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Beschluss

10 G 4753/01

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0124.10G4753.01.0A
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Leitsätze
Eilanrag, Klageerhebung, Prozesskostenhilfe, Richterprivileg, Wiedereinsetzung, Willensmängel
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Verfahrenskosten hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eilanrag, Klageerhebung, Prozesskostenhilfe, Richterprivileg, Wiedereinsetzung, Willensmängel Der Antrag wird abgelehnt. Die Verfahrenskosten hat die Antragstellerin zu tragen. I. Mit ihrem am 06.11.2001 bei Gericht gestelltem Antrag hat die Antragstellerin einen "Eilantrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO" gestellt und die "Einsetzung in den vorherigen Stand" wegen eines Bescheides der Antragsgegnerin vom 16.07.2001, mit dem ihr Wohngeld für die Monate Juli, August und September 2000 verweigert worden war, beantragt und weiter, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Wohngeldantrag für die Zeit ab Oktober 2000 zu bescheiden. In dem ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin heißt es, die Antragstellerin sei zwar grundsätzlich antragsberechtigt, die Miete werde aber von ihrer Großmutter bzw. einer weiteren Person bezahlt, so dass sie Unterkunftskosten, die einen Wohngeldanspruch begründeten, nicht habe. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit Widerspruchsschreiben vom 13.09.2001 und monierte mit Schreiben vom 06.11.2001 insbesondere, dass sie mit der Vorlage der Unterlagen am 13.10.2000 nachgewiesen habe, dass die Miete nicht von Dritten bezahlt werde und keine Schenkung vorliege. über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Ihren Antrag bei Gericht begründete sie damit, dass sie die Wohnung von ihrer am 07.05.2000 verstorbenen Großmutter am 07.06.2000 übernommen habe, wegen der Haushaltsauflösung und der Sanierung der Heizungs- und Sanitäreinrichtungen aber erst am 16.09.2000 habe einziehen können. Sie habe aber schon ab Juni 2000 die Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Obwohl sie sich damals nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten als Alleinerziehende mit einem acht Monate alten Baby in einer extremen finanziellen Situation befunden, die sich erst nach und nach stabilisiert habe, sei sie dann ab Ende August 2001 nicht mehr auf staatliche Hilfe angewiesen gewesen. Die Mietzahlungen seien aber bis Ende September 2000 als Dauerauftrag vom Konto der Großmutter weiter überwiesen worden. In dieser Zeit sei ihre Großmutter aber bereits verstorben gewesen. Hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 16.07.2001 trägt die Antragstellerin vor, den Bescheid vom 16.07.2001 am 30.07.2001 erhalten, Widerspruch aber erst mit Schreiben vom 13.09.2001 erhoben zu haben; hierfür beantragt sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie die Widerspruchsfrist versäumt habe. In dem Widerspruchsschreiben, das sie am 13.09.2001 anlässlich einer Vorsprache bei der Behörde auf Verlangen des (nunmehr) für sie zuständigen Sachbearbeiters abgegeben habe, heißt es: "Ich war mit meiner Tochter vom 02.08.01 bis 03.09.01 in Urlaub und konnte daher nicht fristgerecht Widerspruch einlegen." Sie habe den Widerspruch erst am 13.09.2001 persönlich bei der Behörde abgeben können, weil sie in der Zeit vom 02.08. bis 03.09.2001 mit ihrer Tochter bei ihrer Schwester gewesen sei und dort wegen schwerer familiärer Probleme Hilfe geleistet habe. Ab 01.10.2000 habe die Antragstellerin (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt von der Antragsgegnerin erhalten (Bescheid über Sozialhilfe-Leistungen vom 24.10.2000). Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unzulässig, weil der Ablehnungsbescheid vom 16.07.2001 infolge des verspäteten Widerspruchs bestandskräftig sei. Im übrigen haben sich im Rahmen der Bearbeitung des Wohngeldantrages der Antragstellerin Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese in dem Zeitraum von Juni 2000 bis September 2000 keine Mietzahlung geleistet habe, weil der Großteil der Miete vom Konto der verstorbenen Großmutter abgebucht und die Differenz zur tatsächlichen Miete vom Vater der Antragstellerin getragen worden sei. Ferner habe sie am 01.12.2000 mitgeteilt, dass ihr ab 01.10.2000 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden sei. Die Wohngeldstelle der Antragsgegnerin habe daher davon ausgehen müssen, dass die Antragstellerin in dem genannten Zeitraum keine Mietzahlungen geleistet habe und auch nicht leisten konnte, da sie nach eigenen Angaben lediglich 600,-- DM Erziehungsgeld und 270,-- DM Kindergeld zur Verfügung gehabt hatte. Die Monatsmiete habe jedoch bereits 1.105,17 DM betragen. Daher sei der Antrag mit Bescheid vom 16.07.2001, zur Post gegeben am 30.07.2001, abgelehnt worden. Für die Zeit ab 01.10.2000 (Beginn des Sozialhilfebezuges) sei ihr jedoch ein weiterer Bescheid avisiert worden. Diese Bescheide seien zwischenzeitlich an die Antragstellerin abgegangen mit Ausnahme des Monats Oktober 2000, in dem sie Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 16.07.2001 verbiete sich schon deshalb, weil die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.08.2001 die Gewährung des einmaligen Heizkostenzuschusses beantragt habe, in diesem Antrag nehme sie auf das Schreiben vom 16.07.2001 Bezug, gemeint sei damit der Wohngeldbescheid vom 16.07.2001. Sie habe daher auch zu diesem Zeitpunkt Widerspruch erheben können. Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Mit ihrem am 06.11.2001 bei Gericht gestelltem Antrag will die Antragstellerin die Überprüfung des Ablehnungsbescheids vom 16.07.2001, mit dem ihr Wohngeld vom 01.07. bis 30.09.2000 verweigert worden war und eine Bescheidung ihres Antrags wegen der folgenden Monate erreichen. Das kann sie aber nur im Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) erreichen. Das vorliegende Rechtsschutzgesuch ist aber keine Klage. Ihren zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Antrag hat der aufnehmende Urkundsbeamte als Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgefasst. Das ist nicht zu beanstanden, denn die Erklärungen der Antragstellerin (die Antragstellerin hat die Niederschrift auch unterschrieben) lassen bei objektiver Betrachtung keinen anderen Schluss zu. Sollte sich die Antragstellerin bei der Antragstellung über die Bedeutung, insbesondere die Folgen eines "Eilantrages" (keine Klageerhebung) getäuscht haben und sie ihre nachfolgenden Erklärungen als Anfechtungsklage angesehen haben will, ist sie damit erfolglos. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dem das Gericht in dieser Frage folgt, hat dazu ausgeführt: "Nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind ... die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf die Prozesshandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, weil im Interesse der Rechtssicherheit die Handlungen, die unmittelbar den Prozess betreffen (Einleitung, Führung und Beendigung) ausschließlich den strengen Regeln des Prozessrechts unterliegen (BVerwGE 57, 343, 346 = NJW 1980, 135 ; BVerwG, NVwZ 1985, 196, 197 ; Eyermann-Fröler, VwGO, 8. Auflage, § 92 Rdnr. 12; Kopp, VwGO, 6. Auflage, § 92 Rdnr. 11; für das Zivilprozessrecht: Rosenberg-Schwaab, Zivilprozessrecht, 13. Auflage, § 65 V). Um jeden Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit von Prozesshandlungen auszuschließen, kommt es nur auf den in der Erklärung verkörperten Willen an. Eine entsprechende Anwendung des § 119 BGB scheidet aus." (Hessischer Verwaltungsgerichtshof 06.11.1985 - 10 TE 474/85 -, NJW 1987, 601). Willenserklärungen, die Prozesshandlungen sind, können nur in den Fällen der §§ 579, 580 ZPO, die hier wegen § 173 VwGO gelten, angegriffen werden. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Die in der Rechtsprechung und Literatur vereinzelt vertretenen Auffassungen von Ausnahmen, insbesondere bei unrichtiger Beratung durch das Gericht (nicht durch die Geschäftsstelle), sind jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn Amtshaftungsansprüche nicht aus Gründen des sog. Richterprivilegs nach § 839 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sind. Aber wenn die Antragstellerin ihren Eilantrag auch materiell aufrecht erhalten hätte, hätte dieser keinen Erfolg haben können. Für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Wohngeldleistungen für Juli, August und September 2000 ist neben der Glaubhaftmachung eines Eilbedürfnisses auch ein entsprechender sachlicher Anspruch darzulegen. Einen derartigen Anspruch hat die Antragstellerin jedoch nicht, weil die Ablehnung eines gewährenden Verwaltungsaktes über diesen Zeitraum bestandkräftig ist und daher mit gerichtlicher Hilfe nicht mehr durchgesetzt werden kann, denn die Antragstellerin hat die Monatsfrist für die Erhebung des Widerspruchs (§ 70 Abs. 1 VwGO) versäumt. Was die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) nicht mehr erreichen kann, kann sie auch nicht im Eilverfahren erreichen. Dass der Widerspruch verspätet eingelegt ist, wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Nach ihren Angaben hat die Antragstellerin den Bescheid Ende Juli evtl. Anfang August erhalten. Ab dem 02.08.2001 sei sie dann zu ihrer Schwester gefahren und ca. 1 Monat dort geblieben, um ihrer Schwester und deren Familie in einer plötzlichen und überraschend eingetretenen Notlage beizustehen. Diese Verhinderung hat die Antragsgegnerin nicht bestritten, die Angaben der Antragstellerin sind auch glaubhaft, rechtliche Konsequenz ist, dass die Antragstellerin während dieser Zeit gehindert war Widerspruch zu erheben. Da sie die Widerspruchsfrist bis zum Fristende ausschöpfen darf, ist die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Fristablaufs gehindert gewesen, Widerspruch zu erheben. Sie hat vielmehr erst innerhalb der Frist des § 27 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) die versäumte Handlung nachgeholt, aber keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Eine Wiedereinsetzung ohne Antrag (von Amts wegen) ist nicht erfolgt (§ 27 Abs. 2 S. 3 SGB X). Ob der Hinweis in dem Widerspruchsschreiben der Antragstellerin für die Behörde Anhaltspunkt für das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen hätte sein müssen, kann letztlich dahinstehen, dann selbst wenn der Antragstellerin Wiedereinsetzung gewährt worden wäre und der Ablehnungsbescheid demzufolge nicht bestandskräftig geworden wäre, hätte die Antragstellerin keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach § 123 Abs. 1 VwGO muss die (einstweilige) Anordnung nötig sein, um den in der Vorschrift genannten Gefahren zu begegnen. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer derartigen Gefahr (Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung eines Rechts, Abwendung wesentlicher Nachteile) hat die Antragstellerin jedoch nicht vorgetragen. Das ergibt sich eindeutig aus der Erklärung der Antragstellerin im Erörterungstermin, dort hat sie erklärt, dass sie lediglich an einer "Klärung der Begründung des Bescheides vom 16.07.2001" interessiert war, nicht aber das die sofortige Auszahlung der Wohngeld-Leistungen existenzsichernd notwendig sei. Damit scheitert auch der am 17.01.2003 gestellte Prozesskostenhilfeantrag wegen Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).