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Beschluss

1 L 425/12.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0109.1L425.12.WI.0A
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Leitsätze
1. Der Verpächter einer Gaststätte kann neben dem in Insolvenz geratenen Erlaubnisinhaber im Wege des Haftungsbescheids zur Zahlung der rückständigen Gaststättenerlaubnissteuer herangezogen werden. 2. Die Behörde kann für die Bemessung der Steuer die Auskunft des zuständigen Finanzamts über den geschätzten Umsatz des Gaststättenbetriebs zugrundelegen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 225,64 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verpächter einer Gaststätte kann neben dem in Insolvenz geratenen Erlaubnisinhaber im Wege des Haftungsbescheids zur Zahlung der rückständigen Gaststättenerlaubnissteuer herangezogen werden. 2. Die Behörde kann für die Bemessung der Steuer die Auskunft des zuständigen Finanzamts über den geschätzten Umsatz des Gaststättenbetriebs zugrundelegen. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 225,64 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Gaststättenerlaubnissteuer in Form eines Haftungsbescheides. Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Verpächterin des Anwesens xxx-Straße in A-Stadt. In diesen Räumlichkeiten unterhielt die xxx Gaststättenbetriebs GmbH aufgrund eines Pachtvertrages mit der Antragstellerin und infolge einer am 03.07.2007 vorläufig und am 08.10.2007 endgültig durch den Magistrat der Kreisstadt Limburg an der Lahn erteilten Gaststättenerlaubnis die Schank- und Speisewirtschaft „xxx“. Mit Bescheid vom 10.10.2007 erging gegen die xxx Gaststättenbetriebs GmbH ein vorläufiger Gaststättenerlaubnissteuerbescheid in Höhe von 255,65 Euro. Mangels Zahlungseingang erging am 28.02.2008 eine Vollstreckungsankündigung und mit Bescheid vom 27.03.2008 die Androhung der Zwangsvollstreckung. Am 01.05.2008 ist über die xxx Gaststättenbetriebs GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Aufgrund der zum Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung in Höhe von 255,65 Euro erfolgte in der Schlussverteilung eine Zuteilung von 13,23 Euro an den Antragsgegner. Mit Schreiben vom 12.05.2009 sowie vom 24.09.2009 begehrte der Antragsgegner bei dem Finanzamt Gießen Auskunft zum steuerpflichtigen Umsatz im Kalenderjahr 2008 für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „xxx“ (Blatt 12 BA). Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks (Blatt 19 BA) hat ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter des Finanzamts Gießen stattgefunden. Hierzu heißt es in dem Vermerk: „FA hat geschätzt am 29.05.2008 st.pfl.Umsatz.lt Voranmeldung (Euro 30.791,-) zzgl. Euro 15.000,- somit 45.791,- Euro.“ Unter dem 08.04.2010 erging gegen die Firma xxx Gaststättenbetriebs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn xxx ein endgültiger Gaststättenerlaubnissteuerbescheid (Blatt 29 BA), mit dem aufgrund des vom Finanzamt Gießen mitgeteilten Umsatzes 2008 von 45.791,- Euro eine 2 %ige Gaststättenerlaubissteuer von 915,82 Euro festgesetzt wurde. Nach Hinweis des für die Vollstreckung zuständigen Amts für Finanzen und Organisation des Antragsgegners vom 13.04.2011, dass die Firma xxx nach unbekannt verzogen und eine Beitreibung der Forderung nicht mehr möglich sei (Blatt 31 BA), erfolgte unter dem 18.08.2011 die Heranziehung der Antragstellerin zur Gaststättenerlaubnissteuer in Form eines Haftungsbescheides wegen Nichtzahlung der Gaststättenerlaubnissteuer durch den ehemaligen Pächter xxx Gaststättenbetriebs GmbH in Höhe von 902,55 Euro (915,82 Euro abzüglich 13,23 Euro). Hiergegen legte die Antragstellerin durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 06.09.2011 Widerspruch ein und beantragte mit Schreiben vom 10.11.2011 Aussetzung der Vollziehung. Diesen Aussetzungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 14.11.2011 ab. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Umsatzschätzung in Höhe von 45.791,- Euro willkürlich und mangels nachvollziehbarer Zahlenwerte nicht konkretisiert sei. Der Bescheid enthalte die entsprechenden Daten nicht. Der Hinweis, dass das Finanzamt im Wege der Amtshilfe den Umsatz geschätzt habe, reiche nicht aus, um die Höhe der Steuerschuld zu konkretisieren. Wenn das Insolvenzverfahren durchgeführt worden sei, lägen konkrete Umsatzzahlen vor, so dass sich eine Schätzung verbiete. Die Daten hätten vom Insolvenzverwalter angefordert werden müssen. Der ehemalige Geschäftsführer des Gaststättenbetriebes hätte durch den Antragsgegner oder die Steuerbehörde zur Umsatzentwicklung befragt werden können. Der Antragsgegner habe es versäumt, detaillierte Angaben zur Schätzhöhe und zur Schätzbasis mitzuteilen. Im Übrigen datiere der Insolvenzantrag, ausweislich des Aktenzeichens, bereits aus 2007, so dass die Höhe der Schätzungen ins Blaue gehe. Das Finanzamt Gießen sei im Übrigen nicht zuständig. Auch sei der Antragstellerin der Ausgangshaftungsbescheid nicht vorgelegt worden. Die Voraussetzungen des § 219 AO seien ebenfalls nicht erfüllt, der Antragstellerin sei nicht bekannt, welche Maßnahmen erfolgt seien. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.09.2011 gegen den Haftungsbescheid vom 18.08.2011 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin sei zu Recht erfolgt. Grundlage für die Höhe der Steuer sei die schriftliche und mündliche Auskunft des Finanzamtes. Danach habe der Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „xxx“ für den Zeitraum 01.01. bis 28.02.2008 einen steuerpflichtigen Umsatz von 30.791,- Euro vorangemeldet. Wegen der Abmeldung des Betriebs zum 30.04.2008 und des am 01.05.2008 eröffneten Insolvenzverfahrens sei für die Monate März und April 2008 lediglich die Hälfte des für die beiden Vormonate vorangemeldeten Umsatzes, mithin 15.000,- Euro, geschätzt und zugrunde gelegt worden. Mit Schriftsatz vom 03.07.2012 hat der Antragsgegner eine von ihm angeforderte diesbezügliche schriftliche Bestätigung des Finanzamts Gießen vom 20.06.2012 vorgelegt (Bl. 53 GA). Vollstreckungsversuche gegenüber der Pächterin seien ergebnislos geblieben. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14.04.2012 und 18.05.2012 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung findenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (HessVGH, Beschluss vom 26.03.2008 – 8 TG 2493/07; zitiert nach Juris) kann das Gericht bei Anforderung öffentlicher Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides in diesem Sinne bestehen erst dann, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass ein Erfolg eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid wahrscheinlicher ist, als ein Misserfolg, wobei ein lediglich als offen zu bezeichnender Verfahrensausgang im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreicht. Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides. Der Gaststättenerlaubnissteueranspruch des Antragsgegners gegen die xxx Gaststättenbetriebs GmbH als Steuerschuldner und gegen die Antragstellerin als Haftungsschuldnerin beruht auf § 8 Abs. 2 KAG und der Gaststättenerlaubnissteuersatzung der Antragsgegnerin vom 24.01.1992 (nachfolgend: Steuersatzung). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Steuersatzung ist Steuerschuldner derjenige, dem die Erlaubnis erteilt worden ist. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Steuersatzung haftet neben dem Erlaubnisinhaber auch der Verpächter eines Betriebes als Gesamtschuldner. Gegen die Gaststättenerlaubnissteuersatzung sind formelle oder materielle Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Bestimmung des § 3 Abs. 4 Satz 1 Steuersatzung, auf der die Heranziehung des Verpächters als desjenigen, der von der Ausnutzung der Schankerlaubnis einen mittelbaren Vorteil hat, grundsätzlich zulässig (Birk in Driehaus, KAG, § 3 Rdnr. 153; HessVGH, Urteil vom 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -, Juris, Rdnr. 21 m.w.N.). Die mit Haftungsbescheid vom 18.08.2011 festgestellte Steuerschuld ist dem Grunde und der Höhe nach entstanden. Die Haftung der Antragstellerin als Verpächterin folgt der Steuerschuld der xxx Gaststättenbetriebs GmbH. Diese ist Steuerschuldnerin mit Erteilung der Gaststättenerlaubnis für den Betrieb der Schank- und Speisegaststätte „xxx“ durch Bescheid vom 03.07.2007 bzw. vom 08.10.2007 gemäß § 3 Abs. 1, 2 Steuersatzung geworden. Das Entstehen der Steuerschuld und damit die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners durch Haftungsbescheid setzt nicht voraus, dass die Erstschuld gegen den Erstschuldner wirksam festgestellt worden ist. Ein Haftungsbescheid kann vielmehr auch ergehen, ohne dass ein Steuerbescheid gegen den Erstschuldner ergangen ist (Loose in Tipke/Kruse, AO, § 191 Rdnr. 15). Deshalb kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob der nach Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens an die xxx Gaststättenbetriebs GmbH ergangene endgültige Gaststättenerlaubnissteuerbescheid vom 08.04.2010 Wirksamkeit erlangen konnte. Sämtliche für die Berechnung der Gaststättenerlaubnissteuer nach § 4 der Steuersatzung benötigten Daten sind in dem Bescheid angegeben. Auch im Übrigen sind die Erfordernisse für den Inhalt bzw. die Begründung eines Steuerbescheides erfüllt (§§ 119 Abs. 1, 121 AO i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 b KAG und 157 AO). Eine weitergehende Substantiierungs- oder Darlegungspflicht besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Auch gegen die zugrunde gelegten Umsätze in den Monaten Januar bis April 2008 des hier nach § 4 Abs. 2 Steuersatzung maßgeblichen Erhebungszeitraums bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Antragsgegner ist nach § 9 Abs. 2 Steuersatzung berechtigt, die Steuerschuld zu schätzen, wenn der Steuerschuldner die ihm obliegenden Mitteilungspflichten bezüglich der für die Feststellung der Steuer erforderlichen Angaben nicht erfüllt (§ 9 Abs. 1 Steuersatzung). Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Antragsgegner mangels Mitwirkung des Steuerschuldners im Rahmen seiner Befugnis nach § 9 Abs. 2 Steuersatzung einer Auskunft des Finanzamts über den Umsatz des Steuerschuldners bedient. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, die mitgeteilten Daten einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Dies mag allenfalls dann in Betracht kommen, wenn offensichtliche Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Daten zu Tage liegen, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Den Angaben zum Umsatz der Monate Januar und Februar 2008 lag die Voranmeldung des Steuerschuldners zugrunde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser, zu seinem Nachteil, eine überhöhte Voranmeldung abgegeben haben sollte, sind nicht ersichtlich. Da weitere Angaben nicht gemacht wurden, hat das Finanzamt den Umsatz für die Monate Mai und April im Hinblick auf das Insolvenzverfahren auf die Hälfte reduziert. Auch insoweit ist diese Schätzung nachvollziehbar und nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Einwände der Antragstellerin hiergegen greifen nicht durch. Die Berechnung der Gaststättenerlaubnissteuer ist, wie ausgeführt, aufgrund der Daten im Bescheid nachvollziehbar. Das Finanzamt Gießen hat mit schriftlichem Auskunftsschreiben vom 12.07.2012 an den Antragsgegner nochmals die der Besteuerung zugrunde gelegten Umsatzdaten bestätigt. Das Finanzamt Gießen ist auch für das Finanzamt Limburg-Weilburg nach § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 16.12.2008 (GVBl. I, S. 1050) zuständig, da es vorliegend um die Besteuerung einer Körperschaft geht. Falls die Antragstellerin Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Umsatzdaten hat, hätte es ihr frei gestanden, sich bei dem Geschäftsführer der ehemaligen Pächterin selbst zu erkundigen, dessen Anschrift ihr nach eigenem Vorbringen bekannt ist (vgl. hierzu HessVGH a.a.O., Juris, Rdnr. 24). Weitergehende Aufklärungspflichten seitens des Antragsgegners hinsichtlich der mitgeteilten Daten des Finanzamts Gießen bestehen jedenfalls nicht. Dafür, dass im Insolvenzverfahren abweichende Umsatzzahlen festgestellt worden sind, liegen weder Anhaltspunkte vor noch werden solche von der Antragstellerin substantiiert dargelegt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Antragsgegner nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass irgendwelche Auskünfte aus dem Insolvenzverfahren einzuholen, sondern konnte sich darauf verlassen, dass das Finanzamt von Amts wegen beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte seine Steuerschätzung überprüft. Soweit die Antragstellerin einwendet, ihr seien der Steuerbescheid an die Erstschuldnerin und weitere in der Behördenakte befindlichen Informationen nicht bekannt, wäre es ihr unbenommen gewesen, sich im Wege der Akteneinsicht Kenntnis zu verschaffen. Ob der Haftungsbescheid weiter voraussetzt, dass ein Vollstreckungsversuch gegen den Steuerschuldner erfolglos geblieben ist (§ 219 Satz 1 AO), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (verneinend: VG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2003 – 10 E 415/02 -, Juris Rdnr. 47; offen gelassen: HessVGH a.a.O., Juris Rdnr. 25), da der Vollstreckungsversuch gegen die xxx Gaststättenbetriebs GmbH wegen der Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens vorliegend ergebnislos geblieben ist und damit die Voraussetzungen des § 219 Satz 1 AO jedenfalls vorliegen. Da die Antragstellerin auch nicht geltend gemacht hat, dass die Vollziehung zu einer unbilligen Härte für sie führt, war der Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat als Unterlegene nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und erfolgt in Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07/08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327). Danach ist im Eilverfahren ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes festzusetzen.