, sondern in dem des Amtsgerichts Ludwigshafen eingetragen, wie die Kammer aus einem anderen Verfahren (vgl. Beschluss v. 17.07.2008 - 1 L 1604/08.F -) weiß. Die Satzungsbestimmungen dieses Vereins sind für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Erstbescheides Versicherungsgeschäfte betrieben hat, ohne Bedeutung, so dass dem Umstand keine weitere Aufmerksamkeit zu schenken ist, dass die Satzung offenbar erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen worden ist. In der Satzung des Klägers (BA I, 15) ist dagegen in § 3 Abs. 2.2 davon die Rede, dass im Rahmen der Fördermitgliedschaft Zugang zu Gruppenversicherungsverträgen bestehe. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass etwaige Rechtsansprüche der Mitglieder ihm gegenüber sich ausschließlich auf Gleichbehandlung beschränkten. Davon ist in dem Regelwerk nämlich nicht die Rede. In Kombination mit den zahlreich verwendeten Ausdrücken und Redewendungen, die auf Versicherungsschutz hinweisen, kann der nach § 14 MGB gegenüber dem Kläger einklagbare Anspruch nur als ein solcher auf Erfüllung des Versicherungsschutzes verstanden werden. Es ist also festzuhalten, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, auf den allein es ankommt, Versicherungsgeschäfte betrieben hat. Es handelt sich um das Angebot und ggf. den Abschluss von Verträgen, aufgrund derer gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. zuerst: BVerwG, Urt. v. 22.03.1956 - I C 147.54; zuletzt: Urt. v. 29.09.1992 - 1 A 26/91.). Der Kläger betreibt auch nicht etwa deshalb keine Versicherungsgeschäfte, weil es sich seinem Satzungszweck nach um einen Idealverein handelt. Entscheidend für den Begriff des Versicherungsunternehmens ist nämlich allein, was der Kläger wirklich tut und nicht, was in seiner Satzung stehen mag. Da das Unternehmen des Klägers somit als Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 VAG zu qualifizieren ist, unterliegt er dem Verbot des Versicherungsgeschäfts unter Erlaubnisvorbehalt nach § 5 Abs. 1 VAG. Da er die erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, betreibt er ein verbotenes Versicherungsgeschäft. Damit sind die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 81 Abs. 2 VAG bzw. § 81f Abs. 1 VAG erfüllt. Da das Ziel der Untersagungsverfügung die Unterbindung des gesetzwidrigen Verhaltens ist, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Untersagung des Abschlusses von Verträgen nach Maßgabe der allgemeinen Tarifbestimmungen MGB sowie der Entgegennahme von Geldern und der Werbung für das verbotene Angebot geeignet, erforderlich und angemessen sind, um den Aufsichtszweck zu erfüllen. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen das Verlangen, bereits abgeschlossene Verträge zu beenden und die Betroffenen über die Untersagung durch die Beklagte zu unterrichten. Diese Informationspflicht gegenüber den Kunden des Klägers ist zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich, weil so in geeigneter Weise sichergestellt werden kann, dass diese keine weiteren Beiträge mehr leisten und sich im Übrigen um einen anderen Versicherungsschutz kümmern. Auch gegen das Auskunfts- und Vorlageersuchen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Beklagte ist hierzu durch § 83 Abs. 1 Nr. 1 VAG ermächtigt. Der Umstand, dass die UX inzwischen im Vereinsregister eingetragen ist, während in dem Bescheid noch davon die Rede ist, der Verein sei „bisher nicht“ eingetragen, ergeben sich keine Bedenken. Die Regelung, wonach der Kläger darzulegen hat, inwieweit die UX mit finanziellen Mitteln ausgestattet worden ist, ist gleichwohl hinreichend bestimmt. Soweit der Kläger vorträgt, durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung daran gehindert zu sein, dem Auskunfts- und Vorlagebegehren der Beklagten nachzukommen, kann er damit schon deshalb nicht gehört werden, weil dieser Beschluss nach Erlass des angefochtenen Bescheides erging und diesen deshalb nicht rechtswidrig machen kann. Sollte der Mitgliederbeschluss tatsächlich den Kläger daran hindern, der Auskunfts- und Vorlagepflicht nachzukommen, wäre dies ggf. bei der Vollstreckung geltend zu machen. Den Bescheid lässt das unberührt. Im Übrigen ist es dem Kläger auch nicht objektiv unmöglich, der Forderung nachzukommen. Er kann das unter Umständen sogar in Übereinstimmung mit dem Willen der Mitglieder tun, wenn er erfolgreich darauf hinwirkt, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben wird. Außerdem kann die sich aus dem Bescheid ergebende öffentlich-rechtliche Pflicht des Klägers nicht durch eine dieser entgegenstehenden Entscheidung der Mitglieder berührt werden. Auch gegen die Zwangsgeldandrohungen bestehen keine Bedenken. Insbesondere ergibt sich kein Fehler aus dem Umstand, dass die Beklagte für die vollständige oder teilweise Zuwiderhandlung pauschal ein Zwangsgeld von 100.000,-- EUR angedroht hat. Die Androhung ist insbesondere hinreichend bestimmt. Die Beklagte kann auf dieser Grundlage auch bei einer nur teilweisen Nichtbefolgung der Anordnungen das angedrohte Zwangsgeld in voller Höhe festsetzen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich im Rahmen des § 17 Satz 4 FinDAG. Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 100.000 EUR für den Fall, dass der Kläger dem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nicht oder nicht vollständig nachkommt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gegen die für das Widerspruchsverfahren festgesetzte Gebühr von 775,00 EUR bestehen schließlich ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Gebühr hält sich im Rahmen des § 3 Abs. 3 FinDAGKostV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Bis Ende 2005 hatte er seine Mitglieder im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen bei Versicherungsunternehmen versichert. Ende 2005 wurde die UX gegründet und am 26.06.2006 im Vereinsregister beim Amtsgericht Kempen (Nordrhein-Westfalen) eingetragen (UX e.V.). Dieser Verein gewährte den Mitgliedern des Klägers Unterstützungsleistungen für Krankheiten, Unfälle und andere Ereignisse nach Maßgabe der Allgemeinen Mitgliederbedingungen der UX e.V. für Krankheitskosten- , Anwartschafts- und Krankentagegeld (MGB-Resident), die jedenfalls noch bis in das Jahr 2008 im Internet veröffentlicht waren und von der erkennenden Kammer in dem Verfahren 1 G 2541/06 noch unmittelbar zur Kenntnis genommen werden konnten (u.a.: http://www.yyy.html [06.09.2006]), und den besonderen Bestimmungen der einzelnen Tarife. In diesen Bestimmungen war wiederholt von Versicherungsfall (vgl. § 1 Abs. 2 MGB) oder Versicherung und Versicherer (vgl. Nr. 6 der Tarifbestimmungen Z Student - http://www.yyy.html [06.09.2006]) die Rede. Zugleich hieß es jedoch in den besonderen Tarifbestimmungen, dass die Unterstützungsleistung eine freiwillige Leistung der UX e.V. sei, auf die keinerlei Rechtsanspruch bestehe (vgl. z.B. Nr. 4 Abs. 3 Tarif Z Student). Der Kläger stattet die Unterstützungskasse mit den erforderlichen finanziellen Mitteln aus, die aus den Mitgliedsbeiträgen generiert werden. Für die Mitgliedschaft bei dem Kläger warb die Firma Z GmbH. Diese stellte auf ihrer Website auch ein Formular zur Beantragung der Mitgliedschaft zur Verfügung. Nach den Tarifbestimmungen wird auch die Abwicklung der Unterstützungsleistungen durch diese Firma abgewickelt. Mit Verfügung vom 21.06.2006 (BA II, 11) untersagte die Beklagte dem Kläger den Abschluss von Verträgen über Krankenversicherungen, insbesondere solchen nach Maßgabe der MGB, sowie den Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherungen nach Maßgabe der besonderen Bedingungen der Tarife „Z Student Premium“ und „Z Welcome Premium“. Zugleich verbot die Beklagte die Entgegennahme von Geldern auf bereits abgeschlossene Verträge und gab dem Kläger auf, verbotswidrig eingenommene Gelder zurückzuzahlen sowie das Angebot auf den Websites der Z GmbH und jegliche Werbung für Tarife auf der Grundlage der MGB einzustellen. Ferner gab die Beklagte dem Kläger auf, die betroffenen Versicherten unverzüglich davon zu unterrichten, dass die Beklagte ihm das Betreiben des Versicherungsgeschäfts untersagt und aufgegeben habe, keine weiteren Gelder aus abgeschlossenen Verträgen mehr entgegenzunehmen, da der Kläger nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Versicherungsgeschäften verfüge. Der Entwurf des Benachrichtigungsschreibens war innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung der Beklagte vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger der Verfügung nicht oder nicht vollständig innerhalb der angegebenen Frist nachkommen sollte, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000,00 EUR an. Darüber hinaus wurde dem Kläger aufgegeben, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Verfügung im Einzelnen aufgeführte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, darunter die Namen und Anschriften sämtlicher Versicherter und sämtliche Kontoverbindungen. Auch insoweit wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000,00 EUR angedroht. Der an den Kläger gerichtete Bescheid wurde seinem damaligen Prozessbevollmächtigten mit Zustellungsurkunde am 23.06.2006 zugestellt (BA II, 70). Der Kläger, vertreten durch seinen Vorstandsvorsitzenden, legte mit Schreiben vom 26.06.2006 Widerspruch ein (BA III, 242). Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2008 zurück. Zugleich setzte sie eine Gebühr für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 775,00 EUR fest. Schon zuvor, nämlich am 20.01.2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Das Gericht hat das Verfahren darauf bis zum 15.07.2008 ausgesetzt, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, den Widerspruchsbescheid bis dahin zu erlassen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hat der Kläger erklärt, das Verfahren als Anfechtungsklage fortsetzen zu wollen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig seien. Die Untersagungsverfügung scheitere daran, dass der Kläger kein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft betreibe, so dass ihm seine Geschäftstätigkeit auch nicht mangels einer Erlaubnis untersagt werden dürfe. Er betreibe kein Versicherungsgeschäft, sondern sei nur im Rahmen des Satzungszwecks aktiv. Zweck des Vereins sei laut Satzung die Förderung der durch eine Erwerbstätigkeit im Ausland bedingten wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Interessen von natürlichen Personen und deren Familien. Von einer Versicherung könne nur die Rede sein, wenn vertraglich die Übernahme eines Risikos vereinbart werde, dessen Realisierung entsprechende vertragliche Leistungspflichten auslöse. Das sei jedoch bei den streitgegenständlichen Geschäften nicht der Fall. Mitgliedsbeiträge und Leistungen der Unterstützungskasse stünden nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Es werde auch kein Risiko übernommen. Vielmehr sei eindeutig geregelt, dass die Unterstützungskasse im Schadensfall nur freiwillige Leistungen erbringe, auf die die Mitglieder keinen Rechtsanspruch hätten. Die Mitgliedschaft bei dem Kläger begründe somit keine Ansprüche im Sinne eines Versicherungsvertrages. Die Mitglieder hätten nur Anspruch darauf, dass der Kläger seine satzungsmäßigen Zwecke erfülle. Diese hätten jedoch keinen Versicherungsschutz zum Inhalt. Der mitgliedschaftliche Anspruch beschränke sich deshalb auf einen solchen auf Gleichbehandlung aller Mitglieder im Hinblick auf Unterstützungsleistungen, die der Kläger nach Ermessen gewähre. Es sei zwar richtig, dass der Kläger in der Vergangenheit für seine Mitglieder Gruppenversicherungsverträge mit Versicherungsunternehmen geschlossen habe. Dadurch sei jedoch ein Versicherungsverhältnis nur zwischen den Mitgliedern und den Versicherungsunternehmen entstanden. Im übrigen bestünden solche Gruppenversicherungsverträge inzwischen nicht mehr. Die Geschäftstätigkeit des Klägers zu 1 sei den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG angesprochenen Personenvereinigungen vergleichbar, die ihren Mitgliedern Unterstützung gewähren, ohne dass diese einen Rechtsanspruch hätten. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14.01.1987 (1 BvR 1052/79 - BVerfGE 65, 196, 197, 211) - dem Bundesarbeitsgericht folgend - festgestellt, dass die Ansprüche gegen die Unterstützungskassen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG den Charakter von Rechtsansprüchen hätten, die der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen widerrufen könne. Das Gericht habe aber auch festgestellt, dass diese Unterstützungskassen gleichwohl nicht unter die Versicherungsaufsicht fielen. Sofern die Allgemeinen Mitgliederbedingungen der UX früher hinsichtlich der Freiwilligkeit der Leistungen Unklarheiten enthalten haben sollten, seien diese jedenfalls durch textliche Änderungen beseitigt worden, die seit März 2006 wirksam seien. Hierzu legt er die aktuelle Fassung der Mitgliederbedingungen und die besonderen Mitgliederbedingungen für den Tarif „Z Welcome Premium“ vor. Der Kläger verweist weiterhin auf die Satzung des Bundes X e.V. vom 01.09.2006, aus der sich ergebe, dass Zweck des Vereins die Förderung der durch Erwerbstätigkeit im Ausland bedingten wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Interessen der Mitglieder sei. Zwar gehöre dazu auch die Erstattung von Behandlungskosten, die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfall entstehen. Dabei handele es sich aber, wie sich aus § 2 Abs. 3 der Satzung ergebe, um freiwillige Leistungen des Vereins, auf die keinerlei Rechtsanspruch bestehe. Schon aus dem Umstand, dass der Kläger in das Vereinsregister eingetragen worden sei, werde deutlich, dass er keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte, der auf die Gewährung von Versicherungsleistungen gerichtet sei. Es mangele den angefochtenen Bescheiden auch schon deshalb an einer Ermächtigungsgrundlage, weil § 81 VAG ausdrücklich Maßnahmen nur gegenüber Unternehmen zulasse. Das schließe Maßnahmen gegenüber Personenvereinigungen aus, da es sich bei solchen, jedenfalls bei Idealvereinen wie dem Kläger, gerade nicht um Unternehmen handele. Schließlich macht der Kläger geltend, dass die Beklagte in vergleichbaren anderen Fällen von Interventionen absehe und deshalb mit zweierlei Maß messe. Soweit § 14 MGB den Mitgliedern einklagbare Rechtsansprüche einräume, bezöge sich das nur auf den Anspruch auf Gleichbehandlung, nicht aber auf Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Soweit ihm durch die angefochtenen Bescheide aufgegeben sei, der Beklagten Auskünfte über den Mitgliederbestand, seine Kontoverbindungen und über die Unterstützungsleistungen an die UX zu geben, sei ihm dies rechtlich unmöglich, weil eine Mitgliederversammlung vom 25.06.2006 die Erteilung dieser Auskünfte und die Vorlage der entsprechenden Unterlagen untersagt habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Darin hat sie insbesondere ausgeführt, der Kläger betreibe das Versicherungsgeschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Es handele sich deshalb um ein Versicherungsunternehmen, dem gegenüber Maßnahmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ergriffen werden könnten. Diese Auffassung stützt die Beklagte im Wesentlichen auf eine Analyse der Aussagen auf den Websites der Firma Z GmbH, auf denen für Versicherungsprodukte des Klägers geworben worden seien. Die (inzwischen abgeschaltete) Darstellung im Internet habe nämlich den Eindruck erweckt, dass man sich mit den beworbenen Produkten gegen die Risiken der Krankheit und in einigen Tarifen auch gegen Unfall und Haftpflicht gegen Entgelt bei der Klägerin und der UX e.V. versichern könne. Die in den jeweiligen besonderen Tarifbedingungen enthaltene Klausel, wonach kein Rechtsanspruch auf die Leistungen bestünde und diese als rein freiwillige Leistungen der UX e.V. anzusehen seien, ändere daran nichts. Maßgeblich seien insoweit nämlich die Allgemeinen Mitgliederbedingungen, aus denen sich eindeutig ergebe, dass ein Anspruch auf Versicherungsschutz gewährt werde. Die vorgelegte Vereinssatzung stehe dem nicht entgegen. Zum einen handele es sich um die Satzung eines anderen Vereins, die zudem erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides beschlossen worden sei, zum anderen würde die Satzung des Klägers, sollte sie ebenfalls eine Freiwilligkeitsklausel enthalten, durch die vereinbarten Mitgliederbedingungen modifiziert. Ein milderes Mittel als die sofortige Untersagung und Anordnung der Rückabwicklung sei nicht angezeigt gewesen. Die Fortführung der laufenden Verträge sei schon deshalb nicht hinnehmbar gewesen, weil nicht gewährleistet sei, dass der Kläger überhaupt über hinreichendes Vermögen verfüge, um die übernommenen Versicherungsansprüche im Schadensfall befriedigen zu können. Es habe deshalb verhindert werden müssen, dass die Kunden weiterhin Beiträge entrichteten, ohne tatsächlich einen Versicherungsschutz zu genießen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 31.07.2008 eine modifizierte Fassung der Allgemeinen Mitgliederbedingungen der Unterstützungskasse vorgelegt habe, seien diese im Geschäftsverkehr tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht ausschließlich angewandt worden, wie sich aus den dokumentierten Internetauftritten ergebe. Im Übrigen seien die Modifikationen geringfügig und änderten nichts daran, dass er das Versicherungsgeschäft betreibe. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Kammer hat 34 Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.