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Urteil

10 K 347/15.F

VG Frankfurt 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2016:0407.10K347.15.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin zu 1.) über die Klage entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen worden ist und in der Ladung auch darauf hingewiesen wurde, dass bei Ihrem Ausbleiben auch ohne Sie verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Kläger sind gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzen. Der Ihnen am 31. Januar 2001 zunächst als unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilte Aufenthaltstitel, der nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes im Jahre 2005 als Niederlassungserlaubnis fort galt, ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt eine Niederlassungserlaubnis unter anderem dann, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist oder wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beklagte im angefochten Bescheid vom 7. Januar 2015 zutreffend und auch ausführlich dargelegt, so dass sich das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen den Ausführungen anschließen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit absehen kann, § 117 Abs. 5 VwGO. Aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die Kläger keine Tatsachen dargelegt, die eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigten könnten. Sowohl die im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragene Erwägung, die Kläger seien aufgrund ihrer Übernahme als jüdische Flüchtlinge aus der ehemaligen Sowjetunion nicht ausreisepflichtig, da ihr Rechtsstatus als Kontingentflüchtlinge nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs selbst dann nicht erlösche, wenn ihre Niederlassungserlaubnisse erloschen seien, ist höchstrichterliche durch mehrere klarstellende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht, auf die sowohl die Beklagte in ihrem Bescheid als auch das Gericht im gerichtlichen Verfahren hingewiesen haben, geklärt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 -, vom 4. Oktober 2012 - 1 C 12/11 - und vom 11. Dezember 2012 - 1 C 15/11 - sämtlich zitiert nach Juris). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsansicht an, so dass die Kläger seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht mehr die Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge genießen. Für die Frage, ob die Kläger ausreisepflichtig sind, ist demnach ausschließlich auf die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes abzustellen, so dass auch die Erlöschensvorschrift des § 51 AufenthG für die Kläger anwendbar ist. Entgegen der Ansicht der Kläger ist ihre Niederlassungserlaubnis auch erloschen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger nach der in Bezug genommenen Vorschrift aus Deutschland aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sind. Auch ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Kläger ausgereist sind und nicht innerhalb von sechs Monate wieder eingereist sind. In Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist entscheidend auf den Zweck der Ausreise und des Aufenthalts der Kläger in der Ukraine abzustellen (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 15.11 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 18. Februar 2015 - 10 ZB 14.345 -, vom 17. Dezember 2013 - 10 ZB 12.2741 - sowie Urteil vom 25. Juli 2011 - 19 B 10.2547 -, sämtlich zitiert nach Juris) und anhand objektiver Umstände zu bestimmen, dass es sich dabei nicht nur um einen vorübergehenden Grund gehandelt hat. Diese Überzeugung konnte das Gericht aus der weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Nachweise über ihren Aufenthalt in Deutschland und aufgrund der intensiven Befragung des Klägers zu 2.) in der mündlichen Verhandlung gewinnen. Dabei ist es nach Einschätzung des Gerichts unerheblich, zu welchem genauen Zeitpunkt die Kläger aus Deutschland ausgereist sind. Entscheidend ist vielmehr, dass aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des konkreten Falles das Gericht die Überzeugung erlangt hat, dass die Kläger bereits seit vielen Jahren ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland hatten. Da sie auch keinen Nachweis über zwischenzeitliche Einreisen nach Deutschland erbringen konnten, ist das Gericht zu der Einschätzung gekommen, dass die Kläger ihren Lebensmittelpunkt sehr wahrscheinlich bereits im Jahre 2006, spätestens jedoch im Jahre 2009 in die Ukraine verlegt hatten. Die Tatsache, dass die Kläger über ihren tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland für den relevanten Zeitraum keinerlei Nachweise erbringen können in Verbindung mit der im Jahre 2009 durch die zuständigen Behörden erfolgten Abmeldung der Kläger nach unbekannt in Folge ihrer fehlenden Ummeldung und des von den Klägern selbst erwähnten Rücklauf eines amtlichen Schreibens wegen Unzustellbarkeit, begründen für das Gericht eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Kläger sich seit vielen Jahren in der Ukraine aufgehalten haben. Die Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus dem Umstand des völligen Fehlens von Lebensspuren, wie sie sich üblicherweise in einem hoch industriellen und sozial verdichteten Land wie Deutschland über viele Jahre hin weg geradezu zwingend ergeben dürften. Solche Lebensspuren schlagen sich typischerweise in einer Vielzahl von sozialen Kontakten aller Art nieder. Mögen sie sich im privaten Bereich ergeben oder aber im beruflichen Kontext. Es sind jene Spuren, die man auch nicht löschen kann oder denen man nicht entgehen kann, wenn man in einem Land wie Deutschland lebt und ein normales Leben führt. Immer ergeben sich aus ihnen Hinweise darauf, dass man eine gewisse Zeit in Deutschland gelebt hat. Sie beginnen üblicherweise bei einem Ausländer zunächst mit der Einreise, dem Kontakt zu der für ihn zuständigen Ausländerbehörde, setzen sich fort bei der Wohnungs- bzw. Arbeitssuche, ergeben sich durch Kontakte mit typischen Institutionen wie Geld- oder Kreditinstituten bzw. Versicherungen. Es folgen Arzt- oder Zahnarztbesuche, Behördenkontakten aller Art. Die allgemein übliche Nutzung von Telefon oder sozialer Medien lassen ebenso einen Aufenthalt beweisen wie der Kauf von Möbeln für das Einrichten der eigenen Wohnung, vor allem, wenn man durch eine Übersiedlung in ein anderes Land sein Leben von neuem einzurichten hat. Es existieren vielfältige Vorstellungen darüber, wie ein behaupteter langjähriger Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen werden könnte. Die Kläger haben jedoch keine dieser Möglichkeiten genutzt, weder haben sie der Beklagten gegenüber nachweisbar dargelegt, wie und wo sie die Jahre über gelebt haben, noch haben sie dem Gericht gegenüber nachweisbare Anhaltspunkte dazu geliefert, dass sie in den Jahren zwischen März 2009 bis Juli 2014 ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt haben. Zu Beginn ihrer Umsiedlung nach Deutschland gab es noch solche typischen Spuren. So mieteten die Kläger eine zwei Zimmerwohnung in der H.-Straße in N-Stadt an und der Kläger zu 2) erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung, dass er dort mit seiner Ehefrau gelebt habe, bis sie zu seinen Schwiegereltern in die P-Straße verzogen seien. Auch dabei handelte es sich um eine kleine Zweizimmerwohnung von ca. 50 bis 60 m 2 . Im Zeitpunkt der Aufgabe der eigenen und des Umzugs in die kleine Wohnung der Schwiegereltern fiel auch der zeitlich überwiegende Aufenthalt in der Ukraine, wie dies in der Behördenakte dokumentiert und von den Klägern auch eingeräumt worden war. Aufgrund der eigenen Angaben der Kläger, hielten sie sich in den Jahren 2001 bis 2003 überwiegend in der Ukraine auf, wollen aber immer wieder vor Ablauf der sechs Monatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nach Deutschland zurückgekehrt sein. Dies passt zusammen mit der Aufgabe der eigenen Wohnung in der H-Straße in N-Stadt, die bei einem überwiegenden Aufenthalt in der Ukraine auch nicht mehr benötigt worden ist. Für gelegentliche, in der Regel kurzzeitige Aufenthalte in Deutschland - wie sie sich aus den von den Klägern selbst aufgestellten Aufenthaltszeiten in der Ukraine ergeben - genügten die beengten Wohnverhältnisse der Kläger bei den Schwiegereltern in einer kleinräumigen Zweizimmerwohnung. Diese Situation dürfte sich auch nach dem Umzug der Schwiegereltern in die T-Straße in N-Stadt nicht geändert haben. Da die Kläger sich nicht unter der neuen Wohnanschrift anmeldeten, spricht Vieles dafür - vor allem auch aufgrund der Tatsache der Geburt ihrer Tochter in der Ukraine im Jahre 2006 - dass die Kläger auch weiterhin ihren Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland hatten, sondern in der Ukraine. Kurze Besuchsaufenthalte in N-Stadt bei den Schwiegereltern lassen den nicht nur vorübergehenden Ausreisegrund nicht entfallen. Die Behauptung der Kläger, sie hätten sich deshalb nicht in der T-Straße angemeldet, weil sie davon ausgingen, nur die Mieter der Wohnung hätten sich polizeilich anzumelden, interpretiert das Gericht als Schutzbehauptung, zumal die Kläger selbstverständlich in der P-Straße gemeldet waren, obwohl auch diese Wohnung von den Schwiegereltern angemietet worden war und sie selbst nicht Mieter der Wohnung waren. Ihnen war es also in diesem Fall bekannt, dass sie sich unabhängig von der Frage eines Hauptmietvertrages anzumelden hatten. Unabhängig davon ist - sollte der Vortrag der Kläger als wahr unterstellt werden - davon auszugehen, dass auch zwischen ihren Schwiegereltern als Hauptmieter und den Klägern rein faktisch ein Mietverhältnis bestand, so dass ihr Argument auch aus diesem Grund nicht überzeugen kann. Üblicherweise gelingt es Ausländern, die oft in ihre Heimatländer reisen - wie dies ja auch von den Klägern nie bestritten, sondern sowohl in der Zeit von 2001 bis 2003 auch erklärt und nachgewiesen worden ist - durch Aus- und Einreisestempel im Pass sowohl ihre Ausreise, als auch ihre Einreise zu belegen. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger bereits mit ihrem Schreiben an die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde in N die Vermutung widerlegen können, sie hätten sich nach ihrer Ausreise im besagten Zeitraum jeweils länger als sechs Monate in der Ukraine aufgehalten. Es stellt sich damit die Frage, weshalb es den Klägern nicht auch nach dem Jahre 2006 bzw. nach dem vermuteten Wegzug aus N-Stadt im März 2009 nicht möglich gewesen sein soll, die von ihnen behaupteten Ein- und Ausreisen aus und nach Deutschland nachweisen zu können. Der Hinweis auf die neuen Reisepässe verfängt nicht, da diese nach Aussage des Klägers zu 2) verlängert worden seien und ihre Gültigkeitsdauer weit über das Jahr 2014 hinaus - bei der Klägerin zu 1) bis 18. Mai 2018 und beim Kläger zu 2) bis 20. November 2020 - reichten. Einen nachvollziehbaren Grund für die Erstellung neuer Reisepässe wurde nicht vorgetragen, so dass das Gericht davon auszugehen hat, die Reisepässe sind nur deshalb erneuert worden, um den langjährigen Aufenthalt in der Ukraine zu verschleiern. Auch wäre es den Klägern unabhängig davon möglich gewesen, ihre Aus- und Einreisen aus und nach Deutschland - wie sie dies bereits im Jahre 2003 gegenüber den Behörden dokumentierten - durch die Vorlage entsprechender Kopien ihrer alten Reiseausweise zu dokumentieren. Aber auch das haben sie in Kenntnis der Erlöschensproblematik nicht getan. Wie sie überhaupt keinerlei Anhaltspunkte für ihren Daueraufenthalt in Deutschland vorgetragen oder gar durch geeignete Nachweise belegt haben. Wie das Gericht bereits zuvor ausgeführt hat, ist es aufgrund der Überzeugung, dass ein jahrelanger Aufenthalt in Deutschland belegbare Spuren hinterlässt, in vielfältiger Weise möglich, einen solchen Aufenthalt zu belegen. Die Ausführungen des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung, insbesondere seine Antworten auf die ihm zum Aufenthalt gestellten Fragen, lassen an der Behauptung der Kläger, niemals ausgereist zu sein und ständig in Deutschland gelebt zu haben, erhebliche und vor allem nachhaltige Zweifel aufkommen. So beginnen diese Zweifel bereits mit der Behauptung, man habe zwar bei den Schwiegereltern viele Jahre gelebt, wisse aber nicht, wie hoch die Mietkosten tatsächlich gewesen seien. Wie auch in all den anderen Antworten verstand es der Kläger zu 2) sehr gut, sich auf die Fragen einzustellen und beliebige, d.h. nicht nachprüfbare Antworten zu liefern. Jedenfalls ist es für das Gericht nicht glaubhaft, dass die Kläger angesichts der sehr beengten Wohnverhältnisse über viele Jahre mit den Schwiegereltern in einem Haushalt gelebt haben und nicht wussten, wieviel Mietzins zu entrichten sei. Seine Behauptung, man habe ihnen zur Abgeltung der Gastfreundschaft monatlich 300 € gegeben, erscheint vor dem Hintergrund seiner Behauptung, er habe lediglich 500 € Einkommen im Monat gehabt, geradezu hanebüchen und der Kläger zu 2) im höchsten Maße unglaubwürdig. Diese Unglaubwürdigkeit des Klägers zu 2) offenbarende sich dem Gericht auch im weiteren Verlauf seiner Befragung. Diese Unglaubwürdigkeit offenbarte sich bei der Beschreibung seiner Tätigkeiten im Rahmen des mit dem ukrainischen Unternehmen geschlossenen Beratervertrags. Die gelieferte Beschreibung dieser Tätigkeit ist von geradezu entlarvender Einfalt geprägt, enthält keine Details und beschränkt sich auf eine einzige Tätigkeit, nämlich das erfassen der in Baumärkten angebotenen Baumaterials und deren Preisen. Abgesehen davon, dass das Angebot von Baumaterialien in Baumärkten nicht ständig wechselt, das Sortiment über viele Jahre gleichbleibend sein dürfte, die Sinnhaftigkeit einer sich über viele Jahre erstreckenden Beobachtung dieses Angebotes bereits fraglich erscheint, lassen die bescheidenen Ausführungen des Klägers zu 2) auch keinen nachvollziehbaren Grund erkennen, weshalb es für ein in O ansässiges Unternehmen von Interesse sein könnte, die in deutschen Baumärkten angebotenen Baumaterialien zu erfassen und sie mit den deutschen Preisen nach O zu übermitteln. Aber selbst wenn es einen Grund für seinen Auftraggeber hierfür gegeben haben könnte, ist die Darstellung seiner Tätigkeit so dilettantisch und hilflos, dass sie ihm nicht geglaubt werden kann. Wie er eine solche Tätigkeit ernsthaft ohne schriftliche Nachweise allein nur durch die Übermittlung anfänglich über ein Internetcafé bzw. später über sein internetfähiges Handy bewältigt haben will, ist schon mehr als unprofessionell wenn nicht im höchsten Maße naiv, sich einer solchen Geschichte zu bedienen. Auch die Frage, wie er denn seiner dienstvertraglichen Verpflichtung zur monatlichen Berichtspflicht nachgekommen sei, beantwortet der Kläger zu 2) auffallend unpräzise und ausweichend. Ebenso wenig überzeugend war die Schilderung des Klägers zu 2) zu der Art und Weise der Bezahlung seiner Dienste für das Unternehmen in O. Waren es zunächst Mitarbeiter des Unternehmens, die im Zusammenhang mit Messebesuchen in Deutschland die Gelegenheiten nutzten, ihm seinen Verdienst von 500 € in bar auszuhändigen, waren es auf die verwunderte Nachfrage plötzlich auch andere Mitarbeiter, die regelmäßig zu geschäftlichen Anlässen nach Deutschland reisten. Nicht nachvollziehbar war für das Gericht auch die Behauptung, er habe nur die Hälfte seines ihm dienstvertraglich zustehenden Verdienstes in bar in Deutschland erhalten und die andere Hälfte habe man seinen Eltern und seiner Tochter in O ausgezahlt. Insgesamt erscheinen die in diesem Kontext abgegebenen Erklärungen des Klägers zu 2) zu seiner beruflichen, geschäftlichen oder wie auch immer wirtschaftlichen Betätigung in Deutschland äußerst rudimentär, oberflächlich und ungenau, so dass diese Schilderungen bereits nicht glaubhaft erscheinen. Seine Antworten auf konkrete Fragen waren anfänglich banal einfach und wurden aufgrund von Nachfragen des Gerichts jeweils angepasst, was insgesamt den untrüglichen Eindruck hinterließ, der Kläger zu 2) kann keine sinnhafte, logisch zusammenhängende Schilderung seines Lebens in Deutschland geben, weil er hier nicht gelebt hat und die von ihm behaupteten Tätigkeiten nicht entfaltet hat. Alle Antworten liefen immer darauf hinaus, möglichst nichts Konkretes zu schildern, um auf Nachfragen die zuvor gegebenen Antworten entsprechend anpassen zu können. Ganz besonders auffällig wurde das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, seiner Entlohnung, seinem sonstigen möglichen Engagement in Deutschland. Typisch für diese Verhaltensweisen sind die immer dann erfolgten Rückzüge auf das Argument, wenn es nötig sei, könne er auch Unterlagen über seine Tätigkeiten und Berichte von seinem Dienstherren in O besorgen. Warum er gebotene Nachweise trotz mehrmaliger Aufforderung durch Beklagte und Gericht nicht bereits im Vorfeld besorgt hat, um sie im Verfahren vor Gericht vorzulegen, bleibt sein Geheimnis. Bezeichnend für diese Strategie des Klägers zu 2) ist seine Antwort auf die vielen Fragen zu der Art und Weise der Übermittlung seiner Informationen an den Auftraggeber in O. Er will zwar eine beratende Tätigkeit ausgeübt haben, hält aber keinerlei Organisation hierzu vor, hat weder ein Büro noch nutzt er seine Wohnung hierzu, sondern begibt sich in ein anonymes Internetcafé oder bedient sich eines Handys. Obwohl er über viele Jahre in Deutschland gelebt haben will, benutzt er keine deutschen Provider, sondern nur ukrainische. Will niemals einen Telefonanschluss oder einen eigenen Internetzugang besessen haben. Ja selbst den angeblich vorhandenen Internetzugang in der Wohnung der Schwiegereltern, in der er über Jahre gelebt haben will, wird für diese Beratertätigkeit nicht genutzt. Stattdessen wird in einer allgemeinen Art darauf verwiesen, es gebe ja überall öffentliche W-Lan Netze oder offenes Wifi. Eine eigene Internetadresse wird ebenfalls nicht eingerichtet, sondern benutzt wird die vor vielen Jahren von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1) noch vor der Übersiedlung nach Deutschland in der Ukraine eingerichtete E-Mail Adresse. Nichts, aber auch wirklich gar nichts deutet darauf hin, dass die Kläger ihr Leben in Deutschland in einer Art eingerichtet hatten, die einen Nachweis über ihren Aufenthalt erlaubt. Alle Hinweise die sie geben zeigen im Gegenteil auf, dass sie offensichtlich in der Ukraine verhaftet waren und sich ausschließlich dorthin orientieren. So wird nicht nur die gemeinsame Tochter in der Ukraine geboren, sondern sie bleibt dort bei den Großeltern und lebt nicht bei den Eltern in Deutschland. Die vom Kläger zu 2) hierzu gelieferte Erklärung ist vor dem Hintergrund, sich nie um eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland bemüht zu haben, rational nicht nachvollziehbar. Es werden keine Angaben über beabsichtigte oder tatsächlich erfolgte Bewerbungen um eine Anstellung gemacht. Statt dessen wird die Zeit des Abwartens auf bessere Angebote aus O bereut, als ob das Leben in Deutschland ein Zustand des Wartens auf Chancen sei. Besonders auffallend ist, dass auch die Klägerin zu 1) überhaupt keine Anhaltspunkte für ihr Leben in Deutschland zu liefern in der Lage ist. Selbst nicht einmal die Schwangerschaft oder die Geburt des gemeinsamen Kindes wird im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Nicht ein Arztbesuch der schwangeren Frau in Deutschland nachgewiesen. Keinerlei Kontakte zu Krankenhäusern oder all das, was während einer Schwangerschaft üblicherweise an medizinischer oder ärztlicher Vorsorge in Deutschland üblich und geboten ist, wird behauptet oder belegt. Es sind offensichtlich Eltern, die keinerlei Spuren hinterlassen wollen, weder durch das Vorhalten von Krankenversicherungen oder andere üblicherweise notwendiger Versicherungen. Das, was in einem hochmodernen Land wie Deutschland zu fast 100 % abgedeckt sein dürfte (von wenigen hier aber nicht behaupteten Einzelfällen abgesehen), nämlich die Einrichtung eines Kontos bei einem Kreditinstitut, wird im Verfahren nicht vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen, will der Kläger zu 2) plötzlich doch ein Konto besessen haben. Leider konnte er jedoch den Nachweis nicht führen. Es war ihm nicht möglich, das Kreditinstitut zu benennen oder aber eine Kontonummer zu erinnern. Auf die Frage nach einer Girokarte, folgt die nüchterne Aussage, er habe sie ehrlicherweise nun nicht dabei. Zuvor wird noch mehr verwirrend als erläutern erwähnt, dass er immer andere Karten erhalten habe. Ein weiteres beachtliches Kennzeichnend für die Art und Weise der banalen und nichtssagenden Beantwortung von Fragen durch den Kläger zu 2) findet sich auf Seite 13 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Dort antwortet er auf die Frage des Gerichts, wie der Tagesablauf eines Menschen aussehe, der überhaupt keine Spuren in Deutschland hinterlasse, er habe Sport getrieben und zwar sei er gelaufen, 70 km am Tag und dabei habe man verschiedene Übungen machen müssen. Er sei deshalb nicht viel zu Hause gewesen und habe kein Fernsehen geschaut. Diese Art von ausweichenden, nichtssagenden Antworten zieht sich durch die gesamte Anhörung. Sie lassen erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Seinem spontanen Hinweis auf einen im Jahre 2001 erlangten Führerschein, folgen wiederum keine Nachweise oder konkrete Angaben, außer, dass er auch Auto gefahren sei, aber selbst nie ein eigenes Auto besessen habe, sondern diese sich von Freunden aus R. und N geliehen habe. Genauso unergiebig sind die Antworten auf die von ihm selbst eingeräumten Reisen in die Ukraine zu Besuchen seiner Tochter. Die Reisen habe er stets mit einem Reisebus über Polen unternommen, die Sitzplätze habe er zuvor telefonisch gebucht, dafür gezahlt aber stets erst in der Ukraine. Auch hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Situation hat der Kläger zu 2) keine wirklich überzeugenden Angaben machen können. Er will zwar nur 500 € im Monat verdient haben, konnte davon aber 300 € an die Schwiegereltern abgeben und noch weitere Nebenkosten in Höhe von 150 € übernehmen. Wovon die Familie letztendlich gelebt hat, konnte er dem Gericht glaubwürdig nicht erklären. Den Hinweis auf die Unterstützung durch die Eltern seiner Ehefrau sind mehr als unwahrscheinlich, da diese seit ihrer Übersiedlung nach Deutschland im Jahre 2001 nie gearbeitet, sondern stets von Sozialhilfe gelebt hätten. Besonders Unglaubwürdig wird der Kläger zu 2) dann, wenn er die letzten beiden Jahre seines Aufenthaltes in Deutschland beschreibt. So will er in dieser Zeit nicht mehr gearbeitet haben und in Fund in B gelebt haben. Schaut man sich aber seinen Reiseausweis an, so stellt man unzählige Aus- und Einreisestempel in seinem Ausweis fest, die entweder vom Flughafen Foder B und W erfolgten. Vom 8. Juni bis 15. Juni 2014 hielt er sich in der Türkei auf. Am 13. Juli 2014 reiste er über den Flughafen Frankfurt aus und vier Tage später wieder ein. Ebenso am 8. Dezember 2014 und seine Rückkehr zwei Tage später. Im Jahre 2015 sind Ein- und Ausreisen am 12. und 13. Januar und nochmals am 20. März 2015 über W eingetragen. Am 18. März 2015 die Ausreise und am 6. April die Einreise über Frankfurt. Am 27.Mai 2015 dokumentiert ein Stempel, dass er in der Türkei war. Am 4. bis 6.Juni erfolgte eine erneute Ausreise über B, ebenso am 1. und 2. Juli 2015 wieder über B. Auch am 14. September, am 6. Oktober und 7. Oktober 2015 sind Aus- und Einreisen über B festzustellen. Der aktuellste Stempeleintrag datiert vom 6. April 2016 in Frankfurt am Main. Dass dem Kläger zu 2) trotz angeblich fehlendem Einkommen doch recht häufige Flugreisen in den beiden vergangen Jahren möglich waren, macht seinen Vortrag zu seiner beruflichen und wirtschaftlichen Situation nicht glaubwürdiger. Vielmehr treten angesichts dieser Tatsachen immer weitere Zweifel hinsichtlich seiner Angaben auf. Unabhängig davon, dass das Gericht aufgrund des Fehlens eines förmlichen Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung nicht gehalten war, über die Behauptungen der Kläger Beweis zu erheben, sah das Gericht auch keine Veranlassung, dem nur schriftsätzlich vorgetragenen Beweisangebot durch die Vernehmung der Schwiegereltern des Klägers zu 2) von Amts wegen nachzugehen. Zum einen boten die Angaben der Kläger hierzu keinen ausreichenden Anlass, zum anderen weigerten sich die als Zeugen benannten Eltern der Klägerin zu 1), vor Gericht als Zeugen zu erscheinen, obwohl sie ordnungsgemäß geladen waren und auch im Vorfeld darauf hingewiesen worden sind, dass die von ihnen vorgetragenen Hinderungsgründen nicht tragen bzw. nicht ausreichend belegt worden waren. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige. Bei ihrer Einreise nach Deutschland am 24. Januar 2001 waren sie im Besitz eines Visums, das ihnen im Zusammenhang mit der Übernahme jüdischer Emigranten auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge - HumAG - erteilt worden war. Sie wurden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zunächst dem Bundesland Baden-Württemberg zugewiesen. Am 31. Januar 2001 erteilte ihnen das Landratsamt X eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In der Gemeinde A. mieteten sie sodann eine zwei Zimmer Wohnung an. Einem Aktenvermerk vom 5. August 2003 ist zu entnehmen, dass die Kläger im November 2001 ihren ständigen Aufenthalt wieder in der Ukraine genommen hatten. Auf entsprechende Anfragen der zuständigen Behörde erklärten sie, dass sie wegen der Erkrankung der Mutter zwar überwiegend in der Ukraine gelebt hätten, jedoch habe der Aufenthalt dort immer weniger als sechs Monate gedauert, so dass die Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen sei. Hierzu legten sie eine handschriftliche Aufstellung ihrer Ein- und Ausreisen aus Deutschland vor. Am 3. März 2009 erfolgte die Abmeldung der Kläger durch die seinerzeitig zuständige Behörde in N-Stadt von Amts wegen nach unbekannt. Am 2. Juli 2014 reisten sie erneut nach Deutschland ein und meldeten sich im Zuständigkeitsbereich der Beklagten an. Unter dem 17. Juli 2014 sprachen die Kläger bei der Ausländerbehörde der Beklagten vor und baten um Übertragung ihrer Niederlassungserlaubnisse in ihre neuen ukrainischen Pässe. Mit Schreiben vom 21. November 2014 hörte die Beklagte die Kläger zu der Annahme an, dass ihre Aufenthaltserlaubnisse aufgrund ihres langen Auslandsaufenthaltes nach § 51 Abs. 1 Ziffer 6 und Ziffer 7 AufenthG erloschen seien. Ihr Bevollmächtigter teilte daraufhin mit, dass der Lebensmittelpunkt der Kläger in Deutschland gewesen sei. Sie seien zum 1. April 2006 zusammen mit den Eltern der Klägerin zu 1.) innerhalb N-Stadt in die T-Straße verzogen. Aufgrund eines Missverständnisses sei eine polizeiliche Ummeldung der Kläger nicht veranlasst worden. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 stellte die Beklagte fest, dass die Kläger ausreisepflichtig seien und sie gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Zustellung zu verlassen hätten. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise drohte man ihnen die Abschiebung in die Ukraine an. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, aus den Meldedaten sei zu entnehmen, dass sie am 3. März 2009 seitens der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde zum Fortzug nach unbekannt abgemeldet worden seien. Bis zu ihrer Einreise am 2. Juli 2014 sei ihr Aufenthalt unbekannt gewesen. Da sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt seien, erfüllten sie somit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ziffer 6 und 7 AufenthG, so dass die Niederlassungserlaubnis erloschen sei. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird verwiesen. Mit am 9. Februar 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten haben die Kläger Klage erheben lassen und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (10 L 346/15.F). Zur Begründung haben sie ausführen lassen, dass sie bereits kurz nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2001 nach N-Stadt verzogen seien und mit den Eltern der Klägerin zu 1.) in der P-Straße zusammengelebt hätten. Zum 1. April 2006 hätten die Kläger zusammen mit den Eltern der Klägerin zu 1.) eine neue Wohnung in der T-Straße in N bezogen. Zum 1. Juli 2014 seien sie nach F umgezogen und hätten sich ordnungsgemäß angemeldet. Da die ukrainischen Reisepässe inzwischen abgelaufen gewesen seien und ihnen neue Pässe ausgestellt worden seien, hätten sie um Übertragung der Niederlassungserlaubnisse gebeten. Die Annahme der Beklagten, sie seien am 3. März 2009 für länger als sechs Monate aus Deutschland ausgereist sei unzutreffend. Auch hätten sie niemals ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt. Die Meldedaten beruhten vermutlich darauf, dass sie sich nach ihrem Umzug innerhalb N. zum 1. April 2006 nicht umgemeldet gehabt hätten. Die Kläger seien irrtümlich davon ausgegangen, die Meldepflicht bestehe nur für die Parteien des Mietverhältnisses. Nicht sie, sondern die Eltern seien Mitvertragspartei gewesen, so dass sie eine Ummeldung unterlassen hätten. Natürlich hätten sie durchgehend zusammen mit den Eltern der Klägerin zu 1.) in der Wohnung gelebt. Dies sei in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion durchaus üblich, da ihnen zur Anmietung einer eigenen Wohnung das Geld gefehlt habe. Da die Mutter des Klägers zu 2. schwer erkrankt gewesen sei, seien sie auch regelmäßig in die Ukraine gereist. Sie hätten sich aber niemals länger als sechs Monate dort aufgehalten. Ihren Lebensmittelpunkt hätten sie auch nie in die Ukraine verlegt gehabt. Dieser sei weiterhin in Deutschland gewesen. Sie hätten mit den Eltern der Klägerin zu 1.) wie eine Familie zusammengelebt, die Einkäufe seien für die gesamte Familie getätigt und die Ausgaben gemeinsam getragen worden. Die Kläger seien weder bei einer Krankenkasse versichert noch hätten sie jemals Sozialhilfe erhalten. Da sie praktisch zwischen zwei Ländern - nämlich Deutschland und der Ukraine - gelebt hätten, hätten sie sich auch niemals um die Erledigungen irgendwelcher Formalitäten, Behördengänge, Versicherungen oder ähnliches gekümmert. Die abgelaufenen Reisepässe seien von der Behörde eingezogen worden. Die Aufenthaltserlaubnis sei damit nicht erloschen. Im Übrigen erlösche nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (3 A 210/11) der Rechtsstatus jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion nicht mit Erlöschen des Aufenthaltstitels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG. Die Beklagte sei deshalb selbst bei Erlöschen der Niederlassungserlaubnis verpflichtet, den Klägern eine neue Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Kläger beantragen, die Verfügung der Beklagten vom 7. Januar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen wie Dienstvertrag und Quittungen keine Hinweise auf den Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet ergeben. Die vorgelegten Kopien der Quittungen gäben nicht einmal ansatzweise einen Beleg für den Aufenthalt der Kläger in Deutschland. Von den 17 vorgelegten Quittungskopien seien fünf nach der letzten Einreise am 2. Juli 2014 ausgestellt worden. Bei fünf Quittungen ließe sich das Datum nicht erkennen. Drei seien während der Passgültigkeit der Klägerin, der am 18. Mai 2008 bzw. der des Klägers, der am 20. November 2010 abgelaufen sei, ausgestellt. Vier Quittungen seien im fraglichen Zeitraum ausgestellt worden und zwar am 3. Dezember 2010 und am 11. und 14. Dezember 2013. Aufgrund dieser Belege könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kläger überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Da ukrainische Staatsangehörige visumpflichtig seien und bei Grenzübertritten die Personalien überprüft würden, sei es kaum vorstellbar, dass die Kläger mit abgelaufenen Pässen und Niederlassungserlaubnissen mehrfach einen Grenzübertritt hätten vollziehen können, obwohl im Ausländerzentralregister der Wegzug seit dem 3. März 2009 registriert gewesen sei. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Behördenvorgänge sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.