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Urteil

9 UE 4144/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0107.9UE4144.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der zulässigen Berufung der Klägerin ist teilweise zu entsprechen; denn die zulässige Klage ist teilweise begründet. Nach dem Sachverhalt, wie er sich im Berufungsverfahren darstellt, sind die allein streitigen Förderungsvoraussetzungen nach § 48 Abs. 2 BAföG für das Sommersemester 1993, aber nicht für das Wintersemester 1993/94 erfüllt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung für das fünfte und sechste Semester des Studiums der Klägerin voraus, dass der Beklagte nach § 48 Abs. 2 BAföG verpflichtet ist, die Vorlage der Bescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 BAföG zum Ende des sechsten Semesters zuzulassen. Eine solche Verpflichtung besteht nach der genannten Bestimmung nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes um zwei Semester rechtfertigen. Als solche Tatsachen kommen hier aus dem Katalog des § 15 Abs. 3 BAföG nur "schwerwiegende Gründe" im Sinne von Nr. 1 dieser Vorschrift in Betracht. Dazu hat die Klägerin sich im wesentlichen auf folgendes berufen: Sie sei im ersten Semester ihres Studiums, dem Sommersemester 1991, vom 15. Mai bis 13. Juni 1991 erkrankt gewesen und habe deshalb zwei Praktika, die sie in den Fächern Chemie und Biologie besucht habe, nicht erfolgreich abschließen können. Im fünften Semester ihres Studiums, dem Sommersemester 1993, hätten sich die Zeiten für ein physikalisch-chemisches Praktikum und das biologische Praktikum überschnitten. Deshalb habe sie nur ein Praktikum absolvieren können. Für das zweite Praktikum sei das sechste Semester nötig gewesen. Die Erkrankung in der Zeit vom 15. Mai bis 13. Juni 1991, welche die Klägerin mit der Vorlage des ärztlichen Attests vom 13. April 1993 (Bl. 97 der Behördenakte) belegt hat, bildet einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer um ein Semester. Das Berufungsgericht ist von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin überzeugt, dass sie wegen dieser Erkrankung mit den Fehlzeiten die von ihr besuchten Praktika in den Fächern Biologie und Chemie nicht erfolgreich habe abschließen können, weil sie nicht die erforderliche Anzahl von Versuchen habe durchführen können und öfter als zulässig habe fehlen müssen. Zwar hat die Klägerin keine Nachweise dafür vorgelegt, dass sie diese Praktika vor ihrer Erkrankung tatsächlich besucht hatte. Dennoch hat das Berufungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin, zumal sie die Richtigkeit in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eidesstattlich versichert hatte (Blätter 5 und 6 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 10 G 1677/93 ). Nach den Studienplan-Empfehlungen der Universität Frankfurt am Main, die der Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hat (Blätter 65 bis 70 der Gerichtsakte) bilden das biologische Praktikum und das chemische Praktikum den Schwerpunkt des ersten Semesters, so dass der Misserfolg in den beiden Praktika notwendig zu einer Verzögerung des Studiums um ein Semester führte. Der Annahme eines schwerwiegenden Grundes für ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer um ein Semester steht nicht entgegen, dass die Klägerin hätte beantragen können, sich von ihrem Studium beurlauben zu lassen, als sie im Juni 1991 erkennen musste, dass sie wegen ihrer Erkrankung die Praktika nicht erfolgreich abschließen konnte. Denn die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt nicht die förderungsrechtliche Obliegenheit, einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen. Aus der Regelung des § 15 Abs. 2a BAföG, nach der die Ausbildungsförderung auch bei einer Erkrankung von bis zu drei Monaten gewährt wird, folgt, dass ein Auszubildender, dann, wenn sich das Studium wegen einer Erkrankung verzögert, die nicht die Dauer von drei Monaten überschreitet, nicht die förderungsrechtliche Obliegenheit hat, einen Antrag auf Beurlaubung für den Rest des Semesters oder sogar rückwirkend zu stellen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sich ihr Studium im fünften Semester deshalb verzögert habe, weil sich die Praktika in den Fächern Biologie und Chemie überschnitten hätten, ist dagegen ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht festzustellen. Der Auskunft des Vorsitzenden des gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche für die Zwischenprüfung von Kandidaten für das Gymnasiale Lehramt vom 23. Juli 1997 (Blätter 95 und 96 der Gerichtsakte), die das Berufungsgericht eingeholt hat, ist zu entnehmen, dass es auch bei einem Studium mit der Fächerkombination Biologie und Chemie für das Lehramt an Gymnasien bis zum Ende des 4. Semesters möglich ist, die Leistungsnachweise zu erlangen, die für die Zwischenprüfung in diesen Fächern nötig sind. Daraus ist zu schließen, dass die Studierenden etwaigen Überschneidungen bei den Praktika begegnen können, ohne ein Semester zu verlieren. Diese Auskunft unterscheidet sich zwar von der Bescheinigung vom 6. Februar 1996 (Bl. 58 der Gerichtsakte), welche die Klägerin vorgelegt hat. Dennoch hat das Berufungsgericht keinen Zweifel an der Richtigkeit der neueren und eingehenderen Auskunft. Der Umstand, dass der Klägerin nur für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer um ein Semester ein schwerwiegender Grund zur Seite steht, während sie - nach ihrem Ausbildungsstand im Sommersemester 1993 - zwei Semester benötigte, um den Ausbildungsstand von vier Semestern zu erreichen, steht der Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für ein Semester nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war zwar - bis zur Einfügung des § 15 Abs. 3a BAföG - anerkannt, dass ein Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes nur dann zu bejahen war, wenn der Auszubildende das Studium innerhalb des Zeitraums, für den ein Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 gegeben war, auch abschließen konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 9.94 - ). Seit der Einfügung der sogenannten Studienabschlussförderung in § 15 Abs. 3a BAföG reicht es aber aus, dass der Zeitraum, für den ein Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG gegeben ist, bis zu dem Zeitpunkt reicht, zu dem die Studienabschlussförderung einsetzen kann (so Bundesverwaltungsgericht a. a. O.). Dies ist auch bei der Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG zu beachten. Auch dann, wenn nur für einen Teil des Zeitraums, um den sich die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 des Gesetzes und damit auch der Abschluss des Studiums verzögert hat, ein Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 des Gesetzes gegeben ist, ist eine Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BAföG zugunsten des Auszubildenden für den Teil-Zeitraum zu treffen, wenn davon auszugehen ist, dass der Auszubildende trotz der weiteren - nicht durch einen Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG bedingten - Verzögerung in den Genuss der Studienabschlussförderung kommen kann. Ein solcher Fall ist hier anzunehmen. Trotz der Verzögerung des Studiums der Klägerin um ein weiteres Semester ist davon auszugehen, dass sie - bei Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für ein Semester - in den Genuss der Studienabschlussförderung kommen konnte. Bei dieser Sachlage ist der Beklagte nach § 48 Abs. 2 BAföG verpflichtet, die Vorlage der Bescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 des Gesetzes zum Ende des Sommersemester 1993 zuzulassen. Dass die Klägerin die Bescheinigung zum Ende des Sommersemester 1993 nicht hat vorlegen können, steht dem nach den Ausführungen zu § 15 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 3a des Gesetzes nicht entgegen. Die Formulierung "kann ... zulassen" in § 48 Abs. 2 BAföG ist zwar nach dem üblichen Gesetzes-Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass die Entscheidung in das Ermessen des Amtes für Ausbildungsförderung gestellt ist. Wenn aber der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist, so entspricht nur eine Entscheidung zugunsten des Auszubildenden dem Zweck der Ermächtigung. Da die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung, insbesondere hinsichtlich der anzurechnenden Einkommen noch nicht geklärt sind, kann der Beklagte nur verpflichtet werden, die Ausbildungsförderung "dem Grunde nach" zu gewähren. Nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten ist es angemessen, dass die Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klägerin erstrebt die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten, ihr für den Zeitraum von April 1993 bis März 1994, das fünfte und sechste Semester ihres Studiums in der Fachrichtung Biologie und Chemie für das Lehramt an Gymnasien, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. Mit ihrer entsprechenden Klage, die sie am 27. Juli 1993 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben hatte, hatte die Klägerin in der ersten Instanz keinen Erfolg. Mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihr am 14. November 1995 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 4. Dezember 1995 Berufung eingelegt. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 1995 - 10 E 2400/93 (3) - aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 1993 sowie des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 1993 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum von April 1993 bis März 1994 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Beide Beteiligten haben ihre Anträge begründet und ihr Einverständnis erklärt, dass der Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheidet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angefochtenen Gerichtsbescheid, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten und den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Akte des Verwaltungsgerichts zu dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 10 G 1677/93 (V).