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Beschluss

10 E 1278/07

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0828.10E1278.07.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. I. Der Kläger ist Rundfunkteilnehmer. Nach dem er bereits vorher von den Rundfunkgebühren befreit war, wendete er sich gegen einen Gebühren- bzw. Leistungsbescheid vom 02.02.2005 (der in den Behördenakten nicht enthalten ist, dort befindet sich lediglich ein Vollstreckungsersuchen der GEZ - Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland an den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main als Vollstreckungsstelle über einen beizutreibenden Betrag von 303,03 Euro; Blatt 33 der Behördenakten). Diesem liegt u. a. eine Gebührenforderung von 198,91 Euro (für den Zeitraum Februar 2003 bis Januar 2004, Blatt 26 der Behördenakten) zu Grunde. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 02.03.2005 (Blatt 42 der Behördenakten) mit, dass er nicht in der Lage sei diesem Betrag zu zahlen, deshalb beantrage er Gebührenbefreiung. Am 29.09.2005 (Blatt 87 der Behördenakten) stellte er erneut einen Befreiungsantrag und begründet dies mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II, das er bis 30.09.2005 erhielt. Er fügte den Bescheid über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes bei; aus dem Berechnungsbogen ergab sich, dass ihm ein Zuschlag gemäß § 24 SGB II von 5 Euro monatlich vom 01.05. bis 31.07.2005 (Blatt 83 der Behördenakten), von 4,40 Euro für August 2005 (Blatt 81 der Behördenakten) und 3 Euro für September 2005 (Blatt 79 der Behördenakten) gewährt wurde. Die Behörde lehnte daraufhin den Antrag ab (Bescheid vom 06.12.2006, Blatt 91 der Behördenakten). Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, worauf der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufforderte, darzulegen, dass ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld nicht (mehr) gezahlt wird. Statt der Erklärung legte der Kläger den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinprovinz vom 18.08.2005 vor, wonach ihm 387,51 Euro bewilligt worden waren (Bescheid Blatt 120 der Behördenakten, und nach der Änderungsmitteilung vom 04.04.2006 ab 01.04.2006 386,44 Euro, Blatt 119 der Behördenakten). Er wiederholte seinen Befreiungsantrag. Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 (Blatt 126 der Behördenakten) als unbegründet zurück. In dem Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, dass die Befreiung natürlicher Personen von der Rundfunkgebührenpflicht im ausschließlich privaten Bereich in § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt ist; nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag könnten nur Empfänger von Arbeitslosengeld II von Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, die keinen Zuschlag nach § 24 SGB II (befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) erhielten. Aus den von dem Kläger eingereichten Unterlagen sei aber zu ersehen, dass ihm dieser Zuschlag gewährt würde. Auch mit dem später eingereichten Rentenbescheid erfülle er nicht die Voraussetzungen der Befreiung. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28.03.2007 zugestellt (Empfangsbekenntnis Blatt 128 der Behördenakten). Mit Schriftsatz vom 25.04.2007 (Fax), bei Gericht am 30.04.2007 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und will damit erreichen, dass der Bescheid des Beklagten vom 06.12.2006 dahingehend geändert wird, dass der Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird. Zur Begründung führt er aus, dass er lediglich eine Rente von 386,44 Euro beziehe. Es liege damit ein Härtefall vor. Eine Härtefallentscheidung sei aber nicht ergangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Klageschriftsatz verwiesen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt (Schriftsatz vom 22.06.2007, Blatt 47 der Gerichtsakten). Er hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist nicht eingehalten habe, denn die Klage sei erst am 02.05.2007 eingegangen. Die Klage sei jedoch auch unbegründet. Weder der Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld II mit Zuschlag noch der Rentenbescheid führe zur Befreiung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Auch die Höhe des Zuschlags komme es nicht an. Eine Härtefallentscheidung sei nicht ergangen, weil der Kläger keinen Antrag gestellt habe (VG Arnsberg 14.02.2006 - 9 K 103/06 -, nicht veröffentlicht). Der Beklagte regt an, einen Antrag auf ergänzende Leistungen bei dem zuständigen Sozialamt und sodann einen erneuten Antrag auf Befreiung bei der GEZ zu stellen. Mit dem Klageschriftsatz hat der Kläger Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin Rodriguez beantragt. Die Behördenakten des Beklagten (Blatt 1 bis 134) haben vorgelegen. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. II. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil hinreichende Erfolgsaussichten für die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht bestehen (§ 114 Abs. 1 ZPO, der hier wegen § 166 VwGO gilt). Daher scheidet auch die Beiordnung einer Rechtsanwältin aus (§ 121 Abs. 2 ZPO, § 166 VwGO). Nach den genannten Vorschriften erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts) nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zwar ist die Klage nicht unzulässig, denn der Kläger hat die Klagefrist nicht versäumt - wie der Beklagte meint. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 28.03.2007 zugestellt worden. Die Klage muss nach der gesetzlichen Anordnung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Die per Fax erhobene Klage ist ausweislich des Eingangsstempels der Poststelle des Gerichts am 30.04.2007 eingegangen, auch der Aufdruck des Faxgerätes weist als Absendevermerk den „30.Apr.2007 09:07“ aus. Da der 28.04.2007 ein Samstag war und die Klage am darauffolgenden Montag (dem 30.) eingegangen ist, ist die Klageerhebung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist erfolgt (§ 193 BGB, der hier wegen § 173 VwGO gilt). Die Klage ist aber in der Sache ohne Erfolg. Gegenstand des Klagebegehrens ist die Gebührenbefreiung auf Grund des Befreiungsantrags vom 29.09.2005, die der Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2006 ablehnte, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass ihm der Zuschlag gemäß § 24 SGB II nicht gezahlt wird. Seine Widerspruchsbegründung stützt der Kläger jedoch ausschließlich darauf, dass er lediglich eine Rente von 386,44 Euro beziehe. Der Widerspruchsbescheid geht sowohl auf den Zuschlag als auch auf die geringe Rentenzahlung ein. Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 (Arbeitslosengeld II mit Zuschlag)Soweit streitig ist, ob der Kläger einen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgezählten Tatbestände für die Gebührenbefreiung natürlicher Personen erfüllt, kann die Klage keinen Erfolg haben. Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) werden nach dem eindeutigen Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Nach dieser Vorschrift in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der in Hessen Gesetz ist (vom 28.02.2005, GVBl. I S. 118, 124; dieser zuletzt geändert durch Art. 7 des Neunten Rundfunkgebührenänderungsstaatsvertrag, Gesetz vom 05.02.2007, GVBl. I S. 206, 214) besteht ein Recht auf Rundfunkgebührenbefreiung, wenn der Antragsteller einem der in Nr. 1 bis 11 der Vorschrift bestimmten begünstigten Personenkreis angehört. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist nach § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag gegenüber dem Beklagten durch Vorlage eines entsprechenden (Leistungs- oder Feststellungs-) Bescheides nachzuweisen. Das hat der Kläger nicht getan, insbesondere erfüllt er in dem Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2005, August 2005 und September 2005 nicht die Voraussetzungen der Nr. 3 dieser Vorschrift. Denn ihm wurden neben der Regelsatzleistung, den Kosten für Unterkunft und Heizung auch noch ein Zuschlag nach § 24 SGB II von 5 Euro (Mai, Juni und Juli) bzw. 4,40 Euro (August) und 3 Euro (September) gewährt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist aber Voraussetzung, dass die von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreienden Empfänger von ALG II den Zuschlag nach § 24 SGB II gerade nicht erhalten. Auf die Höhe der Zuschläge kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht an (VG Düsseldorf 21.05.2007 - 27 K 2350/06 -, juris). Nach Überzeugung des Gerichts sind die einzelnen Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht analogiefähig, weil keine dem mutmaßlichen gesetzgeberischen Willen entgegenstehende Gesetzeslücke feststellbar ist. Schon dem Wortlaut nach handelt es sich nicht um Regelbeispiele einer abstrakt beschriebenen Personengruppe. Vielmehr ist der Katalog der Befreiungstatbestände - dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Begrenzung des begünstigten Personenkreises entsprechend - eindeutig durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt (VG Düsseldorf 12.06.2006 - 27 K 5256/05 -, juris). Dass der Landesgesetzgeber in diesem Katalog die Empfänger von ALG II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II - zu denen der Kläger ausweislich des von ihm vorgelegten Berechnungsbogens zählte - nicht dem begünstigten Personenkreis zurechnet, stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 1 Hessische Verfassung (wie auch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) dar. Dem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist seiner Entscheidung überlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere nicht. Im Einzelfall entstehende Härten sind insoweit hinnehmbar, bzw. können mit dem Instrumentarium der Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausgeglichen werden, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit besteht. Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 (besonderer Härtefall)Soweit streitig ist, ob dem Kläger aufgrund der Härteklausel nach § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren ist, kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Nach dieser Vorschrift kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Es kann dahinstehen, ob dieses Begehren in einem gesonderten Antrag geltend zu machen ist, über den in einem gesonderten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zu entscheiden ist. Hier liegt schon der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - ein besonderer Härtefall - nicht vor, so dass eine Ermessensausübung des Beklagten nicht eröffnet ist. Wann ein besonderer Härtefall gegeben ist, ist in der Vorschrift nicht näher erläutert. Der Gesetzesbegründung ist dazu zu entnehmen, dass ein besonderer Härtefall insbesondere vorliegt, wenn (ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen) eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (so Hessischer Landtag, Drucksache 16/2866, Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages S. 23). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein allgemeiner Auffangtatbestand wäre und dass in allen Fällen, die zwar nicht unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 Rundfunkgebührenstaatsvertrag fallen, in denen die betroffenen Personen aber ähnlich wirtschaftlich bedürftig sind, ohne weiteres eine Befreiung von der Gebührenzahlungspflicht wegen Vorliegens einer besonderen Härte in Betracht käme. Dagegen spricht einmal die genaue Aufzählung der Befreiungsberechtigten in den Nr. 1 bis 11 und weiter der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der nicht generell von „anderen Fällen" oder allgemein von „Härtefällen", sondern einschränkend von „besonderen Härtefällen" ausgeht. Ferner hatte die Neuregelung u.a. den Sinn, das Verfahren der Gebührenbefreiung im Rahmen der Neustrukturierung zu vereinfachen. Es sollte ein einfach zu handhabender Katalog mit befreiungsberechtigten Personengruppen festgelegt werden. Nichts spricht dafür, dass dies durch eine weit gefasste Ausnahmeregelung wieder hätte in Frage gestellt werden sollen. Bei der Rundfunkgebührenbefreiung handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung, das auf generalisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen ist, auch wenn dies im Einzelfall für den Rundfunkteilnehmer nachteilig sein kann. Es genügt, wenn für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen gefunden werden und sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. Dem ist durch eine Parallelwertung zu anderen Sozialleistungsregelungen Rechnung getragen worden. Personen, die nach anderen Leistungsgesetzen bei wirtschaftlicher oder sozialer Bedürftigkeit Leistungen tatsächlich erhalten, werden auch von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Umgekehrt werden Personen, die aus irgendwelchen Gründen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach den genannten anderen Leistungsgesetzen nicht erfüllen, regelmäßig auch nicht als rundfunkgebührenbefreiungsberechtigt angesehen (Niedersächsisches OVG 18.07.2006 - 12 LC 87/06 -, juris). Über die "vergleichbare Bedürftigkeit" zu den Tatbeständen des Absatz 1 hinaus wird es deshalb zur Annahme eines „besonderen Härtefalls" im Sinne des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag noch des Vorliegens besonderer Umstände in der Person des Antragstellers bedürfen, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren als nicht hinnehmbar erscheinen lassen. Danach vermag die Tatsache allein, dass der Kläger als Empfänger eines Zuschlages nach § 24 SGB II - anders als ALG-II-Empfänger ohne diesen Zuschlag - nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird, keine besondere Härte zu begründen. Übersteigt der monatlich gewährte Zuschlag die monatlich zu zahlende Rundfunkgebühr, so fehlt es schon an einer vergleichbaren Bedürftigkeit, weil dem Leistungsempfänger von dem Zuschlag auch nach Abzug der Rundfunkgebühr noch ein Restbetrag verbleibt (OVG NRW 24. 07.2006 - 16 E 695/06 -). Aber auch im umgekehrten Fall, wenn also - wie hier - der gewährte Zuschlag niedriger ist als die monatliche Rundfunkgebühr, vermag dies allein keine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag zu begründen. Denn dies allein stellt keinen besonderen Umstand in der Person des Antragstellers dar, der eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren als nicht hinnehmbar erscheinen lässt. Die Empfänger von Arbeitslosengeld II zuzüglich eines Zuschlages nach § 24 SGB II trifft der gleiche Grenzziehungseffekt, von dem auch alle diejenigen betroffen sind, deren Einkommen aus anderen Gründen die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgelegten Einkommensgrenzen (geringfügig) überschreiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Empfänger eines solch geringen Zuschlages aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühr finanziell im Ergebnis schlechter gestellt ist als ein Empfänger von ALG-II-Leistungen ohne Zuschlag. Dieser Umstand allein vermag eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag schon deshalb nicht zu begründen, weil dieser Effekt typischerweise mit der Abhängigkeit der Rundfunkgebührenbefreiung von bestimmten Einkommenstatbeständen verbunden ist. Diese Wirkung trifft alle diejenigen, deren Einkommen sich knapp oberhalb der Grenze bewegt, die durch die Einkommenstatbestände in § 6 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag gesetzt wird. Im Vergleich zu den Beziehern eines Einkommens, das die Einkommensgrenze (knapp) unterschreitet sind diejenigen regelmäßig im Ergebnis schlechter gestellt, deren Einkommen die Grenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Vorteil, der bei Unterschreiten der Grenze gewährt wird. Diese Fallgestaltung trifft mithin nicht nur die Bezieher eines (geringen) Zuschlages nach § 24 SGB II, sondern alle Bezieher eines niedrigen Einkommens (z.B. aus einer gesetzlichen Rente oder einer Beschäftigung), das nur knapp oberhalb der Grenze liegt, die für die Gewährung einer Leistung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag gesetzt ist. Auch den Beziehern solch niedriger Einkünfte verbleibt nach Abzug der monatlichen Rundfunkgebühr in vielen Fällen ein geringeres Einkommen, als ihnen im Falle des Bezuges einer im Katalog des § 6 Abs. 1 S. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag genannten Sozialleistung zustünde. Bei den Empfängern eines Zuschlages nach § 24 SGB II liegen auch keine spezifischen Umstände vor, die die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag gerade bei dieser Gruppe - anders als bei Beziehern sonstiger knapp oberhalb der Einkommensgrenze liegender Einkünfte - rechtfertigen könnten. Insbesondere kann ein solcher Grund nicht aus der Absicht des Bundesgesetzgebers geschlossen werden, mit der Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II die Empfänger von Arbeitslosengeld II in den ersten beiden Jahren nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I besser zu stellen (VG Sigmaringen 27.04.2006 - 2 K 155/06 -, juris). Mit der Gewährung eines Zuschlages sollte der finanzielle Nachteil beim Übergang vom Bezug des Arbeitslosengeldes I zu dem niedrigeren Arbeitslosengeld II gemildert werden. Dieses gesetzliche Ziel kann aber nicht so weit gefasst werden, dass eventuelle, mit der Leistungsgewährung mittelbar verbundene Nachteile (etwa der Verlust von Ansprüchen auf andere Sozialleistungen) ausgeschlossen sein sollten. Durch die Gewährung des Zuschlages wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfänger unmittelbar erhöht. Dass dies Wirkung auf die Berechtigung der Empfänger hat, zusätzlich noch andere Sozialleistungen - wie etwa Rundfunkgebührenbefreiung - in Anspruch zu nehmen, entspricht dem allgemein geltenden Grundsatz, dass Sozialleistungen nur bei Bedürftigkeit gewährt werden. Hätte der Bundesgesetzgeber die Empfänger eines Zuschlages nach § 24 SGB II - abweichend von den allgemeinen Grundsätzen - von den Rechtswirkungen, die an das Maß der finanziellen Leistungsfähigkeit anknüpfen, ausnehmen wollen, so hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die dieses Einkommen unter einen besonderen Schutz stellt. Nur eine solche Regelung hätte gewährleistet, dass der vom Bundesgesetzgeber zur Milderung des Überganges von Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II vorgesehene Zuschlag in der konkret bestimmten Höhe beim Zuschlagsempfänger tatsächlich verbleibt und nicht - auch nicht teilweise - durch den Verlust eines Anspruches auf andere Sozialleistungen „aufgefressen" wird. Eine solche Regelung wäre dann auch vom Landesgesetzgeber bei der Bestimmung des von der Rundfunkgebühr zu befreienden Personenkreises zu beachten gewesen. Der Bundesgesetzgeber hat eine dahingehende Regelung aber nicht getroffen (VG Düsseldorf 21.05.2007 - 27 K 2350/06, juris). Davon abgesehen, würde die Annahme einer besonderen Härte in den Fällen, in denen die Höhe des Zuschlags die monatliche Rundfunkgebühr unterschreitet (zu diesem Ergebnis kommen in den Fällen der Gewährung eines die Rundfunkgebühr (deutlich) unterschreitenden Zuschlages nach § 24 SGB II: Niedersächsisches OVG 22.03.2006 - 4 PA 38/06 -, juris; VG Sigmaringen 27. 04.2006 - 2 K 155/06 -, juris; VG Regensburg 01.08.2006 - RO 2 K 05.1472 -, juris), letztlich nur zu einer Anhebung der Einkommensgrenze bei der Gruppe der Zuschlagsempfänger (ALG II zuzüglich eines Zuschlages bis zu 17,03 EURO) führen. Diese Grenzziehung führt dann zu einer finanziellen Schlechterstellung der Empfänger eines Zuschlages, dessen Höhe knapp oberhalb der monatlichen Rundfunkgebühr liegt (z.B. 18,00 EURO). Denn dem Empfänger eines Zuschlages in Höhe von 18,00 Euro verblieben hiervon aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühr nur noch 97 Cent, während dem Empfänger eines Zuschlags in Höhe von 17,03 Euro dieser in voller Höhe verbleibt. Wenn denn davon auszugehen wäre, dass der Bundesgesetzgeber eine finanzielle Milderung des Überganges von Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II ungeschmälert durch einkommensabhängige Verpflichtungen hätte sicherstellen wollen, wäre dieses Ergebnis angesichts der differenzierten Regelung der Höhe der Zuschläge ebenfalls schwerlich mit dem gesetzgeberischen Ziel zu vereinbaren. Der oben dargestellte - auch die Empfänger geringer Zuschläge nach § 24 SGB II treffende - typische Grenzziehungseffekt, durch den Bezieher von Einkommen, das die Grenze geringfügig überschreitet, im Ergebnis finanziell schlechter gestellt sind als Personen, deren Einkommen die Einkommensgrenze gerade erreicht, verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 1 Hessische Verfassung (wie auch Art. 3 Abs. 1 GG). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können, ist nicht ersichtlich. Die Anknüpfung an eine Einkommensgrenze bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist sachgerecht. Bei der Rundfunkgebührenbefreiung handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung, das auf generalisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen ist, weshalb das Gesetz typisieren und pauschalieren darf. Die möglicherweise der Einzelfallgerechtigkeit dienende Teilbefreiung von der Gebührenpflicht, die von dem VG Düsseldorf (21.05.200727 - K 2350/06 -) erörtert worden ist, sieht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht vor. Das Gesetz hat mit dem negativen Tatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag („ohne Zuschläge") die rechtsvernichtende Wirkung nicht nur auf die Teilbeträge begrenzen wollen, welche die monatliche Rundfunkgebühr überschreiten (VG Oldenburg 25.01.2006 - 3 A 2936/05 -, juris). Das entspricht auch den Regelungen in anderen Rechtsbereichen. Sowohl im Bereich der Gewährung von Sozialleistungen als auch in anderen, z.B. abgaberechtlichen Regelwerken ist vorgesehen, dass Belastungen nicht linear, sondern in Stufenschritten wirksam werden, so dass sie sich für Einzelne ungleich auswirken können. Angesichts des hohen Verwaltungsaufwands der mit einer Berechnung der Einkommenshöhe in jedem Einzelfall und für den jeweils maßgeblichen Zeitraum verbunden wäre, hat der Landesgesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten (im Ergebnis ebenso VG Frankfurt am Main 05.02.2007 - 10 E 3088/06 -, juris). Der Nachteil - gerade für Bezieher eines Zuschlages nach § 24 SGB II - wiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse an Verwaltungspraktikabilität nicht schwerer. Dieser Nachteil im Vergleich zu dem gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag begünstigten Personenkreis (Empfänger von ALG II ohne Zuschlag) ist zeitlich beschränkt auf die Monate, in denen der Zuschlag geringer ist als die Rundfunkgebühr. Solange der Zuschlag höher ist, verbleibt dem Antragsteller auch nach Abzug der Rundfunkgebühr noch ein höheres Einkommen als dem Empfänger von ALG II ohne Zuschlag. Sobald der Zuschlag wegfällt, ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag Befreiung zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist ein Zeitraum von fünf Monaten betroffen, in dem der Kläger insgesamt einen Nachteil in Höhe von 62,75 Euro (85,15 Euro Rundfunkgebühr abzüglich 22,40 Euro Zuschläge nach § 24 SGB II) bei Leistungen (Arbeitslosengeld II) von 2942,10 Euro hinzunehmen hat (das sind etwas mehr als 2 %). Diesen Betrag sieht das Gericht als noch geringfügig an, dessen Belastung für den Kläger für die Zeit von fünf Monaten nicht unzumutbar ist, so dass die Erwägungen über eine Verfassungswidrigkeit der Norm wegen eines Gleichheitsverstoßes (VG Berlin 28.03.2007 - 27 A 126.06 -, juris) dahin stehen können. Weitere Umstände in der Person des Antragstellers, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren in seinem Einzelfall als nicht hinnehmbar erscheinen lassen und daher die Annahme eines besonderen Härtefalls begründen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Gebührenbefreiung wegen geringer Rente Soweit streitig ist, ob dem Kläger aufgrund geringer Rente Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren ist, kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Einen derartigen Befreiungstatbestand sieht das Gesetz nicht (mehr) vor. Wer z.B. wegen zur geringer Rente seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann, dem steht ggf. eine Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 11 Rundfunkgebührenstaatsvertrag zu. Wie der Beklagte bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Prüfung der Frage, ob die Rente zu gering ist und der Kläger nicht über andere Einkommensquellen verfügt, den entsprechenden sachlich zuständigen Behörden übertragen. Einzelfallprüfungen durch die Behörden des Beklagten sollen gerade nicht erfolgen. Der Kläger ist also gehalten, einen entsprechenden Antrag bei den Sozialbehörden zu stellen und mit dem von diesen erteilten Bescheid die Rundfunkgebührenbefreiung zu beantragen (§ 6 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Das ist bis jetzt nicht geschehen, so dass eine auf diesem Gesichtspunkt gestützte Klage erfolglos ist.