Urteil
11 K 2930/19.F
VG Frankfurt 11. Kammer. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0427.11K2930.19.F.00
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Leitsätze
Ein Verfahren im Sinn des § 5 Abs.3 IFG ist nur ein Verfahren einer dem IFG unterliegenden informationspflichtigen Stelle.
-
Eine Einwilligung im Sinn von § 5 Abs.1 S.1 IFG muss gegenüber der informationspflichtigen Stelle erfolgt sein.
-
Das anwaltliche Interesse an der einfacheren und effektiveren Ausübung des Mandates bei der Vertretung von Versicherten gegen Prämienerhöhungen privater Kankenversicherer gebietet nicht personenbezogene Daten aller von privaten Krankenversicherern bestellten Prämientreuhänder ohne deren Einwilligung zu offenbaren.
Tenor
Soweit die Klagen zurückgenommen bzw. übereinstimmend für erledigt erklärt worden sind, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu je 20 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verfahren im Sinn des § 5 Abs.3 IFG ist nur ein Verfahren einer dem IFG unterliegenden informationspflichtigen Stelle. - Eine Einwilligung im Sinn von § 5 Abs.1 S.1 IFG muss gegenüber der informationspflichtigen Stelle erfolgt sein. - Das anwaltliche Interesse an der einfacheren und effektiveren Ausübung des Mandates bei der Vertretung von Versicherten gegen Prämienerhöhungen privater Kankenversicherer gebietet nicht personenbezogene Daten aller von privaten Krankenversicherern bestellten Prämientreuhänder ohne deren Einwilligung zu offenbaren. Soweit die Klagen zurückgenommen bzw. übereinstimmend für erledigt erklärt worden sind, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu je 20 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Soweit die Klagen zurückgenommen bzw. übereinstimmend für erledigt erklärt worden sind, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die aufrecht erhaltenen Klageanträge sind dahingehend zu verstehen, dass nicht nur der Bescheid vom 02.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2019, sondern auch der Bescheid vom 26.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2020 streitgegenständlich ist, weil die Klageanträge auch Auskunftsbegehren betreffen, die erstmals mit dem Bescheid vom 26.07.2019 beschieden worden sind. Die so verstandene Klage gegen den Bescheid vom 02.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2019 –soweit sie aufrechterhalten worden ist- und die im Wege der Klageerweiterung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO in das Verfahren einbezogene Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2020 können von den Klägern im vorliegenden Klageverfahren zusammen verfolgt werden, da sie sich gegen dieselbe Beklagte richten, in Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist (objektive Klagehäufung gemäß § 44 VwGO). Diese Klagen sind zulässig, allerdings unbegründet. Die mit den Klageanträgen unter Gliederungspunkt III. 1-3 noch verfolgten Informationsbegehren der Kläger scheitern daran, dass insoweit das Gericht nicht die Überzeugung hat gewinnen können, dass amtliche Informationen zu diesen Fragen vorliegen. Amtliche Informationen sind gemäß § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, wobei Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht dazu gehören. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30.03.2020 dargelegt, dass die Frage der entgeltlichen Verpflichtung von Prämientreuhändern zur Mitwirkung an der Neueinführung von Tarifen nicht Gegenstand amtlicher Aufzeichnungen sei. Der Beklagtenvertreter hat dies in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholt. Die Kläger haben keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die an der Glaubhaftigkeit dieser Angabe zweifeln ließen. Solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Damit entfällt auch das unter Gliederungspunkt III. 2. der Klageanträge verfolgte Auskunftsbegehren, da dies nur für den Fall, dass amtliche Informationen über die Mitwirkung von Prämientreuhändern an der Neueinführung von Tarifen vorhanden sind, gestellt worden ist. Das weitere unter Punkt III. 3. der Klageanträge verfolgte Auskunftsbegehren, ob die Beklagte in der entgeltlichen Verpflichtung zur Mitwirkung an der Neueinführung von Tarifen einen Verstoß gegen das Verbot sonstiger Dienstverträge sieht und verneinenden falls, warum sie dies nicht so sieht, ist bereits nicht auf eine amtliche Information im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG gerichtet, da eine Rechtsauffassung keine Aufzeichnung ist. Soweit das Begehren dahingehend zu verstehen sein sollte, dass damit Vermerke der Beklagten über deren Rechtsauffassung gemeint sein sollen, hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 26.07.2019 erklärt, dass ihre Rechtsauffassung zur entgeltlichen Verpflichtung von Treuhändern bei der Mitwirkung an der Neueinführung von Tarifen nicht Gegenstand von Aufzeichnungen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG sei. Auch insofern haben die Kläger keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angabe erwecken könnten. Den mit den Klageanträgen unter Gliederungspunkt II. 1-3 verfolgten Informationsbegehren steht der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 IFG entgegen. Hiernach darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszuganges überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Eingewilligt in die Preisgabe ihrer personenbezogenen Daten haben insofern nur diejenigen Prämientreuhänder, die im Bescheid der Beklagten vom 24.03.2020 den Klägern genannt worden sind. Hinsichtlich der übrigen Prämientreuhänder liegt eine Einwilligung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht vor. Die von den Klägern angeführte Zustimmungserklärung der Prämientreuhänder zur Prämienanpassung stellt keine Einwilligung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 IFG dar. Die Einwilligung muss gegenüber der informationspflichtigen Stelle ergangen sein also hier gegenüber der Beklagten. Die Zustimmungserklärungen zu den Prämienanpassungen erfolgen aber gegenüber den Versicherungsunternehmen. Damit haben die Prämientreuhänder auch nur erklärt, dass sie mit der Nennung ihres Namens gegenüber den Versicherten, deren Versicherungsprämien aufgrund der Zustimmung des Prämientreuhänders betroffen sind, einverstanden sind. Das Interesse der Kläger an den begehrten Informationen überwiegt nicht das Interesse der Prämientreuhänder an dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Insofern können die Kläger sich zunächst nicht auf die gesetzliche Regelvermutung des § 5 Abs. 3 IFG berufen. Hiernach überwiegt das Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszuganges in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Zu Recht führt die Beklagte in ihrem Bescheid vom 30.03.2020 insofern aus, dass der Treuhänder mit seiner Zustimmungserklärung zu einer Prämienanpassung keine Stellungnahme in einem Verfahren im Sinne des § 5 Abs. 3 IFG abgibt. Ein Verfahren im Sinn des § 5 Abs.3 IFG ist nur ein Verwaltungsverfahren. Das entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers. Dieser sieht § 5 Abs.3 IFG als Ergänzung zur Rückausnahme des § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG (Bundestagsdrucksache 15/4493 Seite 13) In § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG sind die Ergebnisse von behördlichen Beweiserhebungen und Gutachten sowie Stellungnahme Dritter im Regelfall vom Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ausgenommen. In Ergänzung dazu nimmt § 5 Abs. 3 IFG Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs-und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer des Verfassers dieser Gutachten und Stellungnahmen vom Schutz der persönlichen Daten in der Regel aus. Dieser Zusammenhang zeigt, dass die Stellungnahme in einem Verfahren erfolgt sein muss, das der Transparenzpflicht des IFG unterliegt, also in einem Verfahren einer auskunftspflichtigen Stelle (so auch Schoch IFG/Schoch IFG § 5 Rn. 91-92). Das Gesetz verpflichtet informationspflichtige Stellen bei der Heranziehung externen Sachverstandes zur Transparenz. Dies sind grundsätzlich nur behördliche Verfahren. Die Zustimmung der Prämientreuhänder erfolgt jedoch in einem zivilrechtlichen Prämienanpassungsverfahren und nicht in einem behördlichen Verfahren. Versicherungsunternehmen, die Prämientreuhänder bestellen, unterliegen nicht der allgemeinen Transparenzpflicht des IFGs. Im Rahmen der Interessenbewertung muss zunächst der klägerseits geltend gemachte Schutz von Versicherungsnehmern gegen unberechtigte Prämienerhöhungen unberücksichtigt bleiben. Ein solches Interesse können nur die Versicherten geltend machen. Die Klägerin zu 1) scheidet als Rechtsanwaltskanzlei insofern schon von vorneherein aus. Die Kläger zu 2) bis 4) haben nicht geltend gemacht, als privat Krankenversicherte den Informationszugang zu erstreben. Ihr Interesse besteht – wie es der Kläger zu 4) als Prozessbevollmächtigter der Kläger dargelegt hat- darin eine Übersicht über alle Prämientreuhänder der Versicherungen in den angegebenen Jahren zu erhalten, um sie nicht in den einzelnen Prämienanpassungsverfahren von Mandanten erfragen zu müssen und darin einen Gesamtüberblick zu erhalten, um Zustimmungen zu Prämienanpassungen, die erfolgt bzw. nicht erfolgt sind, miteinander vergleichen und auf Konsistenz hin überprüfen zu können. Es geht ihnen um die Erlangung prozessual verwertbarer Informationen bei der Mandatsvertretung also um die Ausübung ihres freien Mandates. Soweit es um Aufklärung von Abhängigkeitsverhältnissen zwischen Prämientreuhändern und Versicherungsunternehmen geht, ist dies für die zivilrechtliche Mandatsvertretung nach den Urteilen des BGHs vom 19.04.2018 – IV ZR 255/17 – BGHZ 220, 297; und vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19 – juris schlicht unerheblich. Denn hiernach hat keine gesonderte zivilgerichtliche Prüfung zu erfolgen, ob der Treuhänder, der der Prämienanpassung zugestimmt hat, unabhängig war. Soweit es um eine vereinfachte Informationsgewinnung und einen Vergleich gegebenenfalls unterschiedlicher Zustimmungen der Prämientreuhänder zu Prämienanpassungen geht, ist dies ein billigenswertes bei der Interessenabwägung zu berücksichtigendes Interesse der Kläger bei ihrer Mandatsausübung. Daraus lässt sich aber kein überwiegendes Interesse ableiten, da die einfachere und gegebenenfalls auch effektivere Wahrnehmung des anwaltlichen Mandats, nicht schwerer wiegt als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Prämientreuhänder, auch wenn es sich nur um Daten handelt, die nicht den Kernbereich des Rechtes der informationellen Selbstbestimmung betreffen. Es ist nicht substantiiert dargelegt worden, dass die leichtere Informationsbeschaffung und der Überblick über alle Prämientreuhänder von maßgeblicher Bedeutung für das anwaltliche Mandat sind. Dem Interesse an der Informationsgewinnung für die Führung von Zivilprozessen im Rahmen der Ausübung des anwaltlichen Mandats kommt daher kein überwiegendes Gewicht zu. Soweit es den Klägern um die Kontrolle der Aufsichtstätigkeit der Beklagten geht, ist dies zwar grundsätzlich ein billigenswertes Interesse, überwiegt aber auch im Zusammenhang mit dem Interesse an der möglicherweise besseren und leichteren Wahrnehmung des anwaltlichen Mandats in Verfahren gegen Prämienerhöhungen nicht den verfassungsrechtlichen Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Prämientreuhänder. Eine geringe, hinter dem Informationsinteresse zurückbleibende Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten der Prämientreuhänder lässt sich nicht mit dem in der mündlichen Verhandlung gegebenen pauschalen Vortrag, die Beklagte habe ihre Aufsicht über die Prämientreuhänder nicht zureichend ausgeübt und erst die Kläger würden die Missstände „aufbohren“, begründen. Die Kläger haben Zugang zu Informationen über die Aufsichtstätigkeit der Beklagten in diesem Bereich erhalten und nach Einschätzung der Beteiligten ca. die Hälfte der Prämientreuhänder benannt erhalten. Für die Transparenz der Aufsichtstätigkeit der Beklagten ist es nicht unabdingbar zu wissen, wer sonst noch Prämientreuhänder für welche Versicherungen in welchem Zeitraum war und ob und gegebenenfalls wann die Prämientreuhänder zuvor Aktuare bei Versicherungsunternehmen waren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Die Kostentragungspflicht der Kläger ergibt sich daraus, dass, soweit sie ihre Klage aufrechterhalten haben, unterliegen, sie die Klage gegen den Bescheid vom 24.03.2020 zurückgenommen haben und im Rahmen des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits unterlegen wären, soweit sie ihre am 02.09.2019 erhobenen Klage auf damals sämtliche offene Auskunftsbegehren erstreckt hatten, obwohl insoweit noch gar kein Widerspruchsbescheid ergangen war. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO haften die Kläger für die Kostenerstattung nach Kopfteilen, sodass bei einer Gesamtkostentragungspflicht der Kläger von 80 % der Kosten auf jeden Kläger 20 % entfallen. Die Beteiligung der Beklagten an der Kostentragungspflicht in Höhe von 20 % ergibt sich aus der Anwendung billigem Ermessens nach § 161 Abs. 2 ZPO. Für übereinstimmend erledigt erklärt worden ist nicht nur der Komplex hinsichtlich dem die Kläger am 02.09.2019 verfrüht, ohne ein Widerspruchsverfahren abzuwarten, Klage erhoben hatten, sondern auch hinsichtlich des Fragenkomplexes zu dem die Beklagte zunächst den Informationszugang verwehrte, dann aber mit Bescheid vom 24.03.2020 die entsprechenden Fragen der Kläger beantwortete. Für das Gericht sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, warum dies nicht hätte sofort erfolgen können, insbesondere die Anfrage an die Prämientreuhänder, ob sie mit der Preisgabe ihrer personenbezogenen Daten einverstanden sind. Insofern sind die Kosten von der Beklagten verursacht worden. Das Gericht bemisst diesen Kostenanteil mit 20 %. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 40.000,- Euro festgesetzt. Gründe Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung ist der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000,- Euro für einen Informationszugang nach dem IFG. Da es sich vorliegend um eine objektive Klagehäufung zweier Informationszugangsklagen handelt, sind deren Streitwerte zu addieren und unter Berücksichtigung, dass es sich hier nicht nur um eine objektive, sondern auch um eine subjektive Klagehäufung von vier Klägern handelt, ist ein Gesamtstreitwert von 4 mal 10.000,- Euro = 40.000,- Euro zu bilden. Die Klägerin zu 1 ist eine in C-Stadt ansässige Rechtsanwaltskanzlei in der Form der Partnergesellschaft, der die Kläger zu 2-4 als Rechtsanwälte angehören. Sie vertritt Mandanten gegen verschiedene private Krankenversicherungen wegen Erhöhungen von Versicherungsprämien. Die Erhöhung von Versicherungsprämien ist privaten Krankenversicherungen ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers unter anderem dann gestattet, wenn der von der Versicherung bestellte Treuhänder die im Rahmen einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen geprüft und Ihnen entsprechend der Vorgaben des § 155 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zugestimmt hat. In diesen Verfahren hat die Klägerin für Ihre Mandanten geltend gemacht, die Prämienerhöhungen seien schon deshalb unwirksam, weil der Treuhänder, der die Berechnungsgrundlagen überprüft und den Prämienanpassungen zugestimmt habe, nicht den Anforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes an seine Unabhängigkeit entspreche, das Anpassungsschreiben nicht ausreichend begründet gewesen sei und die kalkulatorischen Anpassungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Diverse Zivilgerichte hatten eine fehlende Unabhängigkeit von Treuhändern angenommen und alleine deshalb den Klagen stattgegeben. Mit Urteil vom 19.12.2018 entschied dann der BGH, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders eine alleine von den Aufsichtsbehörden zu klärende Frage sei. Eine gesonderte zivilgerichtliche Prüfung, ob den Prämienanpassungen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt habe, sei nicht vorzunehmen. Es reiche aus, dass der Treuhänder wirksam bestellt worden sei und die Aufsichtsbehörde keine Einwände geäußert und auch nachträglich keine Abberufung verlangt habe (BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297, Versicherungsrecht 2019,283). Dies hat der BGH mit Urteil vom 16.12.2020 nochmals bestätigt (IV ZR 314/19, juris) Daraufhin beantragten die Kläger mit Schreiben vom 22.12.2018 bei der Beklagten als Aufsichtsbehörde für die in Deutschland tätigen Krankenversicherer, ihr Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betreffend Prämientreuhänder privater Krankenversicherungsunternehmen zu gewähren. Wegen der Einzelheiten des Auskunftsersuchens wird auf das Schreiben vom 22.12.2018 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 2.5.2019 (xxxx) gewährte die Beklagte Informationszugang zu den Fragen I.1.-7., II,1.,4., II. 14., III.1.2.3.5., IV.1.3. des Schreibens vom 22.12.2018 und lehnte im Übrigen das Auskunftsersuchen ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, Informationszugang werde nicht gewährt, soweit durch die Auskunftserteilung vertrauliche Informationen der Versicherer und personenbezogene Daten Dritter offengelegt werden müssten. Der Zugang zu personenbezogenen Daten der Treuhänder sei ausgeschlossen, da diese nicht eingewilligt hätten und das Informationsinteresse der Kläger das schutzwürdige Interesse der Treuhänder nicht überwöge. Für die Treuhänder streite das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb das Informationsinteresse schwerer als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wiege. Für die Überprüfung der Prämienerhöhungen sei der Name des Treuhänders nicht von Bedeutung. Eine solche Überprüfung könne jeder Versicherungsnehmer durch eine Verbraucherbeschwerde bei ihr in die Wege leiten. Im Rahmen eines Zivilrechtsstreites sei der Versicherer als Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag zwar gehalten dem Versicherungsnehmer den Namen des mitwirkenden Prämientreuhänders zu nennen. Ein allgemeiner jedermann zustehender Auskunftsanspruch lasse sich daraus aber nicht ableiten. Auskünfte über die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Treuhänder und Versicherer (Frage III. 4.) könnten auch deshalb nicht erteilt werden, da gemäß § 309 Abs. 1 S. 1 VAG vertrauliche Informationen an keine andere Person weitergegeben werden dürften. Vertraulich seien alle Informationen, die nicht öffentlich zugänglich seien und bei deren Weitergabe die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der Person bestehe, die sie geliefert habe oder der Interessen Dritter oder des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems zur Überwachung. Durch die Offenlegung der Informationen über die Treuhänderbestellung und über die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Treuhänder und Versicherer bestehe die Gefahr einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Versicherungsunternehmen. Als Überwachungsbehörde berücksichtige sie nicht nur die Interessen einzelner Versicherter, sondern nach dem Rahmen ihrer Aufsicht auch, dass die Belange der Versicherten im Kollektiv gewahrt werden und die Wahrung der Finanzstabilität. Sollte ein Zivilgericht eine Prämienanpassung für unwirksam erklären, wäre dies regelmäßig mit einem großen Reputationsschaden bei dem betroffenen Versicherer verbunden. Das gleiche gelte, wenn sie einen konkreten Missstand bei einem Versicherer in nicht anonymisierter Form offenlegen würde. Der Vertrauensverlust in die Integrität des Versicherers könnte gravierende wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen haben und in Abhängigkeit von der Größe des betroffenen Versicherers zu einer Krise des Versicherungssektors führen und dadurch die Finanzstabilität gefährden. Dagegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 16.5.2019 Widerspruch und formulierte ergänzende Fragen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.05.2019 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 30.7.2019 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2.5.2019 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, zulässig sei der Widerspruch nur hinsichtlich der Punkte 3,6 und 7, ansonsten sei er unzulässig, weil sich die übrigen Punkte nicht auf die rechtliche Bewertung im Bescheid vom 2.5.2019 bezögen, sondern als neue Erstanträge zu werten seien. Im Übrigen wiederholte und vertiefte die Beklagte ihre Ausführungen zur Ablehnung des Informationszugangs im Bescheid vom 2.5.2019. Mit Bescheid vom 26.7.2019 beantwortete die Beklagte teilweise die ergänzenden Fragen im Widerspruchsschreiben vom 16.5.2019 und lehnte im Übrigen die Beantwortung ab. Hierzu führte die Beklagte im Wesentlichen aus, Informationen, die tatsächlich bei ihr nicht vorhanden seien, könnten nicht herausgegeben werden. Zu den Fragen I.8. und 9. lägen keine amtlichen Informationen vor. Daher könne in diesem Zusammenhang lediglich auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen werden. Das gleiche gelte für die Frage unter Punkt III.6. Ihre Rechtsauffassung zu entgeltlichen Verpflichtungen des Treuhänders zur Mitwirkung an der Neueinführung von Tarifen sei nicht Gegenstand von Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Soweit unter II.5. die Offenlegung der Namen von Treuhändern und ihrer früheren beruflichen Position beantragt werde, handele sich um personenbezogene Daten, die nicht offengelegt werden dürften, da es an einer entsprechenden Einwilligung fehle und kein schutzwürdiges überwiegendes Interesse der Kläger an der Offenlegung bestehe. Insofern wiederholt die Beklagte ihre bisherigen Ausführungen. Mit Bescheid vom 24.3.2020, zugestellt am 28.3.2020 gewährte die Beklagte auf den Widerspruch vom 2.9.2019 gegen den Bescheid vom 26.7.2019 Informationszugang im bestimmten Umfang. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf Gliederungspunkt B II: des Bescheides vom 24.3.2020 Bezug genommen. Im Übrigen wies die Beklagte mit Bescheid vom 30.3.2020, zugestellt am 3.4.2020 den Widerspruch vom 2.9.2019 gegen den Bescheid vom 26.7.2019 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Anspruch auf Zugang zu Informationen sei auf die tatsächlich vorhandenen Unterlagen und Informationen beschränkt. Hinsichtlich Gliederungspunkt 5 des Widerspruchsschreibens vom 2.9.2019 werde deshalb nochmals darauf verwiesen, dass keine diesbezüglichen amtlichen Informationen vorlägen. Die Frage der entgeltlichen Verpflichtung zur Mitwirkung an der Neueinführung von Tarifen sei nicht Gegenstand amtlicher Aufzeichnungen. Sie habe mit Schreiben vom 22.5.2018 lediglich erklärt, dass die Einbindung des Treuhänders im Rahmen der Erstkalkulation auf freiwilliger Basis erfolgt sei. Mit Bescheiden vom 2.5.2019 und 26.7.2019 seien die begehrten Informationen zugänglich gemacht worden, sofern und soweit keine Ausschlussgründe tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstünden. Der Schutz personenbezogener Daten der Treuhänder stehe einer weiteren Veröffentlichung entgegen (§ 5 IFG). Dies betreffe insbesondere die Frage, welche Treuhänder vor ihrer Tätigkeit als Prämientreuhänder bereits als verantwortlicher Aktuar tätig gewesen seien. Soweit die Treuhänder der Veröffentlichung nicht zugestimmt hätten, könne deshalb keine Auskunft erteilt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei dem Interesse des individuell von einem Informationsersuchen Betroffenen ein größeres Gewicht beizumessen als dem Informationsinteresse des Auskunftssuchenden. Etwas Anderes ergebe sich hier nicht aus dem Umstand, dass die betreffenden Treuhänder unter Umständen auch als verantwortlicher Aktuar tätig gewesen seien. Zwar müssten Versicherungsunternehmen den Jahresabschluss gemäß § 341 HGB offenlegen, womit die Namen der verantwortlichen Aktuare, die die ordnungsgemäße Berechnung der Altersrückstände bestätigt haben, grundsätzlich bekannt seien. Eine dem § 341 HGB entsprechende Regelung für die unabhängigen Prämientreuhänder im Bereich der Krankenversicherung bestehe jedoch nicht. Auch sei § 319 VAG keine taugliche rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung der Namen der Treuhänder. § 319 VAG sehe eine Veröffentlichungspflicht allein dergestalt vor, dass Informationen betreffend natürliche Personen im Regelfall anonymisiert veröffentlicht werden. Der Treuhänder gebe mit seiner Zustimmungserklärung zu einer Prämienanpassung keine Stellungnahme im Sinne des § 5 Abs. 3 IFG ab. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 IFG könne es nur um die Abgabe einer Stellungnahme in einem Verfahren der informationspflichtigen Stelle gehen. Die Zustimmung des Treuhänders erfolge jedoch im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Prämienanpassung und nicht mit einem Verfahren der Aufsichtsbehörde. Aus dem Treuhandverhältnis selbst könne kein Recht Dritter abgeleitet werden die Namen der Treuhänder allgemein offenzulegen. Da die Treuhänder nicht Interessenvertreter des einzelnen Versicherten seien, könne aus dem Treuhandverhältnis selbst kein überwiegendes Informationsinteresse gefolgert werden. Gleiches gelte für die Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem einzelnen Versicherten. Der Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers knüpfe an ein konkretes Versicherungsverhältnis an und könne anders als Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht von jedermann geltend gemacht werden. Daher lasse sich aus der Nebenpflicht in einem zivilrechtlichen Verhältnis nicht auf Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz schließen. Der Offenlegungsanspruch beschränke sich auch auf denjenigen Treuhänder, der im konkreten Einzelfall der Prämienanpassung zugestimmt habe und erstrecke sich dagegen nicht pauschal auf alle Treuhänder. Auch das aufsichtsrechtliche Geheimnis stehe der Offenlegung der vorherigen Tätigkeit der Treuhänder als verantwortlicher Aktuare entgegen. Insofern wiederholte die Beklagte ihre bisherigen Ausführungen zum aufsichtsrechtlichen Geheimnis. Am 2.9.2019 haben die Kläger zunächst Klage hinsichtlich sämtlicher damals offener Auskunftsbegehren Klage erhoben, auch wenn für einen Teil der abgelehnten Auskünfte noch kein Widerspruchsbescheid vorgelegen hat. Mit Schriftsatz vom 28.4.2020 haben die Kläger dann „gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.3.2020 Klage erhoben, soweit die Beklagte unter B.II.5 (Seite 21 ff.) nur eingeschränkt Auskunft erteilt hat zu den Prämientreuhändern im Bereich Private Krankenversicherung“ und ausgeführt, die notwendige Umstellung von Teilen der Anträge aus der Klageschrift (dort Antrag zu II.) insbesondere unter Berücksichtigung dass die Verurteilung unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24.3.2020 erfolgen muss, erfolge in einem gesonderten Schriftsatz, in dem auch auf den Widerspruchsbescheid vom 30.3.12020 eingegangen werde. Mit Schriftsatz vom 30.04.2020 haben die Kläger dann auch Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.3., zugestellt am 3.4.2020 erhoben. Die Kläger tragen folgendes vor: Es handele sich nicht um vertrauliche Informationen im Sinne von § 3 Nr. 4 FG i.V.m. § 309 VAG. Einer Vertraulichkeit stehe bereits das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Treuhänder im Weg. Denn der Treuhänder nehme nicht die Interessen des Versicherers, sondern die des Versicherungsnehmers wahr. Die von ihm abgegebenen Zustimmungserklärungen ersetzten die Zustimmungen des Versicherungsnehmers, die ansonsten zu einer Vertragsänderung zivilrechtlich erforderlich wären. Hinzu komme, dass einige der begehrten Informationen – wie etwa die Mitteilung der Person des Treuhänders – nicht vertraulich sein könnten, weil eine Auskunftspflicht gegenüber einer unbegrenzten Vielzahl von Versicherungsnehmern bestehe. Damit könne der Name des bestellten Treuhänders von vornherein nicht der Vertraulichkeit unterliegen. Jedenfalls sei von einer konkludenten Einwilligung in die Weitergabe des Namens auszugehen. Im Übrigen überwögen die Interessen an einer Mitteilung des Namens. (§ 5 Abs. 3 Buchst. i FG). Die Versicherten benötigten den Informationszugang, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben beurteilen zu können. Mögliche Auswirkungen auf einzelne Versicherer seien irrelevant. Gemäß § 294 Abs. 2 S. 3 VAG gehe es um die Stabilität des Finanzsystems und nicht um die Stabilität einzelner Versicherer und schon gar nicht um deren finanzielle Verluste. Es sei auch nicht Aufgabe der Beklagten Versicherer vor Reputationsschäden zu bewahren. Dies zeige bereits § 319 VAG, nach dem Verstöße gegen das VAG im Regelfall zu veröffentlichen seien. Es sei zwangsläufig im Interesse der Versicherungsnehmer, dass der Treuhänder zuverlässig, geeignet und unabhängig sei und dass er seine Tätigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften ausübe. Das Interesse an den begehrten Informationen, die Aufschluss über eine bereits anfängliche Abhängigkeit des Treuhänders geben könnte, sei daher von erheblichem Gewicht. Diverse Zivilgerichte hätten eine solche Abhängigkeit angenommen. Soweit der BGH nun davon ausgehe, dass in einem zivilgerichtlichen Verfahren die Unabhängigkeit des Treuhänders keine Rolle spiele, verstärke das noch das Interesse an der aufsichtsbehördlichen Handhabung der Kontrolle des Unabhängigkeitserfordernisses. Die Unabhängigkeit des Treuhänders sei ein Schutzmechanismus zu Gunsten des Versicherungsnehmers, in dessen Verträge eingegriffen werde. Dieser Schutzmechanismus müsse von Verfassung wegen wirksam sein. Wenn zivilrechtliche Schutzdefizite wie hier bestünden, müsse eine entsprechende Kompensation im Aufsichtsrecht erfolgen. Formlose Beschwerdemöglichkeiten ohne die Möglichkeit einer Rechtsdurchsetzung reichten hierzu nicht aus (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 2006,1 BvR 1317/96). Deshalb dürfe auch die Kontrolle der aufsichtsbehördlichen Tätigkeiten nicht versagt werden. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2.5.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2019 zu verurteilen, I. eine einfache schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, 1. welche Unterlagen sich die Beklagte im Zuge von standardmäßigen und/oder routinemäßigen Überprüfungen der Tätigkeit von unabhängigen Prämientreuhändern nach deren Bestellung vorlegen lässt; und zwar sowohl hinsichtlich der Überprüfung der auslösenden Faktoren (§ 155 Abs. 3 S. 1 und 2 VAG) als auch der Beitragsanpassungen, ferner hinsichtlich der Erstkalkulationen (§ 155 Abs. 3 S. 4 VAG) und der limitieren Maßnahmen (§ 155 Abs. 2 VAG); 2. ob und gegebenenfalls wie sich die Beklagte Kenntnis davon verschafft, welche der Unterlagen gemäß Frage I 1. auch den Treuhändern vor deren Zustimmungserklärung vorgelegen haben; II. einfache schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, 1. welche unabhängigen Prämientreuhänder – namentlich und nach Zeiträumen aufgeschlüsselt – seit 2007 von privaten Krankenversicherungsunternehmen bestellt worden sind; 2. welche privaten Krankenversicherungsunternehmen in den Jahren 2007-2017 konkret welche Personen als unabhängige Prämientreuhänder bestellt haben; 3. welche unabhängigen Prämientreuhänder vor ihrer Tätigkeit als Prämientreuhänder als verantwortlicher Aktuar aktuell bei welchem Krankenversicherer tätig waren; III. einfache schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob sich aus den der Beklagten aus der laufenden Beaufsichtigung der Zusammenarbeit von privaten Krankenversicherungsunternehmen und den von ihnen bestellten unabhängigen Prämientreuhändern bekannt gewordenen amtlichen Informationen ergibt, dass sich einzelne Treuhänder gegen Entgelt zur Mitwirkung an der Neueinführung von Tarifen verpflichtet haben; 2. für den Fall, dass vorstehende Frage bejaht wird: zu welchen Tätigkeiten sich welche Treuhänder gegenüber welchen Krankenversicherern verpflichtet haben; 3. ob die Beklagte in der entgeltlichen Verpflichtung zur Mitwirkung an der Neueinführung eines Verstoßes gegen das Verbot sonstiger Dienstverträge (§ 12 Buchst. b Abs. 3/§ 157 Abs. 1 VAG) sieht und verneinendenfalls: warum sie dies nicht so sieht. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 24.3.2020 verfolgen die Kläger ihren bisherigen Klageantrag unter I. nicht mehr und beantragen nun, Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2.5.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2019 zu verurteilen, II. soweit noch nicht im Widerspruchsbescheid vom 24.3.2020 erteilt: einfache schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, 1. welche unabhängigen Prämientreuhänder namentlich und nach Zeiträumen aufgeschlüsselt seit 2007 von privaten Krankenversicherungsunternehmen bestellt worden sind; 2. welche privaten Krankenversicherungsunternehmen in den Jahren 2007-2017 konkret welche Personen als unabhängige Prämientreuhänder bestellt haben; 3. welche unabhängigen Prämientreuhänder vor ihrer Tätigkeit als Prämientreuhänder als verantwortlicher Aktuar bei welchem Krankenversicherer tätig waren; III. einfache schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob sich aus den der Beklagten aus der laufenden Beaufsichtigung der Zusammenarbeit vom privaten Krankenversicherungsunternehmen und den von ihnen bestellten unabhängigen Prämientreuhändern bekannt gewordenen amtlichen Informationen ergibt, dass sich einzelne Treuhänder gegen Entgelt zur Mitwirkung an der Neueinführung von Tarifen verpflichtet haben; 2. für den Fall, dass vorstehende Frage bejaht wird: zu welchen Tätigkeiten sich welche Treuhänder gegenüber welchen Krankenversicherern verpflichtet haben; 3. ob die Beklagte in der entgeltlichen Verpflichtung zur Mitwirkung an der Neueinführung eines Verstoßes gegen das Verbot sonstiger Dienstverträge (§ 12 Buchst. b Abs. 3/§ 157 Abs. 1 VAG sieht und verneinendenfalls: Warum sie dies nicht so sieht. Die Klage gegen den Bescheid vom 24.3.2020 haben die Kläger zurückgenommen. Hinsichtlich des bisherigen Klageantrags zu I. wie auch hinsichtlich des bisherigen Klageantrags zu zu II., soweit auf den Seiten 21 bis 25 des Bescheides vom 24.3.2020 Auskunft erteilt wurde, haben sie das Verfahren für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, die Klagen abzuweisen Die Beklagte führt aus, der Informationszugang sei aufgrund von § 3 Nr. 4 FG i.V.m. § 309 VAG wie auch nach § 5 IFG ausgeschlossen und verweist insofern auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.