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Urteil

10 E 2108/03

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2006:0221.10E2108.03.0A
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Tenor
Das Zahlungsgebot im Bescheid des Beklagten vom 22.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2002 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Das Zahlungsgebot im Bescheid des Beklagten vom 22.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2002 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist zulässig und begründet, weil einerseits der der Zahlungsaufforderung zugrunde liegende Haftungsbescheid rechtswidrig ist und von daher keine Zahlung verlangt werden darf, so dass der als Zahlungsgebot bezeichnete Bescheid und der aufrecht erhaltene Widerspruchsbescheid aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Über die Frage, ob ein wirksames Ersetzen des früheren Widerspruchsbescheides vom 01.04.2003 durch den „zweiten“ Widerspruchsbescheid vom 07.04.2003 erfolgt ist (dazu Preusche, Zum Ändern und Ersetzen angefochtener Verwaltungsakte, DVBl. 1992, 797; BayVGH 15.05.2002 - 14 B 95.994 -, juris), braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch über die Frage, ob die Widerspruchsbehörde nach Erlass und Bekanntgabe durch Zustellung eines Widerspruchsbescheides berechtigt ist, einen weiteren Widerspruchsbescheid zu erlassen und bekannt zu geben oder ob von Rechts wegen dann eine Sperrwirkung durch den Verbrauch des Widerspruchs der Kläger eintritt, die bewirkt, dass ein zweiter Widerspruchsbescheid nicht ergehen darf, braucht nicht entschieden zu werden. Schließlich kann auch die Frage dahinstehen, ob es sich bei dem „zweiten Widerspruchsbescheid“ um eine Berichtigung nach § 129 der Abgabenordnung handelt, der hier wegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 b des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) gilt. Dies alles stellte sich evtl. nur dann als Rechtsproblem, wenn der „erste“ Widerspruchsbescheid im Prozess noch aufrecht erhalten gewesen wäre. Das ist aber nicht der Fall, weil durch die Erklärung des Beklagten im Prozess, der „erste Widerspruchsbescheid“ sei „gegenstandslos“ (was bedeutet, dass dieser Bescheid nicht gelten soll), vernichtet ist und lediglich noch der „zweite“ Widerspruchsbescheid als Gestalt gebend (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) für den Verwaltungsakt vorhanden ist. Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist gesetzlich geboten. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstr. 44-4860486 Frankfurt am Main zu stellen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1-3 34117 Kassel einzureichen Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Brüder-Grimm-Straße X in S an der Straße und verpachteten dieses Hausgrundstück an einen Restaurantbetreiber, der dort u.a. eine Schank- und Speisewirtschaft und einen Beherbergungsbetrieb für einige Jahre führte. Der Beklagte hat den Kläger als Verpächter des Betriebes durch Haftungsbescheid vom 29.11.1999 zur Haftung eines Betrages von 15.358,25 DM herangezogen. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2000 zurück. Dagegen richtete sich die am 21.08.2000 erhobene Klage, die nach dem Ruhen des Verfahrens und dessen Wiederaufruf am 30.03.2005 mit Urteil vom heutigen Tage entschieden wurde (10 E 2394/05). Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben, weil es den Haftungstatbestand nicht verwirklicht sah. Wegen der Einzelheiten des Tatbestands wird auf den dortigen Tatbestand verwiesen. Mit Zahlungsgebot vom 22.08.2002 forderte der Beklagte die Kläger zur Zahlung von 4.879,25 Euro auf, weil das Vollstreckungsverfahren gegen den Inhaber der gaststättenrechtlichen Erlaubnis endgültig fruchtlos verlaufen sei und sie für den Restbetrag einträten. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Kläger, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2003 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides keine Rechts- oder Verfahrensmängel feststellen ließen. Die Haftungsfrage sei nicht Gegenstand des angegriffenen Zahlungsgebotes. Bei diesem gehe es lediglich um die Höhe der endgültigen Haftungsschuld, die im vorliegenden Fall 4.879,25 Euro ausmache, da bisher lediglich 9.065,27 DM auf die Steuerschuld von 18.608,25 DM gezahlt worden seien. Dagegen richtet sich die Klage, die die Kläger mit Klageschrift vom 28.04.2004 erhoben haben. Sie begründen ihre Klage damit, dass die Haftungsfrage noch nicht geklärt sei, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung über den Bestand des Haftungsbescheides vom Verwaltungsgericht noch nicht entschieden gewesen ist. Solange dies nicht geklärt sei, gehe auch das Zahlungsgebot ins Leere. Die Berechnung oder die Höhe der angeforderten Zahlung ist von den Klägern nicht angegriffen worden. Die Kläger beantragen, das Zahlungsgebot vom 22.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der gegen das Zahlungsgebot vom 22.08.2002 gerichtete Widerspruch sei zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2003 zurückgewiesen worden (dieser Widerspruchsbescheid sei Gegenstand des Verfahrens 10 E 2065/03). Dort sei ausgeführt worden, dass die Haftungsfrage bereits entschieden, da der Haftungsbescheid bestandskräftig geworden sei. Dies sei aber nicht zutreffend gewesen, weil der Haftungsstreit noch nicht entschieden sei. Der Klägerbevollmächtigte habe telefonisch gerügt, dass eine Bestandskraft des Haftungsbescheides nicht vorliege, was zur Zusage der Sachbearbeiterin der Kämmerei geführt habe, einen geänderten Widerspruchsbescheid zu erlassen. Dies sei dann mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2003 erfolgt, dem Gegenstand dieses Verfahrens. Es sei zutreffend, dass in dem Widerspruchsbescheid vom 07.04.2003 nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, dass der Widerspruchsbescheid vom 01.04.2003 ersetzt wurde, den Klägern wäre es jedoch ein Leichtes gewesen, innerhalb der Klagefrist vom Beklagten eine entsprechende Erklärung zu verlangen. Gegenstand beider Widerspruchsbescheide sei allein das Zahlungsgebot vom 22.08.2002.Die Behördenakten haben vorgelegen. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 07.03.2005).