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Urteil

10 E 3710/03

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0317.10E3710.03.0A
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Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. wird abgelehnt. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 und 121 Abs. 2 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage ist jedoch in dem Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Die von dem Kläger angegriffenen Bescheide und die sie beinhaltenden Regelungen sind nicht rechtswidrig. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie in dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 27.02.2004. Das bezieht sich sowohl auf eine Entscheidung, die zeitgerecht nach Antragstellung ergangen wäre, wie auf die jetzige Beurteilung der Erfolgsaussichten, nachdem der Beklagte sich zur Klagebegründung ausführlich geäußert hat, denn über einen Prozesskostenhilfeantrag muss entschieden werden, sobald der Antragsteller die erforderlichen Erklärungen (§ 117 ZPO) abgegeben und die dort genannten Unterlagen vorgelegt hat sowie der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsachverfahrens gehört worden ist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wird der danach mögliche Zeitpunkt der Entscheidung durch vom Antragsteller nicht zu beeinflussende Ereignisse verzögert, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung mindestens zum späteren Zeitpunkt vorgelegen haben (vgl. auch Hess.VGH, 28.06.1991 - 6 TP 1065/91 - DÖV 1992, 124; VG Frankfurt am Main, 07.01.1998 - 10 E 3039/94). I. Der 1978 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2001/2002 ein Studium in der Fachrichtung Technische Informatik an der Fachhochschule Niederrhein in Krefeld auf. Er exmatrikulierte sich am 26.10.2001 und schrieb sich an der Universität-Gesamthochschule Essen ein. Am 28.11.2001 exmatrikulierte er sich und immatrikulierte sich am 29.11.2001 für ein Studium in der Fachrichtung Orientalistik und Erziehungswissenschaften (Bachelor) an der Ruhr-Universität Bochum. Mit Bescheiden der Studentenwerke Düsseldorf und Essen wurden dem Kläger für die Monate September bis November 2001 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt. Der Wechsel vom Studiengang Technische Informatik zu dem Studiengang Anglistik/Sozialwissenschaften wurde als Schwerpunktverlagerung eingestuft, dafür hatte der Kläger jedoch keine Ausbildungsförderung mehr beantragt. Zum Sommersemester 2002 wechselte der Kläger zu der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main zu einem Studium der Fachrichtung Pharmazie und beantragte im März 2002 erneut Ausbildungsförderung. Die Behörde sah darin einen zulässigen Fachrichtungswechsel (Widerspruchsbescheid vom 25.09.2002). Der Widerspruchsbescheid enthielt die Bestimmung, dass nach dem 2. Fachsemester des Studiengangs Pharmazie eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte nach § 48 Abs. 3 BAföG eingeholt werde, da angesichts des bisherigen Studienverlaufs Zweifel daran bestehen würden, dass der Kläger den Studiengang Pharmazie erfolgreich bewältigen könne. Auf den Wiederholungsantrag für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004, d.h. für das 3. und 4. Fachsemester holte die Behörde eine gutachtliche Stellungnahme nach § 48 Abs. 3 BAföG ein. Gegenstand der Stellungnahme war, ob der Kläger die bis zum Ende des 2. Fachsemesters (WS 2002/2003) üblichen Leistungen erbracht hatte bzw. ob zu erwarten sei, dass er das Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer von acht Semestern, d.h. bis zum Ende des Wintersemesters 2005, 2006 abschließen oder zumindest zu der Abschussprüfung zugelassen werden könne. Mit Schreiben vom 12.02.2003 teilte Prof. Wagner mit, dass sich der Kläger de facto erst im 1. Fachsemester befinde, so dass nicht bis zum Ende des Wintersemesters 2002/2003 die bis zum Ende des 2. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht werden könnten. Der Kläger werde daher das Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen oder zur Abschlussprüfung zugelassen werden können. Es sei davon auszugehen, dass er das Studium nach neun Semestern (eines mehr als die Regelstudienzeit) beenden werde. Mit Bescheid vom 21.03.2003 lehnte die Behörde Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004 ab, da die nach § 9 i.V.m. § 48 Abs. 3 BAföG erforderlichen Leistungen bis zum Ende des 2. Fachsemesters (WS 2002/2003) nicht erbracht worden seien. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch. Er argumentierte, dass der nicht aufholbare Rückstand von einem Semester auf das Nichtbestehen der Eingangsprüfung für die Zulassung zur praktischen Arbeit im Labor zurückzuführen sei. Diese Tatsache rechtfertige auch die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Im übrigen sei sein persönlicher Werdegang zu berücksichtigen. Er entstamme einer afghanischen Flüchtlingsfamilie und sei 1992 nach Deutschland gekommen. Er habe das Abitur (in Deutschland) zwar mit der Note 3,0 bestanden, habe aber weiterhin Sprachprobleme. Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2003 als unbegründet zurück. Im einzelnen heißt es dort: "Nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird nach § 9 Abs. 2 BAföG in der Regel vermutet, solang der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen ... Soweit mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2002 bestimmt wurde, dass nach dem 2. Fachsemester des Studiengangs Pharmazie eine gutachtliche Stellungnahme nach § 48 Abs. 3 BAföG eingeholt werde, beruht die Entscheidung auf Ihrem völlig planlosen Studienverlauf im Wintersemester 2001/2002. Dabei war zu berücksichtigen, dass Sie sich innerhalb eines Semesters für drei verschiedene Studiengänge immatrikuliert haben, die unterschiedlichen Studienrichtungen angehören (Technik, Sprache, Geisteswissenschaften) und von denen keiner Ihren Interessen oder Fähigkeiten entsprach. Unter diesen Umständen bestanden begründete Zweifel, inwieweit der Studiengang Pharmazie eine geeignete Studienwahl sein sollte. Ausweislich der gutachtlichen Stellungnahme vom 12.02.2003 verfügten Sie am Ende des 2. Fachsemesters (WS 2002/2003) des Studiengangs Pharmazie nicht über den entsprechenden Leistungsstand und es ist als ausgeschlossen anzusehen, dass Sie bis zum Wintersemester 2005/2006 das Studium abschließen oder zu der Abschlussprüfung zugelassen werden können. Der Studiengang Pharmazie ist so aufgebaut, dass im Falle des Fehlens von Leistungsnachweisen eines Semesters keine Studienfortführung im nächsthöheren Semester möglich ist, bis alle Leistungsnachweise vorliegen. De facto ist ein einmal eingetretener Leistungsrückstand nicht mehr aufholbar. Folglich steht Ihnen nach § 9 i.V.m. § 48 Abs. 3 BAföG für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004 keine Ausbildungsförderung zu. Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 48 Abs. 2 BAföG ist in Ihrem Falle keine andere Entscheidung möglich. Liegen Tatschen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung nach § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. Nach der in Ihrem Fall allein in Betracht kommenden Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bedarf es eines schwerwiegenden Grundes für die Verzögerung der Ausbildung. Schwerwiegende Gründe sind insbesondere eine Krankheit, eine Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, eine von dem Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit, eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen, das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist; entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer Zwischenprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind. Der Umstand, dass nach der Approbationsordnung bzw. der Studienordnung des Studiengangs Pharmazie kein Aufholen eines einmal eingetretenen Leistungsdefizits stellt keinen schwerwiegenden Grund dar. Im übrigen kann auch das Nichtbestehen von Leistungsnachweisen die lediglich Voraussetzung für die Teilnahme an der Zwischenprüfung sind bzw. das Nichtbestehen von Prüfungen, die Voraussetzung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen sind, keine Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der geltend gemachten Sprachprobleme gilt, dass Sie in Deutschland das Abitur nach einem siebenjährigen Schulbesuch erworben haben. Zusätzlich absolvierten Sie in der Zeit von Februar 2000 bis April 2001 einen Deutsch-Sprachkurs, so dass nicht erkennbar ist, weshalb das Studium durch fehlende Deutschkenntnisse beeinträchtigt worden sein soll. Im übrigen ist es jedem Studierenden an einer deutschen Hochschule zuzumuten, sich vor Studienaufnahme um ausreichende Deutschkenntnisse zu bemühen. Eine Verlängerung der Förderungszeit kann daher z.B. nicht für Deutsch, Englisch, Französisch oder Latin erfolgen." Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.07.2003 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit am 31.08.2003 eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger Klage und verfolgt sein Anliegen weiter. Er begründet die Klage wie folgt: Entgegen der Auffassung des Beklagten liege eine Eignung des Klägers nach § 48 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2 BAföG vor, die erwarten lasse, dass die angestrebte Ausbildung mit einer Verzögerung von einem Studiensemester abgeschlossen werde. Nach Ziff. 48.2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 48 BAföG werde im Falle des erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist, Ausbildungsförderung bis zu dem nächsten Prüfungstermin, an dem der Auszubildende die Zwischenprüfung abschließen kann, geleistet. Weiter regelt diese Verwaltungsvorschrift, dass die erstmalige Wiederholung von bis zu zwei Studienhalbjahren wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen in einem Ausbildungsabschnitt ebenfalls dazu führt, dass Ausbildungsförderung bis zu dem nächsten Prüfungstermin geleistet wird. Unter Bezugnahme auf die Pflicht des Beklagten zur Gleichbehandlung im Rahmen der festgelegten Verwaltungsvorschriften könne sich der Kläger zur Begründung der Klage insoweit darauf berufen. Es sei auch mit den Grundsätzen der Studienförderung nicht vereinbar, wenn ein Auszubildender schon nach einem Scheitern bei einer Leistungsanforderung von der Förderung ausgeschlossen würde. Damit würde auf die Leistungsempfänger bei jeder Prüfung ein unzumutbarer und sie gegenüber anderen Studenten benachteiligender Druck ausgeübt, der im übrigen auch sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Der Kläger bezieht sich insoweit auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 08.03.1979 - Bf III 67/78 - und auf die Kommentierung bei Raumsauer/Stallbaum, BAföG, 2. Aufl., § 48 Rz. 14 letzter Satz, wonach abweichend vom Wortlaut des § 48 Abs. 2 die Behörde ebenso wenig einen Ermessensspielraum hat wie bei der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 BAföG. Wegen des Vorliegens schwerwiegender Gründe könne sich der Kläger auch auf § 15 BAföG und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift Ziffer. 15.3.3 berufen. Danach sei ein schwerwiegender Grund anzunehmen, wenn nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Zwischenprüfung eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus erforderlich ist und wenn diese Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist. Nach der Verwaltungsvorschrift gelte dies auch für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer Zwischenprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Einen schwerwiegenden Grund stellten auch die besonderen Erschwernisse eines 1992 in die Bundesrepublik eingereisten Bürgerkriegsflüchtling dar. Neben den sprachlichen Anforderungen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger von seiner Familie keinerlei Unterstützung habe erhalten können, da beispielsweise seine Eltern in der Bundesrepublik Deutschland sowohl sprachlich wie auch sozial wenig integriert seien und er zur Sicherung seines Aufenthaltsstatus und der späteren Einbürgerung immer wieder gezwungen gewesen sei, seine wirtschaftliche Unabhängigkeit durch Hilfsarbeiten sicherzustellen. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache reichten zwar aus um ein befriedigendes Abitur abzulegen, der Kläger beherrsche die Sprache jedoch nicht so perfekt, dass er wie ein deutscher Student mit der gleichen Leichtigkeit beispielsweise Texte überfliegen oder Stichworte in Nachschlagwerken überprüfen könnte. Die Muttersprache des Klägers sei der ländliche persische Dialekt "Dari", der keinerlei Verwandtschaft mit unserer Sprache oder den großen Sprachen der Wissenschaften habe. Insbesondere seien in der Sprache Dari keine lateinischen und griechischen Fremdwörter integriert, die den wissenschaftlichen Spracherwerb erleichtern würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass menschliche und bildungsmäßige Belastungen den Lebensweg des eingebürgerten Klägers kennzeichneten, die einen schwerwiegenden Grund für die um ein Semester zu erwartende Verzögerung der Ausbildung darstellten. Der Kläger hat außerdem beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. beizuordnen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Behördenakten übersandt. Zu den mit Schriftsatz vom 30.11.2003 eingereichten Leistungsbescheinigungen nimmt der Beklagte ausführlich im einzelnen Stellung. Zusammenfassend heißt es: "Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger bis zum Ende des Sommersemesters 2003 in den bisherigen 3 Fachsemesters allein Leistungen aus den beiden ersten Studiensemestern erlangt hat, so dass - nach wie vor - ein Leistungsdefizit von einem Semester besteht, das - wie vom zuständigen Hochschullehrer am 12.02.2003 (Bl. 151 der Beh.Akte) festgestellt - auch nicht bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer im März 2006 aufgeholt werden kann."