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Urteil

10 E 30788/94.A

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:1999:1102.10E30788.94.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter eines 1969 in Frankfurt am Main geborenen aber in der Türkei aufgewachsenen kurdischen Türken, der jedenfalls vor Februar 1993 aus seinem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist ist und keine asylrelevante Verfolgung erlitten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter eines 1969 in Frankfurt am Main geborenen aber in der Türkei aufgewachsenen kurdischen Türken, der jedenfalls vor Februar 1993 aus seinem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist ist und keine asylrelevante Verfolgung erlitten Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Es bestehen zwar Zweifel am Rechtsschutzinteresse des Klägers, nach dem er auf eine Anhörung vor dem Bundesamt verzichtet hat und zum Termin zur mündlichen Verhandlung ohne Angaben von Gründen nicht erschienen ist. Diese können aber dahinstehen, weil die Klage in der Sache unbegründet ist, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtens. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO). Der mithin unverfolgt ausgereiste Kläger kann seine Anerkennung auch nicht aufgrund eines beachtlichen Nachfluchtgrundes (§ 28 AsylVfG) verlangen. Zwar ist nach der - von dem Gericht geteilten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 einer lokal begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. u.a. Urteil vom 16.06.1996 - 12 UE 3033/95; 05.05.1997 - 12 UE 500/96 -), diese Voraussetzung trifft aber auf den Kläger nicht zu, denn er hat die letzten Jahre vor seiner Ausreise in Ankara gelebt. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, daß abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Mißhandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzfristigen überprüfungen ist, daß von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Amnesty international geht hierbei davon aus, daß es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind (Amnesty international vom 21.08.1993). Auch der Gutachter Rumpf geht von möglichen Festnahmen und überprüfungen aus (Gutachter Rumpf an das VG Gießen v. 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehrern benennen (Rumpf, a.a.O.). Der Gutachter Kaja bestätigt dies, geht jedoch davon aus, das wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, daß die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, daß sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (Kaja, Gutachten an das VG Düsseldorf v. 30.06.1992, Kaja Gutachten an das VG Aachen v. 20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter Taylan (Gutachten an das VG Bremen v. 4.11.1993). Er selbst habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen seien, die alle einen sogenannten Paßersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, daß abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben könnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventullen Foltermaßnahmen an den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jede Mißhandlung der Polizei veröffentlicht wird. Aufgrund dieser Erkenntnisquellen konnte das Gericht nicht die überzeugung gewinnen, daß zurückkehrende Asylbewerber automatisch alllein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit bei der einreise inhaftiert und asylerheblichen Mißhandlungen ausgesetzt sind. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers nicht vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten. Der 1969 geborene Kläger ist nach seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger und Alevit. Er ist in Frankfurt am Main geboren, seine Eltern sind aber, als er noch klein war, in die Türkei zurückgekehrt. Er reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.02.1993 einen Asylantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 08.03.1994 ablehnte, weil der Kläger asylbegründende Umstände nicht in substantiierter Weise glaubhaft gemacht habe und im übrigen nicht erkennbar sei, daß er bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Beeinträchtigungen zu erwarten habe. Der Bescheid wurde am 11.03.1994 zugestellt (Bl. 35 d. Behördenakten). Der Kläger ist verheiratet, seine Ehefrau habe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Schriftsatz vom 14.03.1994, bei Gericht am 16.03.1994 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.03.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung. Die Behördenakten (Bl. 1 bis 35 der Beklagten, F 161168-163) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluß vom 27.04.1999 auf den Einzelrichter übertragen.