Urteil
1 E 1101/06
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:1207.1E1101.06.0A
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Leitsätze
1. Ist absehbar, dass sich ein angefochtener Verwaltungsakt vor Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils erledigt haben wird, so schließt das das Rechtsschutzinteresse an der Kassation nicht aus, wenn ein über den Zeitpunkt der künftigen Erledigung hinausgehendes berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist bzw. war.
2. Ein nach § 26 BörsG zugelassener Skontroführer, dem die Zuteilung von Skontren verweigert wird, während anderen zugelassenen Skontroführern Skontren zugeteilt werden, kann geltend machen, durch die Zuteilungsbescheide zugunsten seiner Wettbewerber in eigenen Rechten verletzt zu sein, nämlich in seiner Wettbewerbsfreiheit (Art. 12, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 GG). Er ist deshalb befugt, gegen diese Bescheide Anfechtungsklage zu erheben.
3. Zu der Frage, ob der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse eine Notkompetenz zur Verfügung steht, um auch ohne eine wirksame Verteilungsregelung in der Börsenordnung Kriterien für die Verteilung von Skontren aufzustellen und auf dieser Grundlage Skontren zuzuteilen.
Tenor
1. Die Zuteilungsbescheide der Beklagten vom 20.05. 2005 zugunsten der Beigeladenen zu 1 bis 10 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13.04.2006 (CM05CK/101.1 bis CM05CK/101.10) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in den Vorverfahren bezüglich der Zuteilungsbescheide an die Beigeladenen wird für notwendig erklärt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist absehbar, dass sich ein angefochtener Verwaltungsakt vor Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils erledigt haben wird, so schließt das das Rechtsschutzinteresse an der Kassation nicht aus, wenn ein über den Zeitpunkt der künftigen Erledigung hinausgehendes berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist bzw. war. 2. Ein nach § 26 BörsG zugelassener Skontroführer, dem die Zuteilung von Skontren verweigert wird, während anderen zugelassenen Skontroführern Skontren zugeteilt werden, kann geltend machen, durch die Zuteilungsbescheide zugunsten seiner Wettbewerber in eigenen Rechten verletzt zu sein, nämlich in seiner Wettbewerbsfreiheit (Art. 12, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 GG). Er ist deshalb befugt, gegen diese Bescheide Anfechtungsklage zu erheben. 3. Zu der Frage, ob der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse eine Notkompetenz zur Verfügung steht, um auch ohne eine wirksame Verteilungsregelung in der Börsenordnung Kriterien für die Verteilung von Skontren aufzustellen und auf dieser Grundlage Skontren zuzuteilen. 1. Die Zuteilungsbescheide der Beklagten vom 20.05. 2005 zugunsten der Beigeladenen zu 1 bis 10 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13.04.2006 (CM05CK/101.1 bis CM05CK/101.10) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in den Vorverfahren bezüglich der Zuteilungsbescheide an die Beigeladenen wird für notwendig erklärt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. 1. Anfechtung der Zuteilungsbescheide zugunsten der Beigeladenen 1.1 Soweit sich die Klage gegen die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Zuteilungsbescheide richtet, ist sie zulässig. 1.1.1 Die Klägerin kann insbesondere geltend machen, durch die Zuteilung von Skontren an ihre Mitbewerber in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO), nämlich in ihrem Grundrecht auf Wettbewerbsfreiheit, wobei offenbleiben kann, ob man dieses in Art. 12 GG, in Art. 2 Abs. 1 GG oder in Art. 3 Abs. 1 GG oder in einer Kombination dieser Grundrechte verortet (zur grundrechtlichen Verortung der Wettbewerbsfreiheit vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner: Verwaltungsgerichtsordnung 13. ErgLfg § 42 Rn 291ff.). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob Skontroführer ein Beruf ist, der als solcher in den Schutzbereich des Art. 12 GG fällt. Abzustellen ist hier nämlich auf die Berufsgruppe der nach § 26 Abs. 1 BörsG zugelassenen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, zu der sowohl die Klägerin als auch die Beigeladenen gehören. Diese Unternehmen stehen untereinander in einem Wettbewerbsverhältnis, bei dem es auch um Wettbewerbsanteile auf dem „Skontroführermarkt“ geht. Instituten, denen Skontren zugeteilt worden sind, genießen einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu Instituten, denen keine Skontren zugeteilt worden sind, obwohl sie auch für die Skontroführung zugelassen sind. Letztere erleiden einen Wettbewerbsnachteil. Die grundrechtlich garantierte Wettbewerbsfreiheit schützt weder vor Konkurrenz noch garantiert sie im Hinblick auf eine bestimmte Wettbewerbsposition einen bestimmten Besitzstand. Sie garantiert aber, dass die jeweilige Wettbewerbsposition aus nichts anderem hervorgehen darf als aus dem freien Spiel der Kräfte, also aus dem Verhältnis der unterschiedlichen Leistungen, die die Konkurrenten für den Markt erbringen. Nur die Marktteilnehmer, also Angebot und Nachfrage, sollen darüber bestimmen, welche Wettbewerbsposition ein Anbieter auf diesem Markt im Vergleich zu seinen Konkurrenten hat (BVerfG, Urt. v. 20.07.1954 - 1 BvR 459/54 u.a. -, BVerfGE 4, 7 [19]; Beschl. v. 12.11.1958 - BvL 4/56 u.a. -, BVerfGE 8, 274 [328ff.]; Beschl v. 16.05.1961 - 2 BvF 1/60 -, BVerfGE 12, 341 [348]; Beschl. v. 11.04.1967 - 1 BvL 25/64 -, BVerfGE 21, 292 [298f.]; Beschl. v. 23.01.1968 - 1 BvR 709/66 -, BVerfGE 23, 50 [60]; Beschl v. 28.01.1970 - 1 BvL 4/67 -, BVerfGE 27, 375 [385]; Beschl. v. 08.02.1972 - 1 BvR 170/71 -, BVerfGE 32, 311 [316]; Beschl. v.25.02.1976 - 1 BvL 26/73 u.a. -, BVerfGE 41, 360 [370ff.]; Beschl v. 09.02.1977 - 1 BvL 11/74 u.a. -, BVerfGE 44, 70 [92f.]; Beschl v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 [223f.]; Beschl. v. 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28 [38]). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser verfassungsrechtlichen Situation erst zögerlich (Urt. v. 19.12.1963 - I C 77.60 -, BVerwGE 17, 306 [307f.]; Urt. v. 30.08.1968 - VII C 122.66 -, BVerwGE 30, 191 [196f.]), dann aber doch entschlossen die Erkenntnis abgeleitet, dass Eingriffe in die Wettbewerbsfreiheit die Klagebefugnis für die so genannte defensive oder negative Konkurrentenklage nach § 42 Abs. 2 VwGO begründen (Urt. v. 22.05.1980 - 3 C 2.80 -, BVerwGE 60, 154 [159f.]; für die Verfassungsbeschwerde gegen ein wettbewerbsgestaltendes Gesetz vgl. BVerfG, Urt. v. 10.03.1964 - 1 BvR 320/57 u.a. - BVerfGE 18, 1 [10ff]). Letzte Unsicherheiten hat jedenfalls das BVerfG mit seinem Beschluss vom 17.08.2004 (1 BvR 378/00 - NJW 2005, 273) beseitigt. Die Klägerin kann geltend machen, dadurch in ihrem Grundrecht der Wettbewerbsfreiheit verletzt zu sein, dass ihren Konkurrenten Skontren zugeteilt und damit Wettbewerbsvorteile verschafft worden sind, die den freien Wettbewerb zu ihrem Nachteil verzerren. 1.1.2 Für diese Klage besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Es ist der Beklagten zwar einzuräumen, dass die Rechtskraft dieses Urteils und damit die Verbindlichkeit einer Kassation der angefochtenen Bescheide erst nach dem 31.12.2006 und damit zu einem Zeitpunkt eintreten kann, zu dem die gegenwärtige Zuteilungsperiode, auf die sich die angefochtenen Bescheide beziehen, bereits abgelaufen ist, so dass sich zu diesem Zeitpunkt die Verwaltungsakte bereits erledigt haben und deshalb auch zum heutigen Zeitpunkt kein Interesse an der Kassation der Bescheide mehr bestehen kann. Es darf jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass einem Kassationsurteil neben der eigentlichen Aufhebung der angefochtenen Bescheide auch eine Fortsetzungsfeststellungswirkung innewohnt, die über den Zeitpunkt der Erledigung hinaus anhalten kann. Dies ergibt sich aus den Vorgaben des §113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Danach hat das Gericht nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsaktes bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auszusprechen, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Dies zeigt, dass es bei der Anfechtungsklage nicht nur um die bloße Beseitigung des angefochtenen Bescheides geht, sondern auch um die der Kassation innewohnende Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Da das Interesse an dieser Feststellung auch dann fortbestehen kann, wenn der Verwaltungsakt erledigt ist, sieht das Gesetz vor, dass die Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgesetzt werden und mit der Feststellung abgeschlossen werden kann, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war. Auch wenn die Klägerin also aus der Kassation als solcher keinen rechtlichen Vorteil schöpfen kann, so doch aus der dieser Kassation immanenten Feststellung, dass die Bescheide rechtswidrig sind. Würde man ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dagegen erst für möglich halten, wenn der angefochtene Bescheid tatsächlich erledigt ist, so hätte das in Fällen wie diesen eine Rechtsschutzlücke zur Folge. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung könnte die Klage noch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden, weil die angefochtenen Bescheide noch nicht erledigt sind; wenn die Erledigung eingetreten ist, könnte das Klageverfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage nicht fortgesetzt werden, weil es schon vorher seinen Abschluss gefunden hat. Allerdings fällt in Fällen wie diesen das allgemeine Rechtsschutzinteresse mit dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse zusammen. Wenn die Klägerin also aus der eigentlichen Kassation der angefochtenen Bescheide keinen rechtlichen Vorteil mehr ziehen kann, ist zu fragen, ob sie denn an der Feststellungswirkung der Kassation noch ein berechtigtes Interesse hat. Dafür gelten dieselben Kriterien wie für das Feststellungsinteresse nach Eintritt der Erledigung der Verwaltungsakte. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist zu bejahen. Die Beklagte hat, wie sich aus dem unwidersprochenen bzw. ausdrücklich eingeräumten Vortrag der Klägerin und den von dieser vorgelegten Unterlagen ergibt, deutlich erkennen lassen, dass sie wegen des Normenkontrollurteils des HessVGH weder für die laufende Zuteilungsperiode einen Handlungsbedarf sieht oder gesehen hat, noch sich gehindert sieht, ihre bisherigen Zuteilungen auch für die Zukunft fortzuschreiben. Eine Wiederholungsgefahr ist damit hinreichend dargetan. Die Klägerin hat weiterhin ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch mit Schadensersatzforderungen an die Beklagte begründet. 1.2 Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die angefochtenen Zuteilungsbescheide zugunsten der Beigeladenen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Zwar ist der gesetzgeberische Spielraum für Eingriffe in die Wettbewerbsfreiheit sehr weit gezogen. Das Bundesverfassungsgericht hat in zahlreichen Judikaten (vgl. obige Zitate) entschieden, dass der Staat gestaltend in den Ablauf des freien Wettbewerbs eingreifen darf, indem er das freie Spiel der Kräfte mehr oder weniger korrigiert und bestimmte Wirtschaftsteilnehmer in einer Weise fördert, die ihnen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten verschafft. Solche Maßnahmen sind schon immer dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten sind und nicht willkürlich die schutzwürdigen Interessen anderer vernachlässigen (zuerst: BVerfG, Urt. v. 20.07.1954 - 1 BvR 459/54 u.a. -, BVerfGE 4, 7 [19]), bzw. den erforderlichen Gemeinwohlbezug aufweisen und die Verhältnismäßigkeit wahren (BVerfG, Beschl. v. 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 - NJW 2005, 273). In jedem Fall aber bedarf es für einen solchen Eingriff eines materiellen Gesetzes (Beschl. v. 01.03.1979 - 1 BvR 532/78 u.a. -, BVerfGE 50, 290 [366]; Beschl. v. 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196 [210]). Daran fehlt es hier. Die Zuteilungsbescheide sind auf die §§ 39c bis 39s der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse in der ab 15.03.2005 geltenden Fassung gestützt. Danach ist der Geschäftsführung der Beklagten bei der endgültigen Zuteilung von Skontren kein Ermessen eingeräumt. Die Geschäftsführung hat vielmehr die Zuteilung strikt nach Maßgabe der Börsenordnung vorzunehmen. Sie war sich dessen auch bewusst und handelte ausweislich der Gründe der angefochtenen Bescheide entsprechend, also im Rahmen der gebundenen Verwaltung. Wie der HessVGH in seinem Normenkontrollurteil entschieden hat, waren die einschlägigen Vorschriften der BörsO jedoch ebenso unwirksam wie die Nachfolgeregelungen, die zum 15.09.2006 in Kraft getreten sind. Damit entbehren die Bescheide einer Rechtsgrundlage. Dieser Mangel kann auch nicht dadurch kompensiert werden, dass die Geschäftsführung nach Auffassung des HessVGH gestützt auf § 39q Abs. 2 BörsO im Wege freien Ermessens Kriterien für die Skontrenverteilung aufstellen und danach Zuteilungen vornehmen darf. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist. Denn jedenfalls sind die angefochtenen Bescheide darauf nicht gestützt. Sie sind ergangen, ohne dass sich die Geschäftsführung der Beklagten dabei eines Ermessenspielraums berühmt, und ohne dass sie Ermessen ausgeübt hat. Ein im Rahmen gebundener Verwaltung ergangener Verwaltungsakt, dessen Rechtsgrundlage unwirksam ist, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden, auch wenn eine solche von Rechts wegen ergehen könnte. Die Zuteilung von Skontren an die Beigeladenen für die gegenwärtige Zuteilungsperiode ist also mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die rechtswidrige Zuteilung von Skontren an die Beigeladenen verzerrt die Wettbewerbssituation zwischen diesen und der Klägerin. Die Beigeladenen genießen gegenüber der Klägerin einen Wettbewerbsvorteil, der nicht auf eigener Leistung beruht, also auf entsprechenden Präferenzen der Nachfrager, und auch nicht auf wirtschaftsgestaltenden gesetzlichen Bestimmungen, sondern vielmehr auf einer Entscheidung der Beklagten, der es an der erforderlichen Legalität fehlt. Darin liegt die Verletzung der Wettbewerbsfreiheit der Klägerin, die die Kassation der angefochtenen Bescheide zur Folge haben muss. 2. Klage auf Neubescheidung 2.1 Soweit die Klage gegen die Ablehnung der Zuteilung von Skontren an die Klägerin und auf die Verpflichtung zur Neubescheidung gerichtet ist, ist sie mangels Rechtsschutzinteresses nicht zulässig. Insofern kommt zum Tragen, dass die Rechtskraft des Urteils erst nach Ablauf der gegenwärtigen Zuteilungsperiode eintritt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Zuteilung von Skontren für den gegenwärtigen Zeitraum nicht mehr möglich ist. Ein Rechtsschutzinteresse kommt deshalb auch insofern nur als Interesse an der Feststellung in Betracht, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig war. Die Kammer ist aber der Ansicht, dass dem mit einer Verpflichtungsklage verbundenen Anfechtungsantrag gegen den ablehnenden Bescheid keine eigenständige Bedeutung zukommt. Deshalb muss auch der Hilfsantrag erfolglos bleiben. 2.2 Im Übrigen ist auch fraglich, ob die Klage begründet wäre, wobei sich die Kammer insoweit keine abschließende Meinung gebildet hat. Jedenfalls erscheint ihr die Auffassung des HessVGH, wonach der Geschäftsführung der Beklagten in Ermangelung einer wirksamen satzungsrechtlichen Verteilungsregelung eine „Notkompetenz“ zusteht, in deren Rahmen sie nach freiem Ermessen eigene Verteilungskriterien aufstellen und nach diesen eine vorläufige Zuteilung vornehmen darf, nicht unproblematisch (vgl. HessVGH, Urt. v. 27.09.2006 - 6 N 1388/05 -, Umdruck S. 17). Die Kammer hat folgende Bedenken: Nach § 25 BörsG erfolgt die Ermittlung des Börsenpreises an Wertpapierbörsen entweder im elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen, die das Gesetz Skontroführer nennt. Als Skontroführer kann ein Unternehmen nur tätig werden, wenn es nach Maßgabe des § 26 BörsG zugelassen ist. Auch die nach dieser Vorschrift zugelassenen Skontroführer können als solche nicht ohne weiteres tätig werden. Sie sind zur Preisfeststellung nämlich nur in jenen Skontren berechtigt, die ihnen nach Maßgabe des § 29 BörsG zugeteilt worden sind. Diese Vorschrift bestimmt, dass das Verfahren und die Voraussetzungen für die Zuteilung, also die Kriterien, nach denen zugeteilt wird, in der Börsenordnung zu regeln sind. Dies bedeutet, dass die Börse es in der Hand hat, ob sie überhaupt einen Präsenzhandel zur Verfügung stellt. Sie kann trotz zugelassener Skontroführer die Preisfeststellung auch allein im elektronischen Handel anbieten. Der Präsenzhandel hängt deshalb davon ab, dass es eine Börsenordnung gibt, die Regelungen über die Zuteilung von Skontren an zugelassene Skontroführer vorsieht. Das BörsG, insbesondere § 29 kennt nicht das Institut einer „Notkompetenz“, welche es der Geschäftsführung erlauben würde, vorläufig Skontrenzuteilungen vorzunehmen, wenn es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Verteilungsregelung mangelt. Eine solche Ermächtigung lässt sich auch nicht dem zweiten Halbsatz des ersten Satzes aus § 29 BörsG entnehmen. Danach kann die Geschäftsführung in dringenden Fällen über die Verteilung einzelner Skontren zwar vorläufig entscheiden. Die Vorläufigkeit bezieht sich aber nur auf den Umstand, dass das Benehmen mit dem Skontroführerausschuss nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Es bezieht sich auch nur auf die Zuteilung „einzelner Skontren“ und nicht auf die Erstellung genereller Verteilungsregelungen. Diese sind, wie § 29 Satz 2 eindeutig bestimmt, in der Börsenordnung zu regeln. Das zuständige Organ für die Aufstellung genereller Verteilungsregelungen ist also der Börsenrat und nicht die Geschäftsführung. Eine „Notkompetenz“ zugunsten der Geschäftsführung ist aus der Sicht des Börsengesetzes auch schon deshalb systemwidrig, weil dieses Gesetz die Notwendigkeit eines Präsenzhandels gar nicht vorschreibt. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich auch nicht aus höherrangigem Recht. Der Präsenzhandel ist weder durch das Unionsrecht noch durch die Verfassung geboten. Es gibt also gar keine „Not“, zu deren Abwendung eine Notkompetenz vorgesehen werden müsste. Der HessVGH will eine solche „Notkompetenz“ allerdings in erster Linie auch nicht unmittelbar dem § 29 Satz 1 BörsG entnehmen, sondern dem § 39q Abs. 2 BörsO i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.09.2006, den er als einzige Norm aus dem Zuteilungsregelungen nicht für unwirksam erklärt hat. Er entnimmt dieser Vorschrift eine satzungsrechtliche „Notkompetenz“ der Geschäftsführung, so dass sie allein auf der Basis dieser Rechtsgrundlage ermächtigt sei, Verteilungskriterien aufzustellen und nach diesen Kriterien eine vorläufige Verteilung von Skontren vorzunehmen. Diese Interpretation des § 39q Abs. 2 BörsO ist indessen von der Allgemeinverbindlichkeit des Urteils (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht erfasst und für die Kammer daher nicht verbindlich. Eine Zuteilung von Skontren auf der Grundlage des § 39q Abs. 2 BörsO bei gleichzeitiger Unwirksamkeit aller anderen die Verteilung von Skontren betreffenden Vorschriften erscheint schon deshalb fraglich, weil diese Norm ihrem klaren Wortlaut nach ohne den Kontext der übrigen Normen über die Zuteilung von Skontren einen funktionslosen Torso bildet, dem für sich allein keine rechtliche Bedeutung zukommen kann. Die Vorschrift ist nämlich aus sich heraus nicht verständlich. Sie gewinnt ihren Sinn nur im Zusammenhang mit §39q Abs. 1, der seinerseits auf die §§ 39c bis 39p BörsO Bezug nimmt. In diesen für unwirksam erklärten Normen ist nämlich geregelt, dass ein Skontro-Verteilungsplan nach Maßgabe dieser Vorschriften aufzustellen ist, auf dessen Grundlage die Geschäftsführung über die endgültige Verteilung der Skontren entscheidet. § 39q Abs. 2 BörsO regelt, dass die Geschäftsführung „bis zur endgültigen Entscheidung nach Abs. 1 die Skontren einstweilig zuteilen“ kann, wobei sie dabei an die Regelungen der §§ 39h bis 39p nicht gebunden ist. Von einer Entscheidung ist in Absatz 1 nur hinsichtlich der endgültigen Zuteilung auf der Grundlage des endgültigen Skontro-Verteilungsplanes die Rede. Da es jedoch keinen Sinn macht, dass die Geschäftsführung ohne Rücksicht auf die Verteilungsregelungen der §§ 39h bis 39p einstweilige Zuteilungen vornimmt, obwohl ein endgültiger Skontro-Verteilungsplan vorliegt und nach dessen Maßgabe eine endgültige Verteilung vorgenommen werden könnte, ist, was die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt haben, § 39q Abs. 2 Satz 1 BörsO so zu lesen, dass die Geschäftsführung die Skontren ohne Rücksicht auf die satzungsrechtlichen Verteilungsregelungen einstweilen vornehmen darf, solange ein endgültiger Skontro-Verteilungsplan noch nicht existiert. Die Regelung des § 39q Abs. 2 BörsO ist also für den Fall vorgesehen, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, das zu einem endgültigen Skontro-Verteilungsplan führen soll. Kann ein solches Verfahren dagegen gar nicht stattfinden, weil die dafür maßgeblichen Regelungen der Börsenordnung ungültig sind, so kann es nie zu einer endgültigen Verteilung von Skontren und folglich auch nicht zu einer einstweiligen Verteilung kommen. Der Begriff der „Einstweiligkeit“ setzt nämlich voraus, dass es sich um eine Regelung handelt, die im Hinblick auf eine endgültige Regelung vorläufig ist. Sieht die Satzung keine endgültige Regelung vor, dann kann es auch keine darauf bezogene vorläufige Regelung geben. Eine vorläufige Skontroverteilung auf der Basis des § 39q Abs. 2 BörsO käme trotz der Ungültigkeit der übrigen Regeln über die Zuteilung von Skontren auch dann nicht in Betracht, wenn die Beklagte von Rechts wegen verpflichtet wäre, die Preisfeststellung im Präsenzhandel anzubieten und folglich auch verpflichtet wäre, die für unwirksam erklärten Regeln alsbald durch rechtmäßige Regelungen über die Zuteilung von Skontren zu ersetzen. Denn der Börsenrat als satzungsgebendes Organ der Beklagten ist keinesfalls verpflichtet, erneut ein Verteilungsverfahren auf der Basis eines Skontro-Verteilungsplanes vorzusehen. Ohne einen solchen Verteilungsplan kommt aber eine vorläufige Zuteilung für die Dauer bis zu dessen Erstellung nicht in Betracht. Indessen besteht auch gar keine Pflicht, überhaupt eine Regelung über die Verteilung von Skontren zu treffen. Die Beklagte kann es auch bei der Ungültigkeit der Zuteilungsregeln belassen, folglich keine Skontren mehr zuteilen, den Präsenzhandel einstellen und künftig nur noch die elektronische Preisfeststellung anbieten. Eine dritte Möglichkeit, nämlich es zwar bei der Unwirksamkeit der Zuteilungsregeln zu belassen, aber auf der Basis des § 39q Abs. 2 BörsO endgültige Zuteilungen vorzunehmen, besteht jedenfalls ebenso wenig wie die Möglichkeit, Zuteilungsbescheide zu erlassen, die als „vorläufig“ deklariert sind, von denen mangels Satzungsregelung aber ungewiss ist, ob sie jemals durch endgültige Zuteilungsbescheide ersetzt werden. Denn eine solche Zuteilung wäre nicht einstweilig und § 39q Abs. 2 BörsO ermächtigt nur zu einstweiligen Zuteilungen. Im Übrigen würde das zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, dass eine ganz und gar unbestimmte Verteilungsregelung an die Stelle einer solchen tritt, die wesentlich bestimmter, wenn auch nicht hinreichend bestimmt war. Selbst wenn man dem § 39q Abs. 2 BörsO entgegen dem Wortlaut, entgegen seiner systematischen Stellung und entgegen seines offenkundigen Sinnes und Zweckes die Bedeutung einer eigenständigen „Notkompetenz“ der Geschäftsführung unterlegen wollte oder gar müsste, könnte die Geschäftsführung auf dieser Grundlage nicht tätig werden, weil die Norm dann von den gesetzlichen Vorgaben des § 29 Satz 2 BörsG nicht gedeckt und deshalb rechtswidrig wäre. § 29 Satz 2 BörsG regelt eindeutig, dass die Voraussetzungen für die Skontrenverteilung in der Börsenordnung zu regeln sind und nicht durch Verwaltungsvorschriften der Geschäftsführung. Das Verwaltungsgericht dürfte - die Richtigkeit dieser Überlegung vorausgesetzt - in einem etwaigen Rechtsstreit diese Norm daher seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, auch wenn sie nicht im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt worden ist. Im Übrigen lässt sich auch auf der Ebene des Satzungsrechts keine „Not“ erkennen, die es erforderlich machen würde, die Geschäftsführung mit einer entsprechenden „Notkompetenz“ auszustatten. Zwar mag aus der Sicht der Börse ein Notfall vorliegen, wenn sie einerseits den Präsenzhandel anbieten will, andererseits aber mangels wirksamer Verteilungsregelung keine Skontren zuteilen kann. Ein Notfall könnte aus der Sicht der Börse insbesondere auch darin bestehen, dass im Interesse der Marktteilnehmer jedenfalls für eine Übergangszeit die Aufrechterhaltung des Präsenzhandels erforderlich ist. Es ist aber nicht erkennbar, warum diese Not nur dadurch soll abgewendet werden können, dass gerade die Geschäftsführung ermächtigt wird, Verteilungskriterien festzulegen, nach denen bis zum Inkrafttreten einer neuen satzungsrechtlichen Verteilungsregelung Skontren zugeteilt werden. Diese Aufgabe kann der Börsenrat ebenso gut erfüllen, indem er entsprechende provisorische Verteilungsregelungen aufstellt und in die Börsenordnung inkorporiert. Er kann dies auch und gerade dann tun, wenn er eigentlich auf Dauer eine andere Verteilungsregelung anstrebt und zu deren Erarbeitung noch Zeit braucht. Denn die provisorische Satzungsregelung kann jederzeit durch eine endgültige ersetzt werden. Wenn die vorstehenden Überlegungen zutreffen sollten, wozu sich die Kammer noch keine abschließende Meinung gebildet hat, dann würde daraus folgen, dass die Geschäftsführung der Beklagten derzeit nicht ermächtigt ist, Skontren zuzuteilen. Es könnte deshalb auch kein subjektives Recht der Klägerin darauf geben, dass die Beklagte von einer nicht vorhandenen Ermächtigung nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch macht. Da die darauf gerichtete Klage unzulässig ist, bedarf es dazu jedoch keiner abschließenden Entscheidung. 3. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquotelung beruht auf der Überlegung, dass die Klägerin hinsichtlich eines Teilstreitwertes von 128.680 EUR und die Beklagte hinsichtlich eines Teilstreitwertes von 50.000 EUR unterliegen. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin ist eine nach § 26 BörsG für die Frankfurter Wertpapierbörse zugelassene Skontroführerin. Skontroführung ist die Vermittlung und der Abschluss von Börsengeschäften in den einem Skontroführer zugewiesenen Wertpapieren unter Einschluss der Preisfeststellung im Präsenzhandel der Wertpapierbörse. Die Beklagte führte zum 01.07.2005 eine neue Verteilungsregelung für Aktien-Skontren im amtlichen und geregelten Markt ein (§§ 39c ff. der Börsenordnung in der am 15.03.2005 in Kraft getretenen Fassung). Zur Implementierung dieser neuen Verteilungsregelung hatte die Beklagte durch entsprechende Befristungsregelungen dafür gesorgt, dass alle früheren Skontrenzuteilungen an der Frankfurter Wertpapierbörse zum 30.06.2005 erloschen. Sie nahm nun nach der neuen Regelung eine neue Verteilung sämtlicher Skontren unter jenen zugelassenen Skontroführern vor, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Mit Bescheiden vom 20.05.2005 verteilte sie sämtliche Skontren unter Anordnung des Sofortvollzugs an die Beigeladenen. Der Klägerin teilte sie keine Skontren zu. Zur Begründung gab sie an, dass die Klägerin die Voraussetzungen der neuen Verteilungsregelung nicht erfülle. Die Klägerin erhob gegen sämtliche Zuteilungsbescheide ihrer Konkurrenten wie auch gegen den an sie selbst ergangenen Ablehnungsbescheid Widerspruch. Am 20.05.2005 stellte sie beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gegen die Verteilungsregelungen der Börsenordnung, über den der HessVGH mit Urteil vom 27.09.2006 entschieden hat (6 N 2388/05). Bereits am 22.03.2006 hat die Klägerin gegen die Beklagte Untätigkeitsklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zur Zuteilung von Skontren verpflichten zu lassen. Nachdem die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 13.04.2006 die Widersprüche zurückgewiesen hatte, setzte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.05.2006 das Verfahren als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fort und erweiterte die Klage zugleich hinsichtlich einer Anfechtungsklage gegen die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Zuteilungsbescheide. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Zuwendungsbescheide aufzuheben sind, weil sie auf den Verteilungsregelungen der Börsenordnung beruhen, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 27.09.2006 für unwirksam erklärt habe. Zugleich stehe ihr selbst ein Anspruch auf Zuteilung von Skontren zu. Dieser ergäbe sich unmittelbar aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Der HessVGH habe auch anerkannt, dass der Beklagten auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 BörsG eine Notkompetenz zur vorläufigen Skontrenverteilung zustehe. Demzufolge habe er auch § 39q Abs. 2 BörsO nicht für unwirksam erklärt. Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf Bescheidung ihres Zuteilungsantrages nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Klägerin beantragt, 1. die Zuteilungsbescheide der Beklagten vom 20.05.2005 zugunsten der Beigeladenen zu 1 bis 10 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13.04.2006 (CM05CK/101.1 bis CM05CK/101.10) aufzuheben, hilfsweise: festzustellen dass die Zuteilungsbescheide der Beklagten vom 20.05. 2005 zugunsten der Beigeladenen zu 1 bis 10 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13.04.2006 (CM05CK/101.1 bis CM05CK/101.10) rechtswidrig waren. 2. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 20. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2006 (Az.: CM05CK/100) zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 22. März 2005 auf Zuteilung von Skontren aus dem Prime- und General Standart zur Skontroführung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise: festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 20. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2006 (Az.: CM05CK/100) rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig. Die Klägerin könne aufgrund der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung keine Zuteilung verlangen, weil der HessVGH diese Regelungen für unwirksam erklärt habe. Auf die vom HessVGH eingeräumte Notkompetenz könne ein Bescheidungsanspruch ebenfalls nicht gestützt werden, weil diese nur eine vorläufige Zuteilung rechtfertigen könne, die Klägerin aber die Neubescheidung ihres ursprünglichen Zuteilungsantrages und damit eine endgültige Entscheidung begehre. Es fehle für die Neubescheidung auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da ein entsprechendes Urteil die Lage der Klägerin nicht verbessern könne, da die streitgegenständliche Zuteilungsperiode am 31.12.2006 ende und bis dahin die Rechtskraft des Urteils noch nicht eingetreten sein könne. Vor dem Eintritt der Rechtskraft müsse das Urteil jedoch nicht befolgt werden. Eine vorläufige Sicherung nach § 123 VwGO scheide aus, weil dem der rechtskräftige Beschluss des HessVGH vom 25.10.2006 entgegenstehe. Im Übrigen sei die Klage auf Neubescheidung auch nicht entscheidungsreif, da dies die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Sachgerechtigkeit der Entscheidungskriterien voraussetze. Die Anfechtungsklage sei ebenfalls unzulässig. Ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses bestehe nur darin, die Voraussetzungen für eine Neubescheidung zu schaffen. Da diese ausscheide, habe auch die Aufhebung der zugunsten der Beigeladenen ergangenen Zuteilungsbescheide für die Klägerin keinen Nutzen. Im Übrigen gelte auch hier, dass das Urteil vor Ablauf der Zuteilungsperiode keine Rechtskraft erlangen könne. Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Für eine Wiederholungsgefahr fehle es an der nötigen Gewissheit. Ein Restitutionsinteresse sei nicht erkennbar. Die Aufhebung der Zuteilungsbescheide setze eine rechtliche Beurteilung der Auswahlkriterien voraus, wofür eine Beweisaufnahme notwendig sei, so dass es auch insoweit an der Entscheidungsreife fehle. Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.04.2006, geändert durch Beschluss vom 11.05.2006, die im Rubrum aufgeführten Firmen zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Wegen des Vorbringens aller Beteiligten wird ergänzend auf sämtliche gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.