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Urteil

1 K 180/10.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2010:0909.1K180.10.F.0A
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Leitsätze
1. Sofern das Gesetz eine Frist als Ausschlussfrist kennzeichnet, ist eine wirksame Verfahrenshandlung nach deren Ablauf ausgeschlossen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht gewährt. Nachsicht kommt nur in Betracht, wenn die Fristversäumung durch eine Behörde verursacht oder mitveranlasst worden ist. 2. Es ist im Rahmen der gewährenden Verwaltung außerhalb der durch das Sozialstaatsprinzip indizierten Daseinsvorsorge zweifelhaft, im vorliegenden Fall aber unerheblich, ob die Überschreitung einer Ausschlussfrist im Falle höherer Gewalt unschädlich ist, wenn das Gesetz keine Regelung für diesen Fall trifft. 3. Die besondere Ausgleichsregelung nach § 16 EEG 2004 (= §§ 40ff. EEG 2009) stellt eine Regelung im Rahmen der gewährenden Verwaltung dar und nicht im Rahmen der Eingriffsverwaltung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sofern das Gesetz eine Frist als Ausschlussfrist kennzeichnet, ist eine wirksame Verfahrenshandlung nach deren Ablauf ausgeschlossen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht gewährt. Nachsicht kommt nur in Betracht, wenn die Fristversäumung durch eine Behörde verursacht oder mitveranlasst worden ist. 2. Es ist im Rahmen der gewährenden Verwaltung außerhalb der durch das Sozialstaatsprinzip indizierten Daseinsvorsorge zweifelhaft, im vorliegenden Fall aber unerheblich, ob die Überschreitung einer Ausschlussfrist im Falle höherer Gewalt unschädlich ist, wenn das Gesetz keine Regelung für diesen Fall trifft. 3. Die besondere Ausgleichsregelung nach § 16 EEG 2004 (= §§ 40ff. EEG 2009) stellt eine Regelung im Rahmen der gewährenden Verwaltung dar und nicht im Rahmen der Eingriffsverwaltung. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Begrenzung der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 für das Jahr 2009 an der im Antrag angegebenen Abnahmestelle, denn sie hat den Antrag nicht einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen im Sinne des § 16 Abs. 2 und 3 EEG 2004 bis zum Ablauf des 30.06.2008 der Beklagten vorgelegt. Die von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Klägerin vorzulegenden Nachweise nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 gingen nämlich unstreitig erst am 01.07.2008 bei der Beklagten ein und damit verspätet. Die Frist und die Rechtsfolgen der Fristüberschreitung ergeben sich aus § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004. Dort heißt es: „Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3 und der Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (Ausschlussfrist).“ Zu den vollständigen Antragsunterlagen nach Absatz 2 gehört auch der Nachweis nach Satz 2. Danach sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Antrag des den Begrenzungsantrag stellenden Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten zugrunde gelegten Daten durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. Für diesen Nachweis gilt wie für alle anderen Unterlagen auch die Frist zum 30. Juni sowie der Umstand, dass es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. auch HessVGH, B. v. 13.07.2006 – 6 ZU 1104/06). Der Begriff Ausschlussfrist ist ein terminus technicus der juristischen Sprache mit einer genau fixierten Bedeutung. Er bezeichnet einen den tatsächlichen oder potenziellen Verfahrensbeteiligten zur Vornahme von Verfahrenshandlungen eingeräumten Zeitraum, der nicht verlängert werden kann und nach dessen Ablauf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst bei unverschuldeter Versäumung der Frist nicht möglich ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003 § 31 Rn 9; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010 § 31 Rn 20f.; Obermayer, VwVfG 3. Aufl. 1999 § 31 Rn 11). Diesen Fachbegriff hat der Gesetzgeber zur näheren Qualifikation der in § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 bezeichneten Frist verwendet. Das Gesetz bringt damit eindeutig und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich zum Ausdruck, dass eine Begrenzung des Anteils der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 nicht stattfindet, wenn der darauf bezogene Antrag oder auch nur eine der mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen nach Ablauf des 30. Juni des jeweiligen Jahres bei der Beklagten eingeht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in einem solchen Falle nicht in Betracht. Da das Gesetz insoweit weder einen behördlichen Ermessensspielraum einräumt, noch Auslegungsspielräume eröffnet, können Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit oder der Verhältnismäßigkeit, wie sie die Klägerin geltend macht, gegen den Gesetzesvollzug nicht eingewandt werden. Selbst wenn die Regelung mit der Verfassung unvereinbar wäre, gäbe es keinen Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung (a. A. HessVGH a.a.O). Denn dazu müsste der Gesetzeswortlaut überhaupt erst einen Auslegungsspielraum eröffnen. Ein solcher ergibt sich auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer teleologischen Reduktion. Denn dies würde voraussetzen, dass aus anderweitigen Quellen ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers feststellbar wäre, im Vergleich zu dem dem Wortlaut des Gesetzes ein überschießender Sinngehalt zukäme. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der ursprüngliche Gesetzentwurf enthielt zu der Einführung der Ausschlussfrist nur die lapidare Bemerkung, dass der vorgeschlagene Absatz die Vorschriften über das Verfahren enthalte (BT-Drs 15/2327, S. 40). Dies wird in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung an den Bundesrat so wiederholt (BR-Drs 15/04, S. 92). Weitere Erwägungen dazu, aus denen man schließen könnte, dass entgegen der Verwendung des Begriffs der Ausschlussfrist unter bestimmten Umständen oder im Hinblick auf bestimmte Unterlagen eine Fristüberschreitung doch unschädlich oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein sollte, enthalten die Materialien nicht. Im Gesetzentwurf zu der Neufassung des EEG von 2008 findet sich dieselbe Regelung (§ 43 EEG 2009). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält hier eine sehr ausführliche Begründung der Ausschlussfrist, die sich eingehend mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzt (BT-Drs 16/8148, S. 67). In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich ausgeführt: „Von der Einhaltung der Ausschlussfrist gibt es keine Ausnahmen.“ Ansatzpunkte für eine verfassungskonforme Auslegung im Rahmen einer teleologischen Reduktion sind also nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen können verfassungsrechtliche Bedenken nur die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst in Frage stellen und Anlass zu der Prüfung geben, ob eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG in Betracht zu ziehen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag das Gericht allerdings keine Unvereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz zu erkennen, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der Normenkontrolle nach Art. 100 GG nicht in Erwägung zu ziehen ist. Die Klägerin macht für ihre verfassungsrechtlichen Bedenken Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit geltend. Sie macht geltend, es gäbe keinen rationalen Zweck, der die Ausschlussfrist rechtfertigen könnte, da sich im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine wesentlichen Verzögerungen ergeben hätte – weder für das einzelne betroffene Verwaltungsverfahren, noch für die Abwicklung der Begrenzungsregelung für das Jahr 2009 insgesamt. Die hinsichtlich dieser Behauptungen gestellten Beweisanträge konnte die Kammer ablehnen, weil sie sie für zutreffend erachtet. Es ist in der Tat nicht zu erkennen, wie die Gewährung einer Fristverlängerung in einem Einzelfall sich negativ auf das konkrete Verfahren oder die Gesamtabwicklung der Begrenzungsregelung für das Jahr 2009 hätte auswirken sollen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung selbst zwei Fälle aus der Vergangenheit geschildert, in denen – wie sie meint aus Gründen höherer Gewalt – Nachsicht gewährt wurde, ohne dass dies zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Abläufe geführt hätte. Indessen folgt allein daraus noch nicht die Verfassungswidrigkeit der Ausgestaltung der Antragsfrist als Ausschlussfrist. Grundsätzlich ist zunächst zu bedenken, dass die Kriterien für die Prüfung des legitimen Zwecks einer Regelung wesentlich davon abhängen, ob es sich um eine rein behördliche Regelung im Rahmen des der Verwaltung eingeräumten Ermessens handelt oder um eine gesetzliche Regelung. Bei behördlichen Regelungen müssen an die Rationalität des Zwecks schon deshalb höhere Anforderungen gestellt werden, weil die demokratische Legitimation dürftiger ist. Bei einer gesetzlichen Regelung steht die Legitimation durch das Demokratieprinzip dagegen im Vordergrund, so dass die Anforderungen an die inhaltliche Rechtfertigung entsprechend geringer sind. Kann also die Ausschlussfrist nicht schon allein deshalb verfassungswidrig sein, weil sie aus Sicht der Klägerin überflüssig oder unsinnig ist, braucht der Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist oder ob sich nicht doch gewichtige rationale Gründe dafür finden lassen, dahingestellt bleiben. Der maßgebliche Ausgangspunkt einer verfassungsrechtlichen Prüfung ist deshalb nicht die Rationalität des Gesetzes, sondern die Grundrechtsposition, die das Grundgesetz der Klägerin einräumt. Nur im Rahmen eines konkreten Grundrechtseingriffs stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit, nämlich ob der Eingriff durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip gerechtfertigt ist oder nicht. Im Hinblick auf die Fristregelung des § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 lässt sich schon kein Eingriff in ein Freiheitsrecht feststellen. Zu denken wäre hier allenfalls an einen möglichen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit im Rahmen des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder an einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Beides scheitert jedoch daran, dass kein Eingriff vorliegt. Die Regelung darf nämlich nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit der materiellen Rechtsposition, von der ein Unternehmen durch Versäumung der Antragsfrist ausgeschlossen wird. Bei dieser Position handelt es sich nicht um eine Auferlegung rechtlicher oder tatsächlicher Belastungen, also um einen Eingriff, sondern um eine Gewährung von Vorteilen, also um eine Privilegierung. Im Verhältnis zu Unternehmen und anderen Endverbrauchern von Strom, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, stellt die besondere Ausgleichsregelung nach § 16 EEG 2004 eine Privilegierung und keine Beeinträchtigung dar. Insbesondere um die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen möglichst nicht zu beeinträchtigen, deren Produktion mit einem außergewöhnlich hohen Stromverbrauch verbunden ist, werden Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des § 16 EEG 2004 fallen, über die besondere Ausgleichsregelung an der Finanzierung erneuerbarer Energien proportional in geringerem Umfang beteiligt als andere Stromverbraucher (vgl. ausdrücklich § 40 Abs. 1 S. 2 EEG 2009). Von einem Eingriff kann man auch nicht etwa deshalb sprechen, weil das EEG, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, keinen „Wälzungsmechanismus“ vom Energieversorgungsunternehmen auf den Endverbraucher vorsieht, sondern die faktische Abwälzung allein auf der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und seinen Kunden beruht. Es ist zwar richtig, dass die Ausgleichsregelung des § 16 EEG 2004 in dieses Privatrechtsverhältnis eingreift. Das ist aber nur ein Eingriff in die Position des Energieversorgungsunternehmens, bzw. wirtschaftlich betrachtet ein Eingriff in die Rechtsposition aller nicht privilegierten Endverbraucher, die in entsprechend größerem Umfang umweltfreundliche und teure Energie abnehmen müssen. Es ist aber kein Eingriff zulasten des Unternehmens, das die besondere Ausgleichsregelung des § 16 EEG 2004 in Anspruch nimmt. Diesem gegenüber stellt sich die Regelung vielmehr als reine Bevorzugung und damit als Akt der gewährenden Verwaltung und nicht als Akt der Eingriffsverwaltung dar. Diese Privilegierung greift aber nur dann Platz, wenn die betroffenen Unternehmen einen entsprechenden Antrag auf Begrenzung der Strommenge stellen, für die der den Erzeugern erneuerbarer Energien zu zahlende Preis an Endverbraucher abgewälzt werden darf, und wenn sie diesen Antrag vollständig innerhalb der gesetzlichen Frist stellen. In diesen „Hürden“, die ein Unternehmen überwinden muss, um die Privilegierung zu erhalten, liegt indessen schon deshalb keine Schmälerung materieller Grundrechtspositionen, weil der Gesetzgeber ebenso gut vollständig auf die Privilegierung dieser Unternehmen hätte verzichten können. Das hätte nur dazu geführt, dass die Energieversorgungsunternehmen die von ihnen nach dem Gesetz zu tragende Mehrbelastung auf diese Unternehmen ebenso wie auf jeden anderen Endverbraucher in vollem Umfang umgelegt hätten, ohne dass dadurch deren Grundrechtspositionen geschmälert worden wären. Allein der Umstand, dass jemand in besonders hohem Maße Energie verbraucht, verschafft ihm im Hinblick auf Grundrechte keine bessere Position als sie jemand besitzt, der in geringerem Maße Energie verbraucht. Wenn überhaupt, dann könnte in der Pflicht zur Abnahme erneuerbarer Energien und der Tragung der Mehrkosten, die das EEG vorsieht und umverteilt, ein Eingriff in Grundrechte gesehen werden, nicht aber in der in § 16 EEG vorgesehene Rückausnahme. Im Übrigen bestehen gegen das EEG im Hinblick auf die vorrangige Abnahmepflicht von erneuerbarer Energie und der Vergütungspflicht der Netzbetreiber und Versorgungsunternehmen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2003 – VIII ZR 160/02 –). Eine Berührung von Grundrechten kommt auch im Hinblick auf das formale Grundrecht des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht in Betracht. Dieser wäre verletzt, wenn man feststellen könnte, dass die Fristenregelung des § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 zu einer nicht zu rechtfertigenden, also willkürlichen Benachteiligung von Unternehmen führt, die ihren vollständigen Antrag verspätet einreichen, im Vergleich zu jenen Unternehmen, die ihren Antrag rechtzeitig vorlegen. Eine solche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung lässt sich jedoch nicht feststellen, zumal die Anforderungen an die Rechtfertigung dieser Unterscheidung sehr gering sind. Zunächst ist davon auszugehen, dass es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt ist, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn dies unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerfG, B. v. 10.10.1978 – 2 BvL 10/77–, BVerfGE 49, 260 [275]). Dabei sind die Anforderungen, die an die Rechtfertigung eines bestimmten Stichtages zu stellen sind, umso geringer je mehr es allen Betroffenen in gleicher Weise möglich ist, sich darauf einzustellen. Für in der Zukunft liegende Stichtage, zu denen bestimmte rechtsbegründende Umstände geschaffen sein müssen, die die Betroffenen bewirken oder auf deren Schaffung sie maßgeblichen Einfluss nehmen können, sind die Anforderung an die Rechtfertigung äußerst gering. Es genügt insofern jeder irgendwie geartete Vorteil, den diese Regelung beispielsweise auch für den Ablauf der Verwaltungstätigkeit hat. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem in § 16 Abs. 6 EEG 2004 geregelten Stichtag um eine Regelung handelt, die vom Zeitpunkt der Schaffung des Gesetzes aus in der Zukunft lag und liegt, sowie angesichts des Umstandes, dass sich jedes Unternehmen auf diese Frist einstellen kann und es auch in seiner Macht liegt, in geeigneter Weise auf das Energieversorgungsunternehmen einzuwirken, um dieses zur rechtzeitigen Vorlage der von ihm zu erbringenden Nachweise zu veranlassen – gegebenenfalls auch durch Wechsel zu einem Anbieter, der das gewährleistet, oder durch die Androhung von Schadensersatzansprüchen – sind auch im vorliegenden Fall an die Rechtfertigung der Ausschlussfrist nur sehr geringe Anforderungen zu stellen. Insofern sind die von der Beklagten ins Feld geführten Vorteile, die die Regelung für die Verwaltungstätigkeit hat, vollständig ausreichend (ebenso: VG Frankfurt/M, U. v. 12.02.2009 – 1 K 1463/08.F; U. v. 16.3.2006, – 1 E 1542/05 –; HessVGH, Beschluss vom 13.7.2006, – 6 UZ 1104/06 –; a. A. Müller in: Danner/Theobald, Energierecht, 2008, § 16 EEG, Rn 164; Salje, EEG, 5.Auflage 2009, § 43, Rn 32). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer gesetzlichen Ausschlussfrist berufen können (BVerwG, U. v. 28.03.1996 – 7 C 28/95–, BVerwGE 101, 39, TZ 17 m.w.N.). Dabei hatte das Gericht Fallgestaltungen im Auge, die einen Folgenbeseitigungsanspruch begründen können, nämlich solche, in denen Behörden durch fehlerhaftes Verhalten die Versäumung der Frist verursacht haben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Elektrizitätsunternehmen, das nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 zur Vorlage der dort näher bezeichneten Nachweise verpflichtet ist, kann auch nicht als ein durch diese Regelung in Dienst genommenes Hilfsorgan der Behörde aufgefasst werden, so dass dessen Fehlverhalten einem die Fristversäumung verursachenden Fehlverhalten der Behörde gleichsteht. Bei der durch § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 begründeten Pflicht handelt es sich nämlich nicht um eine solche gegenüber der Behörde, sondern um eine solche gegenüber dem Antragsteller. Die Regelung begründet gesetzliche private Rechtspflichten gegenüber dem Kunden des Versorgungsunternehmens und gestaltet insofern die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und seinem Kunden. Es bedarf keiner näheren Prüfung, ob contra legem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls dann zulässig und geboten wäre, wenn die Klägerin aus Gründen höherer Gewalt gehindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. In der Rechtsprechung ist die Berücksichtigung höherer Gewalt zur Überwindung von Ausschlussfristen bisher nur in den Fällen anerkannt worden, in denen das Gesetz selbst dies vorsieht, wie dies etwa in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO, 32 Abs. 3 VwVfG oder bei den Regelungen zur höheren Gewalt im Agrarmarktrecht der Europäischen Union (BVerwG, U. v. 29.04.2004 – 3 C 27/03 –) der Fall ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob höhere Gewalt auch dann zu einer Überwindung von Ausschlussfristen führen kann, wenn das Gesetz dies nicht vorsieht, in einem Beschluss über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dahingestellt lassen, weil sie nicht entscheidungserheblich war (BVerwG, B. v. 20.12.1990 – 7 B 167/90). Der Kammer erscheint es eher fernliegend, dass im Falle gewährender Verwaltung außerhalb der vom Sozialstaatsprinzip getragenen Daseinsvorsorge und ohne entsprechende gesetzliche Regelung die Behörde das Risiko höherer Gewalt tragen soll und nicht der Bürger, der die Begünstigung anstrebt. Ein höherrangiger Rechtssatz, aus dem dies zu folgern wäre, ist der Kammer nicht bekannt. Indessen kann diese Frage hier auch deshalb offen bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen der höheren Gewalt nicht vorliegen. „‘Höhere Gewalt‘ ist im deutschen Recht der gebräuchlichste Befreiungsgrund bei verschuldensunabhängiger Haftung (vgl. z. B. § 701 Abs. 3 BGB, §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 Nr. 3 HpflG, § 22 Abs. 2 WHG). In der Tradition der Rechtsprechung von Reichsgericht und Bundesgerichtshof hat der Begriff in diesem Kontext eine feste Formel erhalten. Danach beruht auf höherer Gewalt ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 StVG Rn. 32; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 6. Aufl., § 1 Rn. 158; Steffen, DAR 1998, 135; jeweils mit zahlreichen Nachweisen der ständigen Rechtsprechung). Kürzer ausgedrückt: Es muss sich um eine Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn höhere Gewalt vorliegen soll.“ (OLG Celle, U. v. 12.05.2005 – 14 U 231/05 –) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, die Verspätung der Zusendung abzuwenden, indem sie durch ständige Erinnerung, durch die Aufforderung, die Unterlagen per Fax an die Beklagte zu senden oder durch das Angebot, die Unterlagen selbst per Boten an die Beklagte zu expedieren, für die rechtzeitige Vorlage gesorgt hätte. Dies wäre für sie angesichts der beträchtlichen Beträge, um die es ging, kein unzumutbarer Aufwand gewesen. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass es ihr trotz entsprechenden Einwirkens auf das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht hätte gelingen können, den rechtzeitigen Eingang zu bewirken. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die von den Beteiligten angeführte Rechtsprechung steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht befasst sich in der Entscheidung vom 16.10.2007 (2 BvR 51/05) mit dem Begriff der höheren Gewalt, legt diesen aber nicht wesentlich anders aus, als es hier geschehen ist. Es betont, dass der Begriff nicht nur Ereignisse erfasst, die menschlicher Steuerung völlig entzogen sind, sondern auch solche, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Diese Bedingungen sind hier nicht erfüllt. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2000 (8 B 287/99) betrifft den Fall, dass die Fristüberschreitung auf behördliches Fehlverhalten zurückzuführen ist, was hier, wie oben dargestellt, nicht der Fall ist. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.01.2007 (24 BV 03.722) ist nicht einschlägig. Es befasst sich mit der Frage, ob Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Wiedereinreise nach § 44 Abs. 3 AuslG 1990 gewährt werden kann. Abgesehen davon, dass das Gericht diese Frage verneint und sich nur hypothetisch mit der Frage einer so genannten Nachsichtgewährung befasst, deren Voraussetzungen verneint werden, enthielt § 44 AuslG keine Bestimmung dazu, ob die dort angesprochenen Fristen Ausschlussfristen sind und eröffnete damit einen vergleichsweise größeren Auslegungsspielraum als dies bei § 16 Abs. 6 S. 1 EEG 2004 der Fall ist. Entsprechendes gilt für den zu der Nachfolgenorm des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ergangenen Beschluss des VG Hamburg vom 10.03.2010 (5 E 2266/10). Soweit dieser Beschluss und andere Gerichtsentscheidungen, die die Klägerin zitiert, dahingehend verstanden werden können, dass aus § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) eine generelle Regelung abgeleitet werden könne, wonach allein schon wegen der Geringfügigkeit einer Fristüberschreitung zum Ausgleich besonderer Härten eine Nachsichtgewährung in Betracht kommt, vermag die Kammer das nicht nachzuvollziehen. Aus § 242 BGB folgt dies mitnichten, denn diese dem Zivilrecht entstammende Norm statuiert keine allgemeine Verhältnismäßigkeitsregelung, sondern schützt das Vertrauen in den Partner eines Rechtsgeschäfts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Insbesondere waren die in diesem Verfahren zu klärenden Rechtsfragen bereits Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung. Die Klägerin betreibt eine Eisengießerei. Wegen des damit verbundenen erheblichen Stromverbrauchs nimmt sie seit 2005 die besondere Ausgleichsregelung nach § 16 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 21.07.2002 (BGBl I S. 1918 – EEG 2004) in Anspruch. Am 26.05.2008 stellte sie bei der Beklagten den entsprechenden Antrag für das Jahr 2009. Darauf reagierte die Beklagte mit einem Schreiben vom 02.06.2008, mit dem noch fehlende Unterlagen angefordert wurden, darunter insbesondere auch die von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erbringende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers bzw. vereidigten Buchprüfers mit den Angaben über die Höhe der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 anteilig weitergeleitete Strommenge sowie der Differenzkosten im Sinne von § 15 EEG 2004. Die Klägerin hatte diese Nachweise bereits mit Schreiben vom 28.03.2008 gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den Stadtwerken A-Stadt GmbH, angefordert. Nach Angaben der Stadtwerke A-Stadt GmbH gaben diese die betreffende Bescheinigung am Freitag, dem 27.06.2008 gegen 12:30 Uhr mit einfachem Brief zur Post. Sie ging bei der Beklagten am Dienstag, dem 01.07.2008 ein. Mit Bescheid vom 17.12.2008 lehnte die Beklagte die beantragte Begrenzung der Strommenge mit der Begründung ab, dass der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen verspätet, nämlich erst am 01.07.2008 eingegangen sei, während das Gesetz insoweit eine Ausschlussfrist zum 30.06.2008 vorsehe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2009 zurück. Am 26.01.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, unstreitig seien alle materiellen Voraussetzungen für die Begrenzung des Strommengenanteils aus erneuerbaren Energien nach § 16 Abs. 2 EEG 2004 erfüllt. Bis auf die von den Stadtwerken A-Stadt vorzulegenden Nachweise seien auch alle Antragsunterlagen rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen. Zwar handele es sich bei der Antragsfrist des § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 um eine Ausschlussfrist. Das schließe jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls dann nicht aus, wenn die Fristversäumung von einem Dritten zu verantworten sei, nämlich hier von den Stadtwerken A-Stadt GmbH, und der Antragsteller auf dessen Verhalten keinen Einfluss ausüben könne. Diese Auffassung resultiere aus einer verfassungskonformen Auslegung der einschlägigen Norm. Insoweit beruft sich die Klägerin auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.06.2006 (6 ZU 1104/06). Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Ausschlussfrist entgegen der Auffassung der Beklagten keine disziplinierende Funktion zukomme. Dafür gebe es in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise. In dem Fall, dass ein Dritter für die Fristversäumung verantwortlich sei, könne eine disziplinierende Wirkung auf die Antragsteller ohnehin nicht erreicht werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil der Kammer vom 12.02.2009 (1 K 1463/08.F), da es sich dort um einen Fall gehandelt habe, in dem die für die Antragstellerin selbst handelnden Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Betracht gelassen hätten. Die Stadtwerke A-Stadt hätten aber nicht für die Klägerin gehandelt, sondern aus eigener gesetzlicher Pflicht. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die exakte Einhaltung der Frist für den ordnungsgemäßen behördlichen Organisationsablauf erforderlich sein solle. Die ab 2010 geltende Fassung des EEG sehe im Gegenteil vor, dass die Anträge unter bestimmten Umständen sogar noch bis zum 30.09. eines Jahres eingereicht werden könnten. In jedem Fall sei bei geringfügigen Fristüberschreitungen von wenigen Stunden die Wiedereinsetzung das mildere Mittel. Etwas anderes habe möglicherweise für die Zeit gegolten als das Gesetz noch eine 10%-Deckelung vorgesehen habe und es insoweit für die Behörde erforderlich gewesen sei, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Überblick über die angemeldeten und zu berücksichtigenden Ansprüche zu verschaffen. Diese Regelung sei aber im Jahre 2006 aufgehoben worden. Nun könnten alle Anträge jeweils für sich und ohne vorherige Sichtung der Gesamtheit aller Anträge bearbeitet werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Fristüberschreitung von wenigen Stunden die Beklagte daran hindern sollte, die Entscheidung so rechtzeitig zu erlassen, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen und die verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber sich rechtzeitig vor Beginn des nächsten Jahres darauf einstellen könnten. Schließlich komme es für die Entscheidung der Behörde auch nicht wesentlich auf die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorzulegenden durch Wirtschaftsprüfer bestätigten Nachweise an. Das ergebe sich aus der Neuregelung im EEG 2009, demzufolge kein Nachweis über die Zahlung der Differenzkosten mehr vorgelegt werden müsse. Im Übrigen sei jedenfalls dann, wenn die Fristüberschreitung gering sei und von den Betroffenen mit zumutbarer Sorgfalt nicht habe verhindert werden können und auch keine schädlichen Folgen eingetreten seien, nach der einschlägigen Rechtsprechung Nachsicht zu gewähren. [Einfügung durch Berichtigungsbeschluss v. 28.10.2010: „Die Klägerin trägt hierzu vor, dass es ihr trotz des entsprechenden Einwirkens auf das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht hätte gelingen können, den rechtzeitigen Eingang zu bewirken.“] Insoweit verweist die Klägerin auf Entscheidungen des BayVGH (Urt. v. 10.01.2007 – 24 BV 03.722 –), des VG Hamburg (Beschluss v. 10.03.2010 – 5 E 2266/10 –) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss v. 17.03.2000 – 8 B 287/99 –). Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2009 zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 19.05.2008 den Anteil der Strommenge der von der D. AG, C-Straße, E-Stadt im Jahr 2009 an die Klägerin weitergegeben wurde, für die Abnahmestelle der Klägerin A-Straße, A-Stadt zu begrenzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Hinweis darauf, dass es sich nach dem Gesetz bei der überschrittenen Frist um eine Ausschlussfrist handele. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Beklagte in die Lage zu versetzen, zulässige und begründete Anträge noch rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Jahres und zu gleicher Zeit zu bewilligen. Dies werde in den Materialien zur neuen Fassung des EEG (BT-Drs. 16/8148, S. 67) bestätigt. Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung ließe eine Vielzahl von Verspätungen befürchten, in denen die Behörde in jedem einzelnen Falle unter großem Zeitaufwand zu prüfen hätte, ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet sei, so dass der einheitliche und rechtzeitige Entscheidungsversand zum Jahresende in Frage gestellt sei. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, Beweis zu erheben über die Behauptung, dass eine Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Nachsichtgewährung wegen Fristversäumnis auf Grund höherer Gewalt oder vergleichbarer Umstände des Einzelfalls nicht erheblich mehr Zeit beansprucht hätte als die Ablehnung des Antrags durch Vernehmung von zwei namentlich benannte Bedienstete der Beklagten als Zeugen. Ferner hat sie beantragt, Beweis zu erheben über die Behauptung, dass eine im Einzelfall gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Beeinträchtigung der behördlichen Arbeitsabläufe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, zu einer Verzögerung der Entscheidung über die Anträge auf besondere Ausgleichszahlung, zu einer größeren Ungenauigkeit bei der Prognose über den EEG Wälzungsmechanismus sowie zu keiner Verzögerung bei der Beurteilung der Gesamtwertung aller Begrenzungsbescheide führt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Kammer hat die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass die zum Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt werden. Die Kammer hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.