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Beschluss

10 K 4195/23.F

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:0410.10K4195.23.F.00
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Leitsätze
Bei einer Streitigkeit um Ansprüche nach § 5 Abs. 5 KHEntgG ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 SGG handelt.
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Hannover verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Streitigkeit um Ansprüche nach § 5 Abs. 5 KHEntgG ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 SGG handelt. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Hannover verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Das Verfahren ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Sozialgericht Hannover zu verweisen, da der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist. Die Streitigkeit ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Vorliegend begehrt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der C-GmbH von der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenversicherung, eine Zahlung auf der Grundlage einer „Protokollnotiz zur Verhandlung des Entgeltzeitraumes 2016“. In der Protokollnotiz, die zur Entgeltvereinbarung vom 29.07.2015 für das Jahr 2015 erfolgte, einigten sich die Vertragsparteien im Sinne des § 18 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) unter anderem darüber, die bis 31.12.2015 noch offenen Ausgleichsansprüche bzw. Ausgleichsverpflichtungen unter Anwendung von § 5 Abs. 5 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) direkt zwischen der C-GmbH als bisherige Trägerin eines Krankenhauses und den gesetzlichen Krankenkassen zu realisieren, nachdem dieses Krankenhaus durch Feststellungsbescheid aus dem Niedersächsischen Krankenhausplan ausgeschieden war. Mit Genehmigungsbescheid vom 31.07.2015 genehmigte das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung die Entgeltvereinbarung für das Jahr 2015 unter anderem hinsichtlich des Erlösbudgets, der Entgelte, Zu- und Abschläge nach KHEntgG. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Eine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten besteht nicht. Insbesondere greifen weder § 14 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG noch andere an die Genehmigung der zuständigen Landesbehörde anknüpfende Rechtswegzuweisungen aus § 17a Abs. 8 Satz 3, § 18 Abs. 5 Satz 2 oder § 18a Abs. 6 Satz 12 KHG ein. Die Klägerin geht hier nicht gegen den Genehmigungsbescheid als solchen vor. Vielmehr stützt sie ihren Zahlungsanspruch unmittelbar auf § 5 Abs. 5 KHEntgG. Für einen Zahlungsanspruch aus § 5 Abs. 5 KHEntgG besteht keine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten, sondern ist eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 SGG gegeben. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einer Streitigkeit über das Bestehen von Ansprüchen nach § 5 Abs. 5 KHEntgG handelt es sich um Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2024 - 13 K 5530/23 -, juris; Gierth, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Band 2, Stand: 2/2023, § 5 KHEntgG Nr. 5 (S. 108c)). Das Verwaltungsgericht Hamburg, das über den Rechtsweg in einer gleichgelagerten Klage zu entscheiden hatte, führt hierzu zutreffend aus (vgl. Beschluss vom 04.03.2024, a.a.O., Rn. 13): „[Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KHEntgG] wird der auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallende Anteil des noch auszugleichenden Betrags den gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte im Vorjahr im Krankenhaus voll- und teilstationär behandelt wurden, gesondert in Rechnung gestellt oder an diese zurückgezahlt, wenn ein Zu- oder Abschlag nach Absatz 4 wegen der Schließung des Krankenhauses nicht oder nicht im notwendigen Umfang abgerechnet werden kann. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG werden die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 5 über einen gemeinsamen Zu- und Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Aus dem Bezug auf § 4 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 1 und 2) und § 15 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 5 und den dortigen Verweisen auf die Vertragsparteien (nach § 11) geht hervor, dass es um die nachträgliche Verrechnung von Budgets für abgeschlossene Zeiträume mit zukünftigen Erlösbudgets geht. Eine Verrechnung mit einer nachfolgenden Budgetvereinbarung ist jedoch nicht möglich, wenn ein Krankenhaus geschlossen wird und daher an einer nachfolgenden Budgetvereinbarung nicht mehr teilnimmt (vgl. BT-Drs. 16/10807, S. 30). Für diesen Fall hat der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 5 Satz 1 KHEntgG eine gesonderte Rechtsgrundlage geschaffen, mit der ein noch auszugleichender Betrag außerhalb von Budgetvereinbarungen abgerechnet werden kann. Es geht mithin nicht um die zukunftsgerichtete Finanzierung von Krankenhäusern, sondern um die aufgrund der Schließung des Krankenhauses endgültige Abrechnung offener Forderungen zwischen einzelnen gesetzlichen Krankenversicherungen und einem Krankenhaus bzw. dessen Träger. Auch wenn der Gesetzgeber § 5 Abs. 5 KHEntgG systematisch in § 5 KHEntgG eingeführt hat, der nach seiner amtlichen Überschrift die „Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen“ betrifft, gewährt die Vorschrift direkte Zahlungsansprüche (vgl. BT-Drs. 16/10807, S. 30) zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenversicherungen außerhalb einer (Budget-)Vereinbarung. Die Norm berechtigt und verpflichtet ausschließlich Krankenhäuser bzw. deren Träger einerseits und gesetzliche Krankenversicherungen andererseits. Das Rechtsverhältnis unterliegt damit dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung, wonach der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Norm explizit auf gesetzliche Krankenkassen beschränkt und andere Kostenträger sowie Selbstzahler ausgenommen hat (vgl. BT-Drs. 16/10807, S. 30).“ Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Vorliegend handelt es sich um die auf § 5 Abs. 5 Satz 1 KHEntgG gestützte Abrechnung der im Vereinbarungszeitraum tatsächlich erbrachten Krankenhausleistungen eines Krankenhauses gegenüber dem Kostenträger, die vor den Sozialgerichten geltend zu machen ist. Dies entspricht auch dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die im Krankenhausentgeltgesetz getroffene Trennung zwischen dem Verfahren zur prognostischen Aufstellung des Budgets und der Abrechnung der im Vereinbarungszeitraum tatsächlich erbrachten Krankenhausleistungen auch im Rechtsweg widerspiegelt. Während für Klagen gegen die Genehmigung der vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (§ 18 Abs. 5 Satz 2 KHG), ist für Streitigkeiten zwischen Krankenhaus und Kostenträger über Leistungsabrechnung nach §§ 7 f. KHEntgG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V ; vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2017 - 3 C 17/15 -, juris, Rn. 23). Der Anspruch nach § 5 Abs. 5 KHEntgG – die Abrechnung von Zu- oder Abschlägen nach § 5 Abs. 4 KHEntgG – ist nicht der prognostischen Aufstellung des Erlösbudgets zuzuordnen, sondern der Abrechnung bereits erbrachter Leistungen. § 5 Abs. 5 KHEntgG ist zwar nicht in den §§ 7 f. KHEntgG geregelt, betrifft aber allein die nachträgliche Abrechnung von Zu- und Abschlägen im Zusammenhang mit tatsächlich erbrachter Krankenhausleistungen. Ansprüche nach § 5 Abs. 5 KHEntgG entstehen, wenn die tatsächlichen Erlöse über das prognostizierte Erlösbudget hinausgehen oder dahinter zurückbleiben. Die Variablen bei dieser Rechnung sind, wenn es, wie hier, nicht um das Erlösbudget geht, die tatsächlichen Erlöse. Daher stellen sich Streitigkeiten über Ansprüche nach § 5 Abs. 5 KHEntgG als Annex zu Abrechnungsfragen dar mit der Folge, dass es sich dabei um der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesene Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Hannover ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG. Danach ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Die Klägerin hat ihren Sitz in E-Stadt. Es liegt auch keine Ausnahme nach § 57 Abs. 4 SGG vor. Danach ist in Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. Der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten betrifft hingegen einen Ausgleich nach § 5 Abs. 5 KHEntgG. Dabei handelt es sich nicht um auf Bundes- oder Landesebene festgesetzte Beträge, sondern individuelle Anteile. Eine Kostenentscheidung ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht veranlasst.