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Beschluss

10 TE 474/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:1106.10TE474.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der 1948 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Bangladesh. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 16. Juli 198o ab. Hiergegen und gegen eine an ihn gerichtete Ausreiseaufforderung der Beklagten zu 2) hat der Kläger am 25. November 198o Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 31. Oktober 1984 hinsichtlich des ausländerrechtlichen Teils statt und wies sie im übrigen ab. Gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem ihm am 8. Februar 1985 zugestellten Urteil hat der Kläger am 8. März 1985 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil letztlich ausdrücklich darauf stütze, daß er nicht aus politischen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen habe. Die Beklagte zu 1) tritt der Beschwerde unter Hinweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung entgegen. Mit am 18. September 1985 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dieser habe sich entschlossen, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die Beschwerde aus dem Schriftsatz vom 4. März 1985 werde zurückgenommen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. September 1985 - bei Gericht eingegangen am 19. September 1985 - führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, bei der Rücknahmeerklärung im Schriftsatz vom 16. September 1985 sei eine Personenverwechslung unterlaufen. Der Kläger beabsichtigte derzeit nicht, die Bundesrepublik zu verlassen. Es sei zu einer Verwechslung mit einem ebenfalls bengalischen Asylbewerber, ebenfalls mit dem Familiennamen A. gekommen. Durch die Namensgleichheit und das unglücklicherweise fast identische anwaltliche Aktenzeichen sei die Verwechslung erst jetzt, anläßlich einer Rücksprache mit dem Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main aufgefallen. Den Schriftsatz vom 16. September 1985 bitte er als gegenstandslos anzusehen, vorsorglich fechte er die Rücknahmeerklärung wegen Irrtums an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Akten der Ausländerbehörde und des Bundesamts - Bang.D.-T-2456 - Bezug genommen. II. Die Beschwerde, die der Kläger auch nach der Rücknahmeerklärung im Schriftsatz vom 16. September 1985 weiterverfolgt, ist unzulässig. Durch die von seinem Bevollmächtigten erklärte Beschwerderücknahme, die für den Kläger nach §§ 173 VwGO 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichtend ist, wurde das Verfahren unmittelbar beendet mit der Folge, daß die Beschwerde in entsprechender Anwendung von §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Zwar kann aufgrund der Ausführungen im Schriftsatz vom 18. September 1985 davon ausgegangen werden, daß der Bevollmächtigte des Klägers die vorliegende Beschwerde nicht zurücknehmen wollte und er in Wahrheit die Rücknahme der Klage eines anderen Klägers aus Bangladesh mit gleichem Familiennamen und fast identischem anwaltlichen Aktenzeichen beabsichtigte. Nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind jedoch die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf die Prozeßhandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, weil im Interesse der Rechtssicherheit die Handlungen, die unmittelbar den Prozeß betreffen (Einleitung, Führung und Beendigung) ausschließlich den strengen Pegeln des Prozeßrechts unterliegen (BVerwGE 57, 343, 346; BVerwG, NVwZ 1985, 196 ,197 ; Eyermann/Fröhler, VwGO, B. Aufl. § 92 Rdnr. 12; Kopp, VwGO, 6. Aufl. § 92 RdNr. 11; für das Zivilprozeßrecht: Rosenberg/Schwaab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. § 65 V). Um jeden Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit von Prozeßhandlungen auszuschließen, kommt es nur auf den in der Erklärung verkörperten Willen an. Eine entsprechende Anwendung des § 119 BGB scheidet aus. Auch soweit der Bevollmächtigte des Klägers darum bittet, den Schriftsatz vom 16. September 1985 "als gegenstandslos zu betrachten", was als Widerruf der Rücknahmeerklärung anzusehen ist, kann er damit keinen Erfolg haben. Ein nachträglicher Widerruf von Rechtshandlungen ist im geltenden Recht nur in besonders geregelten, eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen., die hier nicht vorliegen (BGH DB 1977, 628 ). Im Zivilprozeß ist der Widerruf einer Prozeßerklärung nur beim gerichtlichen Geständnis vorgesehen (§ 29o ZPO). Andere Prozeßhandlungen, namentlich solche, die ein Verfahren beenden sollen, sind grundsätzlich unwiderruflich. Eine Ausnahme wird auch im Verwaltungsstreitverfahren zunächst für den hier nicht vorliegenden Fall des Bestehens eines Wiederaufnahmegrundes zugelassen (BVerwGE 57, 343, 346). Das gleiche gilt für die Rücknahme eines zulässig eingelegten Rechtsmittels auf eine irrtümlich erteilte richterliche Empfehlung hin (BVerwG NVwZ 1985, 195/196 ); auch dieser Fall liegt nicht vor. Weiterhin kann der Widerruf einer Prozeßhandlung in Betracht kommen, wenn sie auf einem offensichtlichen Versehen beruht (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl., Grundzüge VG vor § 128). Teilweise wird dies als Gebot der Billigkeit angesehen: Wenn das Gericht befugt sei, offenbare Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen nachträglich zu berichtigen, könne es auch den Parteien nicht verwehrt werden auf offensichtlichen Versehen beruhende prozessuale Willenserklärungen richtigzustellen (OLG Karlsruhe MDR 1974, 588, 589 ). Das Versehen muß zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Prozeßhandlung offensichtlich sein, da andernfalls ein mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit nicht vereinbarer Schwebezustand eintreten würde (vgl. RGZ 81, 177, 178). Maßgeblich ist somit bei der Rücknahme eines Rechtsmittels der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. Hess. VGH, Urt. v. 31. Mai 1979 - V OE 152/78 -). Im vorliegenden Fall kann es somit nicht genügen, daß aufgrund der Ausführungen im Schriftsatz vom 18. September 1985, der am 19. September 1985 bei Gericht einging, von einem Irrtum des Bevollmächtigten des Klägers ausgegangen werden kann. Die Beschwerde war bereits am 18. September 1985 wirksam zurückgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Rücknahmeerklärung im Schriftsatz vom 16. September 1985 irrtümlich erfolgt war. Aufgrund der korrekten Bezeichnung der Beteiligten sowie des gerichtlichen und anwaltlichen Aktenzeichens in diesem Schriftsatz sowie angesichts des Hinweises, der Kläger wolle die Bundesrepublik verlassen, bestand kein Grund, daran zu zweifeln, daß die Beschwerde zurückgenommen werden sollte. Auch die Tatsache, daß es im vorliegenden Verfahren letztlich darum geht, ob der Kläger im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Asylberechtigter ist, rechtfertigt keine Abweichung von den oben dargestellten Grundsätzen. Insoweit kann nichts anderes gelten als hinsichtlich der Zurechnung des Verschuldens eines Prozeßbevollmächtigten gemäß §§ 173 VwGO 85 Abs. 2 ZPO bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine Frist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren. Diese Zurechnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlug vom 2o. April 1982 (BVerfGE 6o, 253) für mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, vereinbar erklärt. Muß sich ein Asylbewerber das Verschulden seines Bevollmächtigten bei der Versäumung einer Rechtsmittelfrist zurechnen lassen, so kann nichts anderes gelten, wenn der Bevollmächtigte eines Asylbewerbers versehentlich ein Rechtsmittel zurücknimmt. Davon dürfte auch das Bundesverfassungsgericht ausgehen, wenn es in dem erwähnten Beschluß mit Bezug auf gerichtliche Asylverfahren ausführt (a. a. 0. S. 3o2), daß "bereits nach den allgemeinen Regeln der Stellvertretung (vgl. § 85 Abs. 1 ZPO)... die Handlungen und Erklärungen des Vertreters unmittelbar für den Vertretenen (wirken), auch wenn sie seinem Interesse und seinem eigenen Willen nicht entsprechen". Zwar kann in diesem Ergebnis eine Härte für den Betroffenen liegen, dem der Zugang zu Gericht bzw. - wie im vorliegenden Fall - die zweitinstanzliche Überprüfung eines klageabweisenden Urteils abgeschnitten wird, was die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit vereiteln kann. Dem Spannungsverhältnis zwischen materieller Gerechtigkeit im Einzelfall und Rechtssicherheit läßt sich jedoch nicht entrinnen. Auch Rahmen der Bindungen des Gesetzgebers durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG kann es nicht beanstandet werden, daß das Anliegen der Rechtssicherheit bei der Ausgestaltung des Verfahrens des gerichtlichen Rechtsschutzes für behauptete Verletzungen des Asylrechts berücksichtigt wird (vgl. BVerfG a.a.0. S. 300 f.). Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, die Asylbewerber bei der Auswahl und Überwachung zuverlässiger Prozeßbevollmächtigter haben können. Auch ist zu berücksichtigen, daß dem behördlichen und dem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung des Asylrechts zukommt, weil der einzelne Asylsuchende nur über ein derartiges Verfahren in den Genuß des Asylrechts gelangen kann. Schließlich können die Folgen einer Versagung des Asylrechts von existentiellem Gewicht sein. Demgegenüber ist festzuhalten, daß größte Zurückhaltung geboten ist, aus einzelnen materiellen Grundrechten und Gewährleistungen besondere, von den allgemeinen Verfahrensordnungen abweichende Regelungen abzuleiten, was letztlich zu einer Auflösung der allgemeinen gerichtlichen Verfahrensordnungen in ein aktionenrechtliches Verfahrensgeflecht nach Maßgabe des jeweils in Rede stehenden subjektiven Rechte führen würde. Damit würde die Klarheit und Berechenbarkeit der Instrumente des gerichtlichen Rechtsschutzes erheblich gemindert (BVerfG a. a. 0. S. 296 f.). Schließlich bedeutet die Versagung des Asyls auch nicht notwendigerweise, daß dem Betroffenen nicht der weitere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet werden dürfte. Selbst wenn ein weiterer Aufenthalt nicht gestattet wird, verbietet § 14 Abs. 1 AuslG die Abschiebung in einen Staat, in dem die Freiheit des Betroffenen wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Beschwerde wäre im übrigem, selbst wenn man davon ausginge, sie sei nicht wirksam zurückgenommen worden, jedenfalls unbegründet, denn ein Grund, der gemäß § 32 Abs. 2 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, ist nicht dargetan. Der Rechtssache kommt die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 32 Abs. 2 AsylVfG nicht zu. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder eine rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (st. Rspr. d. Senats seit d. Beschl. v. 27. Dezember 1982 - X TE 29/82 - = EZAR 633 Nr. 4). Die Darlegungen des Klägers erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Er greift letztlich - auch wenn er dies in der Beschwerdebegründung in Abrede stellt - die Tatsachen- bzw. Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil an. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG nicht dargetan werden. Das Verwaltungsgericht ist aus den im erstinstanzlichen Urteil im einzelnen ersichtlichen Gründen davon ausgegangen, daß der Kläger hinreichende Fluchtgründe nicht glaubhaft dargelegt hat. Soweit das Verwaltungsgericht aus den Ausführungen des Klägers über seinen Aufenthalt im Iran und in der Türkei und über seine Beweggründe hinsichtlich der Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland den Schluß zieht, er habe sein Heimatland nicht aus Furcht vor politischer Verfolgung, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, handelt es sich um Ausführungen, die sich aus der Besonderheit des vorliegenden Falles ergeben und nicht von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargelegten Sinne sind. Es ist im übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen des Verwaltungsgerichts den Kläger stigmatisieren sollten. In dem Urteil wird auch nicht ausgeführt, der Kläger sei in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, um hier "das große Geld zu machen". Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 1 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.