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Urteil

1 E 3624/06

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0301.1E3624.06.0A
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Leitsätze
Die mindestens zweijährige Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft erfüllt die Voraussetzung für ein eigentständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht, wenn sie neun Monate unterbrochen war. In diesem Fall müssen nach Beendigung der zeitweisen Unterbrechung erneut zwei Jahre des ehelichen Zusammenlebens nachgewiesen werden. Der Aufenthaltsstatus nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt einen ordnungsgemäßen Aufenthalt voraus. Der Aufenthalt ist nicht ordnungsmäßig, wenn er auf einer zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis beruht, die eheliche Lebensgemeinschaft aber tatsächlich nicht bestanden hat. Die rückwirkende Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mindestens zweijährige Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft erfüllt die Voraussetzung für ein eigentständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht, wenn sie neun Monate unterbrochen war. In diesem Fall müssen nach Beendigung der zeitweisen Unterbrechung erneut zwei Jahre des ehelichen Zusammenlebens nachgewiesen werden. Der Aufenthaltsstatus nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt einen ordnungsgemäßen Aufenthalt voraus. Der Aufenthalt ist nicht ordnungsmäßig, wenn er auf einer zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis beruht, die eheliche Lebensgemeinschaft aber tatsächlich nicht bestanden hat. Die rückwirkende Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers kommt eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht, weil eine solche nicht besteht (§§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 AufenthG). Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 31 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens seit zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat. Das gilt auch dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs am 11.07.2001 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand, die bis zum 01.06.2003 bestanden hat, dem Zeitpunkt, ab dem die Eheleute erstmals getrennt wohnten. Denn dieser Zeitraum dauerte jedenfalls nicht zwei Jahre an. Der Tatbestand einer zweijährigen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft wird auch nicht dadurch erfüllt, dass man zugunsten des Klägers weiterhin annimmt, die eheliche Lebensgemeinschaft sei ab dem 01.03.2004 in der Wohnung M-Straße wieder aufgenommen und bis zur endgültigen Trennung am 25.02.2005 fortgeführt worden. Falls in der Zwischenzeit nämlich keine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben sollte, ist dieser Zeitraum nicht als Fortsetzung, sondern als Neubegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft anzusehen, so dass er den ursprünglichen Zeitraum nicht auf zwei Jahre ergänzen kann. Er liegt auch selbst unter zwei Jahren. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt nämlich für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten ein kontinuierliches zweijähriges Zusammenleben voraus. Das ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut, wohl aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie bezweckt nämlich den besonderen Schutz des Ausländers, der sich gerade aufgrund einer ehelichen Lebensgemeinschaft in die Verhältnisse der Bundesrepublik integriert hat. Geschützt werden soll also nicht die Integration aufgrund zweijährigen Aufenthalts, sondern aufgrund einer gegebenen Verfestigung der Lebensverhältnisse, die aus einem mindestens zweijährigen ehelichen Zusammenleben resultieren. Zwar mögen kurzfristige Unterbrechungen der ehelichen Lebensgemeinschaft unschädlich sein. Eine Unterbrechung von neun Monaten, auf die eine Periode des Zusammenlebens folgt, die schließlich zur endgültigen Trennung führt, steht einer derartigen schutzwürdigen Verfestigung der auf der ehelichen Lebensgemeinschaft beruhenden Lebensverhältnisse jedenfalls entgegen (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urt. v. 12.06.2002 - 11 S 800/02 -, juris = InfAuslR 2002, 400 = AuAS 2002, 192 = NVwZ-RR 2002, 892). Das Erfordernis einer zweijährigen Lebensgemeinschaft ist auch nicht dadurch erfüllt, dass sie trotz der getrennten Wohnungen im Zeitraum von 01.06.2003 bis April 2004 aufrechterhalten wurde. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist gewöhnlich auf eine gemeinsame Wohnung gestützt. Es ist zwar möglich, dass Eheleute wegen besonderer Umstände zwei getrennte Wohnungen unterhalten und dennoch in einer ehelichen Lebensgemeinschaft verbunden bleiben. Da dies aber atypisch ist, bedarf es hierzu einer Begründung, die in sich tragfähig und auch plausibel ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es ist schon nicht plausibel, warum sich die Ehefrau zur Pflege der Mutter vom Kläger räumlich getrennt haben soll, wenn sie selbst schwer an Krebs erkrankt und also selbst fürsorgebedürftig gewesen ist. Es ist ferner nicht verständlich, dass sie ihr angebliches krankheitsbedingtes Bedürfnis zum Rückzug ausgerechnet dadurch befriedigen konnte, dass sie sich der Pflege ihrer Mutter widmet, was einen persönlichen Rückzug gerade unmöglich macht. Der Kläger trägt zudem auch in keiner Weise vor, wie denn trotz der räumlichen Trennung die eheliche Lebensgemeinschaft gepflegt worden ist. Seine bloße Behauptung, es habe keine Trennung von Tisch und Bett stattgefunden, ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Der Behauptung, dass die räumliche Trennung nicht mit der Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft verbunden gewesen sei, steht zudem die von der Ehefrau des Klägers unterzeichnete Niederschrift zu einer Vorsprache vor der Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises am 13.05.2004 (BA 164) entgegen, in der die Ehefrau erklärt, sie habe sich seit März 2004 mit dem Kläger „wieder zusammengerauft“, nachdem sie ein Jahr zuvor mit ihren Kindern nach Gr. gezogen sei. Sie berichtet zwar, dass sie dort ihre Mutter gepflegt habe, sagt aber auch, dass sie sich mit ihrem Mann „nicht so gut verstanden“ habe. Außerdem sei die Wohnung für alle zu klein gewesen. Anlass für die Auflösung der gemeinsamen Wohnung sei gewesen, dass der Mietvertrag ausgelaufen sei. Dies deckt sich mit dem in den Behördenakten befindlichen Mietvertrag für die Wohnung in der G-Straße, der ein bis zum 30.05.2003 befristetes Mietverhältnis vorsieht. Mag also auch nicht ein größeres Zerwürfnis der Anlass für die Trennung gewesen zu sein, so ist doch der Umstand festzuhalten, dass es zumindest seitens der Ehefrau auch kein Interesse an der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft gab. Die Erklärung steht jedenfalls der nicht weiter erläuterten Behauptung entgegen, die eheliche Lebensgemeinschaft sei trotz der getrennten Wohnungen fortgesetzt worden. Auch der Umstand, dass die Ehefrau 13 Jahre älter ist als der Kläger und ausweislich der besagten Niederschrift schon einmal für relativ kurze Zeit mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet war, rechtfertigt es, angesichts der gegebenen unklaren Situation erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Behauptung zu stellen, es habe trotz der zwei getrennten Wohnungen eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Diesen erhöhten Anforderungen trägt der Vortrag des Klägers nicht Rechnung. Insoweit hat er auch keine hinreichend konkreten Beweisthemen benannt. Eine Befragung der einzigen Zeugin, die insoweit in Betracht gekommen wäre, nämlich der Ehefrau, ist im Übrigen daran gescheitert, dass diese im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme die Aussage verweigert hat. Eine mindestens zweijährige Zeit des ehelichen Zusammenlebens im Anschluss an das angebliche erneute Zusammenleben ab dem 01.03.2004 in L. scheitert daran, dass es bereits am 25.02.2005 zur endgültigen Trennung kam. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Status nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen. Dieser Beschluss des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 (ANBA 1981, 4 = InfAuslR 1982, 33) beruht auf dem am 12.09.1963 in Ankara unterzeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei (Beschluss des Rates 64/763/EWG vom 23.12.1963, AWl 1964 Nr. 217, S. 3685; BGBl. 1964 II, S. 509, 1959). Nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Zwar hat diese Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, beginnend mit dem Urteil vom 20.09.1990 (Rs C - 1992/89 - "Sevince", InfAuslR 1991, 2), in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Wirkung und begründet subjektive Rechte des türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Aus dem Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis folgt nach der Rechtsprechung des EuGH auch ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, sofern nach dem Recht des Mitgliedstaates die Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung für den weiteren Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zum Zwecke der Fortführung des Arbeitsverhältnisses ist (EuGH, Urteil v. 16.12.1992 - Rs C - 237/91 - "Kus", Slg. I - 1992, 6814 = InfAuslR 1993, 41 ). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der türkische Arbeitnehmer sich auf Beschäftigungszeiten berufen kann, die ordnungsgemäß sind. Nur wenn diese Voraussetzung vorliegt, hat er nach § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG Anspruch auf Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis. Zwar verfügte der Kläger während seiner Beschäftigung durchgehend über Aufenthaltserlaubnisse, sodass sein Aufenthalt während dieser Zeit nach Maßgabe des deutschen Ausländerrechts rechtmäßig war. Nach der ständigen Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte wie auch des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der Ordnungsmäßigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 jedoch nicht mit dem Begriff der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des deutschen Ausländerrechts identisch. Während die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts allein durch die formale Voraussetzung des Vorhandenseins einer Aufenthaltserlaubnis vermittelt wird, kommt es für die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung auch darauf an, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht rechtswidrig war. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der türkische Arbeitnehmer den Aufenthaltstitel durch Vortäuschung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erwirkt hat, die in Wirklichkeit nicht bestanden hat (VGH Mannheim, Urteil v. 31.01.1994 - 1 S 1053/93; BVerwG, Urteil v. 17.06.1998 - 1 C 27/96; HessVGH, Beschluss v. 21.09.1998 - 6 TG 2276/97; OVG NRW, Beschluss v. 29.09.1998 - 18 B 2300/97; HessVGH, Urteil v. 22.09.2003 - 12 UE 1255/03 - ; BVerwG, Urteil v. 12.04.2005 - 1 C 9/04). Diese Rechtsprechung ist auch durch den EuGH bestätigt worden (Urteil v. 05.06.1997 - Rs. C - 285/95 - Slg. I - 1997, S. 3069). Dem Kläger ist es nicht gelungen, für wenigstens ein Jahr den Nachweis zu erbringen, dass er in diesem Sinne ordnungsgemäß beschäftigt war. In Betracht kommt dabei überhaupt erst die Zeit am dem 22.10.2001, weil der Kläger erst seit diesem Tage eine kontinuierliche Arbeit hat bei demselben Arbeitgeber hatte. Der Kläger hat zunächst aus den oben genannten Gründen nicht beweisen können, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau in der Zeit der von ihm selbst vorgetragenen räumlichen Trennung vom 01.06.2003 bis 01.03.2004 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Selbst wenn diese Lebensgemeinschaft, wie vorgetragen, zwischen dem 01.03.2004 und dem 25.02.2005 bestanden haben sollte, wäre damit das erforderliche Jahr des ordnungsgemäßen Aufenthalts nicht erfüllt, weil dieses Jahr erst mit Ablauf des 28.02.2005 vollendet gewesen wäre. Der Kläger kann auch nicht beweisen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft in der Zeit vom 01.06.2002 bis 01.06.2003 bestanden hat, als die Eheleute angeblich eine gemeinsame Wohnung in Li. bewohnt haben. Aus dem Umstand, dass der Gerichtsvollzieher die Ehefrau an der dortigen Anschrift geladen hat, folgt nicht, dass sie dort auch gelebt und mit dem Kläger eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat. Die Ladung erklärt sich schon dadurch, dass die Ehefrau in dieser Zeit dort gemeldet war. Die Rechnungen über Einrichtungsgegenstände für die Wohnung G-Straße belegen allenfalls, dass der Kläger selbst die dortige Wohnung eingerichtet hat, nicht aber, dass er dort mit seiner Ehefrau zusammen gelebt hat. Auch der Mietvertrag, der sowohl mit dem Kläger als auch mit seiner Ehefrau geschlossen worden ist, erbringt keinen Beweis dafür, dass die Ehefrau dort gelebt hat. Die Behauptung, die angebotenen Zeugen B und C könnten bezeugen, die Eheleute öfters in der Wohnung Gärtnerweg besucht und dabei den Eindruck gewonnen, dass diese dort ehelich zusammenleben, kann als wahr unterstellt werden, verhilft der Klage aber nicht zum Erfolg. Denn es ist möglich, dass es der Kläger und seine Ehefrau bei diesen Zeugen bewusst den Eindruck vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erwecken wollten, ohne dass eine solche tatsächlich geführt worden sein muss. Die Behauptung, der Zeuge D habe die Eheleute öfters mit dem Auto zum Einkaufen gefahren und ihnen beim Umzug von der M-Straße in die G-Straße geholfen, sowie sie im Januar 2003 für eine Woche in seiner Wohnung aufgenommen zu haben, weil in der Wohnung der Eheleute die Heizung ausgefallen war, spricht zwar tatsächlich dafür, dass der Kläger mit seiner Ehefrau während ihrer Wohnungsnahme in der G-Straße in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebten. Die Vernehmung des Zeugen D hat jedoch nicht die Überzeugung des Gerichts begründen können, dass die Behauptung wahr ist. Der Zeuge hat sehr schablonenhaft allgemeine Daten zum Verlauf der Ehe des Klägers mit seiner Ehefrau vorgebracht. Hinsichtlich der Hilfe bei den Umzügen und beim Einkaufen machte er sehr farblose und allgemeine Angaben, ohne einen lebendigen Lebenssachverhalt zu schildern, der die Glaubhaftigkeit seiner Aussage stützen könnte. Die Behauptung, er habe die Eheleute bei sich aufgenommen, als sie wegen eines Heizungsausfalls nicht in ihrer Wohnung bleiben konnten, hat er nicht bestätigt. Mit dem Stichwort „Heizungsausfall“ konnte er nichts anfangen, obwohl er in seiner eidesstattlichen Versicherung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof dieses Ereignis angeführt hat. Auch die Behauptung, der Zeuge A und die Eheleute hätten sich als Nachbarn regelmäßig besucht und der Zeuge könne aus eigenem Wissen bestätigen, dass der Kläger und seine Ehefrau in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt haben, konnte durch die Vernehmung des Zeugen A nicht bestätigt werden. Zwar spricht der Zeuge nur sehr gebrochen Deutsch. Dennoch konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass er die entscheidenden Fragen verstanden und darauf sachgerecht geantwortet hat. Er konnte bestätigen, dass der Kläger sein Nachbar war, und dass sich die beiden wechselseitig besucht und miteinander Tee getrunken haben. Danach gefragt, woher er den Namen der Ehefrau kenne, hat er jedoch angegeben, dieser habe auf dem Briefkastenschild gestanden. Schon mangels ausreichender Sprachkenntnisse habe er sich auch nicht weiter mit der Ehefrau befasst. Sie sei nur immer oder jedenfalls öfters dabei gewesen. Die Frage, ob Familienfeste und Feiertage miteinander gefeiert worden seien, hat der Zeuge verneint. Der Kontakt zu den Eheleuten, insbesondere zur Ehefrau des Klägers, war also keineswegs so intensiv, dass der Zeuge einen sicheren Eindruck darüber gewinnen konnte, ob das eheliche Zusammenleben nur zeitweise inszeniert oder tatsächlich im Alltag gelebt worden ist. Nach alledem käme eine mindestens einjährige eheliche Lebensgemeinschaft ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 22.10.2001 nur in Betracht, wenn das Gericht hätte die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger mit seiner Ehefrau in der Wohnung M-Straße 10 in L. eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat. Gerechnet vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bis zum Auszug am 01.06.2002 haben die Eheleute nach eigenen Angaben dort zwar kein Jahr zusammenleben können. Wenn jedoch für diese Zeit eine eheliche Lebensgemeinschaft bewiesen werden könnte, müsste mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen werden, dass diese in der Wohnung in Li. fortgeführt worden ist. Denn wenn es auch keine Beweise für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Li. gibt, so doch auch keine gegenteiligen Beweise. Für die Zeit ab dem 15.10.2001 bis zum 01.06.2002 behauptet der Kläger, die eheliche Lebensgemeinschaft sei in der Wohnung des Herrn J in L. (M-Straße 10) geführt worden. Hier hätten der Kläger und seine Ehefrau gleichsam in Untermiete bei Herrn J gelebt. Der Zeuge J hat diese Behauptung bei seiner gerichtlichen Vernehmung bestätigt. Der Aussage des Zeugen J stehen jedoch die der Zeugen H entgegen. Diese Zeugen, es handelt sich um die Vermieterin und ihren Ehemann, die beide in der Wohnung unter der an J vermieteten Wohnung leben, haben ausgesagt, dass J zusammen mit der Ehefrau des Klägers die Zwei-Zimmer-Wohnung im ersten Stock angemietet hätten, wenn auch nur J den Mietvertrag unterschrieb. Beide Zeugen sind von Anfang an davon ausgegangen, dass es sich bei der Zeugin F um die Ehefrau oder um die Lebensgefährtin des J handelt. Beide Zeugen haben ausgesagt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der Wohnung gelebt habe und dass er ihnen persönlich auch nicht bekannt sei. Sie haben ferner ausgesagt, zu dem Paar J/F zumindest zeitweise freundschaftliche Beziehungen gepflegt zu haben und auch aufgrund der Wohnverhältnisse stets ein zutreffendes Bild darüber gehabt zu haben, wer in der Wohnung lebt. Seit Oktober 2001 bis zum 28.02.2007, so die Zeugin V. H, hätten die Ehefrau und der Zeuge J kontinuierlich in der M-Straße 10 gelebt. Insbesondere sei die Zeugin F zu keinem Zeitpunkt zwischendurch ausgezogen und später wieder zurückgekehrt. Ab dem 01.01.2006 sei die Ehefrau in eine Ein-Zimmer-Wohnung im selben Haus umgezogen und habe auch den entsprechenden Mietvertrag geschlossen. Der Zeuge J halte sich seitdem (bis zum 28.02.2007), wenn er nicht gerade in der Türkei sei, bei ihr in dieser Wohnung auf. Er lebe nicht in Hanau, auch wenn er dort gemeldet sein mag. Beide Zeugen sagten ferner aus, dass die Ehefrau ihnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mitgeteilt habe, dass sie in Wahrheit nicht mit dem Zeugen J, sondern mit dem Kläger verheiratet sei und dass sie ihn gegen Geld geheiratet habe. Beide wurden sie von der Ehefrau gebeten, gegenüber den Behörden ggf. anzugeben, dass sie den Kläger kennen und die eheliche Lebensgemeinschaft der Eheleute F bestätigen könnten, was sie aber beide abgelehnt hätten. Die Zeugen I. und V. H sind glaubwürdig und ihre Aussage glaubhaft. Sie wird auch durch die Aussage des Zeugen J nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Es steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge J bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Das wird schon aus den zahlreichen Widersprüchen zu dem Vortrag des Klägers und eigenen Behauptungen deutlich, in die er sich verstrickt hat. So behauptet er, dass die Eheleute F erst etwa sechs Monate oder ein Jahr nach seinem Zuzug in die M-Straße bei ihm eingezogen seien, leugnet aber nicht, in Begleitung der Ehefrau den Mietvertrag geschlossen und gemeinsam mit dieser eingezogen zu sein. Er behauptet, die Eheleute seien zwischenzeitlich nach Ge. gezogen, was der Kläger selbst nicht behauptet. Er behauptet ferner, das Vermieterehepaar habe nicht gewusst, dass der Kläger noch bei ihm in der Wohnung lebt, obwohl er andererseits die guten Beziehungen zu den Vermietern einräumt. Er behauptet, dass die Zeugin F während der Krankheit ihrer Mutter diese jeden Tag besucht habe und er sie selbst öfter dorthin gefahren habe, obwohl der Kläger selbst vorgetragen hat, in dieser Zeit von seiner Frau getrennt gelebt zu haben und diese bei ihrer Mutter gelebt habe, um sie zu pflegen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen J wird auch nicht dadurch bestätigt, dass er trotz mehrfachen gerichtlichen Hinweisen auf die möglichen strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Folgen einer Falschaussage bei seiner Aussage blieb und diese sogar beeidet hat. Das Gericht hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge J sich in seiner Aussage mehr durch die Loyalität zu seiner Lebensgefährtin F bestimmen ließ als durch den Willen nur Wahrhaftigkeit. Dieses Ergebnis wird durch die polizeilichen Ermittlungen im August 2002 bestätigt, wonach der Kläger den Nachbarn des Anwesens M-Straße nicht bekannt war. Die Behauptung, der angebotene Zeuge E könne bezeugen, den Kläger öfters nach der Arbeit zur Wohnung M-Straße gefahren, kann als wahr unterstellt werden. Sie beweist jedoch nicht, dass die Eheleute F eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben, sondern erlaubt auch die Deutung, dass gelegentliche Besuche des Klägers in der M-Straße 10 zum Arrangement der Täuschung über das Zusammenleben gehörten. Jedenfalls kann die Aussage nicht die klaren und eindeutigen Aussagen der Zeugen H erschüttern oder gar widerlegen. Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist deshalb festzuhalten, dass zwar die Ehefrau, aber nicht der Kläger in der M-Straße 10 gewohnt haben und dass zwar der Kläger, aber nicht die Ehefrau in der Gärtnerstr. gewohnt haben, so dass zwischen dem Kläger und seiner deutschen Ehefrau zu keinem Zeitpunkt seit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand und der Kläger die Verlängerungen seiner Aufenthaltserlaubnisse aufgrund falscher Angaben erwirkt hatte. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Assoziationsrechts konnte damit nicht begründet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 25.05.2001 eine deutsche Staatsangehörige und stelle am 11.07.2001 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Am 01.08.2001 erhielt er eine bis zum 11.07.2002 befristete Aufenthaltserlaubnis, die später bis zum 02.07.2004 verlängert worden ist. Am 22.10.2001 nahm der Kläger ein Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber auf, bei dem er bis heute beschäftigt ist. Am 29.06.2004 beantragte der Kläger die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. In diesem Zusammenhang gab er an, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem 11.06.2001 und dem 01.06.2003 bestanden habe, inzwischen jedoch nicht mehr bestünde. Mit Bescheid vom 05.07.2005 lehnte die Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. In den Gründen ist ausgeführt, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Betracht komme, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft nach den eigenen Angaben des Klägers nicht mehr bestünde. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe auch nicht lang genug bestanden, um zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht zu führen. Denn Ermittlungen der Polizei hätten ergeben, dass die Ehefrau des Klägers mindestens seit Oktober 2001 mit einem anderen Mann in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, sodass eine eheliche Lebensgemeinschaft, wenn sie überhaupt bestanden haben sollte, jedenfalls nur für wenige Monate bestanden hätte. Der Kläger genieße auch keinen von der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängigen Aufenthaltsstatus nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80. Zwar sei er seit dem 22.10.2001 kontinuierlich bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Es habe sich dabei jedoch nicht um eine ordnungsgemäße Beschäftigung gehandelt, weil der Kläger die hierfür erforderliche Aufenthaltserlaubnis auf Grund falscher Angaben über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft erwirkt habe. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 04.09.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei unmittelbar nach der Heirat am 25.05.2001 in die Wohnung der Ehefrau in L. (K-Straße) gezogen. Weil es sich dabei um eine Kellerwohnung gehandelt habe, die zudem noch außerhalb der Stadt gelegen habe, hätten beide nach einer neuen Wohnung gesucht. Es sei ihnen dann von einem Bekannten der Ehefrau, einem Herrn J angeboten worden, in seine Wohnung in L., M-Straße 10 zu ziehen. Dies sei im Oktober 2001 erfolgt. Die Eheleute hätten sich an der Miete beteiligt und diese Anteile Herrn J ausgezahlt, der die gesamte Miete an den Vermieter weitergeleitet habe. Nachdem der Kläger am 22.10.2001 eine feste Anstellung erhalten und auch die Probezeit überstanden hatte, sei man am 01.06.2002 nach Li., G-Straße gezogen. Dort sei die eheliche Lebensgemeinschaft bis zum 01.06.2003 fortgesetzt worden. Für das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft in der G-Straße beruft sich der Kläger auf den damaligen Nachbarn A sowie seine Verwandten B, C und D als Zeugen sowie auf deren dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in der vorgängigen Eilsache vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen. Außerdem verweist er auf eine Ladung des Gerichtsvollziehers an die Ehefrau, die von ihm, dem Kläger, in Empfang genommen worden sei, sowie auf diverse Rechnungen über Einrichtungsgegenstände, die belegen, dass der Kläger diese Gegenstände unter der Adresse G-Straße beschafft hat, und auf Nachweise über die von ihm vorgenommenen Mietzahlungen. Am 01.06.2003 sei die Ehefrau zu ihrer Mutter gezogen. Diese sei schwer erkrankt und pflegebedürftig gewesen. Die Ehefrau selbst sei schwer an Krebs erkrankt gewesen und habe das Bedürfnis gehabt, sich zurückzuziehen. Der Kläger selbst habe eine Wohnung in Hanau, Wallweg bezogen. Eine Trennung von Tisch und Bett habe jedoch in dieser Zeit nicht stattgefunden. Im März oder April sei man, nachdem die Mutter der Ehefrau in einem Heim habe untergebracht werden können, wieder in die Wohnung M-Straße in L. gezogen. Man habe damals die Wohnung von Herrn J übernommen, der selbst ausgezogen sei. Den Vermieter dieser Wohnung habe er nie gesehen, weil er immer sehr spät nach Hause gekommen sei. Sein „Dienstvorgesetzter“ E könne jedoch bezeugen, dass er dort gewohnt habe, weil er ihn mehrfach abends nach Hause gefahren habe. Auch insoweit beruft sich der Kläger auf eine dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegte eidesstattliche Versicherung. Im Dezember 2004 habe er, früher von der Arbeit zurückkehrend als gewöhnlich, seine Ehefrau in flagranti mit Herrn J angetroffen. Darauf habe er die eheliche Lebensgemeinschaft beendet und sei ausgezogen. Hierzu legt er einen Mietvertrag über eine Wohnung in Hanau vor, der am 14.05.2005 unterzeichnet wurde und den Mietbeginn auf dem 01.12.2004 festlegt. In § 27 ist davon die Rede, dass „die Mieter“ die Wohnung seit dem 01.12.2004 bewohnen. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aufgrund der mehr als zweijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG zusteht. Jedenfalls sei das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Zeit vom 01.06.2002 bis zum 01.06.2003 nachgewiesen. Da er seit dem 22.10.2001 kontinuierlich bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sei, habe er jedenfalls einen Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 erwirkt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 05.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 31.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers um ein Jahr zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte räumt ein, dass der Kläger und seine Ehefrau im Zeitraum zwischen dem 11.06.2001 und dem 01.06.2003 mit gemeinsamem Wohnsitz gemeldet gewesen seien. Allerdings hätten Ermittlungen ergeben, dass der Kläger in der Wohnung in L., M-Straße nie angetroffen worden, und sowohl den Nachbarn als auch den Vermietern unbekannt sei. Vielmehr habe seine Ehefrau mit einem anderen türkischen Staatsangehörigen, nämlich dem Herrn J zusammen gelebt. Die Wohnung in der M-Straße 10 habe dieser Lebensgefährte zusammen mit der Ehefrau des Klägers auch angemietet. In der Wohnung G-Straße sei dagegen die Ehefrau nie angetroffen worden und bei den Nachbarn unbekannt. Mit Beschluss vom 01.12.2006 hat die Kammer den Rechtstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte zwei Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung, dass der Kläger mindestens ein Jahr im Zeitraum zwischen dem 22.10.2001 und dem 25.02.2005 mit seiner deutschen Ehefrau in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat durch Vernehmung der Frau F, der Frau V. H, der Herren H, A, D und J als Zeugen. Die Zeugin F, die Ehefrau des Klägers, hat die Aussage zur Sache verweigert. Wegen der übrigen Aussagen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17.01.2007 und vom 01.03.2007 Bezug genommen.