Urteil
10 E 415/02
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0715.10E415.02.0A
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Leitsätze
1. Die Kreise sind in Hessen zum Erlass von Gaststättenerlaubnissteuersatzungen ermächtigt und dürfen auf die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz Steuern erheben.
2. Ein steuerrechtlicher Bescheid ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat erkennen kann, welche Pflichten, Ge - oder Verbote ihm auferlegt werden.
3. Für die Verpächterhaftung nach der Gaststättenerlaubnissteuersatzung des Main-Kinzig-Kreises ist nicht erheblich, ob es sich um Unternehmenspacht oder Raumpacht handelt. Das Interesse des Verpächters (das seine Heranziehung zur Gaststättenerlaubnissteuer rechtfertigt) ist darauf gerichtet, dass die Gaststätte tatsächlich betrieben und dadurch der Nachweis der Möglichkeit erbracht wird, an dieser Stelle das Unternehmen erfolgreich zu führen, der den Wert des Pachtobjekts auch für spätere Verpachtungen oder für den Verkaufsfall sichert.
4. Heute gehört es zum Bild vieler Tankstellen, dass sie Treffpunkt und kommunikativer Raum geworden sind und die Funktionen erfüllen, die zuvor die "Kneipe" erfüllt hat. Diese Entwicklung wird durch die Integration sogenannter "Shops" begünstigt. Der Verpächter von Tankstellen muss deshalb damit rechnen, dass der Pächter eine gaststättenrechtliche Erlaubnis beantragt.
5. Es mag sein, dass in einer modernen Tankstelle mehrere Gewerbe ausgeübt werden. Die Gewerbe stehen bei steuerrechtlicher (wirtschaftlicher) Betrachtungsweise nicht nebeneinander (additiv), die verschiedenen Teile des Betriebes bilden vielmehr eine Einheit (integrativ), die sich wechselweise fördern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kreise sind in Hessen zum Erlass von Gaststättenerlaubnissteuersatzungen ermächtigt und dürfen auf die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz Steuern erheben. 2. Ein steuerrechtlicher Bescheid ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat erkennen kann, welche Pflichten, Ge - oder Verbote ihm auferlegt werden. 3. Für die Verpächterhaftung nach der Gaststättenerlaubnissteuersatzung des Main-Kinzig-Kreises ist nicht erheblich, ob es sich um Unternehmenspacht oder Raumpacht handelt. Das Interesse des Verpächters (das seine Heranziehung zur Gaststättenerlaubnissteuer rechtfertigt) ist darauf gerichtet, dass die Gaststätte tatsächlich betrieben und dadurch der Nachweis der Möglichkeit erbracht wird, an dieser Stelle das Unternehmen erfolgreich zu führen, der den Wert des Pachtobjekts auch für spätere Verpachtungen oder für den Verkaufsfall sichert. 4. Heute gehört es zum Bild vieler Tankstellen, dass sie Treffpunkt und kommunikativer Raum geworden sind und die Funktionen erfüllen, die zuvor die "Kneipe" erfüllt hat. Diese Entwicklung wird durch die Integration sogenannter "Shops" begünstigt. Der Verpächter von Tankstellen muss deshalb damit rechnen, dass der Pächter eine gaststättenrechtliche Erlaubnis beantragt. 5. Es mag sein, dass in einer modernen Tankstelle mehrere Gewerbe ausgeübt werden. Die Gewerbe stehen bei steuerrechtlicher (wirtschaftlicher) Betrachtungsweise nicht nebeneinander (additiv), die verschiedenen Teile des Betriebes bilden vielmehr eine Einheit (integrativ), die sich wechselweise fördern. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). Maßgebende Rechtsgrundlage für den Bescheid ist einmal die Steuersatzung des Beklagten vom 13.12.1991 (Amtsblatt S. 22) und zum anderen die durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (vom 17. März 1970, GVBl. I 225; zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.12.1998, GVBl. I 562) inkorporierten Vorschriften der Abgabenordnung - AO -. Die die Steuerpflicht und Haftung begründende Vorschrift der Satzung lautet: § 2 Steuerpflicht und Haftung Steuerschuldner ist derjenige, dem die Erlaubnis, die Gestattung oder Befugnis (Berechtigung) erteilt worden ist. Haben mehrere Personen die Berechtigung für den selben Gewerbebetrieb erlangt, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist der Inhaber der Berechtigung eine juristische Person, so haften die bei der Entstehung der Steuerpflicht vorhandenen und später hinzukommenden Mitglieder des Vorstandes oder sonstigen Vertreter der juristischen Person oder für die Handelnden neben dieser als Gesamtschuldner. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf die persönliche Haftung der Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins oder einer BGB-Gesellschaft und der für diese Handelnden. Ist die Berechtigung für den Betrieb eines verpachteten Unternehmens erteilt, so haftet neben dem Inhaber der Berechtigung auch der Verpächter als Gesamtschuldner, auch wenn es sich hierbei um eine juristische Person handelt. Das gleiche gilt bei Unterverpachtung für den Unterverpächter. Betreibt derjenige, dem die Berechtigung erteilt worden ist, den Betrieb für Rechnung eines anderen, so haftet der andere neben dem Berechtigten für die Steuer als Gesamtschuldner. Zur Höhe der Steuer wird bestimmt: § 4 Höhe der Steuer Die Steuer beträgt für die Erlangung der Berechtigung zur Ausübung eines ständigen Betriebes im Sinne des § 1 dieser Steuersatzung 5 v. H. des Umsatzes nach § 3 der Steuersatzung [ ...der steuerbare Umsatz in einem Zeitraum von zwölf Monaten... ], mindestens jedoch 1.000,-- DM. Die Steuer beträgt, wenn die Berechtigung im Rahmen eines ständigen Betriebes erteilt wird, für Imbißwirtschaften als Betriebsart einer Speisewirtschaft, sowie bei Beschränkung auf Ausschank alkoholfreier Getränke 50 v. H. Trinkhallen als Betriebsart eines Schankwirtschaft, Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe 25 v. H. des in Absatz 1 genannten Steuersatzes, mindestens jedoch 500,-- DM. Der Steuersatz erhöht sich auf das Doppelte des in Absatz 1 genannten Satzes bei Erlangung der Berechtigung zum Betrieb von Bars oder artverwandten Betrieben. Wenn der Bar- oder artverwandte Betrieb nur einen abgetrennten Teil eines Betriebes bildet, für den die Steuersätze des Absatzes 1 gelten, so beschränkt sich der erhöhte Steuersatz auf den Umsatz des abgetrennten Betriebsteiles. Der beklagte Kreis ist zum Erlass einer Steuersatzung durch § 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz ermächtigt, denn es steht ihm insoweit ein Steuerfindungsrecht zu. Die Ermächtigung zum Erlass derartiger Rechtsvorschriften verstößt nicht gegen Verfassungs- oder supranationales Recht. Das Land durfte die Landkreise gesetzlich zur Erhebung von Gaststättenerlaubnissteuer ermächtigen. Diese Befugnis ist auch nicht durch das Grundgesetz auf den Bund übergegangen (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -), sie steht also weiterhin den Ländern zu. Die Steuer ist als kommunale Verbrauchsteuer (Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis) auch nicht von der sog. Umsatzsteuersystem-Richtlinie der EG betroffen (Richtlinien 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992, ABl. L 76). Sie ist auch nicht mit der nationalen Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer gleichzusetzen (BVerwG 12.04.1977 - VII B 45.76 -, Buchholz 401.67 Nr. 18 = KStZ 1978, 72; BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 853/58 -, BVerfGE 13, 181, 195 = DÖV 1962, 222 ). Relevante formelle Mängel des Haftungsbescheides (§ 126 Abgabeordnung) sind nicht erkennbar, der Bescheid ist insbesondere demjenigen, für den er bestimmt ist, also der Klägerin als Adressatin bekannt gegeben worden (§ 122 Abgabenordnung) und damit wirksam (§ 124 Abs. 1 Abgabenordnung); Anhaltspunkte dafür, dass er sich erledigt haben könnte (§ 124 Abs. 2 Abgabenordnung), bestehen nicht. Der Bescheid erfüllt auch die Bestimmtheitsvoraussetzungen der §§ 191 Abs. 1, 119 Abs. 1 Abgabenordnung, die über § 4 Abs. 1 Nr. 3 b, Nr. 4 b Kommunalabgabengesetz gelten. Der Bescheid ist bestimmt genug, um zu erkennen, welche Pflichten, Ge- oder Verbote er dem Adressaten auferlegt. Ob der Bescheid als Haftungs- oder als Steuerbescheid gekennzeichnet wird, hat seinen guten Grund in der Dogmatik der Abgabenordnung, die im einzelnen hier nicht relevante Voraussetzungen und Folgen insbesondere an den Steuerbescheid knüpft. Aus der Bezeichnung des Bescheides kann jedoch nicht auf die Art des Schuldverhältnisses geschlossen werden. Steuerschuldner kann der Haftungsschuldner zwar regelmäßig nicht sein. Aus "Tenor und Begründung" ist jedoch unzweifelhaft erkennbar, zu welchen Handlungen die Klägerin von der Behörde verpflichtet werden soll, deshalb ist die Bestimmtheit des Bescheides gegeben. Alle für die Berechnung der Gaststättenerlaubnissteuer nach § 4 Steuersatzung benötigten Daten sind in dem Bescheid angegeben. Auch im übrigen sind die Erfordernisse für den Inhalt bzw. die Begründung eines Steuerbescheides (§ 119 Abs. 1, 121 Abgabenordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 b Kommunalabgabengesetz und § 157 Abgabenordnung) erfüllt. Der Bescheid ist auch sachlich nicht zu beanstanden . Die auf der Steuersatzung beruhende Anforderung des Steuerbetrages ist rechtmäßig. Der Beklagte ist befugt, die Klägerin zur Zahlung heranzuziehen. § 2 Nr. 4 der Steuersatzung sieht eine Haftung auch des Verpächters vor, der entweder schon wegen der vom Umsatz abhängigen Höhe des Pachtzinses oder doch - im Falle einer festen Pachtsumme - wenigstens deshalb am Betrieb interessiert ist, weil dadurch der Wert des Objekts für spätere Verpachtungsfälle erhalten bleibt (BVerwG 15.10.1971, Buchholz 401.67 Nr. 11 = BVerwGE 39, 1 = GewArch 1972, 81 = DÖV 1972, 721 = DBVl. 1972, 91 = VwRspr. 23, 1008; HessVGH 28.01.1979 - V OE 93/99 -, HessVGRspr. 1979, 36 = VwRspr. 31, 98, 16.09.1987 - 5 UE 960/86, ZKF 1988, 227; 05.07.1998 - 5 UE 1348/87 -, ZKF 1989, 41 = ZMR 1989, 117; 03.08.1988 - 5 UE 2904/86 - n. v.; 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -, n. v. und 05.05.1998 - 5 TH 1612/87 - n. v., 04.09.1990 - 5 TH 2919/89 n. v. u. 06.04.1993 - 5 TH 1300/87 - n. v.). Demgegenüber ist der rechtliche Einwand, es handele sich nicht um Unternehmenspacht sondern um gewöhnliche Raumpacht nicht durchschlagend. Bei dem in den Bescheiden genannten Verträgen handelt es sich - wirtschaftlich betrachtet und von der Klägerin auch nicht bestritten - um Pachtverträge, weil sich die eine Seite verpflichtete, der anderen Seite den Gebrauch des Pachtgegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit gewährt (§ 581 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Die zu dem Pachtverhältnis im Sinne des BGB entwickelte Dogmatik ist hier nicht uneingeschränkt gültig, denn im Steuerrecht gelten zwar die allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere gilt aber auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise, so wie sie ihren Niederschlag in der Rechtsprechung gefunden hat (BVerfG 24.01.1962 - 1 BvR 232/60, BVerfGE 13, 318 = BStBl. I 1962, 506 = DÖV 1962, 141 = NJW 1962, 442, st. Rspr., zuletzt 20.08.2002 - 2 BvR 795/89 -). Das Interesse des Verpächters (das seine Heranziehung zur Gaststättenerlaubnissteuer rechtfertigt) ist nur darauf gerichtet, dass der Betrieb tatsächlich betrieben und eben dadurch der Nachweis der Möglichkeit erbracht wird, an dieser Stelle das Unternehmen erfolgreich zu führen, der den Wert des Pachtobjekts auch für spätere Verpachtungen oder für den Verkaufsfall sichert (HessVGH 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 - nur Juris). Insoweit ist die Unterscheidung zwischen Raumpacht und Unternehmenspacht hier irrelevant. Auch der Einwand, § 2 der Steuersatzung sei nicht einschlägig, weil die Vorschrift - durch ungeschriebenes Merkmal - voraussetze, der Vertrag zwischen Verpächter und Pächter müsse typischerweise auf die Ausübung eines Schankgewerbes zielen (was nicht in der Absicht der Vertragspartner gelegen habe) ist nicht durchschlagend. Es ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Systematik der Steuersatzung zu entnehmen, dass nur solche Verträge zu einer Haftung des Verpächters führten, die typischerweise auf ein Schankgewerbe zielen. Die Haftung folgt der Steuerschuld, die Steuerschuld gründet sich auf die Aushändigung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Diese ist erteilt worden, sie ist auch nicht nichtig, so dass der Steuertatbestand erfüllt ist. Es mag Auslegungssache sein, ob der frühere Begriff der Schankerlaubnis seine unveränderte Fortsetzung in dem der Gaststättenerlaubnis findet, unbestritten dürfte jedoch sein, dass der Gaststättenbegriff heute eine andere Prägung hat als noch vor einer Generation. Zahlreiche Vereinsheime erfüllen heute besser (typischer) den Begriff einer Gaststätte als Betriebe der System- oder Event-Gastronomie, die letztgenannten gehören jedoch unzweifelhaft zu den Gaststätten. Ebenso hat sich das Bild vieler Tankstellen gewandelt, und zwar nicht nur in der Weise, dass sie sich zu Einzelhandelsläden entwickelt haben. Die Tankstelle, die ausschließlich oder fast ausschließlich zum Tanken angefahren wird, gehört einer längst vergangen Zeit an. Es gehört zum Bild vieler - und nicht nur innerorts gelegener Tankstellen -, dass sie Treffpunkt und kommunikativer Raum geworden sind und sie gerade die Funktion erfüllen, die vor einen halben Jahrhundert oder davor die "Kneipe" erfüllt hat. Diese Entwicklung wird durch die Integration sogenannter "Shops" begünstigt. Von daher gesehen muss die Verpächterin geradezu damit rechnen, dass ein Pächter einer Tankstelle (mit Shop) sich zutreffenderweise um eine Gaststättenerlaubnis bemüht. Dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Erlaubnis vorgelegen haben, hat der Beklagte in überzeugender Weise dargetan (vorauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird). Auch der Einwand, es bestehe keine Gesamtschuld, ist nicht durchschlagend. Die Klägerin ist nicht lediglich "Haftungsschuldner" (der Beklagte dürfte sie dann nur zur Zahlung heranziehen, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Abgabenschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde, Subsidiaritätsgrundsatz des § 219 Abgabenordnung, der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Kommunalabgabengesetz auch für die Gaststättenerlaubnissteuer gilt), denn die Vorschrift der Steuersatzung bestimmt ihn als Gesamtschuldner. Ist der "Verpächter" nicht lediglich Haftungsschuldner, sondern wegen dem in der Vorschrift genannten Ausdruck "Gesamtschuldner", kommt ihm die "Privilegierung" durch § 219 Abgabenordnung nicht zu. Bei einer Gesamtschuldnerschaft ist es dem Steuergläubiger im Rahmen seines Ermessens (§ 5 Abgabenordnung) regelmäßig freigestellt, welchen er unter mehreren Gesamtschuldnern herausgreift. Gründe, warum er die Klägerin nicht in Anspruch nehmen darf, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Auch gegen die Höhe der Steuer bestehen keine Bedenken. Es steht den Landkreisen frei, die Steuerhöhe zu bestimmen, solange dies nicht zur Erdrosselung der Steuerpflichtigen in wirtschaftlicher Hinsicht führt. Dafür bestehen angesichts der Höhe der Steuer keine Bedenken. Auch der Vortrag, in der Tankstelle seien mehrere Gewerbe ausgeübt worden, die in der Weise selbstständig nebeneinander bestünden, dass die Umsätze in den einzelnen Gewerben getrennt von einander zu betrachten seien und bei der Festsetzung der Steuer nicht zusammen gefasst werden dürften, führt nicht zum Erfolg der Klage. Die Gewerbe stehen bei steuerrechtlicher (wirtschaftlicher) Betrachtungsweise nicht in der Weise nebeneinander (additiv), dass sie sich nicht bedingen, die Gemengelage der verschiedensten Teile des Betriebes (Kraftstoffe, Hilfsstoffe, Landkarten, Fahrzeugzubehör nützlicher oder luxuriöser Art, Reiseproviant, Getränke, Zeitschriften, Spiele usw.) bilden eine Einheit (integrativ), die sich wechselweise fördern. Deshalb würde auch eine gesonderte Buchhaltung oder eine strenge räumlich-gegenständliche Trennung der einzelnen Gewerbefraktionen zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den gesamten Umsatz für die Festsetzung der Steuer zu Grunde legt. Auch der Ermessensgebrauch der Behörde ist nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Insbesondere ist die Behauptung, der Beklagte habe unter mehreren Personen, die den Haftungstatbestand der Steuersatzung erfüllten, wählen können, unzutreffend. Da eine Wahlmöglichkeit nicht besteht, hat der Beklagte auch Auswahlerwägungen nicht angestellt und infolgedessen in dem Bescheid auch nicht mitgeteilt, das Schriftformerfordernis des § 191 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung ist also nicht verletzt. Der Geschäftsführer durfte als Haftungsschuldner nicht in Anspruch genommen werden. Eine Auswahl hätte evtl. dann bestanden, wenn eine Haftung des Geschäftsführers gegeben gewesen wäre. Das ist aber nicht erkennbar. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind gesetzlich geboten (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte nahm die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 10.11.2000 "als Verpächter" einer Schankwirtschaft ohne Alkoholausschank, nämlich der Tankstelle in Hanau, L. Straße 76 - 78 neben der Betreiberin, der am 21.09.1998 vom Magistrat der Stadt Hanau die Erlaubnis erteilt wurde, innerhalb des Verkaufsraums alkoholfreie Getränke auszuschenken, und die mit Steuerbescheid vom 25.10.1999 zur Gaststättenerlaubnissteuer mit einem Betrag von 40.352,65 DM herangezogen worden war als Gesamtschuldner in Anspruch. Zuvor hatte der Beklagte versucht, die Steuer bei der Pächterin beizutreiben. Die Pfändung blieb fruchtlos. Den Widerspruch gegen den Haftungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt: Mit der Entgegennahme der endgültigen Konzession sei die Steuerpflicht ausgelöst, gleichzeitig auch für den Fall der Uneinbringlichkeit die Haftung. Nach § 2 Abs. 4 der Steuersatzung hafte neben dem Inhaber der Konzession auch der Verpächter gesamtschuldnerisch für die Gaststättenerlaubnissteuer. Im vorliegenden Fall liege ein Pachtverhältnis vor. Der beklagte Kreis könne also nach seinem Ermessen entscheiden, ob er den Pächter oder den Verpächter zu der Steuer heranziehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 14.01.2002 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 04.02.2002, bei Gericht am 05.02.2002 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben und wendet sich gegen den Haftungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Sie hält den Bescheid für rechtswidrig, weil sie als Steuerschuldnerin nach § 2 Nr. 4 der Gaststättenerlaubnissteuersatzung nicht in Betracht käme. Zwischen ihr und dem Konzessionsinhaber habe ein Pachtvertrag lediglich über eine Tankstelle und einen Shop bestanden (Fotokopie des Vertrages Blatt 11 bis 20 der Gerichtsakten). Eine weitergehende Nutzung sei nicht gestattet worden. Auch die Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung lägen nicht vor, denn dafür müsse ein Unternehmen verpachtet sein. Dass sei jedoch nicht der Fall. Nach dem Tankstellen- und Shopvertrag sei lediglich die Tankstelle mit den dazugehörigen Anlagen wie Shop, Autowaschanlage usw. verpachtet (§ 9 des Vertrages). Es handle sich vielmehr um eine gewöhnliche Raumpacht, nicht aber um eine Unternehmenspacht, die auf die Fortführung eines bestehenden Betriebes gerichtet gewesen wäre. Eine gesamtschuldnerische Haftung sei § 2 der Steuersatzung nicht zu entnehmen. Die Vorschrift erfasse nur solche Pachtverhältnisse, die typischerweise auf die Ausübung eines Schankgewerbes zielten. Andernfalls würde der Verpächter einem für ihn nicht überschaubaren Risiko ausgesetzt sein, da er es nicht in der Hand habe, ob der Pächter eine Schankerlaubnis beantrage. Die Klägerin als Verpächterin habe also nicht damit rechnen müssen, dass der Tankstellenbetrieb um einen Gaststättenbetrieb erweitert werden würde, dazu sei eine Zustimmung nicht erteilt worden (§ 10 Abs. 1 des Vertrages). Die Klägerin habe auch keinerlei Veranlassung gehabt anzunehmen, die Pächterin könne möglicherweise eine Schankerlaubnis beantragen, weil nach § 2 Abs. 3 des Gaststättengesetzes eine Schankerlaubnis nicht bedürfe, wer ohne Sitzgelegenheiten bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft (des Lebensmitteleinzelhandels) während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke verabreicht. In der Tankstelle hätten sich keine Sitzgelegenheiten befunden. Der Antrag auf Erteilung der Schankerlaubnis hätte daher von vornherein von der Behörde mangels Erforderlichkeit abgelehnt werden müssen. Der Haftungsbescheid sei auch der Höhe nach rechtswidrig, denn Bemessungsgrundlage für die Erlaubnissteuer könne nicht der gesamte an der Tankstelle erzielte Umsatz sein. Umsätze, die durch den Verkauf von Kraftstoffen erzielt würden, dürften nicht bei dem für die Schankerlaubnissteuer zugrunde gelegten Umsatz mit einbezogen werden. Die Umsätze der einzelnen Gewerbe seien getrennt voneinander zu betrachten und könnten nicht bei der Bemessung der Erlaubnissteuer zusammengefasst werden, vielmehr sei allein auf den Umsatz, der durch den Ausschank von alkoholfreien Getränken erzielt worden sei, abzustellen. Diesen schätze die Klägerin anhand einer Summen- und Saldenliste der Tankstelle per Mai 1999 Konto 8175 auf 120.000,00 DM p.a., hierauf sei der ermäßigte Steuersatz gemäß § 4 Nr. 2 b der Steuersatzung von 1,25% anzuwenden, da die Erlaubnis nur für eine Schankwirtschaft erteilt worden sei, so dass sich eine Steuerschuld von 1.500,00 DM ergebe. Der Bescheid vom 10.11.2000 erfülle nicht die Bestimmtheitsvoraussetzungen der § 191 Abs. 1, 119 Abs. 1 Abgabenordnung, die über § 4 Abs. 1 Nr. 3 b, Nr. 4 b Kommunalabgabengesetz auch auf die Steuersatzung anwendbar seien. Danach müsse aus den Formulierungen im Bescheid eindeutig erkennbar werden, ob der Adressat des Bescheides als Haftungs- oder als Steuerschuldner in Anspruch genommen werde. Das sei nicht der Fall, da nach dem Wortlaut des Bescheides die Klägerin als "Gesamtschuldnerin" neben der Konzessionsinhaberin in Anspruch genommen werde, mit dem der Eindruck einer direkten Steuerschuldnerschaft der Klägerin entstehe. Die Klägerin werde gleichrangig neben der Konzessionsinhaberin genannt ohne ausdrücklich auf die alleinige Steuerschuld der Konzessionsinhaberin nach § 2 Nr. 1 der Satzung hinzuweisen. Im übrigen habe die Behörde ermessensfehlerhaft gehandelt, da die Entscheidung verkenne, dass der Geschäftsführer der GmbH als weiterer Haftungsschuldner in Betracht komme. Der Geschäftsführer wäre vorrangig als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen gewesen, da er mit der Beantragung der Gaststättenerlaubnis den Tatbestand der Haftung gesetzt habe und im Innenverhältnis die Steuerschuldnerin für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen allein verantwortlich zeichne (§ 12 Abs. 3 Pachtvertrag). Da damit mehrere Personen den Haftungstatbestand der Steuersatzung erfüllten, habe der Beklagte entsprechenden dem Schriftformerfordernis des § 191 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung im Bescheid die Ermessensgründe mitzuteilen, die zur Auswahl der Klägerin geführt hätte. Insoweit sei der Bescheid mangels Begründung rechtswidrig. Die Begründung könne auch nicht nachgeholt werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 2, 126 Abs. 2 Abgabenordnung, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz). Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid vom 10.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich in erster Linie auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt er aus: Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift sei Voraussetzung für die gesamtschuldnerische Haftung nicht die Verpachtung eines Unternehmens, da für die Verpachtung einer Gastwirtschaft die Unterscheidung zwischen Raumpacht und Unternehmenspacht keinen Sinn mache, denn es könnten immer nur die für den Betrieb tauglichen Räume und Einrichtungsgegenstände überlassen werden können; was für ein "Unternehmen" der Pächter darin zu schaffen verstehe, hänge allein von dessen Tüchtigkeit ab (vgl. HessVGH 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -). Die Pächterin habe durchaus einer Gaststättenerlaubnis bedurft, denn nach § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz bedürfe einer Erlaubnis, wer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreiche. Von dieser Erlaubnispflicht sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Gaststättengesetz befreit, wer alkoholfreie Getränke ausschließlich aus Automaten verabreiche. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Ferner bedürfe gemäß § 2 Abs. 3 Gaststättengesetz nicht der Erlaubnis, wer ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit einem Ladengeschäft des Lebensmittelshandels alkoholfreie Getränke verabreiche. Bei dem Betrieb der Pächterin handle es sich aber nicht um einen Lebensmittelhandel. Das von der Klägerin vorgebrachte nicht überschaubare Risiko, falls die Pächterin eine Gaststättenerlaubnis beantrage, sei nicht gegeben, im Gegenteil müsse die Klägerin damit rechnen, dass in einer Tankstelle Getränke angeboten würden, da dies in derartigen Betrieben regelmäßig der Fall sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch davon auszugehen, dass sich die einzelnen Geschäftsbereiche wechselweise in umfassender Weise umsatzsteigernd auswirkten, da einerseits nur in Ausnahmefällen ein Tankstellenbetrieb eigens zum Erwerb alkoholfreier Getränke aufgesucht werde. Vielmehr würden in aller Regel anlässlich des Tankvorgangs - so zu sagen nebenher - Getränke erworben werden, die ohne die Notwendigkeit des Tankens regelmäßig an anderen Stellen erworben würden; und umgekehrt entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein potentieller Kunde, der beispielsweise mangels passendem Kleingeld die Tankstelle aufsuche um Zigaretten zu erwerben, durchaus in Erwägung ziehe, sein Fahrzeug aufzutanken, dass er sonst möglicherweise erst zu einem künftigen Zeitpunkt erneut betankt hätte. Aus welchem Grunde für den Betrieb der Klägerin der Steuersatz von 1,25% einschlägig sein solle, sei nicht dargelegt worden und auch nicht sonst ersichtlich. Der Bescheid sei auch nicht unbestimmt, da aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung die Unterscheidung zwischen Haftungs- und Steuerschuldner nicht relevant sei. Es sei nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 219 Abgabenordnung gegeben sein mussten, da durch die Satzung gesamtschuldnerische Haftung angeordnet worden sei. Aber selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folge, könne der Geschäftsführer nicht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Dies sei nach der Satzung der Beklagten zwar grundsätzlich zulässig, finde aber seine Grenze in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung des Geschäftsführers komme nur dann in Frage, wenn infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der diesem auferlegten Pflichten die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnte oder erfüllt wurde (§ 69 Abgabenordnung, der hier wegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 c Kommunalabgabengesetz gelte). Dies sei hier nicht der Fall. Ein fehlerhaftes Auswahlermessen sei daher nicht festzustellen. Die Behördenakten des Beklagten (Bl. 1 - 99) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.