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Urteil

11 K 1749/21.F

VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:1123.11K1749.21.F.00
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Leitsätze
Die KFW ist eine informationspflichtige Behörde gem. § 1 Abs.1 S.1 IFG (vgl. VG Frankfurt, U.v.20.11.2019 -11 K 1567/17). - Eine informationspflichtige Behörde trifft nach § 1 Abs.1 S.3 IFG die Pflicht sich nicht bei ihr vorhandene Informationen zu beschaffen, wenn die Behörde die Aufgabe nicht unmittelbar selbst ausführt, sondern sich einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedient, es sich um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe handelt, die der Wahrnehmungskompetenz der Behörde unterfällt, und die begehrten Informationen bei dem Dritten vorliegen. - Mit der Neufassung der Aufgabenzuweisung in § 2 Abs.1 Ziff. 1 lit. h KfW-Gesetz durch das Förderbankenneustrukturierungsgesetz vom 15.8.2013 beschränkt sich die Zuständigkeit der KfW nicht mehr auf Fördermaßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen in Entwicklungsländern, sondern umfasst auch Fördermaßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit mit in Entwicklungsländern tätigen Privaten. - Die informationspflichtige Behörde bedient sich einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts i.S.d. § 1 Abs.1 S. 3 IFG, wenn sie eine Aufgabe, die ihrer Wahrnehmungskompetenz unterliegt, auf die natürliche/juristische Person des Privatrechts überträgt. Nicht erforderlich ist es, dass es für ein bestimmtes Projekt einen konkreten Auftrag der informationspflichtigen Stelle gibt. Es genügt eine allgemeine Aufgabenübertragung.z.B. in einem Gesellschaftsvertrag.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids in Form des Schreibens vom 16.10.2020 und des Widerspruchsbescheids in Form des Schreibens vom 14.4.2021 verpflichtet über den Informationszugangsantrag des Klägers vom 9.9.2020 erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die KFW ist eine informationspflichtige Behörde gem. § 1 Abs.1 S.1 IFG (vgl. VG Frankfurt, U.v.20.11.2019 -11 K 1567/17). - Eine informationspflichtige Behörde trifft nach § 1 Abs.1 S.3 IFG die Pflicht sich nicht bei ihr vorhandene Informationen zu beschaffen, wenn die Behörde die Aufgabe nicht unmittelbar selbst ausführt, sondern sich einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedient, es sich um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe handelt, die der Wahrnehmungskompetenz der Behörde unterfällt, und die begehrten Informationen bei dem Dritten vorliegen. - Mit der Neufassung der Aufgabenzuweisung in § 2 Abs.1 Ziff. 1 lit. h KfW-Gesetz durch das Förderbankenneustrukturierungsgesetz vom 15.8.2013 beschränkt sich die Zuständigkeit der KfW nicht mehr auf Fördermaßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen in Entwicklungsländern, sondern umfasst auch Fördermaßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit mit in Entwicklungsländern tätigen Privaten. - Die informationspflichtige Behörde bedient sich einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts i.S.d. § 1 Abs.1 S. 3 IFG, wenn sie eine Aufgabe, die ihrer Wahrnehmungskompetenz unterliegt, auf die natürliche/juristische Person des Privatrechts überträgt. Nicht erforderlich ist es, dass es für ein bestimmtes Projekt einen konkreten Auftrag der informationspflichtigen Stelle gibt. Es genügt eine allgemeine Aufgabenübertragung.z.B. in einem Gesellschaftsvertrag. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids in Form des Schreibens vom 16.10.2020 und des Widerspruchsbescheids in Form des Schreibens vom 14.4.2021 verpflichtet über den Informationszugangsantrag des Klägers vom 9.9.2020 erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. Indem der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2022 auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Informationsbegehrens vom 9.9.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beschränkt hat, hat er die Klage zum Teil zurückgenommen, so dass das Verfahren insoweit gem. § 92 Abs.3 S.1 VwGO einzustellen ist. Die auf Neubescheidung gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Statthaft ist sie als Verpflichtungsklage. Sie richtet sich auf die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Über die von dem Kläger begehrte Informationsgewährung entscheidet die Beklagte gem. § 9 Abs.4 IFG mittels Verwaltungsakt, da sie eine dem Anwendungsbereich des IFG unterliegende Behörde gem. § 1 Abs.1 S.1 IFG ist. Hierzu hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20. 11. 2019 – 11 K 1567/19 – ausgeführt: „Die Beklagte unterfällt dem Merkmal "Behörde des Bundes" und ist damit auskunftsverpflichtete Stelle, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Der Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes entspricht nach dem Willen des Gesetzgebers demjenigen des § 1 Abs. 4 VwVfG (vgl. BT-Drs. 15/ 4493, S. 7; VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2007 - VG 2 A 130.06 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2008 - OVG 12 B 50.07 -, juris). Danach ist Behörde jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Dies bestimmt sich nach materiellen Kriterien; auf den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt es ebenso wenig an wie auf die Art der Verwaltungstätigkeit und die Art des Handelns. Maßgeblich ist danach, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes sich allein auf die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne bezieht. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der Verwaltung grundsätzlich negativ im Wege der Abgrenzung zu anderen Staatsfunktionen zu bestimmen, d. h. als Behörde ist jede Stelle anzusehen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, Verwaltung in diesem Sinne ist die Tätigkeit außerhalb von Rechtsetzung und Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. November 2011 – 7 C 3/11 –, juris; BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1/12 –, Rn. 20, juris; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 2 K 89.09 –, Rn. 20, juris m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieses funktionellen Behördenbegriffs ist die Beklagte als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einzustufen. Die Beklagte nimmt auch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in diesem Sinne wahr. Die Beklagte ist gemäß § 1 des Gesetzes über die KfW (KfW-Gesetz) eine Anstalt des öffentlichen Rechts und gehört damit zur mittelbaren Bundesverwaltung, sie untersteht nach § 12 KfW-Gesetz der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Inneren, das befugt ist, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten. Sie hat gesetzlich definierte (öffentliche) Aufgaben (§ 2 KfW-Gesetz). Dieser Einstufung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte Bankgeschäfte abwickelt und dabei privatrechtlich tätig wird. Nach dem KfW-Gesetz kann sie im Geschäfts- und Rechtsverkehr die Bezeichnung „KfW“ verwenden und ist nach § 11 des KfW-Gesetzes berechtigt, die Bezeichnungen "Bank" und "Bankengruppe" zu führen. Die Beklagte nimmt aufgrund dieser Tätigkeit im privatrechtlichen Bereich eine Sonderstellung ein, die jedoch die Behördeneigenschaft der Beklagten nicht ausschließt. Dies folgt auch aus den Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) und dem Umstand, dass die Beklagte von verschiedenen EU-Richtlinien (Bankenrichtlinie u.a.) ausgenommen wird. Auch in der Begründung zum Gesetz zur Änderung des KfW-Gesetzes wird vom Gesetzgeber ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte kein Kreditinstitut ist (vgl.: BT-Drs. 17/12815 vom 19.03.2013: „Die KfW ist auch weiterhin kein Kreditinstitut und kein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 KWG“). Die Beklagte nimmt im Rahmen ihrer Tätigkeit Verwaltungsaufgaben wahr. Sie erfüllt die ihr nach dem KfW-Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Auch soweit sie diese in privatrechtlicher Form ausführt, ist dies materielle Verwaltungstätigkeit. Sie übt diese Tätigkeiten in Teilbereichen sogar in öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsformen aus. Insbesondere im Bereich der ihr nach § 2 KfW-Gesetz zugewiesenen Aufgabe, staatliche Förderungsmaßnahmen in bestimmten, dort aufgeführten Bereichen durchzuführen, erlässt sie Verwaltungsakte und schließt öffentlich-rechtliche Verträge über Förderungen ab. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte als Behörde einzustufen, auch wenn sie sich von den „typischen“ Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG unterscheidet, da sie eine Vielzahl ihrer Aufgaben auch in privatrechtlicher Form erfüllt und privatrechtliche Bankgeschäfte abwickelt (Zur Einstufung der Beklagten als Behörde: Scheel in Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Auflage, § 1 Rdn. 23ff, 42; Schoch, IFG, 2. Auflage, § 1 Rdn. 115ff., 168; Brink in Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 1 Rdn. 87, die die Beklagte als Bundesbehörde einordnen; anders: Rossi im vorgelegten Gutachten zur Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Beklagte). Auch die Gesetzessystematik spricht dafür, dass der Gesetzgeber von einem grundsätzlich bestehenden Informationszugangsanspruch ausging, da die Beklagte in der Gesetzesbegründung zu dem Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 6 IFG ausdrücklich benannt ist (anders: Rossi im vorgelegten Gutachten zur Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Beklagte).“ Hieran halt die Kammer fest. Es sind keine Gründe ersichtlich davon abzuweichen. Das vor Erhebung der Klage erforderliche behördliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Das Schreiben der Beklagten vom 16.10.2020 ist eine Entscheidung über die vom Kläger begehrte Informationsgewährung als informationspflichtige Stelle und damit objektiv ein Verwaltungsakt (§ 9 Abs.4 IFG). Genauso ist das Schreiben der Beklagten vom 14.3.2021 eine Entscheidung über den vom Kläger erhobenen Widerspruch und damit objektiv ein Widerspruchsbescheid, da die Beklagte darin nochmal darlegt, weshalb sie dem Kläger die begehrten Informationen nicht gewährt. Für die Frage, ob ein Vorverfahren gem. § 68 VwGO durchgeführt worden ist, ist es unschädlich, dass die Beklagte die Rechtsqualität ihrer Entscheidungen verkennt. Die am 21.6.2021 erhobene Klage ist nicht verfristet, weil die für Verpflichtungsklagen geltende Klagefrist des § 74 Abs.2 VwGO von einem Monat in Folge der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung in dem den Widerspruch bescheidenden Schreiben der Beklagten vom 14.4.2021 nicht zu laufen begann. Sonstige Zweifel an der Zulässigkeit der Klage sind weder aufgezeigt worden noch ersichtlich. Das Begehren, die Beklagte unter Aufhebung der sich als Bescheide darstellenden Schreiben vom 16.10.2020 und 14.4.2021 zu verpflichten über den Informationszugangsantrag vom 9.9.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist begründet. Die Beklagte trifft als informationspflichtige Behörde gem. § 1 Abs.1 S.1 IFG eine Beschaffungspflicht gem. § 1 Abs.1 S.3 IFG. Gem. § 1 Abs.1 S.3 IFG steht einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine dem IFG unterliegende und deshalb grundsätzlich auskunftspflichtige Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Damit erstreckt sich die materielle Informationspflicht über die Behörden des Bundes (§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG) sowie Bundesorgane und Bundeseinrichtungen (§ 1 Abs. 1 S. 2 IFG) hinaus auf Privatrechtssubjekte. Anspruchsgegner ist jedoch die sachlich zuständige Behörde, deren Aufgaben das Privatrechtssubjekt ausführt. Denn nach § 7 Abs. 1 S. 2 IFG ist der Antrag auf Informationszugang im Falle des § 1 Abs. 1 S. 3 IFG an diejenige Behörde zu richten, die sich des Privatrechtssubjekts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Der Sache nach handelt es sich deshalb um einen gegen die Behörde gerichteten Informationsbeschaffungsanspruch. Die Behörde trifft die Verpflichtung sich die bei der natürlichen Person oder juristischen Person des Privatrechts vorliegenden Informationen zu beschaffen (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, Rn. 237). Voraussetzung für den Informationsbeschaffungsanspruch ist dreierlei. Es muss sich um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe handeln, die der Wahrnehmungskompetenz der Behörde unterfällt (1), die Behörde führt die Aufgabe nicht unmittelbar selbst aus, sondern bedient sich einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts (2) und die Informationen müssen bei dieser vorliegen (3). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des im Jahr 2013 begonnenen Engagements der K. bei der J. zu bejahen. (1) Das im Jahr 2013 begonnene Engagement der K. bei der J. gehört zur Wahrnehmungskompetenz der Beklagten. Es unterfällt der normativen Aufgabenzuweisung der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit des § 2 Abs.1 Ziff.1 lit. h KfW-Gesetz, die durch das Förderbankenneustrukturierungsgesetz vom 15.8.2003 (BGBl. I 2003 S. 1657) an Stelle der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 16.8.1961 (BGBl. I 1961 S. 1339) geschaffenen früheren Aufgabenzuweisung der Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit Entwicklungsländern getreten ist. Der Partner/Adressat der finanziellen Zusammenarbeit, das Entwicklungsland ist mit der Neufassung entfallen, indem es dort nur noch heißt: „Die Anstalt hat die Aufgabe im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen in folgenden Bereichen durchzuführen: …h) entwicklungspolitischen Zusammenarbeit“. Entwicklungspolitische Zusammenarbeit ist damit spätestens seit 2003 nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr auf die finanzielle Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit Entwicklungsländern begrenzt, sondern umfasst seinem objektiven Wortlaut nach jegliche Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklungspolitik. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit eng führen und der Beklagten die Zusammenarbeit mit Privaten im Bereich der Entwicklungspolitik versagen wollte, zumal der Gesetzgeber grundsätzlich den objektiven Wortlaut einer von ihm geschaffenen Norm gegen sich gelten lassen muss, selbst wenn er etwas Anderes regeln wollte. Das Gericht kann sich deshalb nicht der Auffassung der Beklagten anschließen, es handele sich nur um eine sprachliche Neufassung ohne Änderung in der Sache. Auch die Gesellschafter der K. also die Beklagte selbst verstehen die Tätigkeit der K. ausweislich der von ihr geschlossenen Gesellschaftsverträge vom 8.7.2022 und vom 20.2.2017 als Entwicklungszusammenarbeit (§ 2 Abs.2 der Gesellschaftsverträge vom 8.7.2022 und vom 20.2.2017 lauten jeweils: „Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit). Warum der vom Gesetzgeber verwandte Begriff der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit anders zu verstehen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Dieses sich bereits aus dem geänderten Wortlaut der Aufgabenzuweisung durch das Förderbankenneustrukturierungsgesetz vom 15.8.2003 gefundene Ergebnis wird durch den Zweck des Förderbankenneustrukturierungsgesetzes bestätigt. Das Förderbankenneustrukturierungsgesetz regelt im Wesentlichen die Fusion der Beklagten mit der Deutschen Ausgleichsbank zu einem einzigen Förderinstitut. Zweck des Gesetzes war also Förderaufgaben bei der Beklagten zu zentralisieren und zusammenzuführen. In diesen Zweck fügt sich auch die effiziente Bündelung von Kompetenzen bei der Finanzierung im Bereich der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit bei der Beklagten. Es spricht auch eine Vermutung dafür, dass der Gesetzgeber in der Regel bestrebt ist, einen Gleichklang zwischen öffentlicher Aufgabenerfüllung und gesellschaftsrechtlicher Befugnisse herzustellen. Diesem Zweck wird durch die Neufassung der Aufgabenzuweisung der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit des § 2 Abs.1 Ziff.1 lit. h KfW-Gesetz durch das Förderbankenneustrukturierungsgesetz ebenfalls genüge getan, indem der Gesetzgeber die Kompetenz der Beklagten auf den Bereich der Förderung der Privatwirtschaft in Entwicklungsländern erweitert oder eine solche Kompetenz zumindest klarstellt, sollte diese Kompetenz der Beklagten mit der Übernahme der K. nicht bereits zugewiesen worden sein. Denn wenn tatsächlich die Beklagte im Jahr 2001 an Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Zuweisungsgeschäftes nur Gesellschafterin der K. geworden ist, ohne die öffentlich-rechtliche Aufgabe der entwicklungspolitischen Förderung Privater in Entwicklungsländern mit zu übertragen, war diese bei der Bundesrepublik Deutschland, respektive dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) verblieben, ohne dass das BMZ noch dauerhaft gesicherte maßgebliche Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich der K. hatte, da es ohne Gesellschafterstellung keine dauerhaft gesicherten gesellschaftsrechtlichen Befugnisse mehr hatte. Mit der Neufassung der Aufgabenzuweisung in Form der Aufgabe der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit hat der Gesetzgeber dem Rechnung getragen und das frühere Trennungsmodell: finanzielle Förderung der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern durch die Beklagte, finanzielle Förderung der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit mit in Entwicklungsländern tätigen Privaten durch das BMZ, das sich hierzu der K. bediente, auf der Ebene der gesetzlichen Kompetenzen aufgegeben. Nach der Übernahme der K. durch die Beklagte gab es schlicht keinen Grund mehr an einer unterschiedlichen gesetzlichen Aufgabenzuweisung festzuhalten. Davon zu unterscheiden ist, dass die Beklagte sich nach wie vor durch ihren Geschäftsbereich KfW-Entwicklungsbank im Wesentlichen auf Infrastrukturprojekte mit Entwicklungsländern beschränkt. Für die Bildung einer eigenen Abteilung der Beklagten, die sich mit den Aufgaben der Förderung des Aufbaus der Privatwirtschaft in Entwicklungsländern befasst, gibt und gab es für die Beklagte schlichtweg keinen Anlass, da diese Aufgabe bereits von ihrer eigenen 100%igen Tochtergesellschaft der K. wahrgenommen wird. Ob die Beklagte die ihr vom Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe unmittelbar erfüllt, ist für das Verständnis der gesetzlichen Aufgabenzuweisung ohne Belang. Hierin fügt sich auch, dass 2003 der Gesetzgeber durch das Förderbankenneustrukturierungsgesetz (Art. 2 Nr.8) die Bezeichnung KfW- Bankengruppe, zu der die K. gehört, gesetzlich verankert hat (§ 11 Abs. 1 S.2 KfW-Gesetz). All dies entspricht auch dem Selbstverständnis der Beklagten. So beschreibt die Beklagte ihre Aufgabe der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit sowohl als Aufgabe, funktionierende Rahmenbedingungen und eine entsprechend wirtschaftliche und soziale Infrastruktur zu schaffen, wie auch als Engagement bei der Förderung unternehmerischer Initiative, um bessere Lebensbedingungen und Perspektiven. In ihrem Internetauftritt heißt es: „Wir engagieren uns weltweit. In Entwicklungs-und Schwellenländern unterstützen wir den Aufbau funktionierender Rahmenbedingungen und einer entsprechenden wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur. Wir bekämpfen die Armut und schützen das Klima. Vor Ort fördern wir unternehmerische Initiative, um bessere Lebensbedingungen und Perspektiven zu schaffen…“ (https://www.xxx.de). Schließlich könnte die Beklagte in den von ihr geschlossenen Gesellschaftsverträgen die K. mit der Aufgabe der Förderung der Entwicklungsarbeit durch die Förderung des Aufbaus der Privatwirtschaft in Entwicklungsländern gar nicht betrauen, wenn ihr nicht die Wahrnehmungskompetenz dafür zustände. Denn die Beklagte ist nicht befugt außerhalb ihrer Aufgaben des § 2 KfW-Gesetz tätig zu werden. Ob die Beklagte im Jahr 2001 im Wege eines Zuweisungsgeschäftes gem. § 2 Abs.4 KfW-Gesetz nur Alleingesellschafterin der K. geworden ist, ihr also nur die Aufgabe als Gesellschafterin zugewiesen worden ist, ohne die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Entwicklungszusammenarbeit, die dann beim BMZ verblieben wäre, zu übernehmen, kann dahin gestellt bleiben. Spätestens mit der Änderung der gesetzlichen Aufgabenzuweisung durch das Gesetz im Jahr 2003 ist der Beklagten auch diese öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen worden, so dass sie seitdem in ihre Wahrnehmungskompetenz fällt. (2) Die Anspruchsverpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 IFG setzt voraus, dass sich eine Behörde des Privatrechtssubjekts zur Erfüllung ihrer Aufgaben „bedient“. Die Gesetzesbegründung liefert keinen Anhaltspunkt dafür, was darunter zu verstehen ist (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 8). Zum Verständnis ist deshalb im Wesentlichen auf den Sinn und Zweck dieser Bestimmung abzustellen. Ratio dieser Vorschrift ist die informationsrechtlichen Verantwortlichkeit der nach dem IFG informationspflichtigen Behörde zu erhalten. Durch Auslagerung von Aufgaben soll sich die informationspflichtige Behörde nicht von ihrer Informationspflicht befreien können. Dadurch wird deutlich, dass es um Verwaltungsaufgaben geht, die in der Wahrnehmungskompetenz der (jeweils) zuständigen Behörde liegen, von dieser Behörde aber gleichsam nicht „eigenhändig“ erledigt, sondern durch ein von der Behörde in die Aufgabenwahrnehmung eingeschaltetes Privatrechtssubjekt erfüllt werden. Das Gesetz hätte präziser formulieren können, die „Durchführung“ oder die „Erledigung“ oder die „Wahrnehmung“ oder eben die „Erfüllung“ der Verwaltungsaufgabe werde auf eine natürliche oder eine juristische Person des Privatrechts übertragen. Im Rechtssinne gemeint ist – im Anschluss an eine europarechtliche Begrifflichkeit (vgl. Art. 106 Abs. 2 AEUV) – die Betrauung eines Privatrechtssubjekts mit der Aufgabenerfüllung (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 225) . Dies ist hier der Fall, die K. führt die in den Gesellschaftsverträgen bezeichnete Aufgabe der Förderung des Aufbaus der Privatwirtschaft in Entwicklungsländern (§ 2 Abs.3 der Gesellschaftsverträge) als 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten für die Beklagte aus. Es handelt sich damit um einen klassischen Fall der Organisationsprivatisierung, nämlich eine bloße formelle Privatisierung zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Eine solche Organisationsprivatisierung ist ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 1 S. 3 (Schoch/IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 227). Dies erhellt gleichzeitig, dass es nicht erforderlich ist, dass es für die Beteiligung der K. bei der J. einen konkreten Auftrag der Beklagten an die K. gab. Inwiefern in diesem Rahmen Einzelaufträge gegeben werden oder der private Dritte im Rahmen der ihm allgemein übertragenen Aufgabe ohne Rücksprache mit der Behörde handelt, ist unerheblich. Die die Aufgabe übertragende Behörde bleibt verantwortlich, auch wenn sie ihre Verantwortung durch das Unterlassen von Aufträgen nicht wahrnimmt. Genauso wenig wie die Aufgabenauslagerung an sich die Informationspflichtigkeit berührt, kann die informationspflichtige Stelle dadurch nicht von ihrer Informationspflicht frei werden, dass sie es unterlässt dem mit der Aufgabe betrauten Privatrechtsubjekt einzelne Aufträge zu geben, sondern es frei schalten und walten lässt. Es genügt, dass die K. damit eine Aufgabe ausführt, die zur Wahrnehmungskompetenz der Beklagten gehört und die K. im Rahmen der KfW-Bankengruppe tätig wird. Es ist deshalb auch unerheblich, dass die Beklagte sich in die Geschäfte der K. nicht einmischt und diese nicht finanziert. Das ändert nichts daran, dass die K. diese Geschäfte wie früher für den Bund nun für die Beklagte ausführt, da alleine der Beklagten die gesetzliche Wahrnehmungskompetenz für diese Finanzierungsaufgaben zusteht und die K. nur aufgrund ihrer allgemeinen Beauftragung durch die Beklagte im Gesellschaftsvertrag zur Durchführung dieser Geschäfte und nicht als vom Gesetzgeber Beliehene oder gar als freie private Marktteilnehmerin tätig ist. Die Beklagte hat mit ihrem Gesellschaftsvertrag die K. mit dieser Aufgabe betraut, indem die Beklagte in ihrem Gesellschaftsvertrag bestimmt hat, dass Zweck der K. die Förderung der Entwicklungsarbeit durch die Förderung des Aufbaus der Privatwirtschaft in Entwicklungsländern ist. Die Beklagte könnte als alleinige Gesellschafterin jederzeit diese Geschäfte an sich ziehen. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Geschäftsführung durch die Gesellschafterversammlung, in der allein die Beklagte vertreten ist, bestimmt wird (§ 5 Abs.1 des Gesellschaftsvertrags). Gem. § 8 Nr.4 des Gesellschaftsvertrags besteht ein Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Pläne der K. zu ihrer Geschäftspolitik und Unternehmensplanung. Als alleinige Gesellschafterin hat die Beklagte die Möglichkeit über die Gesellschafterversammlung der Geschäftsführung der K. Weisungen zu erteilen. Ohne Belang ist deshalb auch, ob die K. ihre Tätigkeiten eigenständig finanziert oder sich finanzieller Mittel der Beklagten bedient. Der Staat hat sich gerade nicht der Aufgabe der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit entledigt und sie dem privaten Sektor in Gestalt der K. zur freien Aufgabenerfüllung überlassen. Eine materielle Privatisierung, die kein Anwendungsfall des § 1 Abs.1 S.3 IFG ist, hat gerade nicht stattgefunden. Die K. führt ausschließlich öffentliche Aufgaben aus. Gem.§ 2 des Gesellschaftsvertrages ist sie ausschließlich gemeinnützig zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit tätig also im Rahmen der Wahrnehmungskompetenz der Beklagten. (3) Anhaltspunkte dafür, dass die erstrebten Informationen bei der K. nicht vorhanden sind, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Verpflichtung der Beklagten ist vom Kläger zu Recht auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beschränkt worden, da der Informationszugangsanspruch nicht spruchreif ist und das Gericht die Spruchreife nicht herstellen kann. Die Beklagte kennt den Vorgang nicht, weil sie sich bislang nicht verpflichtet sah, sich die Informationen zu beschaffen. Es kann deshalb nicht beurteilt werden, ob und inwieweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Informationszugang entgegenstehen. Hierfür ist es erforderlich, dass die Beklagte sich zunächst von der K. die Informationen beschafft. Das Gericht kann die Spruchreife nicht herstellen, da es bei der K. als Privatrechtssubjekt nicht ermitteln kann und es die Beklagte nur durch Urteil nicht aber im Rahmen des Verfahrens dazu zwingen kann, die Spruchreife herzustellen. Dies geht nur durch einen Neubescheidungsausspruch. Vom Antrag des Klägers sind nur die Umwelt- und Sozialaktionspläne, die Geschäfts- und sonstigen Berichte der J. über die Durchführung der Umwelt- und Sozialaktionspläne vom Jahr 2013 bis zum 09.09.2020, dem Datum des Informationszugangsantrags des Klägers umfasst, da der Antrag sich nur auf zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Informationen beziehen kann. Wenn der Kläger Zugang zu späteren Umwelt- und Sozialaktionsplänen und Berichten erstrebt, muss er einen neuen Antrag bei der Beklagten stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 S.1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Fragen, ob die Beklagte der Informationspflicht des IFG unterfällt und unter welchen Voraussetzungen sich eine informationspflichtige Stelle einer natürlichen Person oder einer Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, gem. §§ 124a Abs.1, 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung der in diesem Zusammenhang zu beantwortenden Rechtsfragen zu § 1 IFG ist bislang nicht erfolgt. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 5.000, -- € festgesetzt. Der Kläger erstrebt von der Beklagten im Wesentlichen den Zugang zu Umwelt- und Sozialaktionsplänen der J, an der eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die K, seit 2013 beteiligt ist. Sie beruft sich dazu auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes –Informationsfreiheitsgesetz- vom 5. 9.2005, BGBl. I S. 2722, (im Folgenden IFG) und auf das Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014, BGBl. I S. 1643, (im Folgenden UIG). Der Kläger ist ein 1986 gegründete Verein mit Sitz in C-Stadt und zugleich eine Sektion von L.. L. beschreibt sich als Menschenrechtsorganisation, die sich für die weltweite Verwirklichung des Menschenrechts auf Nahrung und angemessene Ernährung einsetzt. Im vorliegenden Fall geht es dem Kläger um den Vorwurf von Entwaldungen und die Klärung von Landkonflikten unter anderem mit indigenen Völkern auf Farmen von J. Die Beklagte, eine Anstalt öffentlichen Rechts, wurde 1948 mit dem Ziel gegründet, den Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft zu finanzieren. Im Jahr 1961 bekam sie mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 16.8.1961, BGBl. I S. 1339 ferner die Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit Entwicklungsländern übertragen, nämlich die Aufgabe Darlehen zu fördern, die der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben im Ausland, insbesondere im Rahmen der Entwicklungshilfe, dienen, die zur Umschuldung von Verpflichtungen ausländischer Schuldner gegenüber inländischen Gläubigern erforderlich sind oder die im besonderen staatlichen oder wirtschaftlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen (§ 2 Abs. 2 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), im Folgenden: KfW-Gesetz). Durch das Förderbankneustrukturierungsgesetz vom 15.8.2003 (BGBl. I S. 1657) wurde die Aufgabe dann wie folgt beschrieben: „im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen im Bereich der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit durchzuführen“. Diese Aufgabe nimmt die Beklagte nach ihren Angaben durch die KfW-Entwicklungsbank wahr. Diese wird als Geschäftsbereich der Beklagten geführt (https://www.xxx.de. Nach § 2 Abs. 4 KfW-Gesetz gibt es weiter die Möglichkeit, dass ein Geschäft der KfW im Einzelfall von der Bundesregierung zugewiesen wird. Seit dem Jahr 2003 verwendet die Beklagte auch den Markennamen KfW Bankengruppe, welche anlässlich der Fusion mit der deutschen Ausgleichsbank eingeführt wurde (vgl. § 11 KfW-Gesetz Förderbankneustrukturierungsgesetz vom 15.8.2003, BGBl. I S. 1657). 2001 erwarb die Beklagte die 1962 als bundeseigene Gesellschaft gegründete K., deren Aufgabe es ist, privatwirtschaftliche Strukturen in Entwicklungs-und Schwellenländern durch langfristige Projekt-und Unternehmensfinanzierungen zu fördern, um dadurch die Grundlage für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine dauerhafte Verbesserung der Lebensbedingungen zu schaffen. Ihr vereinbarter Gesellschaftszweck ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, den sie durch die Förderung des Aufbaus der Privatwirtschaft in Entwicklungsländern verwirklicht. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sowohl die Geschäftsführung der K. als auch die nicht nach dem Drittbeteiligungsgesetz zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden im Benehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den K.-Gesellschaftsvertrag in der ab 8.7.2022 und in der ab 20.2.2017 gültigen Fassung https://www.xxx.de Bezug genommen. Die K. wurde als 100-prozentige Tochter der Beklagten in die KfW Bankengruppe eingegliedert. Die K. ist seit 2013 an der J. beteiligt. Sie hält seitdem 15,8 % der Anteile der J. mit Sitz in Luxemburg. Diese wiederum hält 100 % der Anteile an der J.. Die J. betreibt nach Angaben des Klägers in Paraguay auf einer Fläche von inzwischen 146.000 ha Landwirtschaft, Viehwirtschaft und Forstwirtschaft und ist der zweitgrößte Landbesitzer Paraguays und einer der größten Produzenten von gentechnisch veränderten Saatgut im Land. Nach der Publikation „Welt-und Sozialverträglichkeitsprüfung in der KfW Entwicklungsbank, KfW IPEX Bank und K“ vom November 2019 https://www.xxx.de werden Vorhaben in Entwicklungs- und Schwellenländern einer Umwelt-und Sozialverträglichkeitsprüfung unterzogen, um negative Auswirkungen und Risiken für Mensch und Umwelt zu vermeiden und gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Vorhaben, die voraussehbar zu untragbaren ökologischen oder sozialen Belastungen führen, welche nicht durch geeignete Minderungsmaßnahmen verhindert oder gemildert werden können, sind von einer Finanzierung ausgeschlossen. Die finanzierten Unternehmen werden verpflichtet, regelmäßig und detailliert über die Durchführung der vereinbarten Maßnahmen zu informieren. Am 9. 9. 2020 wandte sich der Kläger mit dem European Center for Constitutional and Human Rights an die Beklagte und beantragte unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz und das Informationsfreiheitsgesetz 1. Zugang zu den Umwelt-und Sozialaktionsplänen der J. für die Jahre 2013 bis fortlaufend, 2. Zugang zu den Geschäfts-und sonstigen Berichten der J. über die Durchführung von Umwelt-und Sozialaktionsplänen für die Jahre 2013 bis fortlaufend und 3. Zugang zu den durch die K. oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder im Auftrag von K., KfW oder J. durch Dritte erstellten Berichte über die Durchführung der Umwelt-und Sozialaktionspläne der J. für die Jahre 2013 bis fortlaufend. Mit Schreiben vom 16.10.2020 lehnte die Beklagte den beantragten Informationszugang ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie unterliege nicht dem Informationsfreiheitsgesetz, weil sie keine Behörde in dessen Sinne sei und auch die K. sei keine zur Auskunft verpflichtete Stelle, weil diese als privatrechtlich organisierte GmbH ebenfalls keine Behörde sei und auch einer solchen nicht gleichstehe. Sie bediene sich auch nicht der K. zu Erfüllung ihrer eigenen Aufgabe der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. h KFW- Gesetz. Im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit gebe es innerhalb der KfW einen eigenständigen Geschäftsbereich, nämlich die KfW-Entwicklungsbank. Die K. erledige ihre Aufgabe mit eigenen finanziellen Mitteln und handele dabei unabhängig von ihr. Haushaltsmittel der KfW würden in Finanzierungsgeschäfte der K. nicht eingesetzt. Selbst wenn man das anders sehe, könnten die Informationen aufgrund von betrieblichen Geschäftsgeheimnissen nicht herausgegeben werden. Gegen diese Entscheidung wandte der Kläger sich mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 28. Januar 2021. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Beklagte müsse sich die entsprechenden Informationen bei der K. besorgen, wenn sie nicht bei ihr vorhanden seien, weil die Tätigkeit der K. zur Erfüllung eigener öffentlicher Aufgaben der KfW erfolge. Als in den Konzernverbund und in die Aufgabenerfüllung der KfW integriertes Unternehmen kämen der K. mithin nur Aufgaben zu, welche die KfW zu erfüllen habe. Dies gelte auch für das Engagement der K. bei der J.. Wie die K. ihre Aufgabenerfüllung finanziere sei unerheblich. Sie handele dabei trotzdem im Rahmen des Aufgabenprogramms der KfW. Neben der KfW Entwicklungsbank sei die K. dem KfW Aufgabenfeld der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zuzuordnen. (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. h KfW-Gesetz). Mit Schreiben vom 14.4.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es eine Widerspruchsmöglichkeit gegen Ihr Schreiben vom 16.10.2020 nicht gebe, da es sich mangels Behördeneigenschaft der KfW um keinen Verwaltungsakt handele. Sie wiederholt hierzu, dass die K. als privatrechtlich organisierte GmbH weder dem IFG noch dem UIG unterliege. Die KfW bediene sich auch nicht der K. zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben. Aufgaben der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit würden innerhalb der KfW ausschließlich durch den Geschäftsbereich KfW Entwicklungsbank übernommen. Dabei schließe die KfW Darlehens-und Finanzierungsverträge in der Regel mit Akteuren ausländischer Staaten, z.B. Unternehmen im Staatseigentum, Banken, Energieversorger und ähnlichem ab. Die K. finanziere hingegen Investitionen privater Unternehmen in Entwicklungsländern und Schwellenländern, um den dortigen Ausbau der Privatwirtschaft zu fördern. Umweltbezogene öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, würden von der K. nicht erbracht, weshalb eine Auskunftsverpflichtung nach dem UIG nicht bestehe. Am 21.6.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zu dessen Begründung trägt er folgendes vor: Die Beklagte sei eine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Hierzu verweist er auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 20.11.2019 -11 K 5067/17.F- juris. Auch wenn die angefragten Unterlagen bei der Beklagten nicht vorlägen, müsse sie sich diese bei der K. beschaffen. Auch soweit die Beklagte durch die K. handele, erfülle sie öffentliche Aufgaben und übe materielle Verwaltungstätigkeit aus. Dies folge daraus, dass die Beklagte ausweislich § 2 KfW- Gesetz einen abschließenden Aufgabenkreis wahrnehme, bei dem es sich vollständig um öffentliche Aufgaben handele. Es sei nicht ersichtlich, dass ihre Beteiligung an der K. außerhalb ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenwahrnehmung, die durch § 2 KfW-Gesetz bestimmt sei, erfolge. Dies ergebe sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag, nach dem der Zweck der Gesellschaft die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sei und sie ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge. Die Beklagte könne an der K. also nur im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabenerfüllung beteiligt sein. Die Ausführungen zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit alleine durch die KfW Entwicklungsbank überzeugten nicht. Entwicklungszusammenarbeit sei ein Sammelbegriff, unter dem alle Leistungen von privaten als auch öffentlichen Einrichtungen zur nachhaltigen Verbesserung der weltweiten wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und politischen Verhältnisse zu verstehen seien (Webseite des BMZ, wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Zur Informationspflichtigkeit der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit nach den Informationsfreiheitsgesetz, Ausarbeitung WD 3.3000 – 158/15, vom 10.7.2015, Seite 5). Die Tätigkeit der K. falle unter die Definition der Entwicklungszusammenarbeit, die der Beklagten obliege. Unerheblich sei, dass die Beklagte und die K. auf unterschiedliche Weise Entwicklungszusammenarbeit betrieben. Beides seien unterschiedliche Facetten der Entwicklungsfinanzierung. Hätte die Beklagte die der K. obliegenden Aufgabe selbst erfüllt, wären die begehrten Informationen bei der Beklagten angefallen. Auf Ihrer Internetseite stelle die Beklagte den Bereich der Entwicklungsförderung auch so dar, dass dieser durch den Geschäftsbereich KfW Entwicklungsbank und die K. gemeinsam gefördert werde. Dort heiße es: „Der Geschäftsbereich KfW Entwicklungsbank und die K. setzen sich gemeinsam für nachhaltigen Fortschritt in Entwicklungs-und Transformationsländern ein. Der Geschäftsbereich KfW Entwicklungsbank fördert Vorhaben der Partnerländer, die K. unterstützt die Privatwirtschaft als Motor für Entwicklung.“ Es sei auch tatsächlich nicht zutreffend, dass zwischen der Beklagten und der K. parallele sich ergänzende aber nicht überschneidende Geschäftstätigkeiten gegeben habe und gebe. Die Beklagte fördere keineswegs ausschließlich Projekte im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Regierungen und staatlichen Institutionen. Vielmehr sei sie auch im privaten Sektor tätig. Als Beispiel sei die kambodschanischen M. Bank genannt, die sowohl von der K. als auch von der KfW über Kredite direkt finanziert werde. Als Behörde des Bundes sei die Beklagte auch Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG. Bei den angefragten Umwelt-und somit Sozialaktionsplänen handele es sich jedenfalls teilweise um Informationen, die sich inhaltlich auf die Umwelt und auf Maßnahmen mit Umweltbezügen bezögen und daher um Umweltdaten im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1-4 UIG. Ausschlussgründe stünden dem Informationsanspruch nicht entgegen. Bei den angefragten Informationen handele sich nicht um Betriebs-oder Geschäftsgeheimnisse. Substantiierte und konkrete Angaben dazu habe die Beklagte nicht gemacht. Auch auf das Bankgeheimnis könne die Beklagte sich nicht berufen. Auch insofern genüge die Beklagte nicht ihrer Darlegungslast. Die finanzielle Abwicklung des Engagements der K. bei der J. sei von der Anfrage auch gar nicht betroffen. Die Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfungen beruhten auf allgemeinverbindlichen Regelungen auf nationaler und internationaler Ebene. Sie könnten deshalb nicht Inhalt des Bankgeheimnisses sein. Das Bankgeheimnis sperre im Übrigen auch nicht den Informationszugang in öffentlich-rechtliche Förderrechtsverhältnisse. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16.10.2020 und des Widerspruchsbescheids vom 14.4.2021 zu verpflichten über ihren Informationszugangsantrag vom 9.9.2020 erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu führt sie aus: Die streitgegenständlich begehrten Informationen seien bei ihr nicht vorhanden und unterlägen auch nicht ihrer Verfügungsbefugnis. Dies gelte auch für die Zwecke des UIG. Nach Informationen der K. sei am 3.12.2012 in der 205. Sitzung des Aufsichtsrats der K. dem hier streitgegenständlichen Vorhaben zugestimmt worden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass bei ihr die von dem Kläger begehrten Unterlagen tatsächlich nicht vorhanden seien. Es sei üblich, dass den Aufsichtsratsmitgliedern wegen der Vielzahl von Transaktionen nur Zusammenfassungen mitgeteilt werden. Ungeachtet dessen lägen etwaige Unterlagen, die in der Aufsichtsratssitzung geteilt worden seien, ihr deshalb nicht vor, da keine aktuellen Vorstandsmitglieder der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt ein Aufsichtsratsmandat der K. wahrgenommen hätten. Aufsichtsratsmitglieder übten ein höchstpersönliches Mandat aus und seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Mit ihrem Ausscheiden hätten Sie alle vertraulichen Unterlagen an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zurückzugeben oder in Abstimmung mit der K. zu vernichten. Sie unterliege auch keiner Informationsbeschaffungspflicht. Der Informationszugang nach dem IFG sei grundsätzlich auf diejenigen Informationen beschränkt, die bei der in Anspruch genommenen Stelle vorhanden seien und über die sie verfügungsbefugt sei. Eine Informationsbeschaffungspflicht sehe das IFG grundsätzlich nicht vor. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise vorliegende Beschaffungspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 IFG lägen nicht vor. Zunächst handele sich bei ihr nicht um eine Behörde. Zum anderen bediene sie sich nicht der K. zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Für § 1 Abs. 1 S. 3 IFG reiche es nicht aus, dass die juristische Person von der Behörde gegründet worden sei und/oder von ihr ganz oder überwiegend beherrscht sei. Vielmehr unterlägen Informationen juristischer Personen des Privatrechtes nur dann dem IFG, sofern das Privatrechtssubjekt – gleichsam als Instrument einer Behörde – deren öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrnehme und die begehrten Informationen sich gerade auf die Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben bezögen. Entscheidend sei somit, ob eine öffentlich-rechtliche Aufgabe vorliege, die in der Wahrnehmungszuständigkeit der zuständigen Behörde liege, von dieser aber gleichsam nicht eigenhändig, sondern mittels einer von ihr eingeschalteten Privatrechtsperson erfüllt werde. Es genüge deshalb nicht, dass das Privatrechtssubjekt eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, sondern es müsse sich um eine im öffentlichen Recht wurzelnde Aufgabe gerade der Behörde also hier der KfW handeln, zu deren Erfüllung das Privatrechtssubjekt eingeschaltet werde. Das sei vorliegend gerade nicht der Fall. Die K. sei bezüglich der hier in Rede stehenden Beteiligungen an der J. im Rahmen ihres eigenen Gesellschaftszweckes auf eigene Initiative und aus eigenem Beschluss tätig geworden. Die K. sei kein Instrument, dessen sich die Beklagte zu Erfüllung ihrer Aufgaben bediene, sondern eine eigenständige Gesellschaft, die selbstständig privatwirtschaftliche Finanzierungen an Unternehmen ausgebe. Die Entscheidungen dazu, wie sie ihren Gesellschaftszweck erfülle, treffe die Geschäftsführung der K.. Insbesondere bediene die Beklagte sich auch nicht der K. um Aufgaben der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h KfW-Gesetz zu erfüllen. Solche Aufgaben würden innerhalb der Beklagten durch ihren eigenen Geschäftsbereich KfW- Entwicklungsbank übernommen. Die Beteiligung an der K. erfolge nicht zur Erfüllung dieser Aufgaben nach § 2 Abs. 1-3 KfW-Gesetz, sondern im Rahmen eines sogenannten Zuweisungsgeschäfts im Sinne von § 2 Abs. 4 KfW-Gesetz. Die K. sei durch Zuweisung der Beteiligung durch den Bund im Jahr 2001 zu einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten geworden. Dies sei nicht erfolgt, damit sie ihre Aufgabe der Entwicklungszusammenarbeit durch die K. erfülle. Gegenstand der Zuweisung sei allein die Beteiligung nicht aber die Geschäftstätigkeit des weiterhin eigenständigen Unternehmens K. gewesen. Ziel des Anteilserwerbs im Jahr 2001 sei es gewesen, die Möglichkeiten der K. zu verbessern ihren satzungsgemäßen entwicklungspolitischen Auftrag zu erfüllen. Der K. habe durch die Bonität der Beklagten auf dem Kapitalmarkt bessere Konditionen verschafft werden sollen. Zudem habe die Bundesregierung eine Reihe von Synergieeffekten erwartet. Es sei nicht zu einer Aufgabenintegration oder eine Aufgabenübernahme durch die Beklagte gekommen. Dies ergebe sich auch insbesondere aus den Antworten der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 14.11.2000 zu der seinerzeit geplanten Veräußerung der K. an die Beklagte (Bundestagsdrucksache 14/4682). Die Beklagte habe die Anteile an der K. erworben um die Geschäftstätigkeit der Letzteren zu optimieren nicht aber um sich ein Instrument zur Erfüllung eigener Aufgaben aus § 2 KfW-Gesetz zu verschaffen. Der Beklagten seien nur der Erwerb der Anteile an der K. zugewiesen worden nicht aber deren Aufgaben oder Tätigkeitsbereiche. Die K. betreibe wie zuvor unverändert im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks eigenständig ihr Geschäft. Es liege deshalb keine Privatisierungskonstellation vor. Eine erforderliche Beauftragung zur Durchführung eines konkreten Projektes auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit erfolge gerade nicht. Ob und in welchem Umfang sich die K. bei der J. engagiere, welche Umwelt-und Sozialaktionspläne sie einfordere und wie sie mit ihnen umgehe, entscheide die K. eigenständig. Hieran ändere die Eigentümerstellung der Beklagten nichts. Die KfW bediene sich auch nicht als Gesellschafterin der K.. Sie übe gegenüber der K. ihre Rechte als Gesellschafterin selbstständig und mit eigenen Ressourcen aus, ohne dass sie sich dabei anderen Stellen oder gar der K. bediene. Soweit der Kläger anführe, schon aus der bloßen öffentlich-rechtlichen Gründung der Beklagten ergebe sich eine Informationsverpflichtung im Sinne des IFG gehe dies an den für § 1 Absatz 1 S. 3 IFG relevanten Kriterien vorbei. Maßgeblich sei, ob sich die Beklagte der K. zu Erfüllung einer konkreten öffentlich-rechtlichen Aufgabe bediene. Dies würde hier voraussetzen, dass sich die K. gleichsam für die Beklagte konkret bei der J. engagiere um so eine nicht der K. selbst, sondern eigentlich der Beklagten obliegende öffentlich-rechtliche Aufgabe zu erfüllen. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Deshalb gehe auch das weitere Argument, weil die Beklagte nur im Rahmen ihrer Aufgaben tätig werden könne, müsse auch die Beteiligung an der K. in diesem Aufgabenbereich fallen, fehl. Es gehe nicht um Informationen, die die Stellung der Beklagten als Gesellschafterin der K. beträfen. Eine bloße Mehrheit oder Alleinbeteiligung des Bundes oder eine hier nur vermeintlich nach dem IFG informationspflichtige Stelle für die Zwecke des § 1 Absatz ein S. 3 IFG reiche gerade nicht aus. Insoweit gelte für die K. nichts Anderes als für die im Alleineigentum des Bundes stehende GIZ. Dies habe auch das Verwaltungsgericht C-Stadt mit Urteil vom 21.01.2021 -13 K 6862/16- so entschieden. Aus § 51a Abs. 1 GmbHG ergebe sich nicht der geforderte Aufgabenbezug. Hieraus kann allenfalls ein Recht zur Informationsbeschaffung abgeleitet werden nicht aber eine Pflicht zur Informationsbeschaffung. § 2 Abs. 2 KfW-Gesetz habe bereits in der Fassung von 1961 vorgesehen, im Rahmen der Entwicklungshilfe Darlehen, die der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben im Ausland dienten, zu gewähren. Diese Regelung galt auch im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile an der K. durch die Beklagte. Es habe deshalb seit jeher eine parallele, sich ergänzende aber nicht überschneidende Geschäftstätigkeit der K. und der Beklagten gegeben. Deshalb habe die K. nach dem Anteilserwerb auch keine Geschäftstätigkeiten der Beklagten übernommen, die zuvor die Beklagte selbst ausgeübt hätte. Zu den Ausschlussgründen wie etwaigen Betriebs und Geschäftsgeheimnissen könne sie nichts vortragen, weil Sie den Vorgang nicht kenne. Deshalb könne sie auch kein Drittbeteiligungsverfahren durchführen. Es fehle insoweit die Spruchreife, weshalb nur ein Bescheidungsurteil ergehen könne. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.