Urteil
10 E 2065/03
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0321.10E2065.03.0A
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Leitsätze
1. Auch nach der einseitigen Erklärung der Erledigung der Hauptsache einer Anfechtungsklage durch die Kläger handelt es sich weiterhin um eine Anfechtungsklage (fortgesetzte Anfechtungsklage). Durch die Erledigungserklärung wird die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts der Beurteilung durch das Gericht entzogen. Selbst wenn man wegen des nunmehr gestellten Feststellungsantrags darin eine Klageänderung sieht, ist diese berechtigt, weil die Änderung sachdienlich ist. Der fortgesetzte Streit kann sich lediglich auf das Vorliegen des erledigenden Ereignisses beziehen.
2. Die Erklärung des Beklagten, der angegriffene Verwaltungsakt sei gegenstandslos, ist auch (nach den die Auslegung hemmenden Einschränkungen) bei einer Prozesserklärung auslegungsfähig und -bedürftig. Sie bedeutet regelmäßig, dass der Verwaltungsakt nicht gelten soll, mit der Folge, dass damit keine Regelung mehr vorhanden ist.
3. Ob diese Auffassung auch für den (kraft Gesetzes regelungslosen, weil nur gestaltgebenden) Widerspruchsbescheid gilt, da nur dieser für gegenstandslos erklärt wurde (und nicht der Ausgangsbescheid), kann dahinstehen, wenn zu dem Ausgangsbescheid ein weiterer (und ebenfalls mit einer - weiteren! - Klage angegriffener) Widerspruchsbescheid existiert. In einem derartigen Fall entfällt auch das Sachentscheidungsinteresse des Beklagten, weil über die Sache in dem weiteren Verfahren entschieden und das Sachentscheidungsinteresse dort weiter verfolgt werden kann.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nach der einseitigen Erklärung der Erledigung der Hauptsache einer Anfechtungsklage durch die Kläger handelt es sich weiterhin um eine Anfechtungsklage (fortgesetzte Anfechtungsklage). Durch die Erledigungserklärung wird die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts der Beurteilung durch das Gericht entzogen. Selbst wenn man wegen des nunmehr gestellten Feststellungsantrags darin eine Klageänderung sieht, ist diese berechtigt, weil die Änderung sachdienlich ist. Der fortgesetzte Streit kann sich lediglich auf das Vorliegen des erledigenden Ereignisses beziehen. 2. Die Erklärung des Beklagten, der angegriffene Verwaltungsakt sei gegenstandslos, ist auch (nach den die Auslegung hemmenden Einschränkungen) bei einer Prozesserklärung auslegungsfähig und -bedürftig. Sie bedeutet regelmäßig, dass der Verwaltungsakt nicht gelten soll, mit der Folge, dass damit keine Regelung mehr vorhanden ist. 3. Ob diese Auffassung auch für den (kraft Gesetzes regelungslosen, weil nur gestaltgebenden) Widerspruchsbescheid gilt, da nur dieser für gegenstandslos erklärt wurde (und nicht der Ausgangsbescheid), kann dahinstehen, wenn zu dem Ausgangsbescheid ein weiterer (und ebenfalls mit einer - weiteren! - Klage angegriffener) Widerspruchsbescheid existiert. In einem derartigen Fall entfällt auch das Sachentscheidungsinteresse des Beklagten, weil über die Sache in dem weiteren Verfahren entschieden und das Sachentscheidungsinteresse dort weiter verfolgt werden kann. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist auch nach der Klageänderung (Feststellung, dass Erledigung eingetreten ist, § 91 Abs. 1 analog VwGO) zulässig und begründet, weil der Rechtsstreit durch die Erklärung des Beklagten, der Widerspruchsbescheid vom 01.04.2003 sei gegenstandslos, in der Hauptsache erledigt ist. Damit ist die durch die ursprüngliche Klage geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Zahlungsgebotes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2003 der Beurteilung des Gerichts entzogen. Die gerichtliche Entscheidung kann sich lediglich darauf beziehen, ob das behauptete erledigende Ereignis vorliegt. Das ist hier der Fall, weil die Erklärung, der Widerspruchsbescheid sei gegenstandslos, nach dem Erklärungswillen der Behörde bedeutet, dass er nicht gelten soll. Es soll lediglich der Widerspruchsbescheid vom 07.04.2003 gelten. Damit ist das erledigende Ereignis eingetreten, das die Erledigungserklärung der Kläger rechtfertigt. Die Frage ist unabhängig davon zu beurteilen, ob es sich bei dem Widerspruchsbescheid um eine selbständige (= anfechtbare) Regelung handelt und diese geändert oder ersetzt worden ist (dazu Preusche, Zum Ändern und Ersetzen angefochtener Verwaltungsakte, DVBl. 1992, 797; BayVGH 15.05.2002 - 14 B 95.994 -, juris). Auch über die Frage, ob die Widerspruchsbehörde nach Erlass und Bekanntgabe durch Zustellung eines Widerspruchsbescheides berechtigt ist, einen weiteren Widerspruchsbescheid zu erlassen und bekannt zu geben oder ob von Rechts wegen dann eine Sperrwirkung durch den „Verbrauch“ des Widerspruchs der Kläger eintritt, die bewirkt, dass ein „zweiter“ Widerspruchsbescheid nicht ergehen darf (und im Prozess zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit führt), braucht nicht entschieden zu werden. Schließlich kann auch die Frage dahinstehen, ob es sich bei dem „zweiten Widerspruchsbescheid“ um eine Berichtigung nach § 129 der Abgabenordnung, der hier wegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 b des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) gilt, handelt. Denn dies alles stellte sich eventuell nur dann als Rechtsproblem, wenn der „erste“ Widerspruchsbescheid noch aufrecht erhalten gewesen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Sachentscheidungsinteresses des Beklagten, der der Erledigungserklärung widersprochen hat, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Ein derartiges Interesse ist auch schwerlich vorstellbar, da sowohl das Zahlungsgebot wie der Widerspruchsbescheid (ohne den Satz, dass der Haftungsbescheid bestandskräftig ist, auf den sich der Beklagte auch nach seiner Erklärung nicht mehr berufen will) durch das Verfahren 10 E 2065/03 noch im Streit sind und einem vermeintlichen Sachentscheidungsinteresse genügten. Auch einer Entscheidung des in der Literatur geführten Streites, welcher Erledigungsbegriff gelten soll und welche Konsequenzen dies für die Begründung eines Feststellungsinteresses des Beklagten hat, der - wenn er der Erledigungserklärung nicht beitritt - nunmehr in der Rolle des Angreifers ist, bedarf es daher nicht (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage [2003], § 161 Rn. 23 bis 28). Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, die die des Vorverfahrens einschließen, ist von Amts wegen zu treffen (§ 161 Abs. 1 VwGO). Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist gesetzlich geboten. Das Urteil ist lediglich wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil e sich - auch nach Klageänderung - um eine „fortgesetzte“ Anfechtungsklage handelt (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B-Straße 49 in T. und verpachteten dieses Hausgrundstück an eine Restaurantbetreiberin, die dort u.a. eine Schank- und Speisewirtschaft und einen Beherbergungsbetrieb für einige Jahre führte. Der Beklagte zog die Kläger als Verpächter des Betriebes durch Haftungsbescheid vom 29.11.1999 zur Haftung für die Gaststättenerlaubnissteuer eines Betrages von (zunächst) 15.358,25 DM heran. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2000 zurück. Dagegen richtete sich die im August 2000 erhobene Klage, die nach dem Ruhen des Verfahrens und dessen Wiederaufrufen im März 2005 mit Urteil vom heutigen Tage entschieden wurde (10 E 2394/05). Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben, weil es die Haftungsvoraussetzungen nicht verwirklicht sah. Wegen der Einzelheiten des Tatbestands wird auf den dortigen Tatbestand verwiesen. Mit Zahlungsgebot vom 22.08.2002 forderte der Beklagte die Kläger zur Zahlung von 4.879,25 Euro auf, weil das Vollstreckungsverfahren gegen die Inhaberin der gaststättenrechtlichen Erlaubnis endgültig fruchtlos verlaufen sei und die Kläger für den Restbetrag einzutreten hätten. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Kläger, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2003 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides keine Rechts- oder Verfahrensmängel feststellen ließen. Die Haftungsfrage sei unanfechtbar geklärt. Bei dem Zahlungsgebot gehe es lediglich um die Höhe der endgültigen Haftungsschuld, die im vorliegenden Fall 4.879,25 Euro ausmache, da bisher lediglich 9.065,27 DM auf die Steuerschuld von 18.608,25 DM gezahlt worden seien. Auf die Vorstellung der Kläger, die Haftungsfrage sei nicht unanfechtbar geklärt, weil der Haftungsbescheid mit der Klage angegriffen und darüber noch nicht entschieden sei, erließ der Beklagte einen weiteren Widerspruchsbescheid vom 07.04.2003, in dem der Satz über die Unanfechtbarkeit des Haftungsbescheides nicht mehr enthalten ist. Gegen das Zahlungsgebot in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2003 richtete sich die Klage, die die Kläger mit Klageschrift vom 28.04.2004 erhoben haben. Sie begründeten ihre Klage damit, dass die Haftungsfrage noch nicht geklärt sei, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung über den Bestand des Haftungsbescheides vom Verwaltungsgericht noch nicht entschieden gewesen ist. Solange dies nicht geklärt sei, gehe auch das Zahlungsgebot ins Leere. Die Berechnung oder die Höhe der angeforderten Zahlung ist von den Klägern nicht angegriffen worden. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte, dass der Widerspruchsbescheid vom 01.04.2006 gegenstandslos sei. Daraufhin erklärten die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte tritt der Erledigungserklärung entgegen und erklärt, dass er dem nicht zustimme. Die Behörde habe auf die Vorstellung der Kläger einen neuen Widerspruchsbescheid erlassen, der den gerügten Satz nicht mehr enthalte. Für die Kläger sei es ein leichtes gewesen, durch einen Anruf festzustellen, welcher Widerspruchsbescheid nun gelten solle. Das hätten sie aber nicht getan, sondern zwei Klagen erhoben. Es sei zutreffend, dass in dem Widerspruchsbescheid vom 07.04.2003 nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, dass der Widerspruchsbescheid vom 01.04.2003 durch den späteren Bescheid ersetzt worden sei. Gegenstand beider Widerspruchsbescheide sei allein das Zahlungsgebot vom 22.08.2002.Die Behördenakten haben vorgelegen. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 07.03.2005).