Urteil
10 E 30860/94.A
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2000:0314.10E30860.94.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter eines kurdischen Türken, der im Oktober 1991 aus seinem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist ist, und zwar Vorfluchtgründe (lokale Verfolgung) geltend gemacht hat (deren Grund in der Unterstützung der PKK zu sehen sei) dem eine inländische Fluchtalternative offen steht, deren Erreichbarkeit ihm zumutbar
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter eines kurdischen Türken, der im Oktober 1991 aus seinem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist ist, und zwar Vorfluchtgründe (lokale Verfolgung) geltend gemacht hat (deren Grund in der Unterstützung der PKK zu sehen sei) dem eine inländische Fluchtalternative offen steht, deren Erreichbarkeit ihm zumutbar Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtens. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO). Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gründe der fortdauernden Belästigung der in der Türkei verbliebenen Familie und die kurzzeitige Inhaftierung des Bruders rechtfertigen kein anderes Ergebnis im Hinblick auf die bereits im Bescheid angesprochene inländische Fluchtalternative. Der mithin unverfolgt ausgereiste Kläger kann seine Anerkennung auch nicht aufgrund eines i.S.v. § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Zwar ist der - von der Kammer geteilten - Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei, zu denen auch die Provinz Batman, aus der der Kläger seinen Angaben zufolge stammt, gehört, seit etwa Mitte 1993 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. u.a. Urt. v. 16.06.1996 - 12 UE 3033/95; 05.05.1997 - 12 UE 500/96 -), doch ist der Kläger auch bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabes der hinreichenden Verfolgungssicherheit (vgl. dazu BVerwG 16.02.1993 - 9 C 31./92 -, AuAS 1993, 125 = EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1995, 791, zuletzt 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, EZAR 208 Nr. 3 = DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113), bei einer Rückkehr in sein Heimatland als Mitglied der Gruppe kurdischer Volkszugehöriger jedenfalls außerhalb der Notstandsprovinzen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Denn obwohl Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, besteht im übrigen für sie grundsätzlich nach wie vor eine inländische Fluchtalternative (vgl. HessVGH 05.05.97 - 12 UE 500/96 -). Das Gericht nimmt Bezug auf die in dieser Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und schließt sich den daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen an. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, daß abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Mißhandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzfristigen überprüfungen ist, daß von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Amnesty International geht hierbei davon aus, daß es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind (Amnesty International vom 21.08.1993). Auch der Gutachter Rumpf geht von möglichen Festnahmen und überprüfungen aus (Gutachter Rumpf an das VG Gießen v. 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehrern benennen (Rumpf, a.a.O.). Der Gutachter Kaja bestätigt dies, geht jedoch davon aus, das wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, daß die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, daß sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (Kaja, Gutachten an das VG Düsseldorf v. 30.06.1992, Kaja Gutachten an das VG Aachen v. 20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter Taylan (Gutachten an das VG Bremen v. 14.11.1993). Er selber habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen sind, die alle einen sogenannten Paßersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, daß abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus- Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben konnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen an den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jede Mißhandlung der Polizei veröffentlicht wird. Aufgrund dieser Erkenntnisquellen konnte das Gericht nicht die überzeugung gewinnen, daß zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit bei der Einreise inhaftiert und asylerheblichen Mißhandlungen ausgesetzt sind. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers nicht vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Das Urteil ist wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO) nach der gesetzlichen Anordnung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der #### geborene Kläger ist am 05.10.1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und begehrt Asyl. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.1994 ab. Das Gericht folgt im übrigen den Tatsachen-Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes. Der Bescheid wurde am 17.03.1994 zugestellt (Bl. 41 der Behördenakten). Mit am 21.03.1994 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, er verfolgt sein Anliegen weiter. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des den Asylantrag ablehnenden Bescheides des Bundesamtes vom 28.01.1994 - B 1217547-163 - zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt. Die von der Behörde vorgelegten Akten (Bl. 1 - 41) sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 25.01.1999 auf den Einzelrichter übertragen.