Entscheidung
11 K 3128/10
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 14.08.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2010 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigen im Vorverfahren war notwendig. Tatbestand 1 Der 1975 geborene Kläger erhielt für die Bewilligungszeiträume 10/2002 bis einschließlich 08/2005 für sein Studium an der Hochschule der Medien Stuttgart im Studiengang audiovisuelle Medien Leistungen nach dem BAföG. 2 Im Rahmen des Datenabgleichs nach § 45 d Einkommenssteuergesetz zur Feststellung von Kapitalerträgen stellte sich heraus, dass der Kläger, der außer im Erstantrag keinerlei Angaben zu eigenem Vermögen gemacht hatte, während der Bewilligungszeiträume von Kapitalerträgen zinsfrei gestellt worden war. Deshalb wurde er mit Schreiben vom 24.07., 20.10.2008 und vom 26.05.2009 aufgefordert, sein gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Bewilligungszeiträume 10/2002 bis einschließlich 08/2005 darzulegen und durch Vorlage entsprechender Belege zu belegen. 3 Nachdem nach Auffassung des Beklagten keine hinreichenden Auskünfte erteilt und Nachweise vorgelegt worden waren, erließ der Beklagte den Bescheid vom 14.08.2009. Dort wurde u.a. ausgeführt: Gegen den Kläger werde nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 200 festgesetzt, wenn er bis spätestens 08.09.2009 die Erklärungsvordrucke nicht vollständig ausgefüllt und mit entsprechenden Nachweisen versehen vorlege. 4 Den hiergegen am 28.09.2009 erhobenen Widerspruch 19.08.2009, mit dem der Kläger geltend machte, er habe seiner Auskunftspflicht voll entsprochen, wies der Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2010 zurück. 5 Am 18.08.2010 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben lassen. 6 Er beantragt, 7 die Bescheide des Beklagten vom 14.08.2009 und vom 16.07.2010 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen Entscheidungsgründe 11 Die Voraussetzungen für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter lagen offensichtlich vor (§ 6 VwGO), ebenso wie die Voraussetzungen für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO), wozu die Beteiligten angehört worden sind. 12 Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO) und sie sind deshalb aufzuheben. 13 Bei entgegen kommender Auslegung des Schriftstücks vom 14.08.2009 dürfte es sich - zumindest vom Beklagten so gemeint - um die Androhung eines Zwangsgeldes nach §§ 20, 24 LVwVfG handeln. Dazu hat das Gericht bereits in dem Anhörungsschreiben vom 01.10.2010 ausgeführt: 14 „Das Schreiben vom 14.08.2009 soll wohl einen Bescheid darstellen, was sich aufgrund der beigefügten Rechtsmittelbelehrung vermuten lässt. Es fehlt jedoch ein Tenor (Verfügungssatz), der die womöglich gewollte Androhung eines Zwangsmittels beinhaltet. 15 Aus dem Satz „Sollten Sie …, wird … ein Zwangsgeld … festgesetzt“ läßt sich rechtlich nicht zweifelsfrei die Androhung eines Zwangsgeldes entnehmen, was sich schon daraus ergibt, dass hier offenbar die Festsetzung eines Zwangsgeldes und nicht dessen Anwendung gemeint ist. Das steht aber nicht im Einklang mit §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 LVwVG, wonach das Zwangsmittel (Zwangsgeld und Zwangshaft) vorher schriftlich angedroht werden muss, und nicht etwa dessen Festsetzung (§ 23 LVwVfG). 16 Zudem ist von einer „Androhung“ überhaupt nicht die Rede; das Schreiben benennt noch nicht einmal die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach dem LVwVG. Die vermeintliche Regelung verletzt deshalb das Bestimmtheitsgebot. 17 Schließlich lässt der o.a. Satz nicht erkennen, dass die Anwendung des Zwangsmittels kategorisch beabsichtigt sei. Der genannte Satz lässt sich auch als Hinweis auf die Inanspruchnahme einer (rechtlich so nicht vorgesehenen) Möglichkeit verstehen. 18 Diese Mängel sind auch nicht im Rahmen des Widerspruchsbescheids behoben worden. Auch dort fehlte es an einer Regelung, die die Androhung des Zwangsgeldes beinhaltet.“ 19 Geht man bei dem Schreiben vom 14.08.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2010 von der Androhung eines Zwangsgeldes aus, erweist sich diese jedoch als offensichtlich rechtswidrig. Denn die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsmittels lagen keinesfalls vor. 20 Nach § 1 Abs. 1 gilt das LVwVG für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten. Nach Abs. 2 gilt das Gesetz auch, soweit (u.a.) Bundesrecht eine Vollstreckung im Verwaltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht. 21 Der Beklagte stützt die Androhung auf § 60 Abs. 1 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, u.a. alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind, und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt nach Satz 2 entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. Insoweit ist die Forderung nach Auskünften zum Vermögen während der Bewilligungszeiträume und nach entsprechenden Nachweisen von der Regelung umfasst. 22 Jedoch handelt es sich bei der mit § 60 Abs. 1 SGB I begründeten Pflicht nicht um eine unmittelbare und vollstreckungsfähige Handlungspflicht, vielmehr stellt § 60 Abs. 1 SGB I die Obliegenheit im Rahmen eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses auf, bei der Aufklärung des leistungsrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. statt vieler: Mrozynsky, SGB I, 2.a., Anm. 2 zu § 60 mit weiteren Nachweisen). Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, so darf der Sozialleistungsträger die Leistungsgewährung (unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I) ablehnen (vgl. § 66 Abs. 1 SGB I). Mitwirkungspflichten wie in §§ 60 ff. SGB I scheiden somit als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen aus, und zwar sowohl durch Verwaltungsakt (§ 1 Abs. 1 LVwVfG) als auch unmittelbar (§ 1 Abs. 2 LVwVfG). 23 Auch jenseits der genannten Vorschriften fehlt es an einer Ermächtigung zum Erlass eines zur Auskunft über das Vermögen verpflichtenden Verwaltungsaktes. Weder das BAföG noch das SGB I oder das SGB X enthalten eine solche Ermächtigung. Soweit § 47 Abs. 6 BAföG wohl den Erlass eines Verwaltungsaktes zulässt, bezieht sich diese Ermächtigung nur auf die nach § 47 BAföG auskunftspflichtigen (dritten) Personen. Im übrigen wäre vorliegend auch nicht vom Erlass einer sog. Grundverfügung auszugehen. 24 Damit scheidet vorliegend die zwangsweise Durchsetzung der Auskunfts- und Nachweispflicht des Klägers gänzlich und aus und erweisen sich die angefochtenen Bescheide als offensichtlich rechtswidrig. 25 Das Gericht weist aber auf folgendes hin: In Fällen wie dem Vorliegenden, in welchem die Leistungen schon erbracht wurden, kann die Sanktion für die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 66 Abs. 1 SGB I naturgemäß nicht mehr die Erfüllung der Obliegenheit erzwingen. Hier aber kann der Leistungsträger die durch objektive Umstände (z.B. aufgrund des Ergebnisses des Datenabgleichs nach § 45d EStG) begründete und vom Leistungsempfänger verletzte Auskunftspflicht zum Anlass nehmen, die Leistungen als rechtswidrig erbracht anzusehen, die Leistungsbewilligung aufheben und die erbrachten Leistungen zurückfordern (§ 45 SGB I). In solchen Fällen ist nämlich von einer Umkehr der materiellen Beweislast auszugehen, da die Auskünfte Umstände betreffen, die sich ohne Mitwirkung des Auszubildenden den Feststellungen des Leistungsträgers entziehen (vgl. z.B. Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 01.10.2007, - 10 E 323/05 -, <Juris>). Das gilt auch für die Umstände, die gegenüber einer Rückforderung nach § 45 SGB X schutzwürdiges Vertrauen begründen könnten. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfreien. Gemäß § 162 Abs. 2 VwGO war die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger nicht zuzumuten war, auf fachkundigen Beistand gegenüber vom Beklagten ausgehenden Verwaltungszwangsmaßnahmen zu verzichten. Gründe 11 Die Voraussetzungen für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter lagen offensichtlich vor (§ 6 VwGO), ebenso wie die Voraussetzungen für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO), wozu die Beteiligten angehört worden sind. 12 Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO) und sie sind deshalb aufzuheben. 13 Bei entgegen kommender Auslegung des Schriftstücks vom 14.08.2009 dürfte es sich - zumindest vom Beklagten so gemeint - um die Androhung eines Zwangsgeldes nach §§ 20, 24 LVwVfG handeln. Dazu hat das Gericht bereits in dem Anhörungsschreiben vom 01.10.2010 ausgeführt: 14 „Das Schreiben vom 14.08.2009 soll wohl einen Bescheid darstellen, was sich aufgrund der beigefügten Rechtsmittelbelehrung vermuten lässt. Es fehlt jedoch ein Tenor (Verfügungssatz), der die womöglich gewollte Androhung eines Zwangsmittels beinhaltet. 15 Aus dem Satz „Sollten Sie …, wird … ein Zwangsgeld … festgesetzt“ läßt sich rechtlich nicht zweifelsfrei die Androhung eines Zwangsgeldes entnehmen, was sich schon daraus ergibt, dass hier offenbar die Festsetzung eines Zwangsgeldes und nicht dessen Anwendung gemeint ist. Das steht aber nicht im Einklang mit §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 LVwVG, wonach das Zwangsmittel (Zwangsgeld und Zwangshaft) vorher schriftlich angedroht werden muss, und nicht etwa dessen Festsetzung (§ 23 LVwVfG). 16 Zudem ist von einer „Androhung“ überhaupt nicht die Rede; das Schreiben benennt noch nicht einmal die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach dem LVwVG. Die vermeintliche Regelung verletzt deshalb das Bestimmtheitsgebot. 17 Schließlich lässt der o.a. Satz nicht erkennen, dass die Anwendung des Zwangsmittels kategorisch beabsichtigt sei. Der genannte Satz lässt sich auch als Hinweis auf die Inanspruchnahme einer (rechtlich so nicht vorgesehenen) Möglichkeit verstehen. 18 Diese Mängel sind auch nicht im Rahmen des Widerspruchsbescheids behoben worden. Auch dort fehlte es an einer Regelung, die die Androhung des Zwangsgeldes beinhaltet.“ 19 Geht man bei dem Schreiben vom 14.08.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2010 von der Androhung eines Zwangsgeldes aus, erweist sich diese jedoch als offensichtlich rechtswidrig. Denn die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsmittels lagen keinesfalls vor. 20 Nach § 1 Abs. 1 gilt das LVwVG für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten. Nach Abs. 2 gilt das Gesetz auch, soweit (u.a.) Bundesrecht eine Vollstreckung im Verwaltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht. 21 Der Beklagte stützt die Androhung auf § 60 Abs. 1 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, u.a. alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind, und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt nach Satz 2 entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. Insoweit ist die Forderung nach Auskünften zum Vermögen während der Bewilligungszeiträume und nach entsprechenden Nachweisen von der Regelung umfasst. 22 Jedoch handelt es sich bei der mit § 60 Abs. 1 SGB I begründeten Pflicht nicht um eine unmittelbare und vollstreckungsfähige Handlungspflicht, vielmehr stellt § 60 Abs. 1 SGB I die Obliegenheit im Rahmen eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses auf, bei der Aufklärung des leistungsrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. statt vieler: Mrozynsky, SGB I, 2.a., Anm. 2 zu § 60 mit weiteren Nachweisen). Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, so darf der Sozialleistungsträger die Leistungsgewährung (unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I) ablehnen (vgl. § 66 Abs. 1 SGB I). Mitwirkungspflichten wie in §§ 60 ff. SGB I scheiden somit als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen aus, und zwar sowohl durch Verwaltungsakt (§ 1 Abs. 1 LVwVfG) als auch unmittelbar (§ 1 Abs. 2 LVwVfG). 23 Auch jenseits der genannten Vorschriften fehlt es an einer Ermächtigung zum Erlass eines zur Auskunft über das Vermögen verpflichtenden Verwaltungsaktes. Weder das BAföG noch das SGB I oder das SGB X enthalten eine solche Ermächtigung. Soweit § 47 Abs. 6 BAföG wohl den Erlass eines Verwaltungsaktes zulässt, bezieht sich diese Ermächtigung nur auf die nach § 47 BAföG auskunftspflichtigen (dritten) Personen. Im übrigen wäre vorliegend auch nicht vom Erlass einer sog. Grundverfügung auszugehen. 24 Damit scheidet vorliegend die zwangsweise Durchsetzung der Auskunfts- und Nachweispflicht des Klägers gänzlich und aus und erweisen sich die angefochtenen Bescheide als offensichtlich rechtswidrig. 25 Das Gericht weist aber auf folgendes hin: In Fällen wie dem Vorliegenden, in welchem die Leistungen schon erbracht wurden, kann die Sanktion für die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 66 Abs. 1 SGB I naturgemäß nicht mehr die Erfüllung der Obliegenheit erzwingen. Hier aber kann der Leistungsträger die durch objektive Umstände (z.B. aufgrund des Ergebnisses des Datenabgleichs nach § 45d EStG) begründete und vom Leistungsempfänger verletzte Auskunftspflicht zum Anlass nehmen, die Leistungen als rechtswidrig erbracht anzusehen, die Leistungsbewilligung aufheben und die erbrachten Leistungen zurückfordern (§ 45 SGB I). In solchen Fällen ist nämlich von einer Umkehr der materiellen Beweislast auszugehen, da die Auskünfte Umstände betreffen, die sich ohne Mitwirkung des Auszubildenden den Feststellungen des Leistungsträgers entziehen (vgl. z.B. Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 01.10.2007, - 10 E 323/05 -, <Juris>). Das gilt auch für die Umstände, die gegenüber einer Rückforderung nach § 45 SGB X schutzwürdiges Vertrauen begründen könnten. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfreien. Gemäß § 162 Abs. 2 VwGO war die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger nicht zuzumuten war, auf fachkundigen Beistand gegenüber vom Beklagten ausgehenden Verwaltungszwangsmaßnahmen zu verzichten.