Urteil
10 E 2446/02
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:1111.10E2446.02.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer Verpflichtung des Studentenwerks als Rechtsträger des Amtes für Ausbildungsförderung auf Zulassung der späteren Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG einer Medizin-Studentin infolge krankheitsbedingten Nichtbestehens einer Abschlussklausur des Praktikums der Biologie und der dadurch bedingten Nicht-Zulassung zum Kursus der makroskopischen Anatomie. Die förderungsrechtliche Obliegenheit sich (evtl. rückwirkend) vom Studium beurlauben zu lassen, tritt nur dann zu, wenn die Erkrankung länger als drei Monate andauert.
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2002 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von April 2002 bis März 2003 dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Verpflichtung des Studentenwerks als Rechtsträger des Amtes für Ausbildungsförderung auf Zulassung der späteren Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG einer Medizin-Studentin infolge krankheitsbedingten Nichtbestehens einer Abschlussklausur des Praktikums der Biologie und der dadurch bedingten Nicht-Zulassung zum Kursus der makroskopischen Anatomie. Die förderungsrechtliche Obliegenheit sich (evtl. rückwirkend) vom Studium beurlauben zu lassen, tritt nur dann zu, wenn die Erkrankung länger als drei Monate andauert. Unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2002 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von April 2002 bis März 2003 dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet, weil die Förderungsvoraussetzungen nach § 48 Abs. 2 BAföG erfüllt sind. Wie die Behörde zutreffend ausgeführt hat, setzt das geltend gemachte subjektive Recht auf Ausbildungsförderung ab dem fünften Semester des Studiums der Klägerin voraus, dass der Beklagte nach § 48 Abs. 2 BAföG verpflichtet ist, die spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG zuzulassen. Eine solche Verpflichtung besteht nach der genannten Bestimmung nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG um zwei Semester rechtfertigen. Als solche Tatsachen kommen hier aus dem Katalog des § 15 Abs. 3 BAföG nur "schwerwiegende Gründe" im Sinne von Nr. 1 dieser Vorschrift in Betracht. Dazu hat die Klägerin sich im wesentlichen auf ihre Erkrankungen zum Zeitpunkt der Klausur bzw. der Widerholungsklausur berufen. Durch das Nichtbestehen der Klausur hätte sich die Teilnahme an weiteren Veranstaltungen verzögert. Deshalb habe sie im zweiten Semester nicht am Kursus makroskopische Anatomie teilnehmen können. Die Erkrankungen in der Zeit vom 07. bis 15.07.2000 und 15.09. bis 18.10.2000, welche die Klägerin mit der Vorlage der ärztlichen Atteste vom 07.03. und 15.03.2000 (Blatt 26 bis 28 der Gerichtsakte) belegt hat, bilden einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer um ein Semester. Das Gericht ist von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin überzeugt, dass sie wegen dieser Erkrankungen das von ihr besuchte Praktikum nicht erfolgreich habe abschließen können, weil sie insbesondere vor der Wiederholung der Klausur längerfristig erkrankt war und den Wiederholungsversuch nicht habe erfolgreich abschließen können. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt wie die Umstände während der Klausur und der Wiederholungsklausur gewesen sind und auch ihre (letztlich unbegründete) Hoffnung auf ein Bestehen insbesondere der Wiederholungsklausur trotz der ärztlichen Bedenken gerade wegen ihrer psychischen Befindlichkeit geschildert. Bei der Einschätzung der klägerischen Fehlentscheidung, die Klausur zu schreiben, ist von Bedeutung, dass sich die Klägerin noch im ersten Semester befand, also in einer Phase, die gewöhnlich der Orientierung dient und während derer nicht allzu hohe Anforderungen hinsichtlich der Kalkulierbarkeit der einzelnen studien- und prüfungsrelevanten Entscheidungen gestellt werden dürfen. Zudem ist die Art der Erkrankung (Depression) von Bedeutung. Die Behörde beruft sich daher zu Unrecht in dem vorliegenden Fall auf die regelmäßig zutreffende Einschätzung, durch die Teilnahme an den Klausuren habe die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie "prüfungsfähig" gewesen sei und eine nachträgliche Unterscheidung, ob das Nichtbestehen auf fehlende Kenntnisse oder schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen sei, nicht möglich sei. Dass die Klägerin durch das Nichtbestehen einer Klausur im ersten Semester gewissermaßen in eine "Kaskade" von weiteren Verzögerungen geriet, weil aufgrund des Studienangebots einzelne Lehrveranstaltungen lediglich jahresweise und nicht semesterweise stattfinden, ist vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Misserfolg in dem Praktikum notwendig zu einer Verzögerung des Studiums um ein Semester führte. Die Annahme eines schwerwiegenden Grundes für ein überschreiten der Förderungshöchstdauer um ein Semester steht nicht entgegen, dass die Klägerin hätte beantragen können, sich von ihrem Studium beurlauben zu lassen, als sie im Oktober 2000 habe erkennen müssen, dass sie wegen ihrer Erkrankung das Praktikum nicht erfolgreich abschließen konnte. Denn die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt nicht die förderungsrechtliche Obliegenheit, einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen. Aus der Regelung des in § 15 Abs. 2a BAföG, nach der die Ausbildungsförderung auf eine Erkrankung von bis zu drei Monaten gewährt wird, folgt, dass ein Auszubildender dann, wenn sich das Studium wegen einer Erkrankung verzögert, die nicht die Dauer von drei Monaten überschreitet, nicht die förderungsrechtliche Obliegenheit hat, einen Antrag auf Beurlaubung für den Rest des Semesters oder sogar rückwirkend zu stellen. Bei dieser Sachlage ist der Beklagte nach § 48 Abs. 2 BAföG verpflichtet, die Vorlage der Bescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 BAföG zum Ende des Sommersemesters 2002 zuzulassen. Dass die Klägerin die Bescheinigung zum Ende des Sommersemesters 2002 nicht hat vorlegen können, steht dem nach den Ausführungen zu § 15 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 3a BAföG nicht entgegen. Die Formulierung "kann ... dann zulassen" in § 48 Abs. 2 BAföG ist zwar nach dem üblichen Gesetzes-Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass die Entscheidung in das Ermessen des Amtes für Ausbildungsförderung gestellt ist. Wenn aber der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist, so entspricht nur eine Entscheidung zu Gunsten des Auszubildenden dem Zweck der Ermächtigung (Hess. VGH, 07.01.1998 - 9 UE 4144/95 -, FEVS 48, 560). Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO geboten. Die 1980 geborene Klägerin nahm zum Sommersemester 2000 ein Studium der Medizin an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main auf. Dafür wurde ihr bis zum Ende des vierten Fachsemesters (Wintersemester 2001/2002) Ausbildungsförderung bewilligt. Am 31.12.2001 beantragte sie Ausbildungsförderung für die danach folgende Zeit ab April 2002 (fünftes Fachsemester - Sommersemester 2002). Mit am 14.03.2002 bei der Behörde eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG, die ihr den Leistungsstand des vierten Fachsemesters erst zum Ende des fünften Fachsemesters (Sommersemester 2002) bescheinigen sollte. Dabei gab sie an, dass ihr für den Leistungsstand des vierten Fachsemesters das Praktikum der Biologie und das Seminar der Physiologie fehlten. Grund für die Studienverzögerung seien Erkrankungen im ersten Fachsemester (Sommersemester 2000) gewesen. Wegen einer Virusinfektion des Magen-Darm-Traktes sei es ihr nicht möglich gewesen, sich ausreichend auf die Abschussklausur des Praktikums der Biologie im Juli 2000 vorzubereiten, so dass sie die Klausur nicht bestanden habe. Am 9. Oktober 2000 habe die Wiederholungsklausur stattgefunden, sie habe aber bereits seit September 2000 unter Depressionen gelitten, so dass sie auch die Wiederholungsklausur nicht bestanden habe. Infolge des Fehlens des Praktikums der Biologie hätte sie im zweiten Fachsemester (Wintersemester 2000/2001) nicht an dem Kursus der makroskopischen Anatomie teilnehmen können, der grundsätzlich nur im Wintersemester angeboten werde. Nach dem Bestehen des Praktikums der Biologie sei es ihr erst im vierten Fachsemester möglich gewesen, den Kursus der makroskopischen Anatomie zu besuchen. Dieser Kursus sei wiederum Voraussetzung für die Teilnahme an dem Praktikum der Physiologie gewesen, das sie erst im fünften Fachsemester habe besuchen können. Dem Schreiben waren zwei ärztliche Atteste beigefügt, wonach die Klägerin in der Zeit vom 05.07. bis 15.07.2000 und vom 15.09. bis 18.10.2000 "studier- und prüfungsunfähig" erkrankt gewesen sei. Ferner reichte die Klägerin eine Bescheinigung ein, aus der sich ergibt, dass sie die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen am 15.02.2002 nicht erbracht habe. Es habe das Praktikum der Biologie und das Seminar der Physiologie gefehlt, so dass ein Verzug von einem Semester bestehe. Mit Bescheid vom 23.04.2002 lehnte die Behörde den Antrag auf spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des vierten Fachsemesters zum Ende des fünften Fachsemesters ab und infolge dessen auch die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 2000 bis März 2003. Zur Begründung heißt es, dass die Klägerin trotz Erkrankung an der Abschlussklausur des Praktikums der Biologie im Juli 2000 und im Oktober 2000 teilgenommen habe. Dagegen richtete sich der Widerspruch. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es keinen Nachteil für sie bedeuten dürfe, dass sie trotz Erkrankung an beiden Prüfungsterminen teilgenommen habe. Aufgrund des Studienaufbaus sei es ihr nicht möglich gewesen, das im ersten Fachsemester eingetretene Leistungsdefizit bis zum Ende des vierten Fachsemesters aufzuholen. Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2002 als unbegründet zurück. Im einzelnen heißt es: "Nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung nur gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel innerhalb der förderungsfähigen Zeit erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 BAföG widerleglich vermutet, solange der Auszubildende bei dem Besuch einer Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen. Nach § 48 Abs. 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende entweder 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. Fachsemesters abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen worden ist oder 2. eine nach dem Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweiligen Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. ... Demzufolge gilt, dass Ausbildungsförderung vom 5. Fachsemester an nur bewilligt werden darf, wenn der Auszubildende im Sinne des § 9 BAföG geeignet ist und er eine Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG vorgelegt hat. Die Vorlage der Eignungsbescheinigung ist daher konstitutive Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Ausbildungsförderung (OVG Münster FamRZ 1977, 829 und FamRZ 1976, 297). Nach § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG gelten die Nachweise als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Gelingt es dem Auszubildenden nicht, bis zum Ablauf des 4. Fachsemesters bzw. bis zum Ende des darauf folgenden vierten Monats des 5. Fachsemesters eine Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG vorzulegen, wird er vom 5. Fachsemester an nicht mehr gefördert. ..." Weiter heißt es in dem Widerspruchsbescheid, die Klägerin habe Ende 2001 Ausbildungsförderung für die Zeit ab April 2002, d.h. ab dem fünften Fachsemester, beantragt. Für die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab diesem Zeitpunkt wäre es erforderlich gewesen, dass sie bis spätestens 31.07.2002 eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt hätte, wonach ihr bestätigt worden wäre, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen bis zum 31.03.2002 erbracht hätte. Da die Klägerin eine positive Bescheinigung nicht vorgelegt habe, sei ihr Ausbildungsförderung nicht bewilligt worden. Ausweislich der von ihr eingereichten Bescheinigung bestand zum Ende des vierten Fachsemesters eine Studienverzögerung von einem Semester. Nach der im Fall der Klägerin allein in Betracht kommenden Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bedürfte es eines schwerwiegenden Grundes für die Verzögerung der Ausbildung. Schwerwiegende Gründe seien insbesondere eine Krankheit, eine von dem Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit, eine verspätete Zulassung zur examensnotwendigen Lehrveranstaltungen, das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung sei; entsprechendes gelte für die erstmalige Widerholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer Zwischenprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen seien. Außerdem müsse es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar gewesen sein, die Verzögerung zu verhindern. Die von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen könnten die spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG um ein Semester, das heißt bis zum Ende des fünften Fachsemesters (Sommersemester 2002) nicht rechtfertigen. Weil sie an beiden Prüfungen teilgenommen habe, habe sie zu erkennen gegeben, dass sie prüfungsfähig gewesen sei, das heißt, dass sie sich gesundheitlich und fachlich in der Lage gesehen habe, die Prüfung erfolgreich zu absolvieren. Eine nachträgliche Unterscheidung, ob das Nichtbestehen der Prüfung auf fehlende Kenntnisse oder schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen sei, sei nicht möglich. Die Nichtvorlage von Leistungsnachweisen, die nur Voraussetzung für die Teilnahme an der ärztlichen Vorprüfung seien, stelle keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 07.06.2002 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 26.06.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begründet sie wie folgt: Zum Ende des fünften Fachsemesters (Sommersemester 2002) habe sie alle Scheine für die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung erworben und habe an der Vorprüfung am 20. und 21.08.2002 teilgenommen. Zum Ende des vierten Semesters habe sie sämtliche für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Scheine erworben (bis auf die Scheine im Kursus und Seminar der Physiologie). Diese beiden fehlenden Scheine, die gewöhnlich jeweils in einem Semester erworben würden, habe die Klägerin aus schwerwiegenden Gründen nicht rechtzeitig zum Ende des vierten Fachsemesters erwerben können, so dass sie Anspruch auf spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG gehabt habe. Nach dem Studienplan der Universität sei das Praktikum der Biologie im ersten Fachsemester zu absolvieren. Die erfolgreiche Teilnahme werde durch das Bestehen einer Abschlussklausur bestätigt. Diese Abschlussklausur habe die Klägerin auch nach der Wiederholung nicht bestanden. Dies habe eine Kettenreaktion ausgelöst: Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum der Biologie sei Voraussetzung für die Teilnahme am Kursus der makroskopischen Anatomie, der jeweils nur in den Wintersemestern stattfinde. Die Klägerin habe also in ihrem zweiten Fachsemester, dem Wintersemester 2000/2001 nicht an diesem Kursus teilnehmen können. Vielmehr habe sie ihn erst im vierten Fachsemester, dem Wintersemester 2001/2002, absolvieren können. Die erfolgreiche Teilnahme an dem Kursus sei wiederum Voraussetzung für die Teilnahme am Praktikum und Seminar der Physiologie, welche die Klägerin demgemäß erst in ihrem fünften Fachsemester, dem Sommersemester 2002 habe besuchen können. Sie habe erfolglos bei der Leiterin des Sekretariats der "Vorklinik" versucht zu erreichen, dass sie Kursus und Seminar in das Wintersemester 2001/2002 vorziehen könne. Die Klägerin habe in Kenntnis ihrer Erkrankung und Prüfungsunfähigkeit an den beiden Prüfungen teilgenommen, weil ihr bewusst war, dass sich aufgrund des Studienaufbaus bei der Universität Frankfurt am Main ihr Studium in der "Vorklinik" um ein Semester verlängern würde, wenn sie die Abschlussklausur für das Biologiepraktikum nicht schaffe. Sie habe daher das Prüfungsrisiko auf sich genommen, trotz Prüfungsunfähigkeit die Prüfung zu versuchen. Die Risikorechtsprechung zum Prüfungsrecht sei jedoch im Förderungsrecht nicht anzuwenden. Die Klägerin habe durch die Teilnahme an den beiden Prüfungen alles ihr mögliche getan, um den vorklinischen Ausbildungsabschnitt innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Dass dies letztlich fehlgeschlagen sei, könne ihr nicht zu ihren Ungunsten angerechnet werden. Die Erkrankung im Sommersemester 2000 stelle daher einen schwerwiegenden Grund für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zu verpflichten, der späteren Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des 4. Fachsemesters zum Ende des 5. Fachsemesters zuzustimmen und der Klägerin für den Bewilligungszeitraum April 2002 und März 20033 Ausbildungsförderung zu gewähren. Der Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich im wesentlichen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und argumentiert weiter: Das Amt für Ausbildungsförderung in Frankfurt am Main habe zu Recht die Weiterförderung ab dem Sommersemester 2002 abgelehnt, weil die Klägerin keine positive Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG habe vorlegen können und schwerwiegende Gründe für eine um ein Semester spätere Vorlage nicht gegeben gewesen seien. Aus den beiden mehr als eineinhalb Jahre nach den jeweiligen Erkrankungen ausgestellten Attesten des Allgemeinmediziners Dr. Kraft vom 07.03. und 15.03.2002 ergebe sich kein Grund, die Vorlage des Eignungsnachweises ein Semester später zuzulassen, weil beim Vollzug des BAföG die gleichen Grundsätze wie im Prüfungsrecht zu beachten seien: Wer, obwohl er sich gesundheitlich beeinträchtigt fühle, an einer Prüfung teilnehme, sei, wenn er sie nicht bestehe, mit dem Argument, er sei krank gewesen, ausgeschlossen. Dieser der Chancengleichheit der Prüflinge dienende Grundsatz des Prüfungsrechts ist in gleicher Weise bei einer gleichmäßigen und gerechten Beurteilung im Rahmen des BAföG zu beachten. Weiter wird vorgetragen, es sei treuwidrig, wenn die Klägerin das Amt für Ausbildungsförderung erst drei Semester später von ihren Erkrankungen in Kenntnis setze, obwohl ihr bereits zur Zeit der Biologieklausuren bewusst gewesen war, dass sich ihr Studium in der "Vorklinik" um ein Semester verlängere, wenn sie die Klausur nicht bestehen werde. Die Klägerin habe es daher unterlassen, dem Amt für Ausbildungsförderung ihre Erkrankungen so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine zuverlässige Überprüfung möglich gewesen wäre (OVG Münster FamRZ 79, 867, 868). Beide Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass der Berichterstatter anstelle der Kammer über die Klage entscheidet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid, den weiteren Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte.