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Beschluss

M 23 S 20.2827

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer flächigen temporären Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer neu eröffneten Autobahnstrecke kann im einstweiligen Rechtsschutz wegen fehlender konkreter Gefahr und unzureichender Ermittlung der Lärmlage zurückgenommen werden. • Für Verkehrsversuche nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO sind belastbare Ermittlungen zur tatsächlichen Gefahrenlage erforderlich; ein bloßer Gefahrenverdacht reicht nicht aus. • Wird im Eilverfahren aufschiebende Wirkung angeordnet, ist der Vollzugsfolgenbeseitigung Rechnung zu tragen, indem örtlich aufgestellte Verkehrszeichen entfernt oder unkenntlich gemacht werden. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache, die Verkehrsbelange und das Recht auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen; bei nur noch kurzer Restlaufzeit der Anordnung kann das Vollzugsinteresse geringes Gewicht haben.
Entscheidungsgründe
Eilrechtsschutz: Entfernung großflächiger Tempo-120-Beschilderung wegen fehlender Gefahrenfeststellung • Die Anordnung einer flächigen temporären Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer neu eröffneten Autobahnstrecke kann im einstweiligen Rechtsschutz wegen fehlender konkreter Gefahr und unzureichender Ermittlung der Lärmlage zurückgenommen werden. • Für Verkehrsversuche nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO sind belastbare Ermittlungen zur tatsächlichen Gefahrenlage erforderlich; ein bloßer Gefahrenverdacht reicht nicht aus. • Wird im Eilverfahren aufschiebende Wirkung angeordnet, ist der Vollzugsfolgenbeseitigung Rechnung zu tragen, indem örtlich aufgestellte Verkehrszeichen entfernt oder unkenntlich gemacht werden. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache, die Verkehrsbelange und das Recht auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen; bei nur noch kurzer Restlaufzeit der Anordnung kann das Vollzugsinteresse geringes Gewicht haben. Der Antragsteller klagte gegen beidseitig auf jeweils etwa 33–35 km auf der A 94 zwischen P. und Wi. angeordnete temporäre Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 120 km/h, die zunächst vom 1.2. bis 31.7.2020 und anschließend bis 30.12.2020 verlängert wurden. Anlass waren vermehrte Anwohnerbeschwerden über vermeintlich unzumutbare Lärmbelastungen nach Freigabe der Neubaustrecke im September 2019. Die Autobahndirektion begründete die Maßnahme im Wesentlichen mit Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und mit dem Ziel, in einem Verkehrsversuch Erkenntnisse zu Spitzengeschwindigkeiten und Lärmemissionen zu gewinnen; Messungen und ein Lärmgutachten sollten folgen. Der Antragsteller machte im Eilverfahren geltend, es lägen keine belastbaren Anhaltspunkte für eine unzumutbare Lärmbelastung vor; ein immissionstechnischer Bericht der Gemeinde zeige Werte unter den Orientierungswerten der 16. BImSchV, und die Versuchsanordnung sei in Länge und Methode ungeeignet und unverhältnismäßig. Das Gericht hat daraufhin die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und die Entfernung bzw. Unkenntlichmachung der Zeichen verlangt. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da Verkehrszeichen als Dauerverwaltungsakte behandelt werden und die Verlängerung durch die Behörde die Rechtsschutzbedürftigkeit erhält. • Sachliche Prüfung: Bei summarischer Prüfung überwiegen die Erfolgsaussichten der Klage. Die Behörde stützte sich in wesentlichen Teilen auf subjektive Beschwerden und unterließ eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme des Ist-Zustands sowie belastbare Lärmermittlungen, sodass eine konkrete Gefahrenlage nicht belegt ist. • Rechtsgrundlagen: Die Anordnung kann nicht ausreichend auf § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO (Schutz der Wohnbevölkerung) gestützt werden, weil die erforderliche konkrete Gefahrenfeststellung fehlt. Ebenso rechtfertigt § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO (Erprobung/Versuch) nicht ohne weiteres einen Versuchseingriff; es bedarf bereits vorab hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefahr besteht und welche Maßnahmen zu erproben sind. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme ist ermessensfehlerhaft, weil keine belastbaren Tatsachen die Gefahrenlage tragen. Zudem ist die Teststrecke von je rund 35 km hinsichtlich Erforderlichkeit und Eingriffsintensität übermäßig; weniger eingriffsintensive, ebenso geeignete Erhebungs- und Messmethoden standen zur Verfügung, etwa Messungen bei unbeschränkter Geschwindigkeit. • Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Das öffentliche Vollzugsinteresse tritt zurück, weil die Anordnung voraussichtlich rechtswidrig ist, die Restlaufzeit überschaubar war und das Recht auf effektiven Rechtsschutz des Antragstellers besonderes Gewicht hat. • Vollzugsfolgenbeseitigung: Zur Vermeidung unterschiedlicher Rechtswirkungen für verschiedene Verkehrsteilnehmer ordnete das Gericht an, die örtlich vorhandenen Zeichen 274-120 zu entfernen oder unkenntlich zu machen; eine Ausnahmegenehmigung für den Antragsteller wäre unzulässig. • Kosten und Streitwert: Dem Antrag wurde mit Kostenfolge entsprochen; der Streitwert wurde mit 20.000 Euro (je Fahrtrichtung 10.000 Euro) festgesetzt. Das Gericht hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen wurde angeordnet, weil die Behörde keine konkrete Gefahrenlage hinreichend ermittelt und damit die Voraussetzungen für die großflächige Geschwindigkeitsbeschränkung sowie für einen Verkehrsversuch nicht dargelegt hat. Die Anordnungen erweisen sich als ermessensfehlerhaft und voraussichtlich unverhältnismäßig, insbesondere angesichts der Länge der Teststrecke und fehlender alternativer, weniger eingriffsintensiver Erhebungsmöglichkeiten. Zugleich wurde der Antragsgegner verpflichtet, die aufgestellten Zeichen 274-120 umgehend zu beseitigen oder unkenntlich zu machen, um eine einheitliche Rechtslage für alle Verkehrsteilnehmer herzustellen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 20.000 Euro festgesetzt.