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Urteil

11 K 742/18.F

VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:1120.11K742.18.F.00
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Leitsätze
Ein Wettbewerber, kann bei einem Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs.3 AEUV verlangen, dass eine bewilligte Beihilfe aufgehoben und zurückgefordert wird, wenn die Beihilfe geeignet ist, den Wettbewerber in seiner Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen. - Akteure, die wie Mutter- und Tochtergesellschaften miteinander verbunden sind, sind bei der Frage, ob eine Wettbewerbssituation besteht, als einheitliches Unternehmen zu betrachten. - Die Referenzinvestition i.S.v. Art. 38 Abs.3 lit.b) AGVO muss auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine überzeugende bzw. vernünftige Alternative sein. - Fehlt eine solche aus betriebswirtschaftlicher Sicht überzeugende bzw. vernünftige Alternative ist die Referenzinvestition mit 0 anzusetzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Wettbewerber, kann bei einem Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs.3 AEUV verlangen, dass eine bewilligte Beihilfe aufgehoben und zurückgefordert wird, wenn die Beihilfe geeignet ist, den Wettbewerber in seiner Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen. - Akteure, die wie Mutter- und Tochtergesellschaften miteinander verbunden sind, sind bei der Frage, ob eine Wettbewerbssituation besteht, als einheitliches Unternehmen zu betrachten. - Die Referenzinvestition i.S.v. Art. 38 Abs.3 lit.b) AGVO muss auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine überzeugende bzw. vernünftige Alternative sein. - Fehlt eine solche aus betriebswirtschaftlicher Sicht überzeugende bzw. vernünftige Alternative ist die Referenzinvestition mit 0 anzusetzen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit Annexantrag auf Beseitigung der Vollzugsfolgen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es der Klägerin nicht an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht geltend, der der Beigeladenen von der Beklagten gewährte nicht rückzahlbare Zuschuss verstoße gegen den unmittelbare Wirkung entfaltenden Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, der auch dem Schutz ihrer Rechte als Mitbewerberin diene. Sie habe daher einen Anspruch auf Aufhebung des Bewilligungsbescheides und auf Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten, damit sie deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüfen kann. Solange die abschließende Entscheidung der Kommission nicht vorliegt, darf die Beihilfe nicht ausgezahlt werden (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV - Durchführungsverbot). Das Durchführungsverbot, das sich dem Wortlaut nach nur an die Mitgliedstaaten richtet, hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zudem die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der - schon allein wegen Verletzung des Durchführungsverbots - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde (EuGH, Urteil vom 11.12.1973 - C-120/73 -, juris; Urteil vom 05.10.2006, - C-368/04 -, juris; Urteil vom 12.02.2008, -C-199/06-, juris). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 10 C 3/15 –, juris; Urteil vom 16. Dezember 2010 – 3 C 44/09 –, juris) kommt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eine die Wettbewerber des Beihilfeempfängers individuell schützende Funktion zu (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2019 – 9 S 75/17 –, Rn. 47, juris: Es geht nämlich darum, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung, die durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde, betroffen sind; vgl. auch: Vorinstanz: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 29. November 2016 – 3 K 2814/14 –, Rn. 33, juris). Die fragliche Begünstigung ist auch geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dabei bedarf es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen. Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt. Hierbei kann die Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Gemeinschaftsebene dazu führen, dass die Beihilfen den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinflussen oder sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. Im Übrigen braucht das begünstigte Unternehmen nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, den Markt dieses Mitgliedstaats zu durchdringen, verringern. Zudem kann die Stärkung eines Unternehmens, das bis dahin nicht am innergemeinschaftlichen Handel teilgenommen hat, dieses in die Lage versetzen, den Markt eines anderen Mitgliedstaats zu durchdringen (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – C-222/04 –, juris mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin ist als Wettbewerberin der Beigeladenen anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin als gemeinsame Tochtergesellschaft der Q. (Beteiligung 40 %) und der R. (Beteiligung 60 %) die Kalksandsteine nicht selbst herstellt, sondern diese nur vertreibt, wobei sie die die Kalksandsteine zu einheitlichen durch Beschluss festgelegten Verrechnungspreisen erwirbt und den Gewinn an die Muttergesellschaften weitergibt. Die Frage, wie erzielte Gewinne eines Unternehmens verwendet werden, berührt nicht die Frage, ob ein solches Unternehmen im Rahmen der Klagebefugnis konkret geltend machen kann, durch die Beihilfe in seiner Wettbewerbssituation nachteilig betroffen zu werden. Entscheidend ist hier, dass die Klägerin und ihre Muttergesellschaften nach dem Vortrag zur Unternehmensstruktur als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind, weshalb Vertrieb und Produktion insoweit nicht voneinander zu trennen sind. Im Rahmen des Wettbewerbsrechts umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (ständige Rechtsprechung des EuGH, z. B. Urteil vom 23. April 1991 – C-41/90 –, Rdn. 21, juris; EuGH, Urteil vom 12. September 2000 – C-180/98 –, juris). Der Europäische Gerichtshof wertet in diesem Bereich Akteure, die wie Mutter- und Tochtergesellschaften miteinander verbunden sind, als wirtschaftliche Einheit (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-73/95 - Celex-Nr. 61995CJ0073, juris; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 10 C 3/15 –, BVerwGE 156, 199-214, Rn. 43). Dieses Begriffsverständnis ist auch bei der Frage hieranzuziehen, ob eine Wettbewerbssituation zwischen zwei Unternehmen besteht. Zwar kann nach der Rechtsprechung ein Unternehmen nicht schon dann als von einer Handlung individuell betroffen angesehen werden, wenn diese Handlung geeignet ist, die auf dem relevanten Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse in gewissem Maße zu beeinflussen, und das betreffende Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zu dem durch die Handlung Begünstigten steht. Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens beruft (vgl. EuGH, Urteil vom 12.04.2019, T-492/15, Celex-Nr. 62015TJ0492 m. w. N.). Entscheidend ist, ob die streitgegenständliche Maßnahme geeignet ist, die Klägerin in ihrer Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen (vgl. (EuGH, Urteil vom 12. April 2019 – T-492/15 –, Rn. 144, juris). Hierzu reicht es aus, dass dieses Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 – C-83/09 P –, juris). Diesen Anforderungen ist die Klägerin mit ihrem Vortrag im Klageverfahren nachgekommen. Sie hat hinreichend konkret dargelegt, dass aufgrund der Entfernungen zwischen den von ihren Muttergesellschaften betriebenen Kalksandsteinproduktionen S., in T. und U. und der geplanten Anlage der Beigeladenen unter Berücksichtigung der üblichen Lieferwege damit zu rechnen ist, dass sich die Beihilfe für die geplante Anlage auf ihre Situation konkret auswirken kann. Die Entfernung des geplanten neuen Werks der Beigeladenen in P. zu dem Kalksandsteinwerk der Q. in S. beträgt ca. 54 km (über XX). Die Entfernung des geplanten neuen Werks der Beigeladenen in P. zu dem Kalksandsteinwerk der W. in T. beträgt ca. 77 km (über XX). Die Entfernung des geplanten neuen Werks der Beigeladenen in P. zu dem Baustoffwerk V. in U. beträgt ca. 91 km (über XX). Nach dem Vortrag der Beteiligten liegen die Lieferstrecken, bis zu denen ein Transport von Kalksandsteinen rentabel ist, zwischen 50 km und 70 km, im Einzelfall, z. B. bei einem Transport über die Autobahn, auch darüber. Da die Bestandswerke der Beigeladenen über 100 km vom Standort der geplanten Anlage entfernt liegen, (Y. und L-Stadt ca. 150 km bzw. 120 km – Y.: 149,7 km (über XX), L-Stadt: 119,3 kam über XX und XX-), kann sich auch eine eventuelle Kapazitätsreduzierung in den Bestandswerken nicht entscheidend auf die Konkurrenzsituation zwischen der Klägerin und der Beigeladenen in den sich überschneidenden Liefergebieten der geplanten Anlage der Beigeladenen P. und den Standorten der Muttergesellschaft der Klägerin in S., in T. und U. auswirken. Die Klägerin ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) klagebefugt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die nationalen Gerichte bei einer Verletzung des Durchführungsverbotes zugunsten jener Einzelnen, die sich auf die Verletzung berufen können, sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der gewährenden Rechtsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen zu ziehen (EuGH, Urteil vom 11.12.1973 - C-120/73 -, juris; Urteil vom 21.11.1991 - C-354/90 -, juris). Hierzu gehört auch, dass eine entgegen dem Durchführungsverbot ausgezahlte Beihilfe zurückgezahlt werden muss und das nationale Gericht nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet ist, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen. (EuGH, Urteil vom 11.07.1996, - C-39/94 – juris; Rn. 67ff.; Urt. v. 21.10.2003, - C-261/01 und C-262/01, C-261/01, C-262/01, juris, Rn. 62 ff.; Urteil vom 05.10.2006, - C-368/04 -, juris, Rn. 47; Urteil vom 12.02.2008 - C-199/06 -, Rn. 35 ff.,52ff.). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Zuwendungsbescheid vom 11.05.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die auf der Grundlage von § 23 i. V. m. § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I Seite 1284) in der damals gültigen Fassung vom 14.08.2017 und der Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen vom 04. Februar 1997 (Umweltinnovationsprogramm – UIP- ) der Beigeladenen bewilligte nicht rückzahlbare Zuwendung verstößt nicht gegen das Verbot der Durchführung nicht notifizierter Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Dieses Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar (st. Rspr. des EuGH seit EuGH, Urteil vom 11.12.1973 - Rs. 120/73 -, Lorenz GmbH, Slg. 1973, 1471 Rn. 8; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2019 – 9 S 75/17 –, Rn. 46 - 47, juris). Die nationalen Gerichte haben bei der Anwendung des Durchführungsverbots nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV das Vorliegen einer anmeldepflichtigen Beihilfe eigenständig und umfassend zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 10 C 3/15 –, juris). Die streitgegenständliche Beihilfe verstößt nicht gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, da die Voraussetzungen der von der Kommission erlassene Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) - erfüllt sind. Die AGVO stellt Gruppen von Beihilfen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV frei und legt zugleich die materiellen Vereinbarkeitsvoraussetzungen für diese Beihilfengruppen fest. Dies bezweckt eine Verfahrensvereinfachung für die Beihilfeempfänger und die die Beihilfen gewährenden mitgliedstaatlichen Behörden, die sich bezüglich der freigestellten Beihilfen nicht mehr einem präventiven Anmeldeverfahren unterziehen müssen und dient darüber hinaus der Entlastung der Kommission, die sich auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt konzentrieren kann (Erwägungsgründe 2 und 3 der Präambel der AGVO). Die Funktion der AGVO entspricht daher derjenigen eines Kommissionsbeschlusses, mit dem die Vereinbarkeit einer mitgliedstaatlichen Beihilfe mit dem unionsrechtlichen Beihilferecht nach Artikel 107 und Artikel 108 AEUV festgestellt wird. Dies geschieht durch eine antizipierte Prüfung, die die Kommission für bestimmte Gruppen von Beihilfemaßnahmen in Form der Verordnung vorgenommen hat (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2017 – OVG 6 B 3.17 –, Rn. 63, juris). Der EUGH hat zu der bis zum 30.06.2014 geltenden Vorgängervorschrift (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) entschieden, dass die AGVO als Ausnahme der allgemeinen Regel der Anmeldepflicht eng auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – C-493/14 –, juris). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die streitgegenständliche Förderung hier als Umweltschutzbeihilfe nach dem Abschnitt 7 der AGVO in Form einer Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Art. 38 von der Anmeldepflicht freigestellt, die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der AGVO sind erfüllt. Die Beihilfe erfolgte aufgrund einer nationalen Beihilferegelung, der Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (jetzt: Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und für nukleare Sicherheit) zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen vom 04.02.1997, UIP). Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Zuwendung ist § 44 Bundeshaushaltsordnung i. V. m. dem Programmmerkblatt BMUB-Umweltinnovationsprogramm. Nach dem UIP werden großtechnische Anlagen mit Demonstrationscharakter gefördert, d.h. die geplante Technik wird in Deutschland noch nicht angewendet oder bekannte Techniken werden neuartig kombiniert. Das UIP ist auf der Grundlage der Freistellungsvorschriften der AGVO (bzw. der damals noch geltenden Vorgängerregelung (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008), entstanden, staatliche Beihilfen die auf der Grundlage der AGVO gewährt werden damit ab 2015 bis 31.12.2020 freigestellt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beihilfe nach Art. 38 AGVO sind eingehalten. Nach Art. 38 AGVO sind Investitionsbeihilfen, die Unternehmen Energieeffizienzgewinne ermöglichen im Sinne des Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Art. 108 Abs. 3 AGVO freigestellt sind, sofern die in Artikel 38 und die Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen des Kapitels I sind erfüllt. Die Vorgaben der Art. 4 und 5 AGVO sind beachtet worden. Die Anmeldeschwellen - die auch für Einzelbeihilfe gelten, die auf der Grundlage einer freigestellten Beihilferegelung gewährt werden – von 15 Millionen Euro für Investitionsbeihilfen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. s) AGVO werden weit unterschritten, die Beihilfe ist auch gemäß Art. 5 Abs. 2 lit.a) transparent, da sie in Form eines Zuschusses gewährt wird. Es liegt auch eine Beihilfe mit Anreizeffekt vor. Die Anforderungen an den Anreizeffekt sind in Art. 6 Abs. 2 AGVO geregelt. Danach gelten Beihilfen als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Name und Größe des Unternehmens, b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, c) Standort des Vorhabens, d) die Kosten des Vorhabens, e) Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, der Antrag - der der Behördenakte zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen entnommen wurde - wurde nach dem Vortrag der Beklagtenseite vor Beginn der Arbeiten für Vorhaben gestellt, dies wurde auch durch die Klägerin nicht bestritten. Bei dem nach den Vorgaben des Art. 6 AGVO zu prüfenden Anreizeffekt handelt es sich um einen „formalen Anreiz“, d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 AGVO wird davon ausgegangen, dass es sich um eine Beihilfe mit Anreizeffekt handelt. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 05.03.2019 (Az. C-347-17, Rdn. 64, 67, juris) zur Vorgängervorschrift (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 800/2008) ausgeführt, dass die AGVO hinsichtlich des Vorliegens eines Anreizeffekts keine über die Vorgaben der AGVO hinausgehende Prüfung verlange. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 AGVO müssen nicht vorliegen, da die streitgegenständliche Zuwendung auf der Grundlage einer Beihilferegelung, des UIP, gewährt wurde und keine sog. ad-hoc-Beihilfe vorliegt. Es handelt sich auch um eine Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahmen. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 103 AGVO meint Energieeffizienz die eingesparte Energiemenge, die durch Messungen und/oder Schätzungen des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung der Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden Bedingungen ermittelt wird. Im angegriffenen Bescheid vom 11.05.2017 und im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2018 wird ausgeführt, dass in diesem Sinne eingesparte Energiemengen bei der Durchführung des Vorhabens „Neubau einer intelligenten Kalksandsteinfabrik mit minimalem Energie- und Flächenverbrauch“ zu erwarten seien. Insoweit verweist die Beklagte auf das - unter Schwärzungen – offengelegte Fachvotum des Umweltbundesamtes 08.11.2017. Dort heißt es u. a. (Ziffer 11, Abschnitt 11, Bl. 5R der Behördenakten): „Es wird aus fachlicher Sicht eine Förderung im UIP empfohlen. Das geplante Vorhaben geht über den derzeitigen Stand der Technik bei der Herstellung von Kalksandsteinen hinaus. So können durch die Umsetzung des Vorhabens erhebliche Material- und Energieeinsparungen realisiert werden. Der Modellcharakter des Vorhabens ist gegeben und es ist wahrscheinlich, dass das Vorhaben bei erfolgreicher Umsetzung Nachahmer finden wird. Es bestehen technische und wirtschaftliche Risiken, die der Antragsteller mit der Förderung eher tragen wird. Weiterhin besteht vor dem Hintergrund der nationalen Ressourcenschutzziele ein relevantes Bundesinteresse an der Umsetzung des Vorhabens. Unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Risikos auf vergleichsweise hohem Niveau, des Umweltentlastungspotentials und der ganzheitlichen Herangehensweise wird die Gewährung eines Investitionszuschusses in Höhe von …… (diese Angabe ist geschwärzt) empfohlen“. Weiter verweist die Beklagte hinsichtlich der Energieeffizienzgewinne der geplanten Anlage auf den - ebenfalls unter Schwärzungen offengelegten – Fördervorschlag an das BMUB vom 24.01.2017, in dem es u. a. heißt, dass bei diesem Vorhaben erstmalig besonders fortschrittliche und in hohem Maße umweltentlastende Produktionsverfahren eingesetzt werden. Durch die neue gesamtheitliche und integrative Betrachtung des herkömmlichen Herstellungsprozesses und entsprechend optimierter Verfahrensanpassung könnten erstmalig wesentliche Energieeffizienzsteigerungen realisiert werden. Das neue Verfahren könne nicht 1:1 mit dem herkömmlichen Verfahren verglichen werden, da die Prozessabläufe beim innovativen und beim herkömmlichen Prozess anders aufeinander abgestimmt seien (Abschnitt 10, Bl. 3R der Behördenakten). Die Beklagte hat ergänzend zur Packungsdichte/Sieblinie und zur Energie- und Wärmerückgewinnung vorgetragen und ausgeführt, dass - vereinfacht dargestellt -mit der Technik des Wärmetunnels über die Rückverdampfung das Wasser für die Dampferzeugung im Kreislauf gehalten werde, dadurch könnten Einspareffekte realisiert werden, die ohne diese Technik nicht bestünden. Dabei gehe der geförderte Wärmetunnel über die von der Klägerin erwähnte Technik der in den Autoklaven eingesetzten Wärmetauscher hinaus. Der vorgesehene Rückverdampfer sei mehr als die bisherige Energie- und Wärmerückgewinnung und erlaube eine stärkere (Wieder-) Nutzung der Energie des in den Autoklaven entstandenen Kondensats. Sieblinie und Packungsdichtenmesser würden stärker vernetzt als bisher. Weiter hat die Beklagte zu den multifunktionalen Pressen vorgetragen und ausgeführt, dass multifunktionale Pressen grundsätzlich nichts Neues seien, jedoch bislang Nachteile in der Produktivität aufwiesen. Es gehe bei dem Vorhaben der Beigeladenen, welches die Presse mit der gesamten Produktionslinie inklusive Nachmischer, Reaktor, Gleisen und Autoklaven einschließe, darum, dass diese Anlage erstmalig im großtechnischen Maßstab modellhaft eine Weiterentwicklung der Produktion solcher Anlagen bewirke und zwei herkömmliche Pressen ersetzen solle. Die Umweltwirkung der Multifunktionsanlage liege darin, dass sie schneller als bisherige Pressen umgerüstet werden könne und dadurch produktiver, flexibler und energiesparender als konventionelle Werke Kalksandsteine produzieren könne. Weitere positive Umwelteffekte könnten wegen der betroffenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht näher dargelegt werden. Durch die kontinuierliche Füllstandsmessung innerhalb des Reaktors, die in Echtzeit vorgenommen und an die sog. Werksimulation weitergemeldet werde, könne eine vorausschauende und flexible Produktion erreicht werden. Die Beklagte hat im Klageverfahren ergänzend vorgetragen, dass das Fachvotum des UBA einen Fehler enthalte, soweit darin die Angabe enthalten sei, dass die Einsparung – 50 % betrage (Bl. 72 der Akte), insoweit könne nun, da die Beklagte den zu erwartenden Energieverbrauch für die Kalksandsteinproduktion im geplanten Werk mit 60 KWh pro Tonne Rohproduktion angegeben habe, ausgeführt werden, dass es „> 50 %“ oder „- 60 %“ heißen müsse, und insoweit in Schreibfehler vorliege. Die Beigeladene hat ausgeführt, dass im neuen Werk bezüglich des Verbrauchs von Erdgas eine Einsparung von ca. 9.000 MWh/a zu erwarten sei. Für das neue Werk ergebe sich ein Energiebedarf von ca. 6000 MWh/a, es sei von einem Energieverbrauch von ca. 60 KWh pro Tonne Rohproduktion auszugehen. Sie hat die zu erwartenden Energieeinsparungen bezogen auf die einzelnen Produktionsschritte dargelegt und ausgeführt, dass aufgrund des neuartigen Rückverdampfungssystems, für das 2017 nach dem Vortrag der Beigeladenen ein neues Patent eingetragen wurde, die Aufarbeitung des während der Autoklavierung anfallenden Kondensats entfalle, da das gesamte Kondensat für den Härteprozess wiederverwendet werde und die hierdurch entstehende Energieeinsparung ca. 4.795 MWh/a betrage. Der Rückverdampfer ermögliche es darüber hinaus einmal erzeugten Dampf mehrmals zu benutzten, hierdurch folge eine Energieeinsparung von ca. 1.941 MWh/a. Durch neuartige Wärmetunnel werde die Rohlingstemperatur gehalten und somit weniger Energie beim Aufheizen in den Autoklaven benötigt, woraus sich eine Energieeinsparung von ca. 1.691 MWh/a ergebe. Daneben seien im Förderantrag Einsparungen durch geringeren Stromverbrauch aufgrund der Multifunktionspresse, die die Funktionen Pressen und Sägen kombiniere und mehrere Steine gleichzeitig pressen könne, dargelegt worden. Durch den Packungsdichtemesser werde der Stromverbrauch des Mischers gesenkt. Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass die bewilligte Zuwendung im Sinne des Art. 38 AGVO Energieeffizienzgewinne ermöglicht. Die Beklagte und die Beigeladene haben nachvollziehbar dargelegt, dass in der geplanten Produktionsanlage innovative Produktionsschritte eingesetzt werden, die zu Energieeffizienzgewinnen führen sollen. Dies wird auch durch die im Fachvotum des UBA vorgenommene Bewertung des UBA bestätigt. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin überzeugen nicht. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Technologie der geplanten Produktionsanlage zwar fortschrittlich sei, aber nicht innovativ und einzelne Komponenten bereits in unterschiedlichen industriellen Anlagen zum Einsatz kämen, wurde dies bereits nicht schlüssig vorgetragen. So wurde insbesondere hinsichtlich des Rückverdampfungssystems, durch das die Aufbereitung des in den Autoklaven entstehenden Kondensats entfällt und dass es ermöglichen soll, den Dampf mehrmals zu benutzten, nicht dargelegt, dass dieses bereits in anderen Kalksandsteinproduktionsanlagen eingesetzt wurde. Auch für die von der Beigeladenen eingesetzte Multifunktionspresse, die nach dem Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen über die bislang eingesetzten Pressen mit variablem Formwerkzeug hinausgeht, da sie schneller als herkömmliche Pressen umgerüstet werden kann und die Funktionen Pressen und Sägen kombiniert und mehrere Steine gleichzeitig pressen kann, wurde nicht vorgetragen, dass eine solche Anlage bislang in der Kalksandsteinproduktion zum Einsatz kam. Auch hinsichtlich des geplanten Wärmetunnels wurde nicht dargelegt, dass dieser bereits in anderen Kalksandsteinwerken zum Einsatz kommt. Dies gilt auch für den beschriebenen Einsatz von Packungsdichterechnern und der Siebanalyse, sowie der kontinuierlichen Füllstandsmessung. Auch insoweit wurde nicht dargelegt, dass diese in der Kalksandsteinproduktion in dieser Form bereits zum Einsatz kommt. Darüber hinaus kommt es im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 38 AGVO erfüllt sind, nicht auf den Innovationscharakter der geförderten Anlage an. Diese Feststellung wäre bei einer Prüfung, ob die Maßnahme die Voraussetzungen des UIP erfüllt, entscheidend. Die Regelungen des UIP sind jedoch nicht drittschützend, so dass sich der Kläger auf eine entsprechende Verletzung dieser Vorgaben nicht berufen kann. Auch die EU-Kommission hat in der von den Beteiligten zitierten Entscheidung vom 20.07.2017 (SA.38121 - 2016/FC gegen die Klage erhoben wurde) die Ansicht vertreten, dass es im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Durchführungsverbotes nur darauf ankomme, ob die Voraussetzungen der AGVO erfüllt sind. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass es bei den Härtewagen völlig unklar sei, inwieweit hier eine Verbesserung der Energieeffizienz vorliegen könne, kommt es darauf nicht an, da die Beklagte vorgetragen hat, dass Härtewagen nicht gefördert werden. Soweit die Klägerin Energieeffizienzgewinne bestreitet und vorträgt, dass von einem durchschnittlichen Energieaufwand von 80 KWh pro Tonne bezogen auf die Trockenmasse der Rohlinge auszugehen sei und das mit ihr verbundene Werk in T. im Jahr 2018 sogar nur 76 KWh Energieaufwand pro Tonne bezogen auf die Trockenmasse der Rohlinge benötige (Bl. 220 der Akte), so steht dies der Annahme von Energieeffizienzgewinnen nicht entgegen, da die Beigeladene von einem zu erwartenden Energieaufwand von 60 KWh pro Tonne bezogen auf die Trockenmasse der Rohlinge (Bl. 645 der Akte) und von einem durchschnittlichen Verbrauch von ca. 6.000 MWh/a (Bl. 647 der Akte) ausgeht. Soweit die Klägerin ausführt, dass die Ausführungen zur eingesparten Energiemenge nicht nachvollziehbar seien, da man keine Belege zum Energieverbrauch eines konventionellen Werkes vorgelegt habe, so vermag dieser Vortrag die Annahme nicht zu entkräften, dass in der geförderten Produktionsanlage, mit Energieeffizienzgewinnen zu rechnen ist. Dies ergibt sich daraus, dass der geschätzte Energieverbrauch im geförderten Werk zum einen unterhalb der Werte liegt, die in der von der Klägerin eingeführten statistischen Erhebung des Bundesverbandes Kalksandstein e. V. (2019) für konventionelle Kalksandsteinwerke liegen, in der ein durchschnittlicher Energieverbrauch für die Dampferzeugung von 92,4 KWh pro Tonne angegeben wurde (Anlage K25). Zum anderen liegen die Werte des geschätzten Energieverbrauchs auch unter dem Wert von 76 KWh pro Tonne – den die Klägerin für ihr Werk in T. für das Jahr 2018 angegeben hat, sowie unter dem von der Klägerin als Durchschnittsverbrauch angegebenen Wert von 80 KWh/t und unter den bestehenden Werken der Beigeladenen an anderen Standorten. Anhaltspunkte dafür, dass andere konventionelle Kalksandsteinwerke zurzeit weniger Energie für die Produktion einer Tonne bezogen auf die Trockenmasse der Rohlinge benötigen, sind nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerseite nicht vorgetragen, so dass von zu erwartenden Energieeffizienzgewinnen im Sinne des Art. 38 AGVO auszugehen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Energieeffizienzwirkung bei einer erstmaligen Prozessoptimierung durch innovative Anlagen nur ex-ante durch Messungen konkret ermittelt werden kann. Die Bewertung der zu erwartenden Energieeffizienzgewinne einer geplanten Anlage kann nur aufgrund der plausibilisierten Angaben erfolgen. Dem entsprechend dürfte es auch bei einer Berücksichtigung des Wortlautes des Art. 38 AGVO ausreichend sein, dass die Beihilfe für ein Vorhaben gewährt wird, bei dem von Energieeffizienzgewinnen auszugehen ist. Diese Voraussetzungen sind hier aus den oben dargelegten Gründen erfüllt. Darüber hinaus ist berücksichtigen, dass, wie die Beklagte dargelegt hat, dem Fachvotum des UBA ein besonderer Stellenwert zukommt. Den amtlichen Sachverständigenaussagen einer Fachbehörde kommt im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zu. Denn die Äußerungen der sachkundigen Behördenvertreter beruhen nicht nur auf allgemeinen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der jeweiligen Situationen. Sie haben sogar in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 3 S 2158/14 –, Rn. 109, juris m. w. N.). Das Bundesumweltamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde, die gemäß § 2 Abs. 2 UBAG Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Umwelt und der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes erfüllt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 3 UBAG wissenschaftliche Forschung betreibt, auch auf dem Gebiet der Prüfung und Untersuchung von Verfahren und Einrichtungen und erstellt nach Ziffer 6 UIP ein Fachvotum zu Förderanträgen nach dem UIP. Hier ist aufgrund des Umstandes, dass in dem Exemplar des Fachvotums des Umweltbundesamtes, das dem Gericht mit den Behördenakten vorgelegt wurde, große Teile „geschwärzt“ sind, eine Prüfung auf mögliche Widersprüche und Nachvollziehbarkeit nicht möglich. Das Fachvotum stellt jedoch eindeutig fest, dass auch unter Wegfall der nicht als innovativ im Sinne des UIP eingeschätzten Maßnahmen mehr als 9000 MWH Erdgas eingespart werden könnten. Soweit in dem Fachvotum ausgeführt wird, dass die Einsparung von mehr als 9000 MWh „-50%“ bedeute, so hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.11.2019 darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um einen Schreibfehler handle, da es „> 50%“ oder „-60 %“ heißen müsse und sie dies erst jetzt, nach der Offenlegung des voraussichtlichen Energieverbrauchs des geplanten Werkes der Beigeladenen richtigstellen könne. An der Aussage des Fachvotums, dass es durch die Förderungen der innovativen Maßnahmen nach dem UIP zu Energieeffizienzgewinnen kommen wird, ändert diese Richtigstellung nichts. Damit wurde durch die Sachverständigenaussage einer Fachbehörde die von der Beigeladenen schlüssig vorgetragenen zu erwartenden Energieeffizienzgewinne bestätigt. Die beihilfefähigen Kosten wurden durch die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Dabei wurden gemäß den Vorgaben des UIP, die von der Kommission geprüft und genehmigt wurden, nur die innovativen Teile der Kalksandsteinproduktionsanlage, denen Demonstrationscharakter zugemessen wurde, gefördert, so dass von der Beklagten nur die Kosten für diese Anlagenteile berücksichtigt wurden. Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Kosten sind zunächst die Regelungen der AGVO anzuwenden. Sind die Investitionskosten für die hier geförderten Teile der Anlage getrennt ermittelbar, kann auf Art. 38 Abs. 3 lit a) AGVO zurückgegriffen werden. Sofern dies nicht der Fall ist – wie hier -, kommt es darauf an, ob die Ermittlung der beihilfefähigen Kosten dann auf Grundlage von Art. 38 Abs. 3 lit. b) AGVO erfolgen kann. Ergänzend kann dabei auf die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (2014/C 200/01 - UEBLL) zurückgegriffen werden, die gemäß Ziffer 1.2 auch auf Beihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen anwendbar sind. Gemäß Art. 38 Abs. 3 AGVO sind die Investitionsmehrkosten beihilfefähig, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Diese bestimmen sich nach Art. 38 Abs. 3 lit. a) AGVO, wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz als getrennte Investition ermittelt werden können. Diese getrennte Ermittlung ist nicht möglich, da es sich hier nicht um die Förderung von Anlagenteilen handelt, die für den Produktionsprozess im Übrigen nicht erforderlich sind und deren Kosten getrennt ermittelbar sind (sog. End-of-Pipe Einrichtungen). Gemäß § 38 Abs. 3 lit. b) AGVO werden in allen anderen Fällen die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, zu einer geringeren Energieeffizienz führenden, Investition ermittelt, die ohne die Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz der Kosten dieser beiden Investitionen sind die Energieeffizienzkosten und damit die beihilfefähigen Kosten. Die vorliegende Fallkonstellation ist durch das Fehlen einer Referenzinvestition gekennzeichnet. Dies wird durch die Ausführungen des UBA in der E-Mail vom 20.12.2016 belegt, wonach ein Austausch der innovativen Anlageteile durch konventionelle Anlagenteile nicht ohne weiteres möglich sei, da die Prozessabläufe beim innovativen und beim herkömmlichen Verfahren anders aufeinander abgestimmt seien. Auch die Klägerin hat vorgetragen, dass weniger energieeffiziente, aber dafür kostengünstigere Alternativen nicht bestanden (Bl. 22 der Akte). Insbesondere bei Umweltinnovationen, für die es aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen keine konventionelle Alternative gibt, ist dieses Vorgehen mit dem AGVO vereinbar. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Begriff der Referenzinvestition voraussetzt, dass es eine auch wirtschaftlich sinnvolle konventionelle – d. h. weniger energieeffiziente – Alternative gibt. Dafür spricht zunächst die Regelung in den UEBLL, auf die hier zurückgegriffen werden kann. Dort heißt es in unter Randziffer 73, Ziffer a), dass in Fällen, in denen Kosten der Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse in den Gesamtinvestitionskosten nicht als getrennte Investition ausgewiesen werden können, die beihilfefähigen Kosten die Investitionsmehrkosten sind, die durch einen Vergleich der geförderten Investition mit der kontrafaktischen Fallkonstellation ohne Beihilfe ermittelt werden. Weiter wird ausgeführt, dass dabei grundsätzlich auf die Kosten einer technisch vergleichbaren Investition Bezug genommen werden kann, die ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt werden könnte, das Ziel von gemeinsamem Interesse aber nicht oder nur bis zu einem gewissen Grad verwirklicht. In der Fußnote 49 zu dieser Bestimmung wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine solche Referenzinvestition aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine überzeugende Alternative zu der geprüften Investition bilden muss, was in der vorliegenden Fallkonstellation nicht angenommen werden kann. Auch ein Vergleich mit den von der Beklagtenseite vorgelegten englischen und französischen Fassungen des Art. 38 Abs. 3 lit. b) AGVO zeigt, dass es sich bei der Referenzinvestition um eine „vernünftige“ bzw. „überzeugende“ Alternative handelt muss, die hier nicht besteht. Auch die Auswertung der von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen der Kommission, in denen bei fehlender Referenzinvestition eine Referenzinvestition „0“ angenommen wurde, spricht hier für die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommen Berechnung. So wurde in der Entscheidung vom 19.05.2009 (State aid N° 66/2009 – SE) ausgeführt, dass die schwedischen Behörden dargelegt hätten, dass es keine vergleichbare konventionelle Alternative gebe und die Kosten der Referenzinvestition mit „0“ in Ansatz gebracht. Der Umstand, dass es sich bei dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt um Förderung von Solarzellensystemen handelte, führt nicht dazu, dass das Vorgehen und die Berechnungsweise bei einer fehlenden Referenzinvestition nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen werden kann. Auch in der Entscheidung der Kommission vom 05.01.2011 (State aid N 517/2010 – United Kingdom) in der es um die Förderung eines Programmes zur Müllvermeidung und Wiederverwertung ging, wurde eine fehlende Referenzinvestition angenommen und ausdrücklich ausgeführt, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs auf die Entscheidungen der Kommission verwiesen hätten, wonach es Situationen geben könne, in denen keine Referenzinvestition existiere. Auch in der Entscheidung vom 23.11.2011 (State aid N° SA.33588(2001/N) – Czech Republik), wurde eine Beihilferegelung der Tschechischen Republik zur Verringerung der Luftverschmutzung akzeptiert, in der ausdrücklich vorgesehen ist, dass bei Fehlen einer Referenzinvestition die komplette Investition als berechtigt erkannt wird. Die von der Klägerin vertretene Ansicht, wonach bei Fehlen einer Referenzinvestition eine Beihilfe nicht erfolgen könne, da keine beihilfefähigen Kosten bestünden, würde darüber hinaus dazu führen, dass gerade innovative Produktionsanlagen mit Demonstrationscharakter, die herkömmliche energieintensive Produktionsschritte strukturell verändern um Energieeffizienzgewinne zu ermöglichen, mangels Referenzinvestition häufig nicht förderfähig wären, was mit der Zielsetzung von Art. 38 AGVO nicht vereinbar wäre. Aus den zitierten Kommissionsentscheidungen, die zu anmeldepflichtigen Einzelbeihilfen ergangen sind, wird deutlich, dass die Kommission in diesen Fallkonstellationen mit einer Referenzinvestition „0“ arbeitet, was auf den hier nach der AGVO zu beurteilenden Sachverhalt übertragen werden kann. Die Beklagte hat in vor diesem Hintergrund in nicht zu beanstandender Weise eine Referenzinvestition von „0“ angenommen und der Berechnung der beihilfefähigen Kosten zugrunde gelegt, so dass die Investitionskosten für die innovativen Anlagenteile mit Demonstrationscharakter in voller Höhe als beihilfefähig bewertet wurden. Auch die von der Beklagten berücksichtigten Personalkosten sowie die Kosten für Werksimulation, Inbetriebnahme und Optimierung der Anlage begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dabei durfte die Beklagte in dem durch Art. 38 AGVO vorgegebenen Rahmen die nach Ziffer 4.3.1. UIP als förderfähig angesehenen Investitionen als beihilfefähige Kosten in Ansatz bringen. Nach dieser Regelung gehören zu den förderfähigen Kosten neben den baulichen, maschinellen oder sonstigen Investitionen auch die Kosten der Inbetriebnahme von Anlagen oder Einrichtungen, soweit es sich nicht um regelmäßig anfallende Betriebskosten handelt, sowie Gutachten und Messungen, soweit sie Voraussetzung für die Durchführung bzw. für den Nachweis des Erfolges des Vorhabens sind. In diesem Rahmen spricht nichts dagegen, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis als Kosten der Inbetriebnahme auch Personalkosten berücksichtigt, soweit diese der Inbetriebnahme einer innovativen Anlage dienen. Die Personalkosten sind in der Auflistung der nicht förderfähigen Kosten unter Ziffer 4.3.2. nicht aufgeführt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie die mit der Inbetriebnahme verbundenen Personalkosten als förderfähig ansieht, da diese gerade bei innovativen Anlagen regelmäßig anfielen, so dass ihre Förderpraxis auch auf einem sachlichen Grund beruht. Sie hat weiter vorgetragen, dass sie dabei zwischen den Personalkosten differenziere, die für die Inbetriebnahme anfielen und den übrigen - nicht beihilfefähigen – Personalkosten nach Inbetriebnahme und im Schriftsatz vom 29.10.2019 dargelegt, dass sie bei der Förderung der Personalkosten von der im Förderantrag vorgenommenen Kalkulation dieser Kosten ausgehe, in dieser Kalkulation sei anhand der zu erwartenden Arbeitszeit des benötigten Personals das Arbeitsentgelt einschließlich der Nebenkosten genau ermittelt worden. Dabei habe man die – voraussichtlich anfallenden - anteiligen Lohn- und Gehaltskosten von vier Projekt-/Teilprojektleitern, drei Schlossern, zwei Elektrikern sowie fünf Arbeiten zugrunde gelegt und nur die Personalkosten für die Entwicklung der geförderten Anlagen, die Abstimmung mit den Lieferanten einschließlich der Betreuung des Bestellvorgangs, die Installation der Anlagen sowie die Durchführung des Probebetriebs einschließlich der dazu notwendigen Schulung der Mitarbeiter als notwendig ausgewiesen angesehen. Die tatsächlich angefallenen Personalausgaben seien von dem Unternehmen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachzuweisen und würden dann erneut - bspw. auf Basis konkreter Stundenzettel - auf Plausibilität, Angemessenheit und Projektbezogenheit geprüft, Abweichungen von mehr als 20 % würden seiner zusätzlichen Überprüfung unterzogen. Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben des UIP und mit Art. 38 AGVO vereinbar. Auch die Berücksichtigung der Kosten der Werksimulation begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Werksimulation ist nach dem Vortrag der Beklagten ein Instrument, mit dessen Hilfe die optimale Anlagenkonfiguration vorab simuliert werden kann und bildet die Grundlage dafür, dass die Anlagenteile passgenau abgestimmt und geplant werden können und Störfaktoren und Schwachstellen in den verschiedenen Betriebszuständen im Vorfeld identifiziert und vermieden werden können. Die Werksimulation soll es der Beigeladenen auch ermöglichen, nachzubessern, sofern für bestimmte Kalksandsteinarten die vorgegebenen Energieziele nicht erreicht werden. Die Beklagte hat angegeben, dass sie insoweit die Kosten eines konkreten Angebots einer in diesem Bereich tätigen Firma zugrunde gelegt habe. Auch hier begegnet die geschilderte Verwaltungspraxis keinen rechtlichen Bedenken und steht mit dem UIP und Art. 38 AGVO in Einklang. Dies gilt auch für die Kosten der Inbetriebnahme und Optimierung der Anlage. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass hierunter insbesondere die Technologien für die kontinuierliche Sieblinienermittlung und Packungsdichtenberechnung fielen, da es hier für die Energieeinsparung auf die genaue Einstellung der Geräte ankomme und neben der Vernetzung als solche verschiedenen Versuche mit unterschiedlichen Einstellungen erforderlich seien um die mit Blick auf die Energieeffizienz beste Einstellungen zu erkennen und die Prozesse aufeinander abzustimmen. Sie habe hierfür die nicht bereits unter die Personalkosten für die Inbetriebnahme fallenden Kosten für den benötigten Zeitaufwand von Baustoffprüfern und Projektleitern für die Sieblinienerkennung und Packungsdichtenberechnung berücksichtigt. Weiter habe sie die Kosten für ein extern vergebenes, produktbezogenes Messprogramm als förderfähig anerkannt, mit dem überprüft werde, wie die Kalksandsteine hinsichtlich technischer Eigenschaften auf die unterschiedlichen Eigenschaften der geplanten Anlage reagieren. Da es sich bei der geförderten Anlage um eine innovative Anlage handele, für die keine Erfahrungen in der Praxis bestünden, falle ein besonderer Aufwand an, um die Prozesse optimal aufeinander abzustimmen und die Energieeinsparpotentiale auszuschöpfen. Auch diese Vorgehensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken und steht nicht im Widerspruch zum UIP und zu Art. 38 AGVO. Diese Betrachtungsweise widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des EuGH zu den beihilfefähigen Kosten. Die von der Klägerseite angegebene Entscheidung des EuGH vom 19.09.2000 bezieht sich insoweit auf Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2000 – C-156/98 –,juris w. N.). Die hier streitgegenständlichen Personalkosten, Kosten der Werksimulation und Kosten der Inbetriebnahme und Optimierung der Anlage sind jedoch keine Kosten, die die Beigeladene im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit – ohne die Errichtung der streitgegenständlichen Anlage und Prozesse - zu tragen gehabt hätte und stellen daher keine unzulässigen Betriebsbeihilfen dar. Auch die übrigen von der Klägerin zitierten Entscheidungen des EuGH führen zu keiner anderen Bewertung. Das Vorgehen der Beklagten widerspricht nicht der Entscheidung des EuGH vom 24.11.2011 (Az.: C-458/09, die Entscheidungsgründe liegen nicht in deutscher Sprache vor, nur die Gerichtsinformation und der Tenor), da hieraus nur abzuleiten ist, dass eine Beihilfe nicht für die im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs anfallenden Tätigkeiten gewährt werden darf, hier jedoch keine Kosten bezuschusst wurden, die die Beigeladene im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebes zu tragen hätte. Aus der zitierten Entscheidung des EuGH vom 14.02.1990 (C-301/87) ist abzuleiten, dass Beihilfen nur für Investitionskosten gewährt werden dürfen (Rdn. 56), was hier, wie oben dargelegt, beachtet wurde. Soweit die Klägerin die Förderung der Kosten des der Beigeladenen aufgegebenen Messprogramms zur Erfolgskontrolle beanstandet, so kann dies die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides bereits nicht begründen, weil es sich insoweit nicht um eine Beihilfe handelt. Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art“. Nach ständiger Rechtsprechung ist der europarechtliche Begriff der Beihilfe zwar weiter als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Juni 2015 – C-5/14 –, Rn. 70 - 72, juris; Urteil vom 08.09.2011, C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 45; Urteil vom 15.11.2011, C-106/09 P und C-107/09 P, Rn. 71). Hier wurde der Beigeladenen jedoch im allgemeinen Interesse eine Erfolgskontrolle hinsichtlich der Energieeffizienzgewinne der innovativen Anlage aufgegeben, so dass die in Höhe von 100 % gewährte Förderung der ihr dadurch entstehenden Kosten einen Ausgleich für die auferlegte Verpflichtung darstellt und nicht als wirtschaftliche Vergünstigung ohne Gegenleistung angesehen werden kann. Hinsichtlich des im aktuellen Klageantrag mitangegriffenen Änderungsbescheid vom 26.02.2019 kann vor dem Hintergrund der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides vom 11.05.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 nicht von einem Verstoß gegen Drittschützende Normen ausgegangen werden. Insoweit fehlt bereits jeder Vortrag der Klägerin zu einer durch diesen Änderungsbescheid eingetretenen Rechtsverletzung. Die angegriffenen Bescheide sind auch nicht wegen Verweigerung einer uneingeschränkten Akteneinsicht rechtswidrig. Zwar ist die Klägerin als Drittwiderspruchsführerin Beteiligte im Sinne des § 13 VwVfG und hatte damit Anspruch auf Einsicht nach § 29 VwVfG in den Widerspruchsvorgang. Aus dem Recht auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG) ergibt sich jedoch unmittelbar keine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin, da es sich hierbei um sogenannte relative Verfahrensrechte handelt, deren Einhaltung der Einzelne nicht um ihrer selbst willen und ohne Rücksicht darauf erzwingen kann, ob er in einem materiellen Recht betroffen ist (VG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2003 – 1 L 3001/02 –, Rn. 14, juris). Darüber hinaus davon dürfen von der Akteneinsicht gewährenden Behörde zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Passagen unkenntlich gemacht werden, da die Behörde verpflichtet ist, private Geheimhaltungsinteressen zu wahren und z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 11. Auflage, § 29 Rdn. 38). Mittlerweile wurden von der Beigeladenen Angaben gemacht, die sich auf Betriebes- und Geschäftsgeheimnisse beziehen, die in den Behördenakten noch geschwärzt sind, wie z. B. der nunmehr mitgeteilte Verbrauch von ca. 6.000 KWh pro Tonne Rohmasse. Insoweit liegen der Klägerin die begehrten Informationen nunmehr vor. Die noch bestehenden „Schwärzungen“, die insbesondere die der Beigeladenen entstehenden Kosten und Einzelheiten zu der geplanten Produktionsanlage betreffen, erfolgten zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dass „Schwärzungen“ vorgenommen wurden, die nicht dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dienen, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Da der Klageantrag zu 1) erfolglos bleibt, besteht auch kein Anspruch gegen die beklagte, die gewährte Beihilfe zurückzufordern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserhebliche Frage, ob in Fällen, in denen keine Referenzinvestition im Sinne einer aus betriebswirtschaftlicher Sicht überzeugende Alternative zu der geprüften Investition besteht, eine Referenzinvestition von „0“ in Ansatz zu bringen ist, hat über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Rechts. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 863.459,25 festgesetzt. GRÜNDE Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und der Empfehlung in Ziffer 44.1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2019 – 9 S 75/17 –, Rn. 68, juris) Die Klägerin wendet sich gegen die Subventionierung einer geplanten neuen Produktionsstätte der Beigeladenen für Kalksandstein in P. Die Klägerin ist eine gemeinsame Tochtergesellschaft der Q. (Beteiligung 40 %) und der R. (Beteiligung 60 %). Die Q. betreibt die Produktionsstätten für Kalksandsteine in S. Die R. betreibt die Produktionsstätten für Kalksandsteine an den Standorten T. und U. über hundertprozentige Tochtergesellschaften, die Kalksandsteinwerke T. und das Baustoffwerk V. Die Kalksandsteinproduktion an den Standorten der Muttergesellschaften der Klägerin in S., U. und T. wird ausschließlich über die Klägerin am Markt vertrieben. Ein direkter Verkauf am Markt durch die Muttergesellschaften findet nicht statt. Die Muttergesellschaften der Klägerin legen per Beschluss ihren prozentualen Anteil (Quote) am Bezug und Vertrieb der Kalksandsteine durch die Klägerin fest. Der Verkauf an die Klägerin erfolgt zu einheitlichen durch Beschluss festgelegten Verrechnungspreisen. Die von der Klägerin verkauften Kalksandsteine stammen zu etwa 95% aus der Kalksandsteinproduktion der drei Produktionsstätten in S., U. und T., etwa 5 % bezieht sie aus sog. Kollegenlieferungen, die der kurzfristen Vervollständigung des Sortiments als Reaktion auf entsprechende Nachfragen am Markt dienen. Die Beigeladene produziert Kalksandsteine. Mit Bescheid vom 11.05.2017 bewilligte die Beklagte der Beigeladenen auf der Grundlage von § 23 i. V. m. § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. l. 1969 Seite 1284) in der damals gültigen Fassung und der Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen vom 04. Februar 1997 (Umweltinnovationsprogramm) eine nicht rückzahlbare Zuwendung (Anteilsfinanzierung) auf Ausgabenbasis für das Vorhaben „Neubau einer intelligenten Kalksandsteinfabrik mit minimalem Energie- und Flächenverbrauch“. Es wurde unter Zugrundelegung von zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von XX Euro eine nichtrückzahlbare Zuwendung in Höhe von 30 %, höchstens jedoch XX Euro, auf der Basis der tatsächlich entstehenden, aufgrund eines Verwendungsnachweises zu ermittelnden zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. Im Rahmen der zuwendungsfähigen Ausgaben wurden neben Kosten für Maschinen und Anlagen unter anderem auch Kosten für Werksimulation, Personalkosten sowie Kosten für Inbetriebnahme und Optimierung der Anlage als zuwendungsfähig anerkannt. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass der Zuschuss nach Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO -) gewährt werde. Der Beigeladenen wurden unter Punkt V.3. und V.4. des Bescheides Berichtspflichten und Unterrichtungspflichten auferlegt. Unter anderem wurde ihr aufgegeben, spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Abschlussbericht mit u. a. einer umfassenden Anlagebeschreibung, sowie Angaben über Energieverbräuche, Leistungsangaben, Angaben zur Produktion und den Ergebnissen des Messprogramms einer zur Veröffentlichung geeigneten Form vorzulegen. Vertraulich zu behandelnde Angaben, die Betriebs- und Geschäftsgeheinisse enthielten, sollten dem Bericht gesondert beigefügt werden. Es wurde unter anderem festgehalten, dass die Beklagte, sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (im Folgenden: BMUB) und das Umweltbundesamt (im Folgenden: UBA) das Recht haben, Berichte über das Investitionsvorhaben, sowie den Schlussbericht in der Presse oder im Internet zu veröffentlichen und die Beigeladene wurde verpflichtet, für Ausstellungen und andere Präsentationen der Beklagten, des BUMB und des UBA geeignet Materialien über das Investitionsvorhaben zu erstellen. Teile des Zuwendungsbescheides sind in der dem Gericht vorliegenden Fassung unkenntlich gemacht. Der Zuwendungsbescheid wurde der Klägerin nicht bekannt gegeben. Die Klägerin legte am 29.08.2017 Widerspruch gegen den Zuwendungsbescheid der Beklagten ein und beantragte zugleich Akteneinsicht. Die Beklagte teilte am 26.09.2017 mit, dass für eine Akteneinsicht die Voraussetzungen fehlten, da die Klägerin als Widerspruchsführerin keine Beteiligte im Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 1 VwVfG sei. Die Klägerin begründete daraufhin ohne Akteneinsicht ihren Widerspruch und wies daraufhin, dass eine Bewertung anhand der AGVO, auf die der Zuwendungsbescheid Bezug nehme, nicht möglich gewesen sei, da die Akteneinsicht rechtswidrig verweigert worden sei. Unter den Daten 15.11.2017 und 26.02.2019 ergingen Änderungsbescheide über die Zurverfügungstellung der bewilligten Zuwendung. Mit Bescheid vom 16.01.2018, zugestellt am 17.01.2018, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zuwendung auf der Grundlage von Art. 38 AGVO zur Förderung von Energieeffizienzgewinnen gewährt worden sei. Die Voraussetzungen des Art. 38 AGVO lägen vor, denn in diesem Sinne eingesparte Energien seien bei der Durchführung des Vorhabens „Neubau einer intelligenten Kalksandsteinfabrik mit minimalem Energie- und Flächenverbrauch“ zu erwarten. Hiergegen hat die Klägerin am Montag, dem 19.02.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage als Anfechtungsklage zulässig sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH schütze das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 3 VO (EU) 2015/1589 Wettbewerber von Beihilfeempfängern im Sinne einer subjektiv-öffentlichen Rechts. Es sei unmittelbar anwendbar und könne von Wettbewerbern geltend gemacht werden. Die Klägerin stehe in Bezug auf die geplante Produktionsstätte in P. mit der Zuwendungsempfängerin im Wettbewerb und sei von der Förderung direkt und individuell betroffen. Die Klägerin und die Beigeladene seien Wettbewerber, da sie Kalksandsteine an denselben Abnehmerkreis verkauften. Die Klägerin bilde mit ihrer Muttergesellschaft, für die sie die Vertriebsfunktion übernehme, eine unternehmerische Einheit. Der angegriffene Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig. Die verweigerte Akteneinsicht im Widerspruchsbescheid stelle einen Verfahrensfehler dar, der den Widerspruchsbescheid rechtswidrig mache und zugleich mit der Klage gegen die Sachentscheidung nach § 44a VwGO geltend gemacht werde. Der Zuwendungsbescheid verstoße auch gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV, da die Voraussetzungen der AGVO nicht erfüllt seien. Da der Zuwendungsbescheid eine staatliche Beihilfe vermittle, die nicht notifiziert worden sei, müssten die Voraussetzungen der AGVO erfüllt sein. Ob dies der Fall sei, lasse sich wegen der Schwärzung in entscheidenden Textpassagen nur unzureichend überprüfen. Aus den lesbaren Teilen ergebe sich jedoch, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorlägen. Es sei kein Anreizeffekt gegeben. Bei der zentralen Bewertung der Energieeffizienzgewinne fehle jegliche Benennung eines Vergleichsmaßstabs, auf dessen Grundlage Energieeffizienzgewinne überhaupt erst feststellbar wären. Die Ausführungen zur eingesparten Energiemenge seien nicht nachvollziehbar. Soweit die Beigeladene vortrage, dass die Aufbereitung des Kondensats in dem geförderten Kalksandsteinwerk aufgrund eines „neuartigen Rückverdampfungssystems“ entfalle, so sei dies nicht nachvollziehbar, da auch in konventionellen Kalksandsteinwerken das Kondensat so aufbereitet werde, das die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Soweit die Beklagten- und Beigeladenenseite anführe, dass es auf die Einhaltung des Umweltinnovationsprogramms (UIP) nicht ankomme, und insoweit die Entscheidung der EU Kommission vom 20.07.2017 - im Verfahren SA.28121 (Investment aid to the Slovac glass) - anführe, beurteile die Kommission die Rechtslage unzutreffend. Hiergegen sei eine Nichtigkeitsklage vor dem EuGH anhängig (Az. T-745/17). Es sei zudem festzustellen, dass die vermeintliche Innovation für die Nachrüstung bestehender Werke ungeeignet sei, so dass auch der dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegende Demonstrationscharakter fraglich sei. Die Förderung sei auch nicht für Investitionsmehrkosten für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gewährt worden, da solche nicht entstanden seien. Das Investitionsvorhaben löse auch keine beihilfefähigen Investitionsmehrkosten aus. Die streitgegenständliche Zuwendung könne nicht auf Art. 38 Abs. 3 lit. a) AGVO gestützt werden, da hiervon nur Investitionsmehrkosten erfasst würden, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich seien. Habe eine Komponente, die eine Verbesserung der Energieeffizienz herbeiführe, zugleich eine Funktion im Produktionsprozess, so handele es sich nicht um eine getrennte Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz, sondern um eine kombinierte Investition, die zugleich für das Funktionieren der Produktionsstätte erforderlich sei. Dies sei dann ein Fall des Art. 38 Abs. 3 lit. b) AGVO. Hier sei jedoch keine Referenzinvestition zu Grunde gelegt worden. Die Behauptung, dass eine Referenzinvestition fehle, sei falsch. Art. 38 Abs. 3 lit. b) AGVO beziehe sich auf einen Vergleich, „ mit einer ähnlichen zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition (…) die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können.“ Aus Ziffer 73 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (- UEBLL - ABl. 2014, Nr. C 200/1 vom 28.06.2014) folge, dass die Investitionsmehrkosten durch einen Vergleich der geförderten Investition mit der kontrafaktischen Fallkonstellation ohne Beihilfe zu ermitteln sei. Gemeint seien damit die Kosten einer technisch vergleichbaren Investition, die ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt werden könnte, das Ziel von gemeinsamem Interesse (Energieeffizienz) aber nicht oder nur bis zu einem gewissen Grad verwirkliche. Weise die zu fördernde Investition aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen bestimmte technische Merkmale auf, die nicht dem Umweltschutz dienten, so müssten diese technischen Merkmale mit den damit verbundenen Investitionskosten auch in die Referenzinvestition integriert werden. Hier gebe es eine Referenzinvestition, denn es sei unstreitig möglich, ein konventionelles Werk – verbunden mit höheren Investitionskosten – zu errichten. Die von der Gegenseite angeführten Kommissionsentscheidungen seien nicht geeignet, die Auffassung der Klägerseite zu belegen. So habe es sich jeweils um Beihilfen gehandelt, die einzeln zu genehmigen gewesen seien. Sofern in diesen Entscheidungen die Referenzinvestition mit Null angesetzt worden sei, so sei dies auch darauf zurückzuführen, dass die Gesamtinvestition dem Umweltschutz gedient habe. Ein Vorhaben könne nicht nach Art. 38 Abs. 3 lit. b) AGVO gefördert werden, wenn eine Referenzinvestition fehle. Anders sei es nur, wenn die gesamte Investition der Energieeffizienz diene, was hier nicht der Fall sei. Darüber hinaus müssten sich Investitionsbeihilfen ausschließlich auf materielle und immaterielle Vermögenswerte beziehen. Personalkosten, Kosten für Werksimulation und Kosten der Inbetriebnahme und Optimierung seien weder materielle noch materielle Vermögenswerte im Sinne des Art. 2 Nr. 49 i. V. m. Nr. 29, 30 AGVO und nicht zu berücksichtigen. Kosten für Maßnahmen der Erfolgskontrolle seien vom Unternehmer selbst zu tragen. Darüber hinaus sei der Bescheid wegen Ermessensfehler auch rechtswidrig. Die Beklagte habe weder im Zuwendungsbescheid noch im Widerspruchsbescheid Feststellungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Subvention auf andere Unternehmen getroffen, geschweige denn eine Interessensabwägung vorgenommen. Die Klägerin macht einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend und verweist hinsichtlich der Verzinsung auf Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags und auf die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags. Die Klägerin beantragt, den Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 11.05.2017 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 15.11.2017 und vom 26.02.2019 zu Gunsten der Beigeladenen und den Widerspruchsbescheid vom 16.01.2018 aufzuheben, sowie die Beklagte zu verpflichten, bereits an die Beigeladene ausgezahlte Zuwendungen zuzüglich Zinsen ab Auszahlung in Höhe von 100 Basispunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne der Art. 9 VO 794/2004 i. d. F. der VO 271/2008 zurückzufordern. sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Klägerin nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Beigeladenen stehe. Die Klägerin sei ein reines Vertriebs-Joint-Venture, sie betreibe keine eigene Produktion, sondern vertreibe die Kalksandsteine nur. Der Zuschuss sei der Beigeladenen jedoch gerade für die Errichtung einer innovativen Produktionsanlage gewährt worden. Darüber hinaus liege ersichtlich keine Verletzung des Durchführungsverbots vor, so dass die Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin ausgeschlossen sei. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und auf das Vorbringen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 31.08.2018 und weist daraufhin, dass im letzten Absatz auf Seite 3 des Widerspruchsbescheides mit dem Begriff „Unionsnormen“ nicht Rechtsnormen gemeint seien, sondern vielmehr der gegenwärtige Stand der Technik hinsichtlich der Energieeffizienz bei der Produktion von Kalksandsteinen innerhalb der Europäischen Union. Der Beklagten sei bei der Entscheidung über die Förderung selbstverständlich bewusst gewesen, dass die Errichtung eines neuen Kalksandsteinwerks Auswirkungen auf die wirtschaftliche Position der vorhandenen Betreiber von Kalksandsteinwerken im Wettbewerb haben könne. Die Förderung der Entwicklung und der Marktdurchsetzung neuer umweltschonender Technologien habe weitaus größere Bedeutung als der Schutz vorhandener Betriebe, die im Produktionsprozess in stärkerem Maße Material und Energie verbrauchten. Die AGVO gehe davon aus, dass die von einer Beihilfe intendierten positiven Umweltwirkungen gegenüber einer denkbaren Wettbewerbsverfälschung immer überwiegen und die Gesamtbilanz und Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme positiv bleibe. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Umweltschutzbeihilfe nach der AGVO seien erfüllt. Die Förderung beschränke sich auf 30 % der Investitionsmehrkosten durch innovative Anlagekomponenten, die erhebliche Material- und Energieeinsparungen bewirkten. An der Umsetzung des Vorhabens bestehe angesichts der nationalen Ressourcenschutz- und Klimaschutzziele ein hohes Bundesinteresse. Das Vorhaben habe nach der Beurteilung der Beklagten Modellcharakter; die Beklagte beurteile es als wahrscheinlich, dass es bei erfolgreicher Umsetzung Nachahmer finden werde. Hinsichtlich der zu erwartenden Energieeffizienzgewinne verweist die Beklagte auf das - unter Schwärzungen – offengelegte Fachvotum des Umweltbundesamtes vom 08.11.2017, wonach das geplante Vorhaben über den derzeitigen Stand der Technik bei der Herstellung von Kalksandsteinen hinausgeht und durch die Umsetzung des Vorhabens erhebliche Material- und Energieeinsparungen realisiert werden. Im Hinblick auf die innovativen Anlagen könne vorab kein Beweis erbracht werden, wie hoch die Energieeffizienzwirkung nach Umsetzung tatsächlich sei. Diese Ungewissheit liege bei der Förderung von Innovationen in der Natur der Sache. Deshalb sehe Ziffer 4.3.1. des Umweltinnovationsprogramms ausdrücklich die Förderung von Gutachten und Messungen vor, sofern sie Voraussetzung für den Nachweis des Erfolgs des Vorhabens seien. Auch hier könne erst die Erfolgskontrolle in Form eines Messprogramms die erzielten Energieeinsparungen belegen. Die Beigeladene habe eine Energie- und CO2-Bilanz zu erstellen. Die entsprechende Unsicherheit sei bei der ex-ante Prüfung in Kauf zu nehmen. Grundlage für die Förderentscheidung sei das Ergebnis der fachlichen Prüfung des UBA gewesen. Das UBA habe in seinem Fachvotum zu Recht die Differenz zwischen dem für die neue Anlage zu erwartenden Verbrauch und den Bestandsanlagen der Beigeladenen zu Grunde gelegt und die Differenz mit ca. 9.000 MWh pro Jahr ausgewiesen. In diesem Fachvotum sei ausgeführt worden: „Insgesamt können durch das Vorhaben (s. a. Tabelle 2 in Anlage A zum Förderantrag) auch unter Wegfall der nicht als innovativ im Sinne des UIP eingeschätzten Maßnahmen mehr als 9000 MW (-50%) Erdgas sowie mehr als 1600 t CO2 (-40 %) pro Jahr eingespart werden.“ (Bl. 72 der Gerichtsakte). Dabei habe sich ein Fehler eingeschlichen, richtigerweise müsse es nach Prüfung der vorliegenden Zahlen heißen, dass insgesamt durch das Vorhaben mehr als 9000 MW (>50% oder – 60 %) Erdgas sowie mehr als 1600 t CO2 (-40 %) pro Jahr eingespart werden. Das UBA sei insoweit von ca. 15.000 MWh für ein konventionelles Werk und von ca. 6.000 MWh für das Werk der Beigeladenen ausgegangen. Die Beigeladene habe nun jedenfalls insoweit gerundete Werte sowie den daraus folgenden Verbrauch von ca. 60 KWh pro Tonne Rohmasse offengelegt. Die Klägerin habe das Votum des Umweltbundesamtes nicht erschüttern können. Das UBA sei gemäß § 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505) in der Fassung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), - UBAG - eine wissenschaftliche Fachbehörde, die vor allem das BMU wissenschaftlich unterstütze, aber auch Partner bzw. Kontaktstelle für andere Einrichtungen oder Institutionen. Für Sachverständigenaussagen von Fachbehörden gingen die Verwaltungsgerichte einhellig davon aus, dass diesen große Bedeutung zukomme. Auch wenn man von dem von der Klägerin für das Werk in T. angegebenen Wert von 76 KWh pro Tonne Rohmasse oder den von ihr als Durchschnittswert angegebenen Verbrauch von 80 KWh pro Tonne ausgehe, ergebe sich in Vergleich zu den Angaben der Beigeladenen – 60 KWh pro Tonne Rohmasse eine Energieeinsparung von etwa 20 %. Der Energieverbrauch in dem neuen Werk der Beigeladenen liege unter allen von der Klägerin angeführten Werten. Die beihilfefähigen Kosten seien in Höhe der Investitionsmehrkosten gemäß Art. 36 Abs. 5 und Art. 38 Abs. 3 AGVO berechnet worden. Dabei sei zunächst die nationale Förderregelung, hier die Förderrichtlinie des Umweltinnovationsprogramms vom 04.02.1997 zugrunde zu legen. Dort sei in Ziffer 4.3.1. geregelt, dass die Förderung ausschließlich auf den Teil des Investitionsvorhabens beschränkt sei, dem Demonstrationscharakter beigemessen werde. Ein für die Ermittlung der Investitionsmehrkosten anzustellender Vergleich mit einer technisch vergleichbaren herkömmlichen Anlage könne sich daher nur auf diese Teile beziehen. Das UIP sei insoweit auch seinerzeit von der Kommission genehmigt worden. Für die innovativen und zugleich isoliert eine Umweltschutzwirkung und Energieeffizienz herbeiführenden Anlageteile, die für den Produktionsprozess im Übrigen nicht erforderlich seien, gelte jeweils Art 36 Abs. 5 lit. a) bzw. Art. 38 Abs. 3 lit. a) AGVO. Wenn eine getrennte Investition nicht ermittelbar sei, würden nach Art. 36 Abs. 5 lit. b) und Art. 38 Abs. 3 lit.b) AGVO die Investitionsmehrkosten (d. h. die Kosten einer Investition in den Umweltschutz bzw. in die Energieeffizienz) anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen Investition, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, ermittelt. (Investitionsmehrkosten= Investitionskosten – Investitionskosten einer Referenzinvestition.). Wenn es keine Referenzinvestition geben sollte, müsse der Wert der Referenzinvestition „0“ betragen, damit seien die gesamten Investitionskosten als Investitionsmehrkosten anzusehen. Soweit die Klägerin aus dem Begriff „Investitionsmehrkosten“ folgere, dass es ohne Referenzinvestition keine Investitionsmehrkosten und damit keine Beihilfe geben könne, so sei dies nicht zutreffend, da Art. 36 Abs. 5 lit. a) und Art. 38 Abs. 3 lit. a) AGVO Investitionsmehrkosten für getrennte Investitionen ausdrücklich als deren Investitionskosten definiere. Die Definition der Investitionsmehrkosten in der AGVO stimme auch mit der in Rdn. 73 lit. b) der UEBLL überein. Die Beklagte verweist insbesondere auf Fußnote 49 zu dieser Randziffer, wonach eine solche Referenzinvestition aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine überzeugende Alternative zu der geprüften Investition bilden muss, was in der vorliegenden Fallkonstellation nicht angenommen werden könne. Auch ein Vergleich mit den vorgelegten englischen und französischen Fassungen des Art. 38 Abs. 3 b) AGVO spreche dafür, dass es sich bei der Referenzinvestition um eine „vernünftige“ bzw. „überzeugende“ Alternative handelt müsse. Eine solche Alternative sei hier nicht gegeben. Die Spruchpraxis der Kommission bestätige diese Auslegung, diese beziehe sich nicht auf getrennte ermittelte Investitionen sondern ausdrücklich auf „integrated pollution prevention“. Die Kommission habe in einer Entscheidung zu Recycling ausdrücklich ausgeführt, dass es an einer Referenzinvestition fehlen könne und dem Mitgliedstaat die Entscheidung darüber überlassen, ob ein herkömmliches Verfahren in dem Maße mit dem geförderten neuartigen Recycling vergleichbar sei, dass es als Referenzinvestition heranzuziehen sei (Beschluss der Kommission vom 05.11.2011, N 517/2010 Fn. 36 und 16). Dass es sich bei den Kommissionsentscheidungen um Einzelfallentscheidungen handele und nicht um Entscheidungen zur Bestimmung der Höhe der Investitionsmehrkosten nach der AGVO beruhe auf dem Umstand, dass im Rahmen der Freistellung nach der AGVO nur die Mitgliedsstaaten über die Förderung entschieden. Die von der Klägerin genannten Entscheidungen zur Referenzinvestitionen seien im Übrigen alle vor der Novelle der AGVO im Jahr 2014 ergangen. Die Kommission benutze auch in ihrem Antwortkatalog „General Block Exemption Regulation (GBER) Frequently Asked Questions“ (FAQ) für die Referenzinvestition gemäß Art. 36 und 38 AGVO ausdrücklich die Formulierung „technically comparable project“, „technisch vergleichbare Investition“. In der hier geförderten Anlage sollten die verschiedenen innovativen Bestandteile der Anlage integrativ Prozesse steuern und würden miteinander verknüpft, auch durch ein hohes Maß an Digitalisierung und computergestützte Funktionen. Vor diesem Hintergrund sei es schwierig zu entscheiden, ob zusätzlich zu Energieeffizienz und Umweltwirkung bzw. energetischer Prozessoptimierung auch Funktionen in Produktionsprozess übernommen würden. Dies gelte z. B. für die Wärmetunnel oder Rückverdampfer. Hier stehe zwar der Energieeffizienzeffekt im Vordergrund, es könne aber ohne die Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht dargelegt werden, ob diese Anlagenteile auch eine Funktion im Produktionsprozess erfüllten und Art. 36 Abs. 5 lit. a) und Art. 38 Abs. 3 lit. a) AGVO Anwendung fänden. Dies sei auch nicht erforderlich, da hier auch die Anwendung von Art. 36 Abs. 5 lit. b) und Art. 38 Abs. 3 lit. b) AGVO dazu führten, dass die gesamten Investitionskosten beihilfefähig seien. Dies folge aus der Beschränkung der Förderung des Umweltinnovationsprogramms auf innovative Anlagenteile mit Demonstrationscharakter. Damit sei gemäß Art. 36 Abs. 5 lit. b) und Art. 38 Abs. 3 lit. b) AGVO die Frage zu entscheiden, ob es „ähnliche weniger umweltfreundliche Investitionen gibt, die ohne Beihilfe durchaus hätten durchgeführt werden können“. Darunter seien wie von der Kommission ausgeführt, „technisch vergleichbare Investitionen“ zu verstehen. Das Umweltbundesamt habe daher für jedes grundsätzlich förderfähige Teil geprüft, ob es ein technisch vergleichbares herkömmliches Anlagenteil gebe, das die entsprechende Funktion im Produktionsprozess übernehmen könne und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall sei, da „ein 1:1 Austausch der innovativen Anlagenteile durch herkömmliche Anlagenteile (….) nicht ohne weiteres möglich (ist), da die Prozessabläufe beim innovativen und beim herkömmlichen Prozess anders aufeinander abgestimmt sind.“(E-Mail des UBA vom 20.12.2016, Abschnitt 11, Bl. 29 der Behördenakten). Daher seien hier die gesamten Investitionskosten der innovativen Anlagen als Investitionsmehrkosten zu betrachten. Dies gelte nicht nur für Wärmetunnel und Rückverdampfer, sondern auch für die Füllstandsmessung, die Werksimulation, die Multifunktionspresse (mit Werkzeugen), die Inbetriebnahme und die Personalkosten, soweit es sich nicht um regelmäßige Betriebskosten handele. Die grundsätzliche Förderfähigkeit der in Ansatz gebrachten Personalkosten ergebe sich aus einem Umkehrschluss zu Ziffer 4.3.2. der Förderlinie UIP, da die Personalkosten bei den förderfähigen Kosten nicht aufgeführt seien. Der Umfang der Förderfähigkeit der Personalkosten beruhe hier auf der im Förderantrag vorgenommenen Kalkulation dieser Kosten, in dieser Kalkulation sei anhand der zu erwartenden Arbeitszeit des benötigten Personals das Arbeitsentgelt einschließlich der Nebenkosten genau ermittelt worden. Dabei habe man die – voraussichtlich anfallenden - anteiligen Lohn- und Gehaltskosten von vier Projekt-/Teilprojektleitern, drei Schlossern, zwei Elektrikern sowie fünf Arbeitern zugrunde gelegt. Es seien nur die Personalkosten für die Entwicklung der geförderten Anlagen, die Abstimmung mit den Lieferanten einschließlich der Betreuung des Bestellvorgangs, die Installation der Anlagen sowie die Durchführung des Probebetriebs einschließlich der dazu notwendigen Schulung der Mitarbeiter als notwendig ausgewiesen worden. Die tatsächlich angefallenen Personalausgaben seien von dem Unternehmen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachzuweisen und würden dann erneut - bspw. auf Basis konkreter Stundenzettel - auf Plausibilität, Angemessenheit und Projektbezogenheit geprüft, Abweichungen von mehr als 20 % würden einer zusätzlichen Überprüfung unterzogen. Die Beklagte führt zu den berücksichtigten Kosten der Werksimulation aus, dass hierfür ein Computermodell erstellt werde, in dem alle Prozesse der Kalksandsteinanlage abgebildet werden, es werde ein „digitaler Zwilling“ erstellt, durch Zugriff auf Realdaten der jeweiligen Anlagenteile. Mit Hilfe der Werksimulation könnte die optimale Anlagenkonfiguration vorab simuliert werden. Durch die Modellierung und Verknüpfung der einzelnen Arbeitsschritte könnten die innovativen Aspekte des Werks verifiziert und validiert werden, nach Projektabschluss diene die Werksimulation der laufenden Kontrolle von Produktivität und Umwelteffekten, es könne dann prozessspezifisch nachjustiert werden. Zu den Kosten für die Inbetriebnahme und Optimierung führt die Beklagte aus, diese Kosten beträfen vor allem die Technologien der kontinuierlichen Sieblinienermittlung und Packungsdichteermittlung, da es hier für die Energieeinsparung auf die präzise Einstellung der Geräte ankomme. Da es sich um Innovationen handle, für die keine Erfahrungen in der Praxis bestünden, falle ein besonderer Aufwand an, um diese miteinander abzustimmen. Hier seien nur Kosten berücksichtigt worden, die in den Personalkosten nicht enthalten seien. Für diese Kosten sei in den vorgelegten Unterlagen die Prüfung und Entscheidungsvorbereitung durch das UBA auch gut nachvollziehbar Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene ist ebenfalls der Ansicht, dass der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Für die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheides komme es nur darauf an, ob gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen worden sei. Das Durchführungsverbot werde gewahrt, wenn die Beihilfe ausnahmsweise von der Anmeldung freigestellt sei, dies sei der Fall, wenn wie hier die Voraussetzungen der AGVO erfüllt seien. Das Vorhaben werde zu Umweltentlastungen führen. Art. 38 Abs. 1 AGVO erlaube die Freistellung von Beihilfen für Investitionen zur Ermöglichung von Effizienzgewinnen, Art. 36 Abs. 1 AGVO als Auffangtatbestand die Freistellung von Beihilfen für Investitionen zur Verbesserung des Umweltschutzes. Auf eine genaue Quantifizierung der Umweltentlastung komme es nicht an, es sei ausreichend, dass überhaupt Umweltverbesserungen (Art. 36 AGVO) bzw. Energieeffizienzgewinne (Art. 38 AGVO) prognostiziert werden können. Das geförderte Werk habe einen geringeren Energieverbrauch als konventionelle Kalksandsteinwerke. Dabei habe sie in ihrem Förderantrag für konventionelle Werke den Energiebedarf für die Dampfhärtung mit 10.526 MWh/a angesetzt und den Energiebedarf für die Aufbereitung des Kondensats mit 4.795 MWh/a in Ansatz gebracht. Insgesamt sei sie daher hinsichtlich des Einsatzes von Erdgas in konventionellen Werken von einem Energiebedarf von 15.321 MWh/a ausgegangen. Bezüglich des Verbrauchs von Erdgas sei im neuen Werk der Beigeladenen eine Einsparung von ca. 9.000 MWh/a zu erwarten. Durch eine Kombination aus neuartigen Packungsdichtenrechnern und Multifunktionsanlage könnten die Autoklaven besser ausgelastet werden. Außerdem ermögliche der Packungsdichtenrechner Material- und Wassereinsparungen in den Steinrohlingen, so dass Energie beim Aufheizen der Steine gespart werde. Die Energieeinsparung betrage insoweit ca. 700 MWh/a. Aufgrund des neuartigen Rückverdampfungssystems entfalle die Aufarbeitung des während der Autoklavierung anfallenden Kondensats. Die Energieeinsparung betrage insoweit 4.795 MWh/a. Der Rückverdampfer ermögliche es darüber hinaus einmal erzeugten Dampf mehrmals zu benutzten. Die Energieeinsparung betrage insoweit 1.941 MWh/a. Durch neuartige Wärmetunnel werde die Rohlingstemperatur gehalten und somit weniger Energie beim Aufheizen in den Autoklaven benötigt. Die hierdurch erzielte Energieeinsparung betrage 1.691 MWh/a. Daneben seien im Förderantrag Einsparungen durch geringeren Stromverbrauch aufgrund der Multifunktionspresse, die die Funktionen Pressen und Sägen kombiniere und mehrere Steine gleichzeitig pressen könne, dargelegt worden. Durch den Packungsdichtemesser werde der Stromverbrauch des Mischers gesenkt. Durch die Energieeffizienzgewinne werde auch der CO2 Ausstoß gemindert. Insgesamt sei im neuen Werk von Einsparungen im Bereich des Stromverbrauchs in Höhe von 66 MWh/a auszugehen. Insgesamt sei für das neue Werk der Beigeladenen von einem Energiebedarf von ca. 6000 MWh/a auszugehen. Damit lägen der zu erwartende Energiebedarf des geplanten Werkes auch unter den von der Klägerin angegebenen Werten für konventionelle Werke (8800 bis 9600 MWh/a) und unter dem Energiebedarf, den die Klägerin für ihr Werk in T. angegeben habe (76 kWh/t), obwohl bei den von der Klägerin angegebenen Werten davon auszugehen sei, dass diese Berechnung nur den Erdgasbedarf für die Dampfhärtung der Kalksandsteine erfasse, nicht jedoch andere Faktoren mit Relevanz für den Energiebedarf, wie die energieintensive Aufbereitung des in den Autoklaven anfallenden Kondensats. Soweit die Klägerin vortrage, dass bei der Aufbereitung des Kondensats keine Energie benötigt werde, lasse dies nur den Schluss zu, dass sie das Kondensat ohne Reinigung in die Gewässer ableite, was früher hingenommen worden sei, jetzt aber nicht mehr wünschenswert und nicht mit der Wasserrechtsrahmen-Richtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik) vereinbar sei. Zurzeit sei der Stand der Technik die Überdestillation: Dabei werde durch starkes Erhitzen das saubere Wasser von den unsauberen Bestandteilen des Destillats getrennt und das Kondensat so gereinigt, dass es als Kesselspeicherwasser für die Dampferzeugung genutzt werden könne, dieser Vorgang sei sehr energieintensiv. Im neuen Werk der Beigeladenen werde dieser Energiebedarf aufgrund des neuartigen Rückverdampfers gänzlich entfallen. Der Energieverbrauch im neuen Werk der Beigeladenen werde jedenfalls deutlich darunterliegen und nur etwa 60 kWh/ pro Tonne Rohmasse betragen. Die Zuwendung könne auch vollständig auf Art. 36 Abs. 5 Satz 2 lit. b), Art. 38 Abs. 3 Satz 2 lit. b) AGVO gestützt werden, dabei sei die Referenzinvestition mit „0“ anzusetzen, da eine technisch vergleichbare Investition nicht existierte, denn es handele sich bei den geförderten Maßnahmen um Vorserienprodukte mit Demonstrationscharakter. Auch die Förderung der auf dem Zuwendungsbescheid getrennt ausgewiesenen Kosten für Werkssimulation, Personalkosten sowie Inbetriebnahme und Optimierung der Anlage sei nach Art. 38 AGVO gerechtfertigt. Es handele sich nicht um eine Betriebsbeihilfe, da diese Kosten normalerweise nicht entstünden, es seien vielmehr zusätzliche Kosten für die Optimierung der neuen Produktionsanlage. Es seien Investitionen in immaterielle Vermögenswerte, d. h. solche ohne physische oder finanzielle Verkörperung im Sinne des Art. 2 Nr. 30 AGVO. Nach Ansicht der Kommission seien alle Investitionen in immaterielle Vermögenswerte förderfähig, die für die Entwicklung der Energieinfrastruktur nötig seien, dazu könnten auch Kosten für Software gehören. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (ein Ordner und ein Hefter) Bezug genommen.