OffeneUrteileSuche
Urteil

1 E 1542/05

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2006:0316.1E1542.05.0A
5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist nicht begründet. Die beiden Ablehnungsbescheide vom 17.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.3.2005 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Begrenzung der Strommenge im Sinne des § 16 Abs. 1 EEG, da die entsprechenden Anträge verspätet gestellt wurden. Gemäß § 16 Abs. 6 EEG i. V. m. § 21 Abs. 6 EEG war der Antrag im Jahr 2004 bis zum 31. August zu stellen. Dabei handelt es sich ausweislich des Gesetzeswortlauts um eine Ausschlussfrist. Zwar lagen Unterlagen der Klägerin tatsächlich bis zu diesem Datum bei der Behörde vor, es fehlte jedoch die Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG über den Nachweis der anteilig weitergereichten Strommenge und die Differenzkosten. Diese Bescheinigung ist vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen unmittelbar dem Bundesamt vorzulegen. Die Bescheinigung ist erst am 1.10.2004 beim Bundesamt eingegangen und um die Erstellung dieses Nachweises hat die Klägerin erst mit einem an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerichteten Schreiben unter dem Datum vom 14.9.2004 gebeten. Die Klägerin hat das Erfordernis der Antragstellung bis zum 31. August jedenfalls insoweit in klarer Weise nicht erfüllt, als sie erst mit Schreiben vom 14. September den vorgesehenen Weg beschritt, um den Nachweis durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen herbeizuführen. Man könnte an dieser Stelle die Auffassung vertreten, die Klägerin hätte um das ihr obliegende Fristerfordernis zu erfüllen bis zum 31. August jedenfalls alle in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Pflichten erfüllen müssen und bis zu diesem Datum auch die Erstellung des Nachweises nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG gegenüber dem Elektrizitätsunternehmen zumindest „beantragen“ müssen. Bereits eine solche Anforderung hat die Klägerin nicht erfüllt. Aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift wird aber deutlich, dass der Nachweis des § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG den Antragsunterlagen zuzurechnen ist und damit der gesetzlichen Fristsetzung unterliegt. So bestimmt § 16 Abs. 6 EEG, dass „der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen nach Absatz 2 (...)“ bis zum gesetzten Datum zu „stellen“ ist. Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass zu dem Antrag die vollständigen Antragsunterlagen nach Absatz 2 gehören. Absatz 2 wiederum benennt bestimmte Erfordernisse in seinem Satz 1 und beinhaltet sodann den Nachweis durch das Energieversorgungsunternehmen in seinem Satz 2. Die Sätze 3 und 4 enthalten weitere Erläuterungen zu den Antragsunterlagen. Bereits der Gesetzeswortlaut lässt folglich die Zugehörigkeit der Bescheinigung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu den Antragsunterlagen erkennen. Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht der Hinweis der Klägerin auf das Erfordernis in § 16 Abs. 6 EEG, das Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber im Antrag zu benennen. Dies kann nicht bedeuten, dass der Behörde mit diesen Informationen die Aufgabe auferlegt werden soll, sich selbst zeitnah um die Beibringung der Bescheinigungen zu sorgen. Vielmehr können diese Angaben dazu dienen, die Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesamtantrages zu überprüfen. Im übrigen ist die Bescheinigung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens letztlich dem Verantwortungsbereich der Klägerin als Antragstellerin für ihr Begehren auf Gewährung einer Vergünstigung zuzurechnen. Die Bescheinigung wird allein im Interesse des die Strommengenbegrenzung beantragenden Unternehmens ausgestellt und deswegen kann diesem Unternehmen auch alles in seinen Möglichkeiten stehende für eine rechtzeitige Beibringung auferlegt werden. Dies erfordert z.B. ein frühzeitiges Herantreten an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, um die Vervollständigung der Antragsunterlagen bei der Behörde sicherzustellen. Schließlich erfordert das Gesetz eine rechtzeitige Entscheidung in allen Antragsfällen mit Wirkung für das folgende Jahr. Dabei kann vor dem Hintergrund der gegebenenfalls erforderlichen Deckelung eine Bearbeitung nur erfolgen, wenn alle zu berücksichtigenden Anträge vorliegen, denn die jeweilige Strommengenbegrenzung kann nur auf der Grundlage der Gesamtheit der Datenangaben errechnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände begegnet die gesetzliche Festlegung einer Ausschlussfrist für die Antragstellung nach § 16 EEG insgesamt keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin kann auch zu ihren Gunsten daraus nichts herleiten, dass das Bundesamt ihr mit Schreiben vom 7.10.2004 mitteilte, die erforderliche Bescheinigung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens sei erst am 1.10.2004 eingegangen, so dass die Antragsfrist nicht gewahrt sei. In dem Schreiben wird weiter mitgeteilt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sei, vor einer förmlichen Antragsablehnung aber Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werde. Diese Vorgehensweise ist überaus beanstandungsfrei. Da die Klägerin somit mit ihrem Begehren unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung zweier Anträge nach § 16 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG). Nach dieser Vorschrift begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag von Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Anteil der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien. Dadurch sollen sich die für diese Unternehmen ergebenden Stromkosten verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Entsprechende Anträge waren im Jahr 2004 zum 31. August zu stellen (§ 21 Abs 6 EEG). Unter dem Datum vom 30.8.2004 stellte die Klägerin zwei Anträge für ihre Unternehmensteile "A. " und "B. ", die am 31.8.2004 beim Bundesamt eingegangen sind. Mit zwei Bescheiden vom 17.11.2004 lehnte das Bundesamt die Anträge ab. Die Antragsunterlagen seien innerhalb der Antragsfrist nicht vollständig eingereicht worden. Die erforderlichen Bescheinigungen eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers über die anteilig weitergereichten Strommengen und die Differenzkosten, die vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Antrag des Unternehmens unmittelbar beim Bundesamt vorzulegen seien, seien erst am 1.10.2004 - und damit verspätet - eingegangen. Auch wenn diese Bescheinigungen nicht von der Klägerin selbst vorzulegen gewesen seien, handele es sich hierbei um innerhalb der gesetzlichen Frist vorzulegende Antragsunterlagen. Gegen die Ablehnungsentscheidungen hat die Klägerin Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.3.2005, zugestellt am 13.4.2005, wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Gemäß § 16 Abs. 6 EEG sei der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen jeweils grundsätzlich bis zum 30. Juni zu stellen, im Jahre 2004 gemäß § 21 Abs. 6 EEG zum 31. August. Es handele sich um eine Ausschlussfrist. Diese Frist gelte auch für die Vorlage der Bescheinigung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens. Der Begriff der Antragsunterlage umfasse alles, was dem Antrag zu seiner Begründung „untergelegt“ werde, also die Basis dafür bilde, dass dem mit dem Antrag verfolgten Begehren entsprochen werden könne. Der Umstand, dass die Bescheinigung von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Auftrag des antragstellenden Unternehmens unmittelbar dem Bundesamt zuzuleiten sei, ändere hieran nichts. Der Gesetzgeber habe diesen Weg gewählt, damit die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihren Kunden nicht Daten offenbaren müssten, aus denen sich möglicherweise Rückschlüsse auf die Kalkulation der Strompreise ziehen ließen. Am 12.5.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Es seien innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist vollständige Antragsunterlagen eingereicht worden. Auf die zunächst noch fehlende Bescheinigung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens komme es dabei nicht an. Diese zähle nicht zu den „Antragsunterlagen“. Das Gesetz mache einen Unterschied zwischen den Antragsunterlagen und der Bescheinigung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens. Zu den mit dem Antrag „einzuschließenden“ Unterlagen könnten nur solche Unterlagen zählen, über die der Antragsteller tatsächlich verfüge oder die er sich zumindest besorgen könne. Die Bescheinigung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens erfülle diese Voraussetzung nicht, sie könne dem Antrag nicht beigefügt werden. Die Bescheinigung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens sei keine Antragsunterlage, sondern Beweismittel. Dabei sei einzuräumen, dass es nach dieser Auffassung für die Vorlage der Bescheinigung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens keine gesetzliche Ausschlussfrist gäbe. Da die Bescheinigung aber grundsätzlich unverzüglich zu erstellen sei, könne es nicht zu erheblichen Verfahrensverzögerungen kommen. Komme ein Antragsteller der Verpflichtung zur Beantragung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht rechtzeitig nach, könne der Antrag bei der Behörde nach einer Fristsetzung der Behörde nach Aktenlage abgelehnt werden. Anders sei die Rechtslage unter der Geltung der Vorgängerregelung des § 11 a EEG (2003) gewesen. Danach sei das Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet gewesen, dem Unternehmen die anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachzuweisen. Bei jener Gesetzeslage sei es unstreitig gewesen, dass auch die entsprechende Bescheinigung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu den Antragsunterlagen zähle. Die heutige Rechtslage unterscheide sich davon grundlegend. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie seinerzeit erst in der letzten Woche des August 2004 entschieden habe, Anträge nach § 16 EEG zu stellen. Diese Anträge seien deshalb auch erst am 31. August 2004 beim Bundesamt eingegangen. Für die Antragstellung habe die Klägerin von ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Angaben erbeten, die auch umgehend erteilt worden seien. Mit Schreiben vom 14.September 2004 habe die Klägerin das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gebeten, die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen teilte dem Gericht auf Anfrage mit, dass man von der Klägerin Ende August über den geplanten Antrag informiert worden sei und man die für die Antragstellung erforderlichen Daten genannt habe. Mit Schreiben vom 14.9.2004 sei dann um die Anfertigung des Testats über die bezogenen Strommengen gebeten worden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der beiden Ablehnungsbescheide vom 17.11.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 22.3.2005 die Beklagte zu verpflichten, über die beiden Anträge vom 30.8.2004 antragsgemäß zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten sei der Antrag zu Recht abgelehnt worden, weil die vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorzulegende Bescheinigung nicht bis zum 31.8.2004 beigebracht worden sei. Die strikte Ausschlussfrist des § 16 Abs. 6 EEG ergäbe keinen Sinn, wenn einzelne entscheidungserhebliche Unterlagen davon ausgenommen werden würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.