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Beschluss

1 L 2543/09.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:1007.1L2543.09.F.0A
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Leitsätze
Für die Frage des Vorliegens von Rechtsmissbrauch kommt es darauf an, ob der Betreffende die Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung, d.h. durch Abgabe bewusst unrichtiger Angaben oder durch Verschweigen maßgeblicher Umstände erwirkt oder gesichert hat. Beide Möglichkeiten stellen ein in gleichem Maße verwerfliches Verhalten dar, auf das sich ein Anspruch nach Art 6 Abs 1 ARB 1/80 nicht begründen kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Frage des Vorliegens von Rechtsmissbrauch kommt es darauf an, ob der Betreffende die Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung, d.h. durch Abgabe bewusst unrichtiger Angaben oder durch Verschweigen maßgeblicher Umstände erwirkt oder gesichert hat. Beide Möglichkeiten stellen ein in gleichem Maße verwerfliches Verhalten dar, auf das sich ein Anspruch nach Art 6 Abs 1 ARB 1/80 nicht begründen kann. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. I Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Sie hielt sich im Jahre 2003 unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland auf. Mit Verfügung vom 06.02.2003 wurde sie ausgewiesen und am 11.02.2003 erfolgte die Abschiebung in die Türkei. Am 29.09.2004 heiratete sie dort den deutschen Staatsangehörigen C. Nach Befristung der Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung reiste sie im Besitz eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung am 07.02.2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 06.04.2006 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Zusammenhang mit diesem Antrag gab sie am 23.05.2006 eine Erklärung ab (Bl. 135 d. BA), wonach sie sich verpflichtete, jede Veränderung der ehelichen Gemeinschaft (z. B. Trennung über einen längeren Zeitraum, Wohnungswechsel oder ähnliche Umstände) der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Unter dem 23.05.2005 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis zum 22.05.2009, mit der Anmerkung „Erwerbstätigkeit gestattet“. Spätestens seit dem 01.02.2007 lebt sie von ihrem Ehemann dauernd getrennt. Seit dem 01.11.2007 arbeitet die Klägerin in Vollzeit als Haushälterin und Kinderfrau und erhält durchschnittlich ein Entgelt in Höhe von 1.340 € Netto. Mit Schreiben vom 11.05.2009 (Bl. 155 d. BA) bat sie die Ausländerbehörde B-Stadt um Erhalt einer Fiktionsbescheinigung vor dem Hintergrund der Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der mittlerweile zuständigen Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises. Unter dem 12.05.2009 erteilte die Ausländerbehörde B-Stadt eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, gültig bis zum 11.08.2009. Mit Schriftsatz vom 15.06.2009 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 6 ARB 1/80 EG – Türkei in Verbindung mit § 4 Abs. 5 AufenthG. Mit Verfügung vom 27.08.2009 lehnte der Landrat des Main-Taunus-Kreises den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Ferner drohte der Landrat des Main-Taunus-Kreises der Antragstellerin die Abschiebung in die Türkei für den Fall an, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung verlassen habe. Die Antragstellerin könne sich nicht auf Art. 6 ARB 1/80 berufen. Hierauf könne sich nur berufen, wer eine Beschäftigung ordnungsgemäß ausübe. Zwar verfüge die Antragstellerin während der Beschäftigungszeiten über eine Aufenthaltserlaubnis, so dass ihr Aufenthalt formal rechtmäßig sei, jedoch sei der Begriff der Ordnungsmäßigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht mit dem Begriff der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des deutschen Ausländerrechts identisch. Für die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung komme es auch darauf an, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht rechtswidrig gewesen sei. Dies sei jedoch dann der Fall, wenn der türkische Arbeitnehmer den Aufenthaltstitel durch Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erwirkt habe, die in Wirklichkeit nicht bestanden habe. Die Antragstellerin sei ihrer Pflicht, die Trennung bei der Ausländerbehörde zu melden, nicht nachgekommen. Bei wahrheitsgemäßer Mitwirkung hätte sie keine Möglichkeit erhalten, seit November 2007 das Arbeitsverhältnis auszuüben und sich auf Art. 6 ARB zu berufen. Der Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis müsse allein auf ihre Täuschung zurückgeführt werden, indem sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und es unterlassen habe, auf die geänderten Wohn- und Lebensumstände hinzuweisen. Mit Schriftsatz vom 07.09.2009, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 09.09.2009, hat die Antragstellerin Klage erhoben, mit der sie begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2009 zu verlängern. Art. 6 ARB 1/80 gewähre einem türkischen Staatsangehörigen, der im Hinblick auf die Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet eines Mitgliedstaates erhalten habe und der dort seit mehr als einem Jahr mit gültiger Arbeitserlaubnis bei dem selben Arbeitgeber gearbeitet habe, einen unmittelbaren Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis und seiner Aufenthaltserlaubnis, selbst wenn die Ehe nicht mehr bestehe. Unstrittig sei, dass die Klägerin seit dem 1.11.2007, mithin seit weit über einem Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sei. Die der Klägerin am 22.05.2009 (gemeint ist wohl der 23.05.2006) erteilte Aufenthaltserlaubnis sei keineswegs rechtswidrig erteilt worden, sondern rechtmäßig aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Antragstellerin habe die Aufenthaltserlaubnis nicht durch Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erwirkt, die in Wirklichkeit nicht bestanden habe. Eine Pflicht, der Ausländerbehörde, die Trennung zu melden gäbe es nicht. Sei eine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer auflösenden Bedingung betreffend die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft versehen, so bleibe sie auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gültig. Sei sie ohne Auflage über die Pflicht zur Mitteilung der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden, so bestehe eine solche Pflicht gerade nicht. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin keinen Nebenwohnsitz in A-Stadt angemeldet habe, bzw. die Anmeldung verspätet vollzogen habe, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts oder der Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung. In diesem Schriftsatz hat die Antragstellerin ferner um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Insoweit beantragt sie, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Bescheid vom 06.08.2009 sei offensichtlich rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsrechts als Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne von Art. 6 ARB 1/80 werde nicht schon deshalb nachgewiesen, indem der türkische Staatsangehörige im Besitz einer formal ordnungsgemäßen Aufenthaltserlaubnis sei. Rechtmäßig sei ein Aufenthaltsrecht nur, wenn auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts vorlägen. Der Aufenthalt sei nicht ordnungsgemäß, wenn er auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beruhe, die eheliche Lebensgemeinschaft aber tatsächlich nicht mehr bestehe. Die rückwirkende Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis sei nicht erforderlich. Der Aufenthaltszweck der Antragstellerin sei spätestens am 01.02.2007 entfallen. Die persönliche und räumliche Trennung von ihrem Ehemann habe sie, entgegen ihrer Verpflichtung vom 23.05.2006, der zuständigen Ausländerbehörde nicht angezeigt. Ab diesem Zeitpunkt habe sie über das Bestehen einer schützenswerten Ehegemeinschaft getäuscht. Ihre Arbeitsaufnahme am 01.11.2007 sei somit in einem Status erfolgt, in dem die materiellen Voraussetzungen ihres Aufenthaltstitels nicht vorlagen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (zwei Bände) Bezug genommen. II. Der gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis beendet zugleich ein kraft Gesetzes eingetretenes fiktives Bleiberecht, dessen Fortbestand im Falle des Erfolges des Eilantrages erreicht werden könnte (vgl. HessVGH, Beschl. v. 14.02.1991, Az.: 12 TH 1568/90, NVwZ 1991, S. 426). Ein solches fiktives Bleiberecht ergibt sich vorliegend gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Unter dem 11.05.2009 und somit noch vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 22.05.2009 hat die Antragstellerin gegenüber der Ausländerbehörde B-Stadt zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verlängerung der zuletzt gültigen Aufenthaltserlaubnis begehrt, wenngleich sie den Antrag und die Beweismittel bei der zu diesem Zeitpunkt bereits zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners erst am 15.06.2009 formell eingereicht hat. Bereits das Schreiben vom 11.05.2009 ist als Antrag i.S.v. § 81 Abs. 4 AufenthG zu werten, zumal ihr die Ausländerbehörde B-Stadt die entsprechende Fiktion bestätigt hat. Auf die Frage, ob der am 15.06.2009 und somit nach Ablauf der bis 22.05.2009 gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellte Antrag vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 AufenthG eine Fiktionswirkung auslöst, auch wenn die zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits abgelaufen ist, kann offen bleiben. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständliche Verfügung des Antragsgegners vom 27.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Das durch die Rechtmäßigkeit der Verfügung begründete besondere öffentliche Interesse überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren. Es besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bzw. Neuerteilung aus Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 (ARB 1/80). Nach Art. 6 Abs. 1, erster Spiegelstrich hat ein türkischer Arbeitnehmer, der den regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung, Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Wirkung und begründet subjektive Rechte des türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzung der Vorschrift erfüllt. Aus dem Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis folgt zugleich ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, sofern nach dem Recht des Mitgliedstaates die Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung für den weiteren Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zum Zwecke der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der türkische Arbeitnehmer sich auf Beschäftigungszeiten berufen kann, die ordnungsgemäß sind. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegt, besteht im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG ein Aufenthaltsrecht, und nach § 4 Abs. 5 S. 2 AufenthG ein Anspruch auf Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis. Die Ordnungsmäßigkeit einer Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem deutschen Arbeitsrecht und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrecht voraus. Eine derartige Position ist vorliegend nicht gegeben. Zwar verfügte die Antragstellerin während ihrer Beschäftigung ab dem 01.11.2007 (als Haushälterin und Kinderfrau) bis zum 22.05.2009 über eine Aufenthaltserlaubnis, so dass ihr Aufenthalt während dieser Zeit nach Maßgabe des deutschen Ausländerrechts rechtmäßig war. Nach der ständigen Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte wie auch des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der Ordnungsmäßigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 jedoch nicht mit dem Begriff der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des deutschen Ausländerrechts identisch. Während die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts allein durch die formale Voraussetzung des Vorhandenseins einer Aufenthaltserlaubnis vermittelt wird, kommt es für die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung auch auf die Frage der missbräuchlichen Berufung auf eine durch Ehe vermittelte Rechtstellung an. Ein derartiger Rechtsmissbrauch ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der türkische Arbeitgeber den Aufenthaltstitel durch Vortäuschung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erwirkt hat, die in Wirklichkeit nicht bestand (EuGH, Urt. v. 05.06.1997, Rs. C – 285/95 Sammlung 1997, I-3069, Kol; BVerwG, Urt. v. 12.04.2005, Az.: 1 C 9/04, Juris; HessVGH, Urt. v. 22.09.2003, Az.: 12 UE 1255/03, Juris). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist jedoch auch dann anzunehmen, wenn eine (eventuell) rechtmäßig erworbene Rechtsstellung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wird und die Ausübung der Beschäftigung – in Ansehung dessen – kein berechtigtes Vertrauen auf den Erwerb einer Position nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 schaffen kann. Dies ist vorliegend anzunehmen. Die Antragstellerin hat im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem 23.05.2006 klar erklärt, dass sie jede Veränderung der ehelichen Gemeinschaft (z.B. Trennung über einen längeren Zeitraum, Wohnungswechsel oder ähnliche Umstände) der Ausländerbehörde unverzüglich mitteilt. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin dann aber nicht nachgekommen. Sie hat die Trennung von ihrem Ehemann spätestens am 01.02.2007 nicht mitgeteilt. Hiermit hat sie der Ausländerbehörde die Möglichkeit genommen, auf den Wegfall der ehelichen Lebensgemeinschaft zu reagieren, etwa durch eine nachträgliche Befristung der der Antragstellerin zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltserlaubnis. Insoweit ist es auch unerheblich, dass die der Antragstellerin am 23.05.2006 erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht etwa eine auflösende Bedingung für den Fall der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufweist oder eine Auflage über die Pflicht zu deren Mitteilung. Für die Frage des Vorliegens von Rechtsmissbrauch kommt es vielmehr darauf an, ob der Betreffende die Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung, d. h. durch Abgabe bewusst unrichtiger Angaben oder durch Verschweigen maßgeblicher Umstände erwirkt oder gesichert hat. Beide Möglichkeiten stellen ein in gleichem Maße verwerfliches Verhalten dar, auf das sich ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht begründen kann. Auf die Frage, ob nicht etwa von Anfang an eine Scheinehe vorlag, kommt es insofern nicht an. Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 59 Abs. 1, 2, 58 AufenthG. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG.