Beschluss
10 E 3039/94
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1998:0107.10E3039.94.0A
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Leitsätze
Prozeßkostenhilfe kann auch dann noch gewährt werden, wenn zur Zeit der Entscheidung über die Bewilligung das Verfahren durch beiderseitige Erledigungserklärung bereits abgeschlossen ist. über einen Prozeßkostenhilfeantrag muß entschieden werden, sobald der Antragsteller die gem. § 117 ZPO erforderlichen Erklärungen abgegeben und die dort genannten Unterlagen vorgelegt hat sowie der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört worden ist. Wird der danach mögliche Zeitpunkt der Entscheidung durch vom Antragsteller nicht zu beeinflußende Ereignisse verzögert - jedenfalls dann, wenn es das Gericht versäumt hat, rechtzeitig über den Antrag zu entscheiden - und erledigt sich das Verfahren bereits vor der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag, ist rückwirkend Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung mindestens zum Zeitpunkt vor der Erledigungserklärung vorgelegen haben.
Tenor
Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt C. beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt C. beigeordnet. Der Antrag hat Erfolg. Prozeßkostenhilfe kann auch dann noch gewährt werden, wenn zur Zeit der Entscheidung über die Bewilligung das Verfahren durch beiderseitige Erledigungserklärungen bereits abgeschlossen ist (HessVGH, 28.06.1991-6 TP 1065/91- DÖV 1992, 124). über einen Prozeßkostenhilfeantrag muß entschieden werden, sobald der Antragsteller die gem. § 117 ZPO erforderlichen Erklärungen abgegeben und die dort genannten Unterlagen vorgelegt hat sowie der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört worden ist. Wird der danach mögliche Zeitpunkt der Entscheidung durch vom Antragsteller nicht zu beeinflussende Ereignisse verzögert - jedenfalls dann, wenn es das Gericht versäumt hat, rechtzeitig über den Antrag zu entscheiden - und erledigt sich das Verfahren bereits vor der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag, ist rückwirkend Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung mindestens zum Zeitpunkt vor der Erledigungserklärung vorgelegen haben. Zu diesem Zeitpunkt ist der Ausgang des Verfahrens offen gewesen, denn es wäre vom Ergebnis der Beweiserhebung abhängig, ob die Klage - nach den von der Klägerin vor Klageerhebung vorgelegten Belegen für die Stundungsgewährung - Erfolg gehabt hätte. Der angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse prozeßkostenhilfebedürftigen Klägerin ist daher Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen (§ 114 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO); das Beschwerderecht der, Staatskasse gem. § 127 Abs. 2 ZPO bleibt davon unberührt.