Beschluss
9 TP 2075/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1119.9TP2075.93.0A
10mal zitiert
5Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ist nicht begründet. Nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da die Klagefrist gemäß § 74 VwGO für die noch zu erhebende Klage abgelaufen ist. Wie sich aus dem gesamten Inhalt der vorliegenden Akten ergibt, ist sowohl nach dem subjektiven Willen der Bevollmächtigten des Antragstellers als auch nach dem in dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe vom 26. November 1992 verkörperten objektiven Willen der mit "Klageentwurf" bezeichnete Schriftsatz gleichen Datums nicht als Klageschrift gemäß § 82 VwGO zu werten. Eine noch zu erhebende Klage wäre somit jetzt nicht mehr fristgemäß. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO gestellte und vor Ablauf dieser Frist noch nicht beschiedene Antrag auf Prozeßkostenhilfe kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für gerichtskostenfreie Verfahren nach § 188 Satz 1 VwGO entschieden, die ohne die Inanspruchnahme und ohne einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO betrieben werden. Wegen der Gerichtskostenfreiheit dieser Verfahren (§ 188 Satz 2 VwGO) können einem Verfahrensbeteiligten nämlich insoweit nur eigene Aufwendungen (z. B.: Porto, Telefongebühren, Schreibauslagen, gegebenenfalls Fahrtkosten für die Erklärung des Antrags zu Protokoll) entstehen. Diese Aufwendungen werden von der Prozeßkostenhilfe aber ebensowenig erfaßt (§ 122 Abs. 1 ZPO) wie die Erstattung der dem Prozeßgegner entstandenen Kosten (§ 123 ZPO). Ein mittelloser Rechtssuchender kann deshalb statt einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne gleichzeitige Beiordnung eines Anwalts zu stellen, unmittelbar Klage erheben, da er nicht befürchten muß im Fall seines Unterliegens, außer mit seinen eigenen Aufwendungen und denjenigen seines Prozeßgegners mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, die sonst in den nicht von § 188 Satz 1 VwGO erfaßten Verfahren anfallen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 17. Februar 1989 - 5 ER 612.89 - Buchholz 310, Nr. 161 zu § 60 VwGO = NVwZ-RR 1989, 665 ). Dies gilt ebenso für gerichtskostenfreie Verfahren, wenn ein Antragsteller bereits anwaltlich vertreten ist und/oder mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe gleichzeitig die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Zur Erhebung einer Klage ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Alles zur Wahrung der Klagefrist Notwendige kann der einem Bescheid beigefügten ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung - und nur eine solche setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf - entnommen werden. Im übrigen kann die Klageerhebung auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der mittellose Rechtssuchende wird selbst dann nicht an einer Klageerhebung gehindert, wenn eine anwaltliche Vertretung im Sinne von § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich erscheint. Auch in diesem Fall wird die Rechtsverfolgung ohne eine vorherige Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht unverhältnismäßig erschwert (VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 20. Januar 1986 - 7 S 2302/85 - NJW 1986, 2270 = FamRZ 1986, 838; OVG Bremen, Beschluß vom 9. Juli 1987 - 2 B 44/87 - ZfSH/SGB 1988, 150; a. A., OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 1982 - 8 A 1344/82 - NJW 1983, 2046). Sofern eine anwaltliche Beratung vor Klageerhebung geboten ist, wird eine Gleichstellung wirtschaftlich schwächerer Personen mit wirtschaftlich stärkeren durch die Bereitstellung der hierzu erforderlichen Mittel im Rahmen des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG -) gewährleistet. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BerHG kann sich ein Ratsuchender sogar unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden und einen Antrag auf Beratungshilfe nachträglich stellen, so daß aus zeitlichen Gründen ebenfalls kein Hindernis besteht, die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO einzuhalten, auch wenn eine anwaltliche Beratung vor Erhebung einer Klage notwendig ist. Falls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem sich anschließenden Klageverfahren geboten ist, kann noch nach Klageerhebung Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts beantragt werden. Die Beantragung und die Bescheidung dieses Antrags vor Ablauf der Klagefrist ist in den von § 188 Satz 2 VwGO erfaßten Verfahren jedenfalls zur Gewährleistung einer Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Beteiligten bei der Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Der Antragsteller war hier auch nicht ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Zum einen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis nicht im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO entschuldigt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 17. Februar 1989 - 5 ER 621.89 - a. a. O., m. w. N.). Andererseits sind die vorstehend zitierten Entscheidungen in den gängigen juristischen Fachzeitschriften abgedruckt. Auf diese Fundstellen wird in den einschlägigen Kommentaren zur Verwaltungsgerichtsordnung hingewiesen. Den Bevollmächtigten des Antragstellers hätten somit diese Entscheidungen bekannt sein müssen, so daß ihnen bei Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht begründete Zweifel an der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung, der Antragsteller sei vor Bescheidung seines Prozeßkostenhilfeantrags an der Erhebung einer Klage gehindert gewesen, hätten kommen müssen. Dieses Verschulden seiner Bevollmächtigten ist dem Antragsteller zuzurechnen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO).