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Beschluss

18 B 2300/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0929.18B2300.97.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Die Beschwerde ist nur aus den in § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründen auf Antrag (§ 146 Abs. 5 VwGO) zuzulassen. Der Antragsteller muß dem Gericht einen deutlichen Hinweis geben, auf welchen Zulassungsgrund er sich stützt. Das Gericht hat nur die innerhalb der Antragsfrist - seien es die in der Antragsschrift selbst, seien es die in gesonderten Schriftsätzen - dargelegten Zulassungsgründe zu prüfen. Von dem Vorstehenden ausgehend bleibt der Zulassungsantrag selbst unter Einbeziehung des erst nach Ablauf der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz des Antragstellers vom 23. September 1997 erfolglos, weil das Vorbringen auf keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe führt. Der Antragsteller hat seinen Zulassungsantrag allein darauf gestützt, daß er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 besitze und dies vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung unberücksichtigt geblieben sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat seine Interessenabwägung im Ergebnis zutreffend zu Lasten des Antragstellers getroffen. Bereits nach summarischer Prüfung kann als überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, daß dem Antragsteller ein aus Art. 6 ARB 1/80 abzuleitendes Aufenthaltsrecht im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis nicht zustand. Zwar war der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt schon mehr als ein Jahr, nämlich seit dem 7. Dezember 1993, bei demselben Arbeitgeber (Firma M. & S. ) beschäftigt und besaß auch eine entsprechende Arbeitserlaubnis. Seine Aufenthaltserlaubnis beruhte aber seit dem 17. Juni 1994 auf unrichtigen Erklärungen und war deswegen nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift zu begründen. Dem Antragsteller war erstmals am 17. Juni 1993 zum Zwecke des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. In seinem Verlängerungsantrag vom 3. Juni 1994 gab er an, daß sich hinsichtlich der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau seit der letzten Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nichts verändert habe. Entsprechende Angaben wiederholten sich bezüglich der familiären Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau in den Verlängerungsanträgen vom 31. Mai 1995 und 17. Juni 1996. Dagegen kann nach dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 13. Oktober 1997 - - von einem Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft über den 6. Dezember 1993 hinaus nicht ausgegangen werden. Denn in dem Urteil, mit dem der Kläger vom Vorwurf des Sozialhilfebetrugs freigesprochen worden ist, wird davon ausgegangen, daß er im Tatzeitraum vom 7. Dezember 1993 bis 30. Juni 1996 von seiner Ehefrau bereits getrennt lebte. Zwar war es lange Zeit unklar, welche Rechtswirkungen eintraten, wenn ein Ausländer durch unwahre Angaben zur Begründung oder zum Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bewirkt hatte. Nunmehr hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27/96 -, DVBl. 1998, 1028, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, vgl. Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs C 285/95 (Kol) -, InfAuslR 1997, 338, entschieden, daß eine auf einer unrichtigen Erklärung beruhende Aufenthaltserlaubnis keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründet, und zwar unabhängig davon, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist. Dem schließt sich der Senat mit dem Hinweis darauf an, daß auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften jedenfalls generell nicht verlangt, daß die Täuschung zu einer Verurteilung geführt haben muß. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - Rs C-36/96 (Günyadin) -, InfAuslR 1997, 440. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).