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Beschluss

12 L 2888/20.F

VG Frankfurt 12. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0215.12L2888.20.F.00
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Leitsätze
Verkehrsversuch, Fahrradstraße, Sperrpfosten, Verkehrseinrichtung, Verkehrszeichen
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 26.01.2021 (Aktenzeichen 12 K 200/21.F) gegen die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 01.03.2020 wird angeordnet. Die Vollziehung der Anordnung der Antragsgegnerin wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die in der B-Straße in Höhe des alten Friedhofs angebrachten Sperrposten sowie die beiden Verkehrszeichen in der B-Straße Zeichen 357 (Sackgasse) sofort zu entfernen. Diese Anordnung gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verkehrsversuch, Fahrradstraße, Sperrpfosten, Verkehrseinrichtung, Verkehrszeichen 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 26.01.2021 (Aktenzeichen 12 K 200/21.F) gegen die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 01.03.2020 wird angeordnet. Die Vollziehung der Anordnung der Antragsgegnerin wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die in der B-Straße in Höhe des alten Friedhofs angebrachten Sperrposten sowie die beiden Verkehrszeichen in der B-Straße Zeichen 357 (Sackgasse) sofort zu entfernen. Diese Anordnung gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin sucht um einstweiligen Rechtschutz gegen die mittige Sperrung der B-Straße in C-Stadt für Personen und Lastkraftwagen durch die Errichtung von Sperrposten in Höhe des alten Friedhofs sowie die Anbringung von Verkehrszeichen Zeichen 357 (Sackgasse) nach. Die Antragstellerin wohnt in der B-Straße. In der B-Straße befinden sich der Parkplatz der städtischen Stadthalle und die Stadtbücherei. Daneben befindet sich der Haupteingang zur Sophie-Scholl-Schule. Dieser Zugang wird auch für das benachbarte Graf-Stauffenberg-Gymnasium genutzt, dessen Haupteingang in der nördlich gelegenen Bürgermeister-Lauck-Straße liegt. Ferner sind in der B-Straße ein Ausbildungszentrum des Netzbetreibers G-GmbH (ehemals H), eine Kindertagesstätte, ein Hotel und ein Dönerrestaurant vorhanden. Im Übrigen ist Wohnbebauung vorhanden. Viele Schüler nutzen die B-Straße als Schulweg, entweder zu Fuß, insbesondere von der S-Bahn-Station C-Stadt kommend, oder mit dem Fahrrad. Die Fahrbahnbreite der B-Straße beträgt 4,70 m bis 5,10 m. Die Gehwege sind zwischen 1,10 m und 1,40 m breit. Am 29.03.2016 erklärte die Antragsgegnerin durch entsprechende verkehrsbehördliche Anordnung die parallel zur S-Bahn-Linie verlaufende B-Straße in voller Länge und einen Teil der Wickerer Straße bis zur Kreuzung mit dem Höllweg zur Fahrradstraße und brachte insoweit das Verkehrszeichen 244 (Fahrradstraße) an. Ferner wurde das Zusatzzeihen „Kfz-Verkehr frei“ angebracht. Zum 01.03.2020 beschloss die Antragsgegnerin als Maßnahme der Verkehrsberuhigung und Förderung des Radverkehrs, die B-Straße in Höhe des Fußgängerüberwegs am alten Friedhof für den Kraftfahrzeugverkehr zu sperren. Die Sperrung erfolgte mittels Sperrpfosten mit einer sogenannten Feuerwehrschließung, sodass die Poller im Notfall durch Feuerwehr und Sanitätsdienste umgelegt werden können. Die Sperrung sollte ursprünglich für die Dauer einer dreimonatigen Erprobungsphase erfolgen. Die Anwohner wurden über die Maßnahme mittels Einwurfschreibens informiert. In einer Antwort auf eine Anfrage der SPD-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung zur geplanten Sperrung der B-Straße führte der Magistrat aus, dass die Sperrung durch den Bürgermeister als örtliche Straßenverkehrsbehörde beschlossen wurde. Rechtsgrundlage sei § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO. Auf die Frage, ob es eine Verkehrsuntersuchung über die zu erwartenden verkehrlichen Auswirkungen der Sperrung insbesondere in der Bürgermeister-Lauck-Straße, der Hauptstraße und der Grabenstraße gebe, wurde geantwortet, dass eine umfängliche Verkehrsuntersuchung in der Phase der Erprobung finanziell unverhältnismäßig sei. Auf Verwaltungsebene seien die internen Informationen der zuständigen Verkehrspolizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste erfolgt. Der Verkehrsversuch wurde durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin im Mai 2020 bis Ende September verlängert, da wegen der Corona-Pandemie weder im Graf-Stauffenberg-Gymnasium und in der Sophie-Scholl-Schule noch in der Stadthalle der sonst übliche Betrieb geherrscht habe. Deshalb müsse der Test verlängert werden, um aussagekräftige Zahlen zu gewinnen. Im September 2020 wurde die Maßnahme bis Ende April 2021 verlängert. Diese Verlängerung begründete der Bürgermeister der Antragsgegnerin laut einer Information auf der Homepage der Antragsgegnerin vom 30.09.2020 damit, dass aufgrund der Corona-Pandemie seit Beginn des Versuchs nicht das übliche Verkehrsaufkommen in der B-Straße geherrscht habe, sodass bislang noch nicht genug belastbare Daten, die Aufschluss gäben über Erfolg oder Misserfolg des Versuchs, hätten gesammelt werden können. Auf eine Anfrage des Bevollmächtigten der Antragstellerin auf die Frage, wie hoch denn der durchschnittliche Fahrradverkehr pro Tag in der B-Straße vor der Sperrung gewesen sei, erklärte die Leiterin des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin in einer E-Mail vom 28. 10. 2020, dass im Rahmen der Erstellung des Radverkehrskonzeptes entsprechende Zählungen und Untersuchungen vorgenommen worden seien. Inwieweit diese noch zur Verfügung stünden, könne sie nicht beantworten. Zählungen würden und werden derzeit in verschiedenen Straßenabschnitten durchgeführt. Eine Zielkenngröße sei nicht festgelegt worden. Auf die Frage nach Unfallzahlen erklärte sie, dass die Zahlen der Polizei vorliegen würden, Mitteilungen über Nötigungs- und Gefährdungsanzeigen ebenfalls. Ein Austausch hierzu finde bei der Polizei auf städtischer wie auch auf Kreisebene regelmäßig statt. Am 31.10.2020 hat die Antragstellerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Am 26.01.2021 erhob sie gegen die Sperrung der B-Straße Klage (12 K 200/21.F). Sie ist der Auffassung, dass die erfolgte Sperrung der B-Straße rechtswidrig sei. Hauptgründe hierfür seien die fehlende konkrete Gefahrenlage und die unverhältnismäßig lange Dauer von mindestens 14 Monaten. Für sie selbst sei die Situation unzumutbar, da sie ständig Umwege wegen der Arbeit und sonstigen Erledigungen mit dem Kfz fahren müsse. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse, da auch viele Bewohner betroffen seien und diese sich über die Sperrung beklagten. Nachdem die Antragstellerin ursprünglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin beantragt hatte, stellte sie ihren Antrag nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis um. Die Antragstellerin beantragt (nunmehr), die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Antraggegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, welche gravierenden Nachteile sie derzeit in Kauf nehmen müsse, die eine Eilbedürftigkeit begründeten. Umwege könne es für sie nur geben, wenn sie in Richtung Rüsselsheim fahren müsse. Die Antragsgegnerin ist darüber hinaus der Ansicht, dass der Antrag auch unbegründet sei, denn das öffentliche Interesse an dem Probebetrieb überwiege das private Interesse der Antragstellerin. Hintergrund der Straßensperrung seien die Umsetzung des städtischen Radwegekonzeptes aus dem Jahre 2015 und die besondere Verkehrssituation in der B-Straße gewesen. Der Radverkehr sei dort besonders stark, zu Schulbeginn und -ende überwiege er. Zweck der probeweisen mittigen Sperrung der B-Straße sei die Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens der Verkehrsabläufe sowie geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Zudem werde die Förderung des Radverkehrs bezweckt. Die Sperrung sei erforderlich, da der Sinn der Fahrradstraße durch Autofahrer oft verkannt werde. Es werde oftmals nicht erkannt, dass Fahrradfahrer in einer Fahrradstraße nebeneinander fahren dürften, und es werde auch oft schneller als die erlaubten 30 km/h gefahren. Der Durchgangsverkehr stelle aufgrund der engen Bürgersteige und der engen Fahrbahn eine Gefährdung, insbesondere für Schüler, dar. Zur Bekämpfung dieser Probleme seien verschiedene Erprobungsmaßnahmen erwogen worden, diese seien aber verworfen worden, da die probeweise Sperrung der B-Straße die Anwohner am wenigsten belasten würde und die Belastungen besser verteilt würden. Schließlich sei die Maßnahme auch verhältnismäßig. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass Erprobungsmaßnahmen geringeren Anforderung als endgültige Maßnahmen unterlägen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin (1 Hefter) verwiesen. II. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann der Berichterstatter über den Antrag anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Antrag der Antragstellerin, die nicht anwaltlich vertreten ist, ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 26.01.2021 (12 K 200/21.F) gegen die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin zur mittigen Sperrung der B-Straße für den Pkw- und Lkw-Verkehr gerichtet ist. Der so auszulegende Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft, denn in der Hauptsache ist gegen die getroffene Maßnahme die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft, denn die mit ihr angegriffenen Verkehrszeichen (Hier: Zeichen 357 der Anlage 3 zur StVO) und die Sperrpfosten, welche nach § 43 Abs. 1 S. 1 StVO Verkehrseinrichtungen darstellen, sind jeweils Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 HVwVfG). Diese Verwaltungsakte sind in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar, da sie unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeibeamten gleichstehen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 80 Rdnr. 54 mwN; Bundesverwaltungsgericht, U. v. 21.08.2003 – 3 C 15/03, zitiert nach juris Rdnr. 19). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klage- beziehungsweise Antragsbefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers beziehungsweise Antragstellers verletzt. Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (Bundesverwaltungsgericht, U. v. 27.01.1993 – 11 C 35/92, zitiert nach juris Rdnr. 14). Entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin fehlt der Antragstellerin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Dieses ist nicht deswegen zu verneinen, weil die von ihr erhobene Anfechtungsklage offensichtlich unzulässig wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere wurde die Klagefrist gewahrt. Da bei der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist, gilt nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr. Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft (Bundesverwaltungsgericht, U. v. 23.09.2010 – 3 C 37/09, zitiert nach juris Rdnr. 15). Da die Antragstellerin in der B-Straße wohnhaft ist, ist sie mit den entsprechenden Verkehrseinrichtungen unmittelbar nach deren Aufstellung konfrontiert worden mit der Folge, dass die Klagefrist für sie am 02.03.2020 zu laufen begonnen hat. Die Klagefrist von einem Jahr hat die am 26.01.2021 erhobene Klage somit gewahrt. Ein Widerspruchsverfahren findet nach § 16a Abs. 1 Hess. AGVwGO i. V. m. Ziffer 11.1 der Anlage zum Hess. AGVwGO nicht statt mit der Folge, dass gegen die Errichtung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unmittelbar Klage zu erheben ist. Der Antragstellerin ist auch nicht aus sonstigen Gründen das allgemeine Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Sie ist angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Verkehrsregelung verpflichtet, sich an diese zu halten. Mit dem vorliegenden Antrag könnte sie erreichen, dass sie von der getroffenen Maßnahme vorläufig nicht betroffen wird. Zu befürchtende gravierende Nachteile oder eine besondere Eilbedürftigkeit der von ihr begehrten Anordnung muss sie entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht geltend machen oder darlegen. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht hat für seine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs an, wenn das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, denn an der sofortigen Vollziehbarkeit rechtswidriger Verwaltungsakte kann kein öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückzuweisen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist. Nach diesem anzulegenden Maßstab erweist sich der Antrag als begründet, denn die verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 01.03.2020 erweist sich als rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die der Errichtung der Verkehrszeichen und –einrichtungen zu Grunde liegende verkehrsbehördliche Anordnung ist, wie die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Antwort auf die Anfrage der SPD-Stadtverordnetenfraktion selbst ausgeführt hat, § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen den Verkehr beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die Vorschrift beinhaltet somit zwei Alternativen. Auch wenn die Antragsgegnerin nicht im Einzelnen ausgeführt hat, welche der beiden Alternativen sie ihrer Maßnahme zu Grunde gelegt hat, ist doch davon auszugehen, dass sie die zweite Alternative der Vorschrift („zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen“) gemeint hat, da die die erste Alternative offensichtlich hier ausscheidet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung, denn bei Verkehrszeichen (ebenso bei Verkehrseinrichtungen) handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, für dessen Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (Bundesverwaltungsgericht, B. v. 01.09.2017 – 3 B 50/16 zitiert nach juris Rdnr. 8). Dementsprechend ist zu Grunde zu legen die StVO in der zuletzt durch Verordnung vom 18.12.2020 (BGBl. I Seite 3047) geänderten Fassung. Nach § 39 Abs. 1 StVO werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies – angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschiften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten – aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Nach § 45 Abs. 9 S. 3 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin ist die zuletzt genannte Vorschrift hier jedoch nicht einschlägig, denn § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 7 StVO, welcher durch Verordnung vom 20.04.2020 (BGBl. I Seite 814) eingefügt worden ist, bestimmt, dass Satz 3 nicht für die Anordnung von Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 2. Halbsatz gilt, sodass die vor dem 20.04.2020 ergangenen Entscheidungen zu Erprobungsmaßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO, die von der Antragstellerin ins Felde geführt werden und die auf konkrete Gefahrenlagen abstellen, hier nicht mehr herangezogen werden können, da sie durch die veränderte Rechtslage insoweit überholt sind. Für solche Erprobungsmaßnahmen bleibt aber die Vorschrift des § 45 Abs. 9 S. 1 StVO weiter einschlägig. Dies bedeutet, dass eine Erprobungsmaßnahme zwar angeordnet werden kann, ohne dass die sonst erforderliche besondere Gefahrenlage des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO vorliegt, ihre Anordnung aber dort ausscheidet, wo die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung ohnehin erreicht werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, B. v. 01.09.2017 – 3 B 50/16, zitiert nach juris Rdnr. 7). Diese Verhaltensregeln – u. a. Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h, keine Gefährdung oder Behinderung des Radverkehrs, Erlaubnis des Nebeneinanderfahrens mit Fahrrädern - ergeben sich aus den Erläuterungen zu Zeichen 244.1 (Fahrradstraße) in der Anlage 2 zur StVO. Eine so zu verstehende Gefahrenlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO: „Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs“) hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Zwar steht einer Regelung der Antragsgegnerin durch Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen nicht entgegen, dass die von ihr monierten Geschwindigkeitsüberschreitungen und Missachtungen des Vorranges des Radverkehrs in einer Fahrradstraße durch Personenkraftfahrer bereits nach den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung untersagt sind, denn aufgrund besonderer Umstände kann ein Verkehrszeichen auch dort erforderlich sein, wenn ohne Verkehrszeichen geltende Regelungen in der Straßenverkehrsordnung ständig missachtet werden, jedoch müssen solche Vorkommnisse, aus denen sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung ergibt, dokumentiert und aktenkundig gemacht werden (vgl. VG München, B. v. 3. 9. 2020 – M 23 S 20.2827, zitiert nach juris Rdnr.23f.; Bay. VGH, B. v. 28.12.2020 – 11 ZB 20.2176, zitiert nach juris Rdnr. 21f.). Entsprechende Ermittlungen sind aber aus dem vorliegenden Akteninhalt der Antragsgegnerin nicht ersichtlich und wohl auch von ihr nicht angestellt worden. So heißt es in den im Februar 2020 erstellten Einwurfschreiben für die Anliegerhaushalte, dass die Sperrung „als Maßnahme der Verkehrsberuhigung und Förderung des Radverkehrs“ ergriffen werde. In der Antwort der Antragsgegnerin auf die Anfrage der SPD-Stadtverordnetenfraktion heißt es auf die Frage nach vorliegenden Verkehrsuntersuchungen über die zu erwartenden verkehrlichen Auswirkungen der Sperrung, dass eine umfängliche Verkehrsuntersuchung in der Phase der Erprobung finanziell unverhältnismäßig sei, woraus geschlossen werden kann, dass eine solche Verkehrsuntersuchung nicht stattgefunden hat. Die seitens der Antragsgegnerin ins Felde geführten Geschwindigkeitsüberschreitungen und die Gefährdungen der Radfahrer in der B-Straße sind von ihr nicht dokumentiert; auch sind etwaige diesbezügliche Beschwerden von Verkehrsteilnehmern nicht dargelegt worden. Zwar sind, wie aus der E-Mail der Leiterin des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 28.10.2020 hervorgeht, im Rahmen der Erstellung des Radverkehrskonzeptes Zählungen und Untersuchungen des Fahrradverkehrs in der B-Straße vor der Sperrung vorgenommen worden, doch wurde weiter ausgeführt, dass nicht beantwortet werden könne, inwieweit diese noch zur Verfügung stünden. In der vorgelegten Behördenakte der Antragsgegnerin sind lediglich Zählungen von Verkehrsuntersuchungen nach durchgeführter Sperrung der B-Straße für den Kfz-Durchgangsverkehr enthalten, aber nicht für die Zeit davor. Angeblich lägen Zahlen über Unfälle zwischen Rad- und Autofahrern der Polizei vor ebenso wie Mitteilungen über Nötigungs- und Gefährdungsanzeigen, doch sind diese Zahlen offenkundig nicht bei der Entscheidungsfindung der Antragsgegnerin herangezogen worden, da sie weder eine polizeiliche Stellungnahme diesbezüglich eingeholt hat noch eine belegbare Dokumentation von Unfallgeschehen und Gefahrenlagen erstellt hat. Diese angebliche Gefährdung stand bei der Entscheidung der Antragsgegnerin offensichtlich nicht im Vordergrund, da sie die getroffene Entscheidung vorrangig als Maßnahme der Verkehrsberuhigung und Förderung des Radverkehrs getroffen hat. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Anordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen „auf Grund der besonderen Umstände“ (§ 45 Abs. 9 S. 1 StVO) zwingend erforderlich ist. Da die Straßenverkehrsbehörde die materielle Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Verkehrszeichens erfüllt sind, obliegt es ihr, die zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen (Bay. VGH, B. v. 28.12.2020 a.a.O.; ebenso wohl OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 06.01.2021 – 1 S 115/20, Beck RS 2021, 24). Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan, weshalb die von ihr getroffene Maßnahme keinen rechtlichen Bestand haben kann. Da somit dem Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu entsprechen war, war die Antragsgegnerin auch nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO zur Beseitigung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu verpflichten, weil effektiver Rechtsschutz gegen die verkehrsbehördlichen Maßnahmen der Antragsgegnerin nur durch Beseitigung der Verkehrszeichen und der Sperrposten erreicht werden kann (Hess. VGH, B. v. 12.11.1992 – 2 TG 1527/92, NVwZ–RR 1993, 389; OVG Nordrhein-Westphalen, B. v. 22.10.2003, 8 B 468/03, Beck RS 2004, 23152 Rdnr. 22). Als unterliegende Beteiligte hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.