OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 E 4101/98

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0706.10E4101.98.0A
6Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO gestellte und vor Ablauf dieser Frist noch nicht beschiedene Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO. Wegen der Gerichtskostenfreiheit der Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO können einem Verfahrensbeteiligten nur eigene Aufwendungen (z.B. Porti, Telefongebühren, Schreibauslagen, Fahrtkosten für die Erklärung des Antrags zu Protokoll) entstehen. Diese Aufwendungen werden von der Prozesskostenhilfe aber ebenso wenig erfasst (§ 122 Abs. 1 ZPO) wie die Erstattung der dem Prozessgegner entstandenen Kosten (§ 123 ZPO). Ein mittelloser Rechtssuchender kann deshalb statt einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe ohne Beiordnung eines Rechtsanwaltes stellen, unmittelbar Klage erheben, da er nicht befürchten muss, im Falle seines Unterliegens (außer mit seinen eigenen Aufwendungen und denjenigen seines Prozessgegners) mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, die sonst in den nicht von § 188 Satz 1 VwGO erfassten Verfahren anfallen (Bundesverwaltungsgericht v. 17.02.1989 - 5 ER 612.89 -, Buchholz 310 Nr. 161 zu § 60 VwGO = NVwZ-RR 1989, 665 ). Dies gilt ebenso für gerichtskostenfreie Verfahren, wenn ein Antragsteller bereits anwaltlich vertreten ist und/oder mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe gleichzeitig die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der mittellose Rechtssuchende wird selbst dann nicht an einer Klageerhebung gehindert, wenn eine anwaltliche Vertretung im Sinne von § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich erscheint. Auch in diesem Fall wird die Rechtsverfolgung ohne eine vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht unverhältnismäßig erschwert (Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof v. 20.01.1986 - 7 S 2302/85 - , NJW 1986, 2270 = FamRZ 1986, 838; OVG Bremen v. 09.07.1987- 2 B 44/87 - ZfSH/SGB 1988, 150; a.A., OVG Münster v. 13.12.1982 - 8 A 1344/82 - NJW 1983, 2046). Sofern eine anwaltliche Beratung vor Klageerhebung geboten ist, wird eine Gleichstellung wirtschaftlich schwächerer Personen mit wirtschaftlich stärkeren durch die Bereitstellung der hierzu erforderlichen Mittel im Rahmen des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG -) gewährleistet. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BerHG kann sich ein Ratsuchender sogar unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden und einen Antrag auf Beratungshilfe nachträglich stellen, so dass aus zeitlichen Gründen ebenfalls kein Hindernis besteht, die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO einzuhalten, auch wenn eine anwaltliche Beratung vor Erhebung einer Klage notwendig ist. Falls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem sich anschließenden Klageverfahren geboten ist, kann noch nach Klageerhebung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts beantragt werden. Die Beantragung und die Bescheidung dieses Antrags vor Ablauf der Klagefrist ist in den vom § 188 Satz 2 VwGO erfassten Verfahren jedenfalls zur Gewährleistung einer Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Beteiligten bei der Rechtsverfolgung nicht erforderlich (HessVGH v. 19.11.1993 - 9 TP 2075 -, HessVGRspr. 1994, 33 = NVwZ-RR 1994, 367 = AnwBl 1994, 431 = MDR 1994, 1147 ).
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. wird abgelehnt. I Die XXXX geborene Klägerin nahm zum Wintersemester XXXX/XXXX ein Studium in der Fachrichtung Kunstgeschichte an der B--Universität in C-Stadt auf und exmatrikulierte sich zum .…. Im Anschluss daran war sie erwerbstätig und absolvierte eine Ausbildung als Zahntechnikerin. Zum Wintersemester XXXX/XXXX nahm die Klägerin ein Studium in der Fachrichtung Zahnmedizin an der B--Universität in C-Stadt auf und beantragte hierfür am …die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Als Grund für den Abbruch ihres Studiums Kunstgeschichte gab sie an, dass sie versucht hätte, den Studiengang Kunstgeschichte selbst zu finanzieren; sie sei halbtags in einer Software-Firma beschäftigt gewesen, es sei of schwierig gewesen, die Arbeitszeit mit der Vorlesungszeit zu kombinieren. Hinzugekommen sei die schlechte gesundheitliche Situation ihres Vaters. Er sei schwerbehindert und habe von ihr und ihrer Schwester betreut worden müssen. Diese Belastung habe zum Abbruch des Studiums geführt. Während der Ausbildung als Zahntechnikerin sei ihr Interesse an Zahnmedizin geweckt worden, so dass sie sich bei der ZVS für den Studiengang Zahnmedizin beworben und zum Wintersemester XXXX/XXXX einen Studienplatz erhalten habe. Auch hier hätte sie zunächst versucht, das Studium selbst zu finanzieren, angesichts des festen Studienplans sei dies jedoch nicht möglich gewesen, zumal sie auch noch durch die Betreuung Ihres Vaters zeitlich gebunden sei. Mit Bescheid vom … lehnte der Beklagte den Antrag unter Berufung auf § 7 Abs. 3 BAföG ab. Die finanziellen und wirtschaftlichen Probleme, sowie die Erkrankung des Vaters der Klägerin könnten im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG keine Berücksichtigung finden, um einen Wechsel des Studienfaches nach vier Semestern zu rechtfertigen. Dagegen richtete sich der Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass nicht die äußeren Umstände, wie die Betreuung ihres Vaters bzw. ihre finanzielle Lage, Ausschlag gebend waren, sondern weil sie im Verlauf des 4. Fachsemesters habe erkennen müssen, dass der Studiengang Kunstgeschichte nicht ihren Neigungen entsprochen habe, da dieses Studienfach keinen Praxisbezug beinhaltet habe und auch in den folgenden Semestern keine Änderungen mehr zu erwarten gewesen seien. Die allein theoretisch ausgerichteten Studieninhalte seien für sie immer unbefriedigender geworden, so dass sie sich schließlich für den Abbruch des Studiums entschlossen habe. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... als unbegründet zurück. Im einzelnen wurde dort ausgeführt: Nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 BAföG werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund die bisherige Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Ein Auszubildender breche die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt, er wechsele die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Dadurch, dass die Klägerin zum Wintersemester XXXX/XXXX ein Studium der Kunstgesichte aufgenommen, sich XXXX exmatrikuliert und nach einer Zeit der Erwerbstätigkeit und Ausbildung als Zahntechnikerein zum Wintersemester XXXX/XXXX ein Studium der Zahnmedizin begonnen habe, liege in ihrem Fall ein Studienabbruch und ein Fachrichtungswechsel vor. Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder einen Fachrichtungswechsel sei nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umständen, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden könne. Berücksichtigungsfähig seien Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpften, wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel, aber auch Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden soweit sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Bei der Interessenabwägung spiele die Dauer der Ausbildung bis zum Fachrichtungswechsel eine wesentliche Rolle. In der Eingangsphase, d.h. bis zum Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung seien geringere, mit zunehmender Dauer der bisherigen Ausbildung entsprechend höhere Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen. Soweit die Klägerin vorgebracht habe, dass der Studiengang Kunstgeschichte aufgrund der fehlenden praktischen und handwerklichen Studieninhalte nicht ihren Interessen entsprochen habe, könne dieses Vorbringen zwar grundsätzlich die Annahme des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG (Neigungswandel) rechtfertigen, nicht aber die von ihr aufgezeigten finanziellen Schwierigkeiten verbunden mit dem für eine Erwerbstätigkeit erforderlichen Zeitaufwand. Auch der von ihr genannte Betreuungsaufwand für ihren Vater müsse im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG außer Betracht bleiben, da dieser Umstand die Klägerin nicht gehindert habe, den Studiengang Zahnmedizin aufzunehmen, obwohl dieser gegenüber dem Studiengang Kunstgeschichte kaum Raum für eine freie Studiengestaltung habe. Von einem Auszubildenden werde jedoch darüber hinaus im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen Verwendung staatlicher Mittel erwartet, dass er vor der Aufnahme einer Ausbildung eigenverantwortlich und gewissenhaft prüfe, ob die angestrebte Ausbildung seinen Interessen, Neigungen und Fähigkeiten entspreche. Stelle sich diese geforderte Prognose im Verlauf der Ausbildung als falsch heraus, so werde von dem Auszubildenden verlangt, dass er den Eignungsmangel oder Neigungswandel zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennt und daraus unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die Konsequenzen zieht und die Ausbildung abbricht. Bei einem zielstrebigem und den Vorgaben der Studienordnung entsprechenden Studium hätte es möglich sein müssen, die gegen die zunächst gewählte Fachrichtung sprechenden Umstände bereits bis zum Ende des 2. Semesters und nicht erst zum 4. Semester zu erkennen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, d.h. sich zu exmatrikulieren. Der Umstand, dass der Studiengang Kunstgeschichte keine praktischen oder handwerklichen Studieninhalte aufweise, habe der Klägerin schon vor Aufnahme des Studiums bekannt gewesen sein müssen, wenn sie nur entsprechende Informationen über den Studieninhalt bei der Studienberatung etc. eingeholt hätte. Somit sei es nicht nachvollziehbar, dass es ihr erst im 4. Semester möglich gewesen war, festzustellen, dass ihr der praktische Bezug völlig gefehlt und für sie keine Perspektive in der Fortführung des Studiengangs Kunstgeschichte bestanden habe. Gegen die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums spreche im übrigen, dass die Klägerin im Verlauf des viersemestrigen Studiums lediglich einen Nachweis über die Teilnahme an der Studienberatung nebst Einführung in die Kunstgeschichte und ihre Arbeitsgebiete habe erbringen können. Demgegenüber seien nach der Studienordnung für die Meldung zur Zwischenprüfung des Studiengangs Kunstgeschichte am Ende des 4. Semesters vier qualifizierte Proseminarscheine und ein qualifizierter Exkursionsschein vorzulegen. Die spätere Berufung auf eine Tatsache, die für sich genommen einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG darstellen kann, sei förderungsrechtlich unbeachtlich, wenn der Auszubildende nicht unverzüglich die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat, nachdem ihm die als wichtiger Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden ist. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am … zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 23.12.1998 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtige einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. gestellt und auf einen beigefügten Klageentwurf verwiesen. Dort ist ausgeführt, dass sie entgegen der Darstellung des Beklagten Studienleistungen in ihrem Kunstgeschichte-Studium erbracht habe. Auch zur Problematik eines früheren Erkennens ihres Neigungswandels machte sie Ausführungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Klageentwurf Bezug genommen. Mit weiteren Schriftsatz vom 11.01.1998 hat die Klägerin "vorsorglich" Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist gestellt und verweist zur Begründung auf eine andere Rechtsprechung als die des Verwaltungsgerichts (fehlendes Rechtsschutzinteresse für den Prozesskostenhilfeantrag, wenn bei gerichtskostenfreien Verfahren nicht fristgerecht Klage erhoben wird). Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten, er hält sie für unzulässig. In dem prozesskostenfreien Verfahren hätte die Klägerin ohne jedes Kostenrisiko innerhalb der Klagefrist - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - selbst Klage erheben können, wobei die Klage auf der Geschäftsstelle des Gerichts auch zu Protokoll hätte erklärt werden können. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe hätte dann im Anschluss ohne Zeitnot vom Bevollmächtigten gestellt werden können. Der nicht unterschriebene Entwurf einer Klage durch den Bevollmächtigten am letzten Tage der Klagefrist kann dagegen die Rechtsmittelfrist nicht wahren. Der Beklagte argumentiert weiter, der am 01.11.1999 gestellt Antrag auf Wiedereinsetzung könne nach dem vorstehend gesagtem kein Erfolg haben, da die Klägerin nicht gehindert gewesen war, rechtzeitig Klage einzureichen. Im übrigen hätte die Klage auch materiell keinen Erfolg gehabt. Der Beklagte verweist wegen der Gründe auf die des angegriffenen Widerspruchsbescheides. Die Behördenakten (ein Band, Band 1 bis 91) haben vorgelegen. Mit Beschluss vom 14.03.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. II Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klägerin hat mit ihrem am 11.01.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz zwar Klage erhoben, dies ist aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am … erfolgt. Damit ist die Klage unzulässig. Eine Erfolgsaussicht besteht daher nicht. Zwar kann eine Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Voraussetzung ist jedoch das Bestehen eines Hindernisses für die Klageerhebung. Ein solches Hindernis bestand nicht. Der innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO gestellte und vor Ablauf dieser Frist noch nicht beschiedene Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für gerichtskostenfreie Verfahren nach § 188 Satz 1 VwGO entschieden, die ohne die Inanspruchnahme und ohne einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO betrieben werden. Wegen der Gerichtskostenfreiheit dieser Verfahren (§ 188 Satz 2 VwGO) können einem Verfahrensbeteiligten nämlich insoweit nur eigene Aufwendungen (z.B.: Porti, Telefongebühren, Schreibauslagen, ggf. Fahrtkosten für die Erklärung des Antrags zu Protokoll) entstehen. Diese Aufwendungen werden von der Prozeßkostenhilfe aber ebenso wenig erfasst (§ 122 Abs. 1 ZPO) wie die Erstattung der dem Prozessgegner entstandenen Kosten (§ 123 ZPO). Ein mitteloser Rechtssuchender kann deshalb statt einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwaltes stellen, unmittelbar Klage erheben, da er nicht befürchten muss, im Falle seines Unterliegens (außer mit seinen eigenen Aufwendungen und denjenigen seines Prozessgegners) mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, die sonst in den nicht von § 188 Satz 1 VwGO erfassten Verfahren anfallen (Bundesverwaltungsgericht v. 17.02.1989 - 5 ER 612.89 -, Buchholz 310 Nr. 161 zu § 60 VwGO = NVwZ-RR 1989, 665 ). Dies gilt ebenso für gerichtskostenfreie Verfahren, wenn ein Antragsteller bereits anwaltlich vertreten ist und/oder mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe gleichzeitig die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Zur Erhebung einer Klage ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Alles zur Wahrung der Klagefrist Notwendige kann der einem Bescheid beigefügten ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung - und nur eine solche setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf - entnommen werden. Im übrigen kann die Klageerhebung auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der mittelose Rechtssuchende wird selbst dann nicht an einer Klageerhebung gehindert, wenn eine anwaltliche Vertretung im Sinne von § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich erscheint. Auch in diesem Fall wird die Rechtsverfolgung ohne eine vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht unverhältnismäßig erschwert (Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof v. 20.01.1986 - 7 S 2302/85 - NJW 1986, 2270 = FamRZ 1986, 838; OVG Bremen v. 09.07.1987- 2 B 44/87 - ZfSH/SGB 1988, 150; a.A., OVG Münster v. 13.12.1982 - 8 A 1344/82 - NJW 1983, 2046). Sofern eine anwaltliche Beratung vor Klageerhebung geboten ist, wird eine Gleichstellung wirtschaftlich schwächerer Personen mit wirtschaftlich stärkeren durch die Bereitstellung der hierzu erforderlichen Mittel im Rahmen des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG -) gewährleistet. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BerHG kann sich ein Ratsuchender sogar unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden und einen Antrag auf Beratungshilfe nachträglich stellen, so dass aus zeitlichen Gründen ebenfalls kein Hindernis besteht, die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO einzuhalten, auch wenn eine anwaltliche Beratung vor Erhebung einer Klage notwendig ist. Falls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem sich anschließenden Klageverfahren geboten ist, kann noch nach Klageerhebung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts beantragt werden. Die Beantragung und die Bescheidung dieses Antrags vor Ablauf der Klagefrist ist in den vom § 188 Satz 2 VwGO erfassten Verfahren jedenfalls zur Gewährleistung einer Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Beteiligten bei der Rechtsverfolgung nicht erforderlich (HessVGH vom 19.11.1993 - 9 TP 2075/93 -, HessVGRspr. 1994, 33 = NVwZ-RR 1994, 367 = AnwBl. 1994, 431 = MDR 1994, 1147). Die Klägerin war auch nicht ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Zum einen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO nicht entschuldigt (Bundesverwaltungsgericht vom 17.02.1989 - 5 ER 621.89 - a.a.O., m.w.N.). Andererseits sind die vorstehend zitierten Entscheidungen in den gängigen juristischen Fachzeitschriften abgedruckt. Auf diese Fundstellen wird in den einschlägigen Kommentaren zur Verwaltungsgerichtsordnung hingewiesen. Den Bevollmächtigten der Klägerin hätten somit diese Entscheidungen bekannt sein müssen, so dass ihnen bei Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht begründete Zweifel an der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung, die Klägerin sei vor Bescheidung ihres Prozesskostenhilfeantrags an der Erhebung einer Klage gehindert gewesen, hätten kommen müssen. Dieses Verschulden ihrer Bevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO; HessVGH vom 19.11.1993 - 9 TP 2075/93 -, HessVG Rspr. 1994, 33 = MDR 1994 =1197 = AnwBl. 1994, 431, jeweils Leitsatz mit Gründen = ESVGH 44, 233 = NVwZ - RR 1994, 367 = BWVPr. 1994, 164 = DVBl. 1994, 822 = BRAK-Mitt. 1994, 248, jeweils Leitsatz).