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Beschluss

13 K 5530/23

VG Hamburg 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0304.13K5530.23.00
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Leitsätze
Bei einer Streitigkeit um Ansprüche nach § 5 Abs. 5 KHentgG (juris: KHEntgG) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung i.S.v § 51 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 SGG.(Rn.8)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Hannover verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Streitigkeit um Ansprüche nach § 5 Abs. 5 KHentgG (juris: KHEntgG) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung i.S.v § 51 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 SGG.(Rn.8) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Hannover verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. I. Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten wird der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Hannover verwiesen. 1. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht eröffnet, weil die Streitigkeit durch § 51 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 SGG der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen wird. a) Eine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten besteht nicht. Insbesondere greifen weder § 14 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG noch andere an die Genehmigung der zuständigen Landesbehörde anknüpfende Rechtswegzuweisungen aus § 17a Abs. 8 Satz 3, § 18 Abs. 5 Satz 2 oder § 18a Abs. 6 Satz 12 KHG ein. Diese Vorschriften enthalten Zuweisung zu den Verwaltungsgerichten, wenn Vereinbarungen oder Schiedssprüche einer Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde bedürfen. Ist diese Genehmigung Gegenstand eines Rechtsstreits, streiten die daran Beteiligten, eine Vertragspartei auf Klägerseite und die Landesbehörde bzw. deren Rechtsträger auf der Beklagtenseite, um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist der Genehmigungs- (bzw. Versagungs-) Bescheid (vgl. Quaas, in Quaas/Zuck/Clemens (Hrsg.), Medizinrecht, 4. Aufl. 2018, § 26 Rn. 482). Diese Rechtsstreitigkeiten erweisen sich, selbst wenn ihnen ein Streit zwischen den Vertragsparteien nach dem Krankenhausentgelt- oder dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zugrunde liegt, durch die behördliche Genehmigung mit Verwaltungsakt als eine auch nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesene Streitigkeit. So liegt es hier nicht. Vorliegend streiten sich die Klägerin und die Beklagte hingegen um einen direkten Zahlungsanspruch nach § 5 Abs. 5 KHEntgG. Für den Fall, dass das Krankenhaus und die gesetzliche Krankenkasse sich nicht einigen können, sieht § 5 Abs. 5 KHEntgG weder die Beteiligung einer Schiedsstelle noch eine behördliche Genehmigung vor. Damit fehlt es auch an einem Anknüpfungspunkt für die daran anschließende Zuweisungsnorm bzw. die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Auch aus der von der Klägerin vorgelegten „Protokollnotiz zur Verhandlung des Entgeltzeitraumes 2016“ ergibt sich keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Darin haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Realisierung der bis zum 31. Dezember 2015 noch offenen Ausgleichsansprüche bzw. Ausgleichsverpflichtungen unter Anwendung von § 5 Abs. 5 KHEntgG zwischen der Klägerin und den gesetzlichen Krankenkassen erfolgen soll. Materiell wiederholen die Beteiligten damit lediglich die Gesetzeslage. Dass die Erklärung Teil der später durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung genehmigten Budgetvereinbarung ist, führt nicht zu einer Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten zu den Gerichtsbarkeiten obliegt dem Gesetzgeber und steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Im Übrigen umfasst die Genehmigung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung der Entgeltvereinbarung für das Jahr 2015 vom 16. Juni 2015 lediglich die dort explizit erwähnten Gegenstände, zu denen die Protokollnotiz jedoch nicht gehört. Die Beteiligten streiten auch nicht um die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 KHG, der in Satz 4 ebenfalls den Verwaltungsrechtsweg vorsieht. Das Krankenhaus der Klägerin ist vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung mit Bescheid vom 11. Mai 2016 zum 31. März 2016 nicht mehr in den Krankenhausplan aufgenommen. Dies ist unstreitig. An einem solchen Streit wäre die Beklagte zudem auch nicht beteiligt. b) Die Streitigkeit ist vielmehr von § 51 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 SGG erfasst. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einer Streitigkeit über das Bestehen von Ansprüchen nach § 5 Abs. 5 KHEntgG handelt es sich um Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (so auch Gierth, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Band 2, Stand: 2/2023, § 5 KHEntgG Nr. 5 (S. 108c)). Zur Abgrenzung der Rechtswege hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Beschluss vom 6. Juli 2022, 3 B 31/21, juris Rn. 25 f.): „Die Art einer Streitigkeit - hier: Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung - richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 Rn. 8 m.w.N.). Maßgebend hierfür ist der Gegenstand der Streitigkeit (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 Rn. 11). Da auch sozialgerichtliche Streitigkeiten solche des öffentlichen Rechts sind, ist für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zum Verwaltungsrechtsweg nicht ausschlaggebend, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (vgl. zur Abgrenzung von öffentlich- und zivilrechtlichen Streitigkeiten Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 Rn. 11). Auch das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist durch Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben, einschließlich der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, gekennzeichnet. Entscheidend für die Abgrenzung ist vielmehr, ob das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 Rn. 13), die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 3 B 2.20 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 16 Rn. 6) und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (BSG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - B 6 SF 1/20 R - juris Rn. 34).“ Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachte Forderung unmittelbar auf § 5 Abs. 5 KHEntgG. Nach Satz 1 wird der auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallende Anteil des noch auszugleichenden Betrags den gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte im Vorjahr im Krankenhaus voll- und teilstationär behandelt wurden, gesondert in Rechnung gestellt oder an diese zurückgezahlt, wenn ein Zu- oder Abschlag nach Absatz 4 wegen der Schließung des Krankenhauses nicht oder nicht im notwendigen Umfang abgerechnet werden kann. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG werden die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 5 über einen gemeinsamen Zu- und Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Aus dem Bezug auf § 4 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 1 und 2) und § 15 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 5 und den dortigen Verweisen auf „die Vertragsparteien (nach § 11)“ geht hervor, dass es um die nachträgliche Verrechnung von Budgets für abgeschlossene Zeiträume mit zukünftigen Erlösbudgets geht. Eine Verrechnung mit einer nachfolgenden Budgetvereinbarung ist jedoch nicht möglich, wenn ein Krankenhaus geschlossen wird und daher an einer nachfolgenden Budgetvereinbarung nicht mehr teilnimmt (vgl. BT-Drs. 16/10807, S. 30). Für diesen Fall hat der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 5 Satz 1 KHEntgG eine gesonderte Rechtsgrundlage geschaffen, mit der ein noch auszugleichender Betrag außerhalb von Budgetvereinbarungen abgerechnet werden kann. Es geht mithin nicht um die zukunftsgerichtete Finanzierung von Krankenhäusern, sondern um die aufgrund der Schließung des Krankenhauses endgültige Abrechnung offener Forderungen zwischen einzelnen gesetzlichen Krankenversicherungen und einem Krankenhaus bzw. dessen Träger. Auch wenn der Gesetzgeber § 5 Abs. 5 KHEntgG systematisch in § 5 KHEntgG eingeführt hat, der nach seiner amtlichen Überschrift die „Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen“ betrifft, gewährt die Vorschrift direkte Zahlungsansprüche (vgl. BT-Drs. 16/10807, S. 30) zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenversicherungen außerhalb einer (Budget-)Vereinbarung. Die Norm berechtigt und verpflichtet ausschließlich Krankenhäuser bzw. deren Träger einerseits und gesetzliche Krankenversicherungen andererseits. Das Rechtsverhältnis unterliegt damit dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung, wonach der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Norm explizit auf gesetzliche Krankenkassen beschränkt und andere Kostenträger sowie Selbstzahler ausgenommen hat (vgl. BT-Drs. 16/10807, S. 30). Eine Zahlungsverpflichtung nach § 5 Abs. 5 KHEntgG kann schließlich auch nur entstehen, wenn die tatsächlichen Erlöse für ein bestimmtes Krankenhaus vom vereinbarten oder festgelegten Erlösbudget abweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (Urteil vom 4. Mai 2017, 3 C 17/15, juris Rn. 19-23): „Das Krankenhausentgeltgesetz trennt systematisch zwischen der prognostischen Aufstellung des Erlösbudgets und der Abrechnung der im Vereinbarungszeitraum tatsächlich erbrachten Krankenhausleistungen. Für die Rechtmäßigkeit des Erlösbudgets ist daher grundsätzlich ohne Bedeutung, ob später im konkreten Behandlungsfall tatsächlich alle Abrechnungsvoraussetzungen vorliegen. Das Krankenhaus erhält das vereinbarte oder festgesetzte Erlösbudget nicht auf einmal zur Verfügung. Es stellt vielmehr gemäß § 7 und § 8 KHEntgG für jeden Behandlungsfall eine Rechnung gegenüber dem jeweiligen Kostenträger oder - soweit es sich um Selbstzahler handelt - gegenüber dem Patienten. Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG bestimmt sind (§ 7 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Die hierdurch erzielten Erlöse sind der Sache nach Abschlagszahlungen auf das Erlösbudget (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 3 C 14.08 - Buchholz 451.73 § 12 BPflV Nr. 2 Rn. 17). Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 KHEntgG 2007 von dem Erlösbudget ab, findet ein Ausgleich der Mehr- oder Mindererlöse statt (§ 4 Abs. 9 Satz 1 KHEntgG 2007). Mindererlöse werden ab dem Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 v.H. ausgeglichen, das heißt, das Krankenhaus erhält von den Kostenträgern zusätzlich zu den Erlösen 20 v.H. der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Erlösbudget (§ 4 Abs. 9 Satz 2 KHEntgG 2007). Von den Mehrerlösen muss das Krankenhaus grundsätzlich 65 v.H. an die Kostenträger abführen (§ 4 Abs. 9 Satz 4 Halbs. 2 KHEntgG 2007). Der Ausgleichsbetrag ist über das Erlösbudget des folgenden Vereinbarungszeitraums abzurechnen (§ 4 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG 2007). Mit dem Erlösausgleich soll das Risiko einer Fehleinschätzung der voraussichtlich zu erbringenden Fallpauschalen und Zusatzentgelte angemessen auf die Vertragsparteien verteilt werden. Er soll die Vertragsparteien zudem dazu anhalten, ein realistisches Erlösbudget zu vereinbaren, und das Krankenhaus veranlassen, das Erlösbudget möglichst nicht zu überschreiten (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 3 C 14.08 - Buchholz 451.73 § 12 BPflV Nr. 2 Rn. 18; Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2014, § 4 KHEntgG, Rn. 35; Gamperl, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: August 2016, Bd. 2, § 4 KHEntgG, Anm. V. 1. ). Für die Abrechnung der Fallpauschalen nach § 7 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG sind neben dem Fallpauschalen-Katalog auch die auf Bundesebene vereinbarten Abrechnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG zugrunde zu legen. Für die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalls zu einer DRG ist unter Anwendung eines dafür zugelassenen Datenverarbeitungsprogramms (sog. Grouper; vgl. § 1 Abs. 6 der Fallpauschalenvereinbarung 2007) zunächst die durchgeführte Behandlung nach ihrem Gegenstand und ihren prägenden Merkmalen mit einem Kode gemäß dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (§ 301 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V) zu verschlüsseln. Mit dem eingegebenen Kode wird dann eine bestimmte DRG angesteuert, anhand derer nach Maßgabe des Fallpauschalen-Katalogs und der Entgeltvereinbarung die vom Kostenträger zu zahlende Vergütung errechnet wird (vgl. BSG, Urteile vom 8. November 2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 Rn. 19 ff. und vom 18. Juli 2013 - B 3 KR 25/12 R - GesR 2014, 108 Rn. 14 m.w.N.). Die Trennung zwischen dem Verfahren zur Aufstellung des Budgets und dem Abrechnungsverfahren spiegelt sich auch im Rechtsweg wider. Während für Klagen gegen die Genehmigung der vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (§ 18 Abs. 5 Satz 2 KHG), ist für Streitigkeiten zwischen Krankenhaus und Kostenträger über die Leistungsabrechnung nach § 7 f. KHEntgG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V ).“ Danach ist der Anspruch nach § 5 Abs. 5 KHEntgG nicht der prognostischen Aufstellung des Erlösbudgets zuzuordnen, sondern eine Frage der Abrechnung bereits erbrachter Leistungen. § 5 Abs. 5 KHEntgG ist zwar nicht in den §§ 7 f. KHEntgG geregelt, betrifft aber allein die nachträgliche Abrechnung bereits erbrachter Leistungen. Ansprüche nach § 5 Abs. 5 KHEntgG entstehen, wenn die tatsächlichen Erlöse über das Erlösbudget hinausgehen oder dahinter zurückbleiben. Die Variable bei dieser Rechnung sind, wenn es, wie hier, nicht um das Erlösbudget geht, die tatsächlichen Erlöse. Daher stellen sich Streitigkeiten über Ansprüche nach § 5 Abs. 5 KHEntgG als Annex zu Abrechnungsfragen dar mit der Folge, dass es sich dabei um der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. 2. Örtlich ist das Sozialgericht Hannover zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Hannover ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG. Danach ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hannover. Es liegt auch keine Ausnahme nach § 57 Abs. 4 SGG vor. Danach ist in Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. Der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten betrifft hingegen einen Ausgleich nach § 5 Abs. 5 KHEntgG. Dabei handelt es sich nicht um auf Bundes- oder Landesebene festgesetzte Beträge, sondern individuelle Anteile. II. Eine Kostenentscheidung ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG durch das Verwaltungsgericht Hamburg nicht veranlasst.