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Urteil

10 E 323/05

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:1001.10E323.05.0A
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Leitsätze
Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird Vermögen, über das der Auszubildende verfügungsberechtigt ist, auch bei behauptetem Treuhandverhältnis zu einem Dritten dem Vermögen des Auszubildenden zugerechnet. Kommt der Leistungsempfänger/Auszubildende bei der Prüfung, in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nicht nach, führt dies zu einer Beweislastumkehr.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird Vermögen, über das der Auszubildende verfügungsberechtigt ist, auch bei behauptetem Treuhandverhältnis zu einem Dritten dem Vermögen des Auszubildenden zugerechnet. Kommt der Leistungsempfänger/Auszubildende bei der Prüfung, in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nicht nach, führt dies zu einer Beweislastumkehr. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 19.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat der Beklagte auf der Grundlage der §§ 45 Abs. 1 und 2, 50 SGB X die Bescheide, auf deren Grundlage dem Kläger ab dem Jahre 1998 bis zum Jahre 2002 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt worden waren, aufgehoben und die ausgezahlten Förderungsleistungen zurückgefordert, denn die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig und der Kläger kann sich diesbezüglich nicht auf Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X berufen. Gemäß § 11 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung und damit für den Bedarf des Auszubildenden geleistet. Gemäß § 11 Abs. 2 sind auf den Bedarf unter anderem Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie seiner Eltern nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften anzurechnen. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Förderungen und sonstige Rechte, mithin auch Guthaben bei Banken sowie Wertpapiere. Maßgeblich für den anzusetzenden Wert des Vermögens ist nach § 28 Abs. 2 BAföG. Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben gemäß § 28 Abs. 4 BAföG unberücksichtigt. Nach § 50 Abs. 3 BAföG wird über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. Das um den Freibetrag nach § 29 BAföG geminderte Vermögen wird gem. § 30 BAföG durch die Zahl der Kalendermonate geteilt. Der sich so ergebende Betrag wird dem Bedarf gegenüber gestellt. Übersteigt das monatlich angerechnete Vermögen den Bedarf, so ergibt sich kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. So war es auch im vorliegenden Fall. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Auch das Vorbringen der Klägerseite im vorliegenden gerichtlichen Verfahren führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Soweit die Klägerseite im Klagebegründungsschriftsatz vom 19.04.2005 behauptet, es sei für Dritte erkennbar gewesen, dass der Kläger fremdes Vermögen habe verwalten sollen bzw., es sei nach außen erkennbar gewesen, dass ein Treuhandverhältnis vorgelegen habe, ist dies unzutreffend. Soweit die Eltern des Klägers aufgrund dessen Minderjährigkeit das Sparkonto auf seinen Namen errichtet haben, lassen sich daraus die entsprechenden Rückschlüsse nicht ziehen, denn der Kläger konnte als Minderjähriger nur durch seine Eltern handeln. Für das weitere Vorbringen, „zumindest hinsichtlich des Sparkontos sind die Eltern bis zum heutigen Tage verfügungsberechtigt“, lässt sich diese Behauptung auf der Grundlage des vorliegenden Aktenmaterials nicht bestätigen. Vielmehr ergibt sich aus der vom Kläger am 10.01.2000 unterzeichneten Änderung des Sparkontos (vgl. Blatt 133 der Behördenakte), dass außer ihm keine weiteren Verfügungsberechtigten vorhanden waren und er darüber hinaus auch angegeben hat, auf eigene Rechnung zu handeln. Hinsichtlich des „Kontovertragdepot“ ergibt sich aus der vom Kläger am 21.01.1998 unterschriebenen „Verfügungsänderung“ ebenfalls, dass er nunmehr als Volljähriger allein verfügungsbefugt ist (vgl. Blatt 130 der Behördenakte). Soweit hinsichtlich dieses Vertrags von der Klägerseite im Verwaltungsverfahren die Kopie früherer Verfügungsberechtigten vorgelegt wurde (vgl. Blatt 129 der Behördenakte), können daraus keinerlei Rückschlüsse gezogen werden, weil dieser kleine Ausschnitt, welcher als Kopie übersandt wurde, kein Datum enthält. Mithin war der Kläger alleiniger Kontoinhaber und jedenfalls in den hier interessierenden Zeiträumen auch alleiniger Verfügungsberechtigter über die Konten. Das Gericht hat auch erhebliche Zweifel an dem Vorbringen, dass wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens der vom Kläger benannte Onkel im ehemaligen Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina) war. Das entsprechende Vorbringen ist nach Einschätzung des Gerichts vage und wenig glaubhaft. So ist die Begründung, weshalb der angebliche Onkel das Geld nicht auf seinen eigenen Namen in der Bundesrepublik Deutschland angelegt hat, nicht nachvollziehbar. Zum einen ist nicht angegeben, welche Bank ihm die Auskunft gegeben haben soll, er könne kein eigenes Konto anlegen, weil er nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohne, zum anderen trifft dies zumindest auf die großen Geschäftsbanken nicht zu. Nicht nachvollziehbar sind auch die Erklärungsversuche dazu, weshalb die Eltern des Klägers, welche nach eigenen Angaben über geringe Einkünfte verfügten, das Geld nicht auf ihren Namen, sondern auf den des Klägers meinten anlegen zu sollen. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren die „Vollmacht“ des angeblichen Onkels vom 15.05.1997 in Fotokopie vorgelegt hat, können daraus auch keinerlei Rückschlüsse zur Bestätigung seines Vorbringens gezogen werden. So geht bereits aus der Vollmacht nicht hervor, dass er über bestimmte Konten verfügungsberechtigt sein soll, vielmehr wird ganz allgemein und vage davon gesprochen, der Kläger dürfe über „mein Geld verfügen“. Mit einer derartigen Vollmacht hätte weder die Bank noch ein sonstiger Dritter etwas anfangen können, da nicht ersichtlich ist, welches Geld damit bezeichnet werden soll. Was die Angabe „und auf meine Kosten“ bedeuten soll, erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang ebenfalls nicht. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, wem gegenüber diese Vollmacht vorgelegt worden sein sollte. Insbesondere jedoch ist die Vollmachtserteilung im Hinblick auf die vorstehend genannten Konten völlig sinnlos, da, wie oben dargelegt, der Kläger als Kontoinhaber mit Eintritt seiner Volljährigkeit selbst verfügungsberechtigt war und der Bank das behauptete Treuhandverhältnis zudem nicht offengelegt worden war. Befragt dazu, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung über seinen Bevollmächtigten vortragen lassen, die Vollmacht habe dazu gedient, dass im Verhältnis zwischen Kläger und seinem Onkel alles in Ordnung gewesen sei. Bereits in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen weder nachvollziehbar noch überzeugend ist. Im Hinblick darauf, dass hohe Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit der Behauptung eines Empfängers von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, es handele sich im konkreten Fall nicht um eigenes, sondern um treuhänderisch verwaltetes Vermögen, zu stellen sind, sieht das Gericht im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.02.2007 - 4 E 1153/06 - Juris; VG Aachen, Urteil vom 05.07.2005 - 5 K 3571/04 -, Juris, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach an den Nachweis des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses strenge Anforderungen zu stellen sind, um einem Missbrauch zum Nachteil der Vollstreckungsgläubiger vorzubeugen.). Die Frage, ob das auf den vorbezeichneten Konten befindliche Geld entgegen den Angaben des Klägers im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz (vgl. Blatt 133 der Behördenakte), wonach er am 10.01.2000 unterschrieb, dass er auf eigene Rechnung handele, in Wahrheit dem Kläger oder seinen Eltern wirtschaftlich zustand, oder ob es sich tatsächlich um ein verdecktes Treuhandverhältnis handelte, kann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung jedoch letztlich offen bleiben. Denn auch im Falle des Vorliegens eines verdeckten Treuhandverhältnisses zugunsten des angeblichen Onkels in Bosnien-Herzegowina handelte es sich um förderungsrechtlich anzurechnendes Vermögen, welches der Kläger bei Antragstellung hätte angeben müssen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Für die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung des Vermögens ist nämlich grundsätzlich maßgebend, wer formal die volle Verfügungsmacht über das Vermögen besitzt. Auch ein vom einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden und nicht Vermögen des Treugebers dar (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2007 - 4 LA 39/06 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.02.2007 - 12 ZB 06.2581 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.08.2007; 12 C 07.633 -, Juris; VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006 - 11 K 176/06 -, Juris). Im vorliegenden Fall war der Kläger formal Kontoinhaber und seit seiner Volljährigkeit auch uneingeschränkt verfügungsberechtigt. Er hat auch die Freistellungsaufträge gestellt und damit gegenüber der Bank und dem Bundesamt für Finanzen, welchem die Daten des Freistellungsauftrags nach § 45d Abs. 1 Einkommenssteuergesetz alter Fassung mitzuteilen waren, geltend gemacht, dass die Kapitalerträge und damit auch das Kapital steuerrechtlich ihm zuzuordnen seien. Daher kann auch unter diesem Gesichtspunkt von einem offengelegten Treuhandverhältnis keine Rede sein. Ein verdecktes Treuhandverhältnis über nach außen dem Auszubildenden zuzurechnende Vermögenswerte bewirkt auch kein Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Wegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung können vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit auf die Vermögensgegenstände unberührt lassen, die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, Juris: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, a. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.02.2007, a. a. O.). Das Vermögen des Treuhänders wird nämlich lediglich mit einem Rückforderungsanspruch des Treugebers nach § 667 BGB belastet, denn der Treuhänder hat nach außen hin rechtlich gesehen die volle Verfügungsmacht über dieses Vermögen. Der Kläger war daher rechtlich gesehen im Stande, über dieses Vermögen im Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Jahre 1998 zu verfügen und es dementsprechend auch zur Finanzierung seines Studiums einzusetzen. Mithin stellt die Bindung des Treuhänders über das Treuhandverhältnis gegenüber dem Treugeber, nicht über das Vermögen zu eigenen Zwecken zu verfügen, grundsätzlich keine objektive Unmöglichkeit der Verwertung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG dar, welcher demgegenüber lediglich solche objektive rechtliche Unmöglichkeiten erfasst. Wegen der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung spielt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Treuhänders im Falle der Realisierung des Rückzahlungsanspruches des Treugebers grundsätzlich keine Rolle, auch im Rahmen billiger Interessenabwägung ist vielmehr davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs dem Treugeber auferlegt wird, welcher das verdeckte Treundhandverhältnis ermöglicht, weil es aus seiner Sicht für ihn wirtschaftlich vorteilhaft ist. Auf die Belastung seines Vermögens mit einem etwaigen Rückzahlungsanspruch des Treugebers kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, da er bei den jeweiligen Antragstellungen die verdeckte Treuhand- bzw. eine entsprechende Rückzahlungsverbindlichkeit nicht angegeben bzw. durch Streichung verneint hat. Damit steht fest, dass der Kläger gem. § 46 Abs. 3 BAföG bzw. 60 Abs. 1 SGB I (vgl. auch § 47 Abs. 4 BAföG) zur Angabe des festgestellten, auf seinen Namen laufenden Vermögens verpflichtet gewesen wäre, worauf er auch am Eingang der jeweiligen Formblätter 1 für die Antragstellung hingewiesen worden war. Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Nichtangabe dieser Vermögenswerte zumindest grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gewesen ist. Auf der Grundlage der in der Klageerwiderung vom 11.11.2005 angestellten Berechnung, welche vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden ist, erscheinen die für das Jahr 2001 angesetzten Vermögenswerte von ca. 19.000,- Euro plausibel. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers zu den Geldbewegungen des im Jahr 1981 eröffneten Sparkontos und des im Jahre 1990 eröffneten Depots kann auch davon ausgegangen werden, dass bei den Antragstellungen am 08.10.1998, 11.10.1999, 08.08.2000, 24.10.2001 und 26.09.2003 Guthaben in einer den damals geltenden Freibetrag von 3.067,75 Euro bzw. 5112,92 Euro erheblich übersteigender Höhe vorhanden gewesen sein müssen. Der Umstand, dass der Kläger seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht im Rahmen des Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahrens nicht nachgekommen ist und die für die jeweiligen Stichtage der Vermögensbewertung geforderten Nachweise nicht erbracht hat, kann nicht zu einer verfahrensrechtlichen oder materiellen Besserstellung führen. Der Beklagte hat, wie dargelegt, hinreichend Anhaltspunkte dafür ermittelt und dem angefochtenen Rückforderungsbescheid zugrunde gelegt, wonach der Kläger im gesamten Bewilligungszeitraum über erhebliche Vermögenswerte verfügte, die er dem Beklagten zumindest grob fahrlässig verschwiegen hat. Da er auch im Rahmen des Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahrens die geforderten Nachweise zur Höhe des Vermögens in den jeweiligen Zeitpunkten nicht vorgelegt hat, führt dies zu einer Umkehr der Beweislast für die die Rückforderung begründenden Tatsachen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher das erkennende Gericht folgt, hat eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Behörde in Rückforderungsfällen die materielle Beweislast für die rückforderungsbegründenden Tatsachen trägt, dann zu gelten, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht, wobei dies grundsätzlich ein schuldhaftes, also mindestens ein fahrlässiges Verhalten voraussetzt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.1984, NVWZ 1985, 488). Darüber hinaus kann die Beweislastumkehr auch darauf gestützt werden, dass der Begünstigte die Aufklärung des Sachverhaltes verhindert hat, welcher zur Aufklärung der rückforderungsbegründenden Tatsachen führen sollte. Auch in diesem Fall kann ein unlauteres Verhalten des Begünstigten vorliegen, das darin besteht, dass er es unterlässt, bei der Aufklärung der in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstände mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 07.12.2006 - W 3 K -; Juris). Dies gilt auch, wenn es um Tatsachen geht, welche in der Sphäre des Betroffenen liegen und der Behörde in Ermangelung entsprechender Angaben des Betroffenen unbekannt sind (vgl. VG Würzburg, a. a. O., mit weiteren Hinweisen). So ist es im vorliegenden Fall. Dem Kläger hätte der Nachweis dafür oblegen, dass er zu den maßgeblichen Stichtagen kein seinen Bedarf übersteigendes Vermögen hatte, die entsprechenden Angaben und Nachweise kann nur er allein gegenüber dem Beklagten machen. Dazu ist er auch vom Beklagten mehrfach aufgefordert worden. Das Vorbringen, er verfüge nicht über genügend Geldmittel, um die entsprechenden Belege von der Bank oder den Banken erstellt zu erhalten, entlastet ihn von dieser Pflicht nicht. Zum einen kann dem Vorbringen nicht geglaubt werden, zumal der Kläger zwei Anwaltsbüros mit seiner Vertretung beauftragt hat und im Termin auch zwei Bevollmächtigte anwesend waren, worauf die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat. Zum anderen ist es Sache des Klägers, sich die entsprechenden Geldmittel zu beschaffen, gegebenenfalls von den Personen, zu deren Gunsten er treuhänderisch tätig geworden sein will. Insbesondere hat der Kläger bisher keinerlei substantiierte Angaben zu der Höhe der jeweiligen Vermögenswerte zu den Stichtagen gemacht, wobei nicht glaubhaft ist, dass er davon keine Kenntnis haben sollte. Nach alledem begegnet die Auswertung des ermittelten Sachverhalts durch den Beklagten, wie vorstehend dargelegt, keinen durchgreifenden Bedenken. Da sich die Bewilligungsbescheide wegen des den Bedarf des Klägers übersteigenden Vermögens demnach als rechtswidrig erweisen, durfte sie der Beklagte nach § 45 Abs. 2 SGB X zurücknehmen, ohne dass sich der Kläger auf Vertrauensschutz berufen kann. Auch die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen begegnet auf der Grundlage des § 50 SGB X keinen durchgreifenden Bedenken, insbesondere ist die vorgenommene Ermessensbetätigung vor dem Hintergrund, dass es sich um die rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel gehandelt hat, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Dem am 30.12.1978 geborenen Kläger wurden vom Beklagten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Zeitraum von Oktober 1998 bis März 2003 in Höhe von insgesamt 19.726,06 Euro gewährt. In den zugrundeliegenden Anträgen (Formblätter 1) vom 08.10.1998, 11.10.1999, 08.08.2000, 24.10.2001 und 26.09.2003 hatte er jeweils die Rubrik „Angaben zu meinem Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung“ durch Streichungen ausgefüllt; dies gilt gleichermaßen für die Rubriken „Schulden und Lasten“ und „Freizustellende Vermögenswerte“, einschließlich der Frage nach Vermögenswerten, deren Verwertung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Durch einen Datenabgleich des Bundesamtes für Finanzen im Jahre 2002 wurde festgestellt, dass aus Konten, für die der Kläger Freistellungsaufträge erteilt hatte, im Jahre 2001 Einnahmen in Höhe von 1.877,-- DM dem Kläger zugeflossen waren. Dies teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.05.2003 mit und forderte ihn auf, die jeweilige Höhe seines Vermögens in den Zeitpunkten der Antragstellung darzulegen und zu belegen. Aus einem weiteren Datenabgleich im Jahre 2003 wurde dem Kläger für die Meldejahre 2001/2002 ein weiterer Freistellungsauftrag in Höhe von 279,-- Euro zugeordnet. Mit Schreiben vom 29.07.2003 ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten vortragen: „Mein Mandant äußert sich zu Ihrem vorgenannten Schreiben nunmehr wie folgt: Bei den angeführten Zeitpunkten meiner jeweiligen Antragstellung - 08.10.1998, 11.10.1999, 08.08.2000, 24.10.2001 sowie 26.09.2002 - war ich selbst weder Eigentümer von Wertpapieren noch im Besitz von nennenswerten Bar-, Bank-, Spar-, Bauspar- oder Prämienguthaben. Gleichermaßen war ich zu diesen Zeitpunkten auch nicht Inhaber von Forderungen oder Rechte, welche vorliegend Bedeutung haben könnten. Die in Ablichtung beigefügten, von mir herbeigeschafften Unterlagen meines Sparkontos bei der X-Bank, Nr. 17023879, eröffnet am 02.01.1981, weisen meine Eltern, D. sowie E., als zunächst gesetzliche Vertreter und Verfügungsberechtigte, ab meiner Volljährigkeit weiterhin ununterbrochen als Verfügungsberechtigte aus. Gleiches gilt für das zu diesem Konto am 22.05.1990 eingerichtete Wertpapierdepot Nr. 8002-558811 gem. den auch insoweit von mir herbeigeschafften, in Fotokopie beigefügten Depotunterlagen. Die Einrichtung dieses Wertpapierdepots erfolgte auf Bitte bzw. Veranlassung meines Onkels, Herrn A., wohnhaft in B., Bosnien-Herzegowina. Mein Onkel ist seit vielen Jahren in seinem Heimatort als Landwirt und Besitzer eines Cafés tätig. Er ist Eigentümer eines großen Weinguts bzw. größerer Weinanbauflächen in der Herzegowina und hatte aufgrund seiner Arbeit als Landwirt und Cafébesitzer im Verlaufe der 80-iger Jahre ein nicht unerhebliches Vermögen verdient und ganz überwiegend bei lokalen Banken deponiert. Da im Zuge der aufkommenden kriegerischen Auseinandersetzungen Ende der 80-iger/Anfang der 90-iger Jahre derartige Bankguthaben nicht mehr sicher waren, d.h. Bankkunden befürchten mussten, über diese Bankguthaben nicht oder nur zu einem geringen Teil verfügen zu können, entschied sich mein Onkel, diese Guthaben ganz überwiegend abzuheben und Teile hiervon über meine Eltern in Frankfurt am Main sicher „zu parken“ bzw. gewinnbringend anzulegen. Dies war auch der Grund für die Einrichtung des vorgenannten Wertpapierdepots, in dem ausschließlich mein Onkel Wertpapiere hielt bzw. hält. Auf seine Veranlassung tätigten meine Eltern die entsprechenden Verfügungen, ab meiner Volljährigkeit Ende des Jahres 1996 auf seine Bitte bzw. Veranlassung gelegentlich auch ich. Allerdings hatte mein Onkel zunächst beabsichtigt, unter seinem eigenen Namen hier ein entsprechendes Bankkonto mit Wertpapierdepot einzurichten. Auf Nachfrage erklärte damals jedoch eine hiesige Bank, dass er selbst hier kein Konto eröffnen könne, da er in Deutschland keinen Wohnsitz habe. Aufgrund der guten Börsenentwicklung in Deutschland etwa ab dem Jahr 1997 war mein Onkel mit seinen über mein vorgenanntes Konto bzw. Depot geführtes Guthaben auch an der Börse engagiert, verlor allerdings dort ebenso wie unzählige Andere viel Geld aufgrund der dramatisch schlechten Börsenentwicklung in den vergangenen Jahren. Aus Anlass meiner Volljährigkeit hat mein Onkel mir am 15.05.1997 eine Vollmacht zur Verfügung über sein auf meinem vorgenannten Konto/Wertpapierdepot gehaltenes Geld/Guthaben erteilt. Fotokopie dieser Vollmacht in kroatischer Sprache nebst beglaubigter Original-Übersetzung in die deutsche Sprache vom 23.06.2003 füge ich an. Einnahmen aus Kapitalvermögen, welches über mein Konto bzw. das Wertpapierdepot gehalten wurde, flossen ausschließlich meinem Onkel zu. Freistellungsaufträge habe ich auf Veranlassung meines Onkels gestellt, bezogen auf meine Person habe ich mir hierzu keine weiteren Gedanken gemacht bzw. konkrete Vorstellungen gehabt. Anbei auch in Fotokopie das aktuell geführte Sparbuch zu diesem Konto, beginnend am 03.07.2001. Jegliche Einzahlungen auf dieses Konto - und zwar seit Anbeginn - erfolgten ausschließlich durch bzw. auf Veranlassung meines Onkels bzw. meiner Eltern, jedenfalls nicht aus mir zur Verfügung gestandenen Geldmitteln. Jegliche Transaktionen zwischen diesem Sparkonto und dem vorgenannten Wertpapierdepot vollzogen ausschließlich meine Eltern. Ältere Sparbücher zu diesem Konto besitze ich nicht mehr. Selbstverständlich sind meine Eltern und mein Onkel erforderlichenfalls bereit, die Richtigkeit meiner vorstehenden Darstellung auch schriftlich zu bestätigen.“ Mit diesem Schreiben legte der Kläger unter anderem die Kopie eines „Kontovertrag Depot“ auf seinen Namen vor, wo unter dem Datum des 21.01.1998 eingetragen ist: „Kunde ist jetzt volljährig“. Bezüglich eines weiteren Kontos bei der X-Bank (Kontonummer 17023879) erklärte der Kläger mit seiner Unterschrift als Kontoinhaber am 10.01.2000, dass er für eigene Rechnung handele („Feststellung des wirtschaftliche Berechtigten - GWG -“), wie sich aus der Fotokopie Blatt 133 der Behördenakte ergibt. Ferner legte der Kläger in kroatischer Sprache nebst deutscher Übersetzung die Kopie einer „Vollmacht“ mit folgendem Wortlaut vor: „Hiermit bevollmächtige ich - A. aus B., meinen Neffen N. N. aus R-Strasse, Frankfurt 66488 Deutschland, dass er in meinem Namen und auf meine Kosten über mein Geld verfügen kann. Diese Vollmacht gilt bis zum Widerruf. In S., den 15.5.1997 Unterschrift Es wird bescheinigt, dass A. diese Vollmacht eigenhändig unterschrieben hat. Die Identität des Genannten wurde festgestellt auf Grund des Personalausweises P..Gebührenangaben Gemeinde S. Begl. Nr. 1002/9715.5.1997 Siegel Unterschrift“ Mit Schreiben vom 10.03.2004 teilte der Beklagte dem Kläger über seinen Bevollmächtigten sinngemäß mit, dass sein Vorbringen als unglaubhaft bewertet werde. Ihm wurde aufgegeben, bestimmte, genau bezeichnete Nachweise zu seinem Vermögen sowie eine Bescheinigung der X-Bank vorzulegen, dass an den Tagen der jeweiligen Antragstellungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keine weiteren Konten auf seinen Namen geführt worden seien. Der Klägerbevollmächtigte teilte darauf mit Schreiben vom 24.03.2004 unter anderem mit, dass sein Mandant die erheblichen Kosten für die geforderten Nachweise auf absehbare Zeit nicht aufbringen könne. Darauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2004 sinngemäß, ohne die Vorlage weiterer Unterlagen sei mit der Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 19.276,06 Euro zu rechnen. Mit Bescheid vom 19.05.2004 änderte der Beklagte die dem Kläger in der Vergangenheit errechneten und bewilligten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf Null ab und forderte die gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 19.726,06 Euro zurück. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2004 als unbegründet zurück. In den Gründen ist im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 19.5.2004 erfolgte Aufhebung der Bescheide vom 30.4.2001, 31.12.1999, 29.9.2000, 30.3.2001, 31.12.2001 und 31.12.2002, soweit Ihnen Ausbildungsförderung für die o.g. Bewilligungszeiträume ohne Anrechnung eigenen Vermögens bewilligt wurde, und die Rückforderung von Ausbildungsförderung ist § 45 Abs.2 SGB X i.V.m. § 50 SGB X. Nach Maßgabe des §45 Abs.2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat,3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Soweit Ihnen mit früheren Bescheiden für die o.g. Bewilligungszeiträume Ausbildungsförderung ohne Anrechnung eigenen Vermögens bewilligt wurde, handelt es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte im Sinne des § 45 SGB X. Vermögen des Auszubildenden wird nach den §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Nach § 27 Abs.1 S.1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte als Vermögen. Ausgenommen sind nach § 27 Abs.1 S.2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Die Wertbestimmung des Vermögens erfolgt nach § 28 Abs.1 BAföG, d.h. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes und bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. Nach § 28 Abs.2 BAföG ist grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend, bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung. Desweiteren bestimmt § 28 Abs.3 BAföG, daß von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen sind. Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraumes bleiben nach § 28 Abs.4 BAföG unberücksichtigt. Von dem Vermögen bleiben nach § 29 Abs.1 Nr.1 BAföG in der hier geltenden Fassung für den Auszubildenden selbst 3.067,75 Euro bis März 2001, 5.112,92 Euro bis März 2002 bzw. 5.200.- Euro ab Oktober 2002 anrechnungsfrei. Nach § 30 BAföG ist auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes geteilt wird. Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999: Sie beantragten am 8.10.1998 für diesen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung. Ausweislich der vorgelegten Nachweise verfügten Sie über folgende Konten bei der X-Bank:Nr.317819275 (Girokonto)Nr.17023879 (Sparkonto)Nr.8002558811 (Depot) Soweit Sie geltend machten, daß die Guthaben auf dem Sparkonto und dem Depot allein Ihrem in Bosnien-Herzegovina lebenden Onkel gehört haben und Ihre Eltern sein Geld für ihn in Deutschland in Ihrem Namen als Treuhänder angelegt haben, gilt folgendes: Wesentliches Kennzeichen eines Treuhandverhältnisses ist, daß der Treuhänder zwar formell Eigentümer des Vermögens wird, wirtschaftlich das Vermögen nach wie vor zum Vermögen des Treugebers gehört, d.h. es handelt sich nicht um Vermögen des Auszubildenden im Sinne der §§ 26 ff BAföG. Voraussetzung für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist, daß dieses für Außenstehende erkennbar ist. Derjenige, der nach außen den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muß sich demnach grundsätzlich im Rechtsverkehr daran festhalten lassen. In Ihrem Fall sind Sie allein Gläubiger beider Konten gegenüber der X-Bank, d.h. nur Sie sind verfügungsberechtigt. Ein Treuhandverhältnis wurde nicht gegenüber der X-Bank vereinbart. Vorsorglich wird auf das sog. Geldwäschegesetz hingewiesen. Sie stellten auch den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge. Folglich ist dieses Vermögen Ihnen zuzurechnen. Allein der Umstand, daß Ihre Eltern bis zum Eintritt der Volljährigkeit vertretungsberechtigt und verfügungsberechtigt waren, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Im übrigen ist weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb Ihre Eltern das Geld Ihres Onkels in den Jahren 1981 und 1990 angelegt haben, d.h. zu einer Zeit als Sie 2 Jahre und 11 Jahre alt waren. Nach den in Ihrer Förderungsakte befindlichen Einkommensnachweisen, Nachweisen über Lohnersatzleistungen bzw. über den Rentenbezug waren die Einnahmen Ihrer Eltern so gering, daß steuerliche Auswirkungen auf Grund der Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht zu erwarten waren. Nachweise darüber, ob die Gelder überhaupt von Ihrem Onkel stammen, waren daher entbehrlich. Nachweise über die tatsächliche Höhe der Guthaben auf den o.g. Konten wurden von Ihnen trotz schriftlicher Aufforderung unseres Amtes nicht eingereicht. Von Amts wegen ist auf Grund des Bankgeheimnisses keine Ermittlung möglich. Der Umstand, daß Sie die von der X-Bank geforderten Kosten für die Ausstellung der Unterlagen nicht zahlen können oder wollen, ist nicht zu berücksichtigen. Angesichts der Höhe der Kapitalerträge ist jedoch davon auszugehen, daß Sie bei Antragstellung über Vermögenswerte verfügten, die eine Bewilligung von Ausbildungsförderung ausgeschlossen hätten. Da der Betrag Ihres anzurechnenden Vermögens Ihren Bedarf überstieg, konnte Ihnen somit für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 keine Ausbildungsförderung bewilligt werden, mit der Folge einer Rückforderung in Höhe von 3.914,45 Euro. Sie genießen auch keinen Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestandes der fehlerhaften Bewilligung von Ausbildungsförderung für diesen Bewilligungszeitraum, da der frühere Bescheid auf Ihren fehlerhaften Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen beruhte. Sie waren auf dem Formblatt 1 ausdrücklich auf Ihre Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben betreffend Ihre Vermögensverhältnisse hingewiesen worden. Eine im Rahmen des dem Amt für Ausbildungsförderung zustehenden Ermessens bei der Entscheidung über die Aufhebung des früheren Bescheides vorgenommene Abwägung Ihres persönlichen Interesses an dem Fortbestand des Bescheides gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufhebung des Bescheides ergab, daß dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß Sie keinen Vertrauensschutz genießen. Es ist in Ihrem Fall im Hinblick auf den aufgezeigten Sachverhalt keine besondere Härte ersichtlich, die ein Absehen von der Aufhebung der Bescheide rechtfertigen könnte.“ Bezüglich der weiteren Bewilligungszeiträume von Oktober 1999 bis März 2003 wird im Wesentlichen auf die oben wiedergegebenen Ausführungen Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main führt bezüglich des vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltes gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 4720 Js 203513/05. Mit Beschluss vom 23.02.2005 wurde die Untersuchung gemäß §§ 154d, 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt, da der Ausgang des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens „in gleicher Sache“ zunächst abgewartet werden soll. Auf den am 30.12.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am Montag, den 31.01.2005, die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem Verwaltungsvorverfahren. Der Kläger sei als Treuhänder Kontoinhaber eines Sparkontos mit der Nummer 17023879 und eines Depots mit der Nummer 8002-558811 bei der X-Bank gewesen. Das Sparkonto hätten seine Eltern als gesetzliche Vertreter und Verfügungsberechtigte eingerichtet, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Auch nach Eintritt der Volljährigkeit seien die Eltern des Klägers verfügungsberechtigt geblieben. Das Wertpapierdepot hätten seine Eltern am 22.05.1990 für den Kläger eingerichtet, auch bei diesem Depot seien sie verfügungsberechtigt gewesen. Die Eltern des Klägers hätten allerdings nicht über nennenswertes Vermögen verfügt. Sie hätten steuerliche oder sonstige Schwierigkeiten befürchtet, wenn das Depot auf ihren Namen errichtet worden wäre. Eine konkrete Steuerersparnis sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen, da das über das Depot laufende Geld nicht in ihr Vermögen gefallen sei. Aus Anlass der Volljährigkeit des Klägers habe dessen Onkel ihm am 15.05.1997 eine Vollmacht erteilt, „über mein Geld“ zu verfügen. Gleichzeitig habe der Kläger auch die Verfügungsberechtigung über das Wertpapierkonto erhalten. Hintergrund der Einrichtung des Wertpapierdepots sei die Tatsache gewesen, dass der Onkel des Klägers in den achtziger Jahren in seinem Heimatort als Landwirt und Besitzer eines Cafés im damaligen Jugoslawien ein nicht unerhebliches Vermögen erwirtschaftet habe. Wegen der sich Ende der achtziger Jahre verschlechternden politischen Lage in Jugoslawien habe sich der Onkel veranlasst gesehen, „das Vermögen außer Landes zu schaffen“. Er habe zunächst beabsichtigt, unter seinem eigenen Namen ein entsprechendes Bankkonto einzurichten. „Auf Nachfrage erklärte jedoch damals eine hiesige Bank, dass er hier kein Konto eröffnen könne, da er in Deutschland keinen Wohnsitz habe“. Der Kläger habe auf Veranlassung seines Onkels Freistellungsaufträge erteilt und sich im Übrigen wenig Gedanken über die Kontobewegungen gemacht. Ihm sei auch nicht bekannt, welche Beträge über die genannten Konten geflossen seien. Eine genaue Ermittlung der jeweiligen Kontostände sei bislang nicht möglich gewesen, da der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, die insoweit entstehenden Kosten in Höhe von 400,- Euro aufzubringen. Im Übrigen seien die genannten Summen dem Kläger nicht zuzurechnen, da es sich nicht um Vermögen im Sinne des § 27 BAföG handele. Das Treuhandverhältnis sei nämlich nach außen erkennbar gewesen, denn nach den vorliegenden Unterlagen hätten die Eltern des Klägers die Konten jeweils eingerichtet und seien als Verfügungsberechtigte genannt gewesen. Zumindest hinsichtlich des Sparkontos seien die Eltern bis zum heutigen Tage verfügungsberechtigt, so dass eine Zuordnung zum Vermögen des Klägers ausscheide. Auch ergäbe sich aus der Vollmacht des Onkels, dass dieser davon ausgegangen sei, dass die auf dem Konto eingehenden Beträge seinem Vermögen zuzurechnen seien. „Anders würde die Vollmachterteilung keinen Sinn machen“. Der Bescheid sei im Übrigen auch der Höhe nach unzutreffend. Selbst wenn man davon ausgehe, dass im Jahre 2001 ein nicht unerhebliches Vermögen vorhanden gewesen sei, rechtfertige dies allenfalls für den fraglichen Zeitraum Rückschlüsse. In keiner Weise könne jedoch daraus geschlossen werden, dass auch am 08.08.2000, am 10.09.1999 und am 08.10.1998 Vermögen in dieser Höhe vorhanden gewesen sei. Hierbei handele es sich um bloße Spekulationen. Entsprechendes gelte für den Bewilligungszeitraum aufgrund des Antrags vom 26.09.2002. In diesem Jahr habe der Kläger nach den Behauptungen der Beklagten nur geringfügige Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt. Bei einem Betrag von 279,-- Euro ergebe sich allenfalls ein Vermögen in der Größenordnung von 6000,- bis 7000,- Euro. Dieses Vermögen wäre im Wesentlichen anrechnungsfrei gewesen. Im Übrigen wäre auch dieses Vermögen nicht mehr vorhanden gewesen, wenn der Kläger es, „wie von der Beklagten gefordert“, für den vorherigen Bewilligungszeitpunkt zu seinem Lebensunterhalt verwand hätte. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19.05.2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 28.12.2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und trägt ergänzend vor, bis dato lägen keine vollständigen Nachweise über die Höhe der Guthaben im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen vor. Es sei lediglich eine Ablichtung des Sparkontos für die Antragstellung am 24.10.2001 und am 26.09.2002 eingereicht worden (Blatt 124, 125 der Behördenakte). Ausgehend davon, dass für das Jahr 2001 bei dem Bundesamt für Finanzen von der X-Bank ein Freistellungsauftrag in Höhe von 1.877,- DM/ 959,69 Euro für Kapitalerträge gemeldet worden sei (Blatt 118 der Behördenakte), lasse dies bei nur 5 Prozent Zinsen auf Vermögen von ca. 19.000,- Euro bei Antragstellung schließen. Dies bedeute, dass Vermögenswerte vorhanden gewesen seien, die den Freibetrag von 5.112,92 Euro erheblich überstiegen und zu denen keine Angaben gemacht worden seien. Berücksichtige man weiterhin die Schilderungen des Klägers hinsichtlich der Geldbewegungen auf dem im Jahre 1981 eröffneten Sparkonto bzw. dem im Jahre 1990 eröffneten Depot, so sei davon auszugehen, dass auch bei Antragstellung am 08.10.1998, 11.10.1999 und 08.08.2000 Guthaben in einer den Freibetrag (3.067,75 Euro bzw. 5.112,92 Euro ab April 2001) weit übersteigenden Höhe vorhanden gewesen sein müssten. Im Übrigen dürfe der Kläger keinen Vorteil daraus ziehen, dass er jegliche Mitwirkung an der Aufklärung der Höhe des Vermögens verweigere. Ihm, dem Beklagten, sei aus einer Vielzahl von Fällen des Datenabgleichs nach § 45d Einkommenssteuergesetz bekannt, dass die gemeldeten Freistellungsbeträge vielfach nicht vollständig seien. Ferner weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger spätestens ab dem 21.01.1998 allein verfügungsberechtigt über das Depot gewesen sei, insoweit verweist der Beklagte auf den entsprechenden Eintrag in den Depotunterlagen (vgl. Blatt 130 der Behördenakte), wo über der Unterschrift des Klägers zu diesem Datum der handschriftliche Vermerk eingetragen ist: „Kunde ist jetzt volljährig!“. Weder für das Sparkonto noch für das Depot bestehe eine Verfügungsberechtigung der Eltern oder des Onkels. Ein Band das vorliegende Verfahren betreffende Unterlagen hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird, ebenso wie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.