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Beschluss

12 TH 1568/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0214.12TH1568.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere fehlt dem am geborenen Antragsteller nicht die Prozeßfähigkeit für das Beschwerdeverfahren. Denn er ist zwar als Minderjähriger in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, aber gleichwohl zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, weil er das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihm unter dieser Voraussetzung durch § 68 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) für den Bereich des Ausländerrechts Handlungsfähigkeit und damit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch Prozeßfähigkeit zuerkannt ist. Dies legitimiert den betreffenden Minderjährigen nunmehr in vollem Umfang, seine Rechte im ausländerrechtlichen Verfahren - ebenso wie nach § 6 AsylVfG, dem § 68 Abs. 1 AuslG entspricht (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321,S. 79), im Asylverfahren - wahrzunehmen, was auch die Einlegung sämtlicher möglicher Rechtsmittel und die Bevollmächtigung einschließt (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 6 AsylVfG, Rdnr. 1). Abgesehen davon haben beide Elternteile im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens sämtliche Verfahrenshandlungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller genehmigt, und sind außerdem von ihnen unterzeichnete Prozeßvollmachten für den jetzigen und die zuvor beauftragten Bevollmächtigten vorgelegt worden. Ob der seit Februar 1985 unter Pflegschaft dessen Bruders stehende Vater des Antragstellers überhaupt noch zur Vertretung des Antragstellers berechtigt ist (vgl. dazu Art. 268 S. 1 i.V.m. 274 TBGB und § 1673 Abs. 2 BGB) und ob verneinendenfalls dessen Mutter allein vertretungsberechtigt wäre, bedarf angesichts der eigenen Prozeßfähigkeit des Antragstellers freilich keiner Entscheidung (mehr). Die Beschwerde ist aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, soweit dieser sich gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung richtet, mit dem angegriffenen Beschluß vom 4. Mai 1990 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Für die rechtliche Beurteilung der Beschwerde ist allerdings, zumal ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend (Hess. VGH, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7 m.w.N.), also insbesondere das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 einschließlich der darin enthaltenen Übergangsvorschriften zugrundezulegen. Danach ist im vorliegenden Fall auch hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis (weiterhin) vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, weil das Begehren des Antragstellers auf den Fortbestand seines ursprünglich gesetzlich fingierten vorläufigen Bleiberechts gerichtet ist, welches bei einem Erfolg seines vorläufigen Rechtsschutzantrags als fiktive Duldung fortgälte. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Mit der Beantragung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erzielte ein Ausländer nach § 21 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AuslG 1965 einen fiktiv erlaubten Aufenthalt; nach § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG tritt diese Rechtsfolge nur noch unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein, während im übrigen der Aufenthalt nur beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde als geduldet gilt (§ 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG) und im Falle einer unerlaubten Einreise, einer Ausweisung oder einer sonst bestehenden Ausreisepflicht oder eines wiederholten Aufenthaltsgenehmigungsantrags (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 Satz 3 AuslG) sowie dann, wenn § 69 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG von vornherein nicht eingreift, überhaupt kein vorläufiges Bleiberecht fingiert wird. Soweit die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung zugleich eine fiktive Aufenthaltsgenehmigung oder eine fiktive Duldung zum Erlöschen bringt, beinhaltet sie - anders als in den übrigen Fällen - über die bloße Ablehnung einer Begünstigung hinaus zusätzlich eine Belastung für den betroffenen Ausländer (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 867). Daher ist in Fällen der vorgenannten Art die Klage in der Hauptsache, soweit sie sich gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung richtet, Anfechtungsklage mit selbständiger Bedeutung, und, soweit sie auf Verpflichtung zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung abzielt, Verpflichtungsklage. Dem entspricht, daß in § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1965 ausdrücklich von einer "Anfechtungsklage" die Rede war (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 486). Wenn § 72 Abs. 1 AuslG nur noch von "Klage" spricht, so bedeutet dies keine sachliche Änderung, sondern beruht lediglich darauf, daß ursprünglich die aufschiebende Wirkung der Klage gegen sämtliche ausländerrechtliche Maßnahmen ausgeschlossen werden sollte (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 23 u. 81) und erst aufgrund der Beratungen im Bundestags-Innenausschuß durch entsprechende Ergänzung des Regierungsentwurfs ausdrücklich die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage erfolgte (vgl. Beschlußempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 11/6955, S. 48, und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 11/6960, S. 26). Davon abgesehen würde die Regelung über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung in § 72 Abs. 1 AuslG - gleiches gilt für § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1965 - leerlaufen, wenn man in den genannten Fällen die Hauptsacheklage, soweit sie sich gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung richtet, nicht als Anfechtungsklage qualifizierte; denn nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat nur sie - und der ihr vorausgehende Widerspruch - aufschiebende Wirkung, nicht hingegen die Verpflichtungsklage (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnrn. 510 f.). Die unterschiedliche Qualität des Bleiberechts bei fiktiver Aufenthaltsgenehmigung einerseits und fiktiver Duldung andererseits hat auf die Statthaftigkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Einfluß, denn immerhin ermöglicht auch die fiktive Duldung dem Ausländer, jedenfalls bis zur Entscheidung über seinen Aufenthaltsgenehmigungsantrag im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften im Bundesgebiet zu bleiben; und der Wegfall dieser Begünstigung belastet ihn in ähnlicher - wenn auch qualitativ geringerer - Weise wie den Inhaber einer fiktiven Aufenthaltsgenehmigung. Wenn allerdings die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nicht zugleich ein kraft Gesetzes eingetretenes fiktives Bleiberecht beendet, steht dem Ausländer das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zur Verfügung und schließt § 123 Abs. 5 VwGO demgemäß den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auch nicht aus ( vgl. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 486; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 867). Das vorläufige Rechtsschutzverfahren des Antragstellers führte im Falle des Erfolgs dazu, daß der Aufenthalt des Antragstellers bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag vom 7. September 1989 als geduldet gälte. Zwar hatte sein Aufenthalt zunächst nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 als erlaubt gegolten; eine (rückwirkende) Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 22. Februar 1990, soweit dieser sich gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis richtet, hätte indessen nur zur Folge, daß die fiktive Aufenthaltsgenehmigung zwar bis Ende 1990 weiter bestanden hätte, vom 1. Januar 1991 an jedoch gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG (nur) als fiktive Duldung fortgälte. Ein Fortbestehen der fiktiven Aufenthaltserlaubnis als fiktive Aufenthaltsgenehmigung über den 31. Dezember 1990 hinaus ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller nicht mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG) und weil er sich im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im September 1989 schon angesichts seiner erst am erfolgten Einreise nicht seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG), wobei im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben kann, ob der Zeitraum nach Vollendung des 16. Lebensjahres am 4. August 1989 - bis dahin bedurfte der Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 keiner Aufenthaltserlaubnis - bis zur Antragstellung im September 1989, während dessen sich der Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, einer fiktiven Aufenthaltsgenehmigung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG entgegen stünde oder ob die Rechtmäßigkeitsfiktion auch in derartigen Fällen verspäteter Antragstellung - ggfs. unter Miteinbeziehung des § 97 AuslG - einträte (im letzteren Sinne die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 80). Der Antragsteller fällt auch nicht unter die von § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 AuslG oder von der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 2 Satz 2 AuslG erfaßten Personenkreise. Desweiteren regelt § 94 AuslG nur die Fortgeltung erteilter - also nicht gesetzlich fingierter - enumerativ aufgezählter Aufenthaltstitel. Ferner bleiben nach § 95 Abs. 1 AuslG zwar auch die vor dem Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts "getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere ... Duldungen und sonstige begünstigende Maßnahmen wirksam, und außerdem gewährte die fiktive Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 eine stärkere Rechtsposition als eine - von § 95 Abs. 1 AuslG ausdrücklich erfaßte - Duldung nach § 17 Abs. 1 AuslG 1965. Indessen läßt sich eine kraft Gesetzes eingetretene fiktive Aufenthaltserlaubnis schwerlich als ausländerrechtliche Maßnahme qualifizieren, zumal nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 ebenso wie nach § 69 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 AuslG der Aufenthalt vorläufig als erlaubt und nicht etwa die Aufenthaltserlaubnis vorläufig als erteilt galt bzw. gilt. Gegen eine Auslegung der fiktiven Aufenthaltserlaubnis als ausländerrechtliche Maßnahme i.S.d. § 95 Abs. 1 AuslG spricht ferner, daß diese Vorschrift (nur) gewährleisten soll, daß abgeschlossene ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren von der Neuregelung des Ausländerrechts unberührt bleiben (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 85 ). Gälte demnach im Falle des Erfolgs des Antragstellers in seinem vorläufigen Rechtsschutzverfahren seine zunächst entstandene fiktive Aufenthaltserlaubnis nicht über den 31. Dezember 1990 hinaus als fiktive Aufenthaltsgenehmigung fort, so bestünde sie doch immerhin als fiktive Duldung weiter. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AuslG gilt nämlich, wenn ein Ausländer nach der Einreise - im Gegensatz zur Antragstellung vor der Einreise - eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt, "sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung ... als geduldet". Der Wortlaut spricht dafür, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, der Zeitraum der fiktiven Duldung schließe unmittelbar an den der Befreiung an, was eine Antragstellung vor Ablauf der Befreiung voraussetzen würde, welche der Antragsteller versäumt hat. Indessen heißt es - wie bereits aufgezeigt in der amtlichen Begründung zu § 69 Abs. 3 AuslG, der nach seinem Wortlaut (vgl. insbesondere die Formulierung "seit mehr als sechs Monaten" und die Verwendung des Präsens in § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG) noch deutlicher eine Auslegung im Sinne einer Antragstellung während des rechtmäßigen Aufenthalts nahelegt, die Rechtmäßigkeitsfiktion solle "auch eintreten, wenn der Ausländer verspätet, d.h. nach Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt" (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 80). Wäre aber für die fiktive Aufenthaltsgenehmigung nach § 69 Abs. 3 AuslG - unter Einbeziehung systematischer und teleologischer Erwägungen - letztlich einer historisch orientierten Auslegung der Vorzug vor einer grammatisch ausgerichteten zu geben, so könnte bei der fiktiven Duldung nach § 69 Abs. 2 AuslG in Anbetracht der entsprechend gelagerten Problematik schwerlich anders verfahren werden. Für den vorliegenden Fall bedarf es freilich keiner grundsätzlichen Entscheidung hierüber, weil die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers in der Zeit vom 5. August 1989 bis zur Antragstellung im September 1989 - also von etwas mehr als einem Monat - jedenfalls mit Blick auf § 97 AuslG außer Betracht bleibt. Diese Vorschrift sah nach ihrer ursprünglichen Fassung als § 95 S. 1 AuslG im Entwurf der Bundesregierung ausdrücklich vor, daß "Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von weniger als einem Jahr außer Betracht , wenn sie darauf beruhen, daß der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, bevor er mit Vollendung des 16. Lebensjahres aufenthaltsgenehmigungspflichtig geworden ist" BT-Drs. 11/6321, S. 31). Zwar ist die Bestimmung aufgrund der Beratungen im Bundestags-Innenausschuß dergestalt verändert worden, daß die betreffende Fallgestaltung nicht mehr ausdrücklich aufgeführt und darüber hinaus statt einer zwingenden nunmehr eine Ermessensvorschrift entstanden ist; dies geschah jedoch nicht mit der Absicht, die Position der nach dem ursprünglichen Entwurf privilegierten jugendlichen Ausländer zu schwächen, sondern lediglich zum Zwecke der Vereinfachung der Regelung (vgl. Beschlußempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 11/6955, S. 68, und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 11/6960, S. 29 ). Demnach kann der Entstehungsgeschichte des § 97 AuslG entnommen werden, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, im Falle einer bis zu einem Jahr verspäteten Antragstellung von 16 Jahre alt gewordenen Jugendlichen sei regelmäßig eine Ermessensausübung dahingehend geboten, daß die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts außer Betracht bleibt. Daß der vorliegende Fall auch aus der Sicht der Antragsgegnerin keine Veranlassung zu einer anderen Handhabung im Ermessenswege gibt, ist bereits der angegriffenen Verfügung vom 31. Januar 1990 zu entnehmen. Denn dort ist der Umstand der verspäteten Antragstellung, der von der Antragsgegnerin erkannt wurde (vgl. insbesondere S. 2, zweiter u. dritter Abs., der Verfügung), nicht zu Lasten des Antragstellers in die allein auf andere Gesichtspunkte gestützte Ermessensentscheidung über die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eingestellt worden, obwohl dies rechtlich möglich gewesen wäre. Es mag sein, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 97 AuslG vorrangig im Auge hatte, solche Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts außer Betracht lassen zu können, die eine Aufenthaltsverfestigung in materieller Hinsicht hindern würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 85 ). Dies schließt indessen die Heranziehung der Vorschrift für das Ent- bzw. Fortbestehen der fiktiven Aufenthaltsgenehmigung und der fiktiven Duldung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG nicht aus, zumal angesichts der in der amtlichen Begründung zu § 69 Abs. -3 AuslG eindeutig zum Ausdruck gebrachten Absicht, verspätete Antragstellungen auch insoweit unschädlich sein zu lassen. Denn § 69 AuslG einerseits und § 97 AuslG andererseits dürfen im Interesse einer sachgerechten Auslegung nicht isoliert voneinander betrachtet, sondern sie müssen einer Gesamtschau unterzogen werden. Auch der Umstand, daß in Fällen der vorliegenden Art zunächst - nämlich bis zur Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde nach § 97 AuslG - offen ist, ob dem Ausländer ein fiktives Bleiberecht zusteht oder nicht, gebietet keine andere Auslegung. Denn die Ausländerbehörde wird, sofern sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreifen will, jedenfalls vorher eine negative Entscheidung nach § 97 AuslG zu treffen haben. Kommt es zu einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, so wird in der Regel die Versagung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung bereits erfolgt und bei dieser Gelegenheit auch dem § 97 AuslG Rechnung getragen sein. Schließlich führt die Heranziehung des § 97 AuslG in Fällen der vorgenannten Art auch nicht dazu, daß praktisch immer eine fiktive Duldung erreicht wird. Vielmehr greift die Fiktionswirkung jedenfalls dann nicht ein, wenn eine um mehr als ein Jahr verspätete Antragstellung vorliegt, und ferner insbesondere dann nicht, wenn der Ausländer die Visumspflicht umgangen hat, und vor allem letzteres wollte der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 69 AuslG nicht mehr mit der Zuerkennung eines fiktiven Bleiberechts honorieren, weil er den früheren Rechtszustand insoweit für unbefriedigend erachtete (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 80). Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kann dem Antragsteller indessen hier nicht gewährt werden. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 1990 sind nämlich offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das die angegriffenen Verwaltungsakte selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1-642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1). Freilich kann ein überwiegendes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung nicht schon mit der Erwägung verneint werden, daß der Aufenthaltserlaubnisantrag sowie die Widerspruchserhebung, die Stellung des gerichtlichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Beschwerdeeinlegung, die jeweils durch damals beauftragte Rechtsanwälte erfolgten, zunächst nicht wirksam gewesen seien. Zwar ist der Formblattantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 7. September 1989 nur von dem erst seit dem 1. Januar 1991 handlungsfähigen Antragsteller selbst, seinem Vater und dessen zum Pfleger bestellten Bruder unterzeichnet und hat die zunächst vorgelegten Prozeßvollmachten vom 14. November 1989, vom 28. Februar 1990 und vom 27. Mai 1990 allein der Antragsteller bzw. dessen Vater unterschrieben. Indessen haben zwischenzeitlich beide Elternteile im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens sämtliche Verfahrenshandlungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller genehmigt, und sind außerdem von beiden im Jahre 1990 unterzeichnete Prozeßvollmachten für den jetzigen und die zuvor beauftragten Bevollmächtigten vorgelegt worden; und schließlich ist der Antragsteller ab dem 1. Januar 1991 selbst handlungs- und prozeßfähig geworden, ohne daß er seither zum Ausdruck gebracht hat, das vorliegende Verfahren nicht weiterführen zu wollen; dadurch sind mögliche diesbezügliche Mängel rückwirkend geheilt worden (vgl. Hess. VGH, 21.11.1989 - 12 TH 2401/89 - u. 28.12.1989 - 12 TH 4942/88 -). Mögliche Verfahrensfehler, die gegebenenfalls zwischenzeitlich noch nicht gegenstandslos geworden sind, können auch der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden. Soweit das Anhörungsschreiben vom 7. November 1989 an den Antragsteller selbst gerichtet und die angegriffene Verfügung vom 31. Januar 1990 allein vom Antragsteller bevollmächtigten Rechtsanwälten zugestellt worden ist, dürfte dies zwar angesichts der damals fehlenden Handlungsfähigkeit des Antragstellers verfahrensfehlerhaft gewesen sein. Auch diese Mängel sind aber durch die inzwischen eingetretene Handlungs- und Prozeßfähigkeit des Antragstellers als geheilt anzusehen, zumal er sich auf die betreffenden Verfahrensfehler zu keiner Zeit berufen hat (vgl. BVerwG, 31.09.1984 - 9 C 156.83 -, EZAR 600 Nr. 6 = NJW 1985, 576, sowie Hess. VGH, 21.11.1989 - 12 TH 2401/89 - u. 08.06.1990 - 12 TH 2430/89 -). Im Ergebnis zutreffend sind Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß Rechtsgründe der begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht von vornherein entgegenstehen. Insbesondere liegt keiner der besonderen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 AuslG vor, die selbst bei Gegebensein der Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsgenehmigung deren Erteilung ausschließen. Der Antragsteller hat vor allem keine Einreisevorschriften verletzt (vgl. § 8 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 AuslG), denn er hatte bei seiner Einreise am 3. Juni 1989 noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet und bedurfte deshalb keines vorher einzuholenden Sichtvermerks (vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 u. 5 Abs. 1 u. 2 AuslG 1965); und außerdem besitzt der Antragsteller einen bis zum 22. Mai 1991 gültigen Paß (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch dahin erkannt, daß die von der Antragsgegnerin auf Ermessenserwägungen gestützte Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem Antragsteller ebenfalls nicht beanstandet werden kann. Diese Entscheidung hält auch einer Überprüfung anhand des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen neuen Ausländerrechts stand, das bei der Entscheidung über den Widerspruch anzuwenden sein wird. Nach § 7 Abs. 1 AuslG kann Ausländern - nach pflichtgemäßem Ermessen - eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, soweit kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht. Ein solcher Anspruch des Antragstellers ergibt sich insbesondere nicht aus § 20 Abs. 2 AuslG, und zwar - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Fälle, in denen nicht eigentlich ein Nachzug, sondern der weitere Verbleib legal Eingereister in Frage steht - schon deshalb nicht, weil die Mutter des Antragstellers seit jeher in der Türkei lebt und deshalb keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) und auch zu keiner Zeit besessen hat. Von der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bezeichneten Voraussetzung kann auch nicht nach § 20 Abs. 3 AuslG abgewichen werden, da die Eltern des Antragstellers nach wie vor miteinander verheiratet sind und sich der Antragsteller auch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ein Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung für den Antragsteller folgt auch nicht aus der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Denn danach erhalten nur solche Ausländer, die bei Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts noch keine 16 Jahre alt gewesen sind und sich seinerzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, eine Aufenthaltsgenehmigung. Der Antragsteller hat demgegenüber bereits am das 16. Lebensjahr vollendet und hält sich überdies spätestens seit der Ablehnung seines Aufenthaltserlaubnisantrags durch die angegriffene Verfügung vom 31. Januar 1990 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mithin ist der Ausländerbehörde im vorliegenden Fall nach neuem - ebenso wie nach früherem - Recht grundsätzlich ein Ermessensspielraum hinsichtlich des Aufenthaltserlaubnisantrags des Antragstellers eröffnet. Allerdings wird eine Aufenthaltsgenehmigung in der Regel u.a. dann versagt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen Dritter, aus Stipendien, Umschulung, und Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), also insbesondere dann, wenn er auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit wird, da es sich hierbei um einen Ausweisungsgrund handeln kann (vgl. § 46 Nr. 6 AuslG), möglicherweise außerdem der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG eingreifen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 56). Nach den vorliegenden Erkenntnissen spricht viel dafür, daß die vorgenannten Regelversagungsgründe in der Person des Antragstellers gegeben sind. Denn offensichtlich hat der Antragsteller, der einer Schulbescheinigung vom 7. September 1989 und seinen Angaben in der Antragsschrift vom 28. Februar 1990 zufolge die Ausländersonderklasse der ...-Schule in Wiesbaden besucht, kein eigenes Einkommen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Antragsteller - obgleich für ihn bisher offenbar keine Sozialhilfeleistungen beantragt worden sind - durch Unterhaltsleistungen Dritter seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Sein Vater bezieht nämlich neben einer geringen Erwerbsunfähigkeitsrente ausweislich eines in der Ausländerbehördenakte befindlichen Sozialhilfebescheids vom 7. Juli 1988 und eines Vermerks über eine entsprechende Anfrage der Ausländerbehörde beim Sozialamt vom 22. Dezember 1989 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für sich und den am ... geborenen Bruder des Antragstellers. Der von ... unter dem 14. Dezember 1989 abgegebenen Unterhaltsverpflichtungserklärung für den Antragsteller kann unter diesen Umständen keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, zumal lediglich ein an den Bruder adressierter Verrechnungsscheck vom 13. Dezember 1989 über "Restlohn Monat November 1989" in Höhe von 1.353,63 DM zu den Akten gelangt ist, nicht aber die bereits unter dem 25. Januar 1990 angekündigte Arbeits- und Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers. Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines der beiden Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 AuslG hier vorliegen. Denn zum einen lassen die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen erkennen, daß - wäre § 7 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 AuslG erfüllt - keine Veranlassung gegeben wäre, gleichwohl ausnahmsweise die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und außerdem wäre die Versagungsentscheidung der Antragsgegnerin auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn deren Entscheidungsspielraum nicht durch den allgemeinen Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 AuslG von vornherein einer Einschränkung zu Lasten des Antragstellers unterläge. Letzterenfalls ergäben sich indessen Bindungen für das nach der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 1 AuslG grundsätzlich uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde aus der Spezialbestimmung des § 20 Abs. 4 AuslG, die eine Aufenthaltserlaubniserteilung in Fällen der vorliegenden Art an zusätzliche Voraussetzungen knüpft. Danach kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder seine Integration gewährleistet erscheint oder wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Freilich könnte in Anbetracht der Überschriften "Kindernachzug" des § 20 AuslG und "Familiennachzug zu Ausländern" des dort in Bezug genommenen § 17 AuslG fraglich erscheinen, ob diese Vorschriften auch legal eingereiste Kinder erfassen, die - wie der Antragsteller - eine Aufenthaltserlaubnis nicht für den Nachzug ins Bundesgebiet, sondern für ihr hiesiges Verbleiben beantragt haben. Da die Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 1 AuslG ausdrücklich nur die Rechtsstellung derjenigen jugendlichen Ausländer erhält, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Ausländerrechts das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, und da aus § 96 Abs. 2 Satz 2 (a. E.) AuslG darüberhinaus deutlich wird, daß jedenfalls aufgrund eines Verwaltungsakts bereits ausreisepflichtige Ausländer - wie der Antragsteller aufgrund der angegriffenen Verfügung vom 31. Januar 1991 - nicht privilegiert werden sollen, kommt eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 AuslG auf Ausländer in der Situation des Antragstellers nicht in Betracht. Um keine Regelungslücke für Fälle dieser Art entstehen zu lassen, ist deshalb die (mindestens entsprechende) Anwendung der §§ 20 i.V.m. 17 AuslG geboten, zumal der Wortlaut der betreffenden Vorschriften - einmal abgesehen von den Überschriften - eine problemlose Subsumtion auch derartiger Fälle zuläßt und deren Besonderheiten zudem im Rahmen der Härteklausel des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG sowie bei der konkreten Ermessensausübung ausreichend Rechnung getragen werden kann. In der Person des Antragstellers liegt indessen weder ein Härtefall vor, noch sind - dem Vorbringen des Antragstellers zufolge - die Anforderungen des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG erfüllt. Denn der Antragsteller beherrscht weder die deutsche Sprache - vielmehr besucht er ausweislich der Schulbescheinigung vom 7. September 1989 gerade wegen Sprachschwierigkeiten eine Ausländersonderklasse -, noch erscheint seine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gewährleistet, nachdem der Antragsteller in der Türkei geboren und aufgewachsen ist und dort fast 16 Jahre lang gelebt hat und nachdem er offenbar während seines bisherigen - nunmehr gut eineinhalb Jahre andauernden - Aufenthalts im Bundesgebiet weder den Hauptschulabschluß erlangen noch eine Berufsausbildung aufnehmen konnte. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller erscheint auch nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich (vgl. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG). Ein derartiger Härtefall wäre zwar anzunehmen, wenn der Antragsteller in einer das Zusammenleben im Bundesgebiet erfordernden Weise auf die familiäre Lebenshilfe seines Vaters oder seines Bruders angewiesen wäre (vgl. zum Kriterium der familiären Beistandsgemeinschaft insbesondere BVerfG - Kammer -, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, EZAR 105 Nr. 27 = FamRZ 1990, 363; BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81 -, BVerwGE 65, 188 = EZAR 105 Nr. 6, u. 10.07.1984 - 1 C 52.81 -, BVerwGE 69, 359 = EZAR 105 Nr. 4; Hess. VGH, 08.02.1990 - 12 TH 4308/88 -, 20.12.1990 - 12 TH 2806/89 - u. 28.12.1990 - 12 TH 2522/90 -), etwa weil eine dem Wohl des Antragstellers entsprechende Erziehung in der Türkei nicht mehr gewährleistet werden könnte (vgl. BVerwG, 09.02.1983 - 1 B 17.83 -, EZAR 105 Nr. 8 = NJW 1983, 1278 ). Das tatsächliche Gegebensein einer solchen Beistandsgemeinschaft hat der Antragsteller indessen weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. Er hat vielmehr lediglich ein Attest des Arztes vom Krankenhaus der Türkischen Sozialversicherungsanstalt in vom 26. Mai 1989 vorgelegt, wonach seine Mutter dort am 15. Juni 1988 und am 16. Mai 1989 ambulant untersucht worden ist und sie an einem Harnwegeinfekt und an Sinusitis (also einer Nebenhöhlenentzündung)leidet. In den zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers, seines Vaters und seines Bruders vom 8. Juni bzw. 20. September 1990 heißt es ebenso wie in der Bescheinigung des Ortsvorstehers von vom 18. Mai 1989 nur pauschal, die Mutter des Antragstellers sei (schwer) krank und könne nicht für den Antragsteller sorgen. Eine weitergehende Substantiierung und Glaubhaftmachung ist auch im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt, obgleich in dem angegriffenen Beschluß des Verwaltungsgerichts ausdrücklich darauf abgestellt worden war, dem Attest könne nicht entnommen werden, daß die Mutter des Antragstellers wegen Krankheit ihre Personensorge für den Antragsteller nicht wahrnehmen könne. Abgesehen davon wurde (und wird) die Mutter des Antragstellers seinen Angaben zufolge in der Türkei von Verwandten betreut, die sich offenbar bis zu seiner Ausreise auch um den Antragsteller gekümmert haben. Warum dies von da an nicht mehr möglich gewesen sein sollte, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Soweit der Antragsteller insoweit anführt, die betreffenden Verwandten seien "finanziell außerordentlich schwach gestellt", ist dies unerheblich, weil die Geldbeträge, die seitens des Vaters und des Bruders des Antragstellers im Bundesgebiet für seinen Unterhalt aufgewandt werden, ebensogut in die Türkei überwiesen werden können. Im übrigen geht aus der über den Vater des Antragstellers geführten Ausländerbehördenakte (vgl. insbesondere dort Bl. 89) hervor, daß außer der Mutter noch sieben weitere Geschwister des Antragstellers in der Türkei leben; daß und warum sie alle nicht für den Antragsteller sorgen können, ist in keiner Weise dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Schließlich erscheint auch deshalb äußerst zweifelhaft, ob im Bundesgebiet besser für den Antragsteller gesorgt werden kann als in der Türkei, weil sein Vater ausweislich eines nervenärztlichen Gutachtens vom 10. Oktober 1986 (vgl. insbesondere Bl. 93 der über den Vater geführten Ausländerbehördenakte) an einer schweren Krankheit auf psychiatrischem Fachgebiet leidet, deshalb zu 100 % erwerbsunfähig ist und für die Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, welche offenbar durch den zum Pfleger bestellten Onkel des Antragstellers bzw. seinen Bruder geleistet wird, so daß es hierzu des Antragstellers nicht bedarf. Fehlt es demnach schon an den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Nrn. 1 oder 2 AuslG, die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Ermessenswege zusätzlich gegeben sein müssen, so bedarf keiner abschließenden Prüfung mehr, ob darüber hinaus die weitere Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AuslG darf nur "nach Maßgabe des § 17 AuslG" erteilt werden - erfüllt wäre, wonach der Lebensunterhalt des Antragstellers aus eigenen Mitteln seines Vaters gesichert sein muß, was - wie oben an anderer Stelle bereits ausgeführt - erheblichen Zweifeln unterliegt. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundene Abschiebungsandrohung (vgl. jetzt hierzu vor allem § 50 Abs. 1 Satz 3 AuslG) ist im Ergebnis rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar findet sie ihre Rechtsgrundlage nicht mehr in dem in der angegriffenen Verfügung angeführten § 13 AuslG 1965. Sie steht aber - ebenso wie die festgesetzte Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung - auch mit dem bei der Entscheidung über den Widerspruch anzuwendenden neuen Recht, nämlich mit § 50 Abs. 1 AuslG, im Einklang. Die Ausreisefrist ist ausreichend bemessen und begründet; sie ist vom Antragsteller überdies gar nicht ausdrücklich angegriffen worden. Ihr zwischenzeitlicher Ablauf ist ohne rechtlichen Belang, denn der Antragsteller war jedenfalls (auch) während der gesamten Laufzeit dieser Frist ausreisepflichtig. Einer ausdrücklichen Bezeichnung des Abschiebestaats bedurfte und bedarf es nicht, weil der Antragsteller offensichtlich in die Türkei abgeschoben werden soll und er die türkische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen (vgl. §§ 51 ff. AuslG) sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist demnach bei summarischer Überprüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung auszugehen, so besteht grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse (vgl. BVerfG - Richterausschuß -, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241, u. 15.04.1982 - 2 BvR 1492/81 -, DÖV 1982, 451 ). Dieses überwiegt hier unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum unanfechtbaren Verfahrensabschluß im Bundesgebiet zu verbleiben. Vielmehr ist dem Antragsteller, der hier keinen eigenen Haushalt unterhält und keine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle aufgeben, sondern lediglich seinen Schulbesuch abbrechen muß, zuzumuten, das Bundesgebiet sogleich zu verlassen, zumal seine hier lebenden Verwandten ihn auch in der Türkei finanziell unterstützen können. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).