Urteil
12 E 2476/05
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:1101.12E2476.05.0A
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Leitsätze
Ein Bescheid, mit dem ein Beitrag zu einem berufsständischen Versorgungswerk festgesetzt wird, ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Die Nacherhebung/erhöhte Neufestsetzung eines solchen Beitrages scheitert in der Regel nicht an dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bescheid, mit dem ein Beitrag zu einem berufsständischen Versorgungswerk festgesetzt wird, ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Die Nacherhebung/erhöhte Neufestsetzung eines solchen Beitrages scheitert in der Regel nicht an dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Eine Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2005 kann das Gericht nicht aussprechen, da die darin erfolgte Abänderung des vom Kläger zu leistenden Beitrages für den Monat Dezember 2003 in Höhe von 1.599,39 € rechtmäßig ist und den Kläger damit in seinen Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Als Rechtsanwalt, der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches befreit ist, hat der Kläger gemäß § 27 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerkes einen persönlichen Pflichtbeitrag zu leisten, dessen Höhe sich aus §§ 157-160, 287 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches in Verbindung mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung ergibt. Gemäß § 157 SGB VI werden die Beiträge nach einem vom Hundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Beitragsbemessungsgrundlage sind gemäß § 161 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen. Die sind gemäß § 162 Nr. 1 SGB VI bei Personen, die wie der Kläger gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Zum Arbeitsentgelt zählen gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV sowohl die laufenden Einnahmen aus der Beschäftigung als auch die einmaligen Einnahmen, wobei das in der Zeit vom 01.01.- 31.03. einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausnahmsweise nicht dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzurechnen ist, in dem es gezahlt wurde, sondern dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (sog. Märzklausel, § 23 a Abs. 4 SGB IV). Dies ist bei dem Bonus in Höhe von 3.100,88 €, den der Kläger von seinem Arbeitgeber im Januar 2004 erhalten hat, der Fall, so dass sich das Arbeitsentgelt im Dezember 2003 aus der Summe des auf den Dezember entfallenden Monatsgehaltes von 5.101,10 € und dem Bonus in Höhe von 3.100,88 € errechnet; dies sind 8.201,98 €. Der Beitragssatz im Jahr 2003 betrug 19,5 %, so dass sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage von 8.201,98 € ein Beitrag in Höhe von 1.599,39 € für den Dezember 2003 ergibt. Unerheblich ist, dass die Beitragsbemessungsgrundlage von 8.201,98 € die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 5.100,- € überschreitet; denn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist gemäß § 23 a Abs. 3 S. 1 SGB IV solange zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Im Dezember 2003 entsprach die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von 61.200 €. Das Jahreseinkommen des Klägers betrug im Jahr 2003 einschließlich des Bonusses von 3.100,88 € 59.076,98 €, so dass die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht war. Einer Neufestsetzung des Beitrages für Dezember 2003 stand nicht entgegen, dass der Beklagte bereits mit Bescheid vom 09.06.2004 den für Dezember 2003 zu leistenden Beitrag auf 994,71 € festgesetzt hatte. Die Neufestsetzung des zu gering festgesetzten Beitrages ist ohne die Einschränkungen verfahrensrechtlicher Vorschriften über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zulässig. Die Festsetzung eines Beitrages wie in dem Bescheid vom 09.06.2004 erschöpft sich in der Verpflichtung, den ausgewiesenen Geldbetrag zu zahlen. Sie ist damit ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Der Bescheid vom 09.06.2004 enthält weder ausdrücklich noch stillschweigend Begünstigungen wie z. B. Verzichte oder Erlasse eines Beitragsteiles. Einem solchen Bescheid mag zwar entnommen werden können, dass die Behörde glaubt, den richtigen und damit vollständigen Beitrag zu fordern; daraus kann ein Empfänger des Bescheides aber nicht schließen, dass die Behörde für den Fall, dass sie sich verrechnet haben sollte oder ihr bei der Rechtsanwendung ein Fehler unterlaufen sein sollte, auf eine weitergehende ihr zustehende Forderung verzichtet. Die Nacherhebung des Beitrages scheitert auch nicht an dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der auch bei der Nacherhebung von Beiträgen gilt. Der Ausgangsbescheid, hier der Bescheid vom 09.06.2004 kann zwar, obwohl es sich nur um einen bloß belastenden Verwaltungsakt handelt, Anknüpfungspunkt für ein von Verfassungs wegen schützenswertes Vertrauen des Klägers sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.1968 - VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132, 133). Dies hat aber weiter zur Voraussetzung, dass der Kläger das Vertrauen betätigt haben muss, diese Betätigung sich als schutzwürdig erweist und schwerer als das öffentliche Interesse wiegt. Es kann hier dahinstehen, ob die vom Kläger vorgetragene Verfügung über sein Arbeitsentgelt nach dem Bescheid vom 09.06.2004 eine derartige Vertrauensbetätigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes darstellt. Sie erweist sich jedenfalls in der Abwägung mit dem Interesse des Beklagten als nicht zwingend überwiegend. Maßgebend ist insoweit die Erwägung, dass der Beklagte im Interesse des Haushaltes und der Solidargemeinschaft der Versicherten den vollen nach der Satzung geschuldeten Beitrag zu fordern hat. Ein Vertrauensschutz wie bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden gemäß § 172 ff. AO ist nicht geboten. Steuerbescheide genießen im Unterschied zu sonstigen öffentlichen Abgaben besondere Bestandskraft. Der von der Beklagten erhobene Beitrag ist weder eine Steuer noch ist er ihr ähnlich. Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 3 Abs. 1 S. 1 AO). Für den an den Beklagten zu leisteten Beitrag erhält der Kläger dagegen eine Gegenleistung, nämlich eine Anwartschaft auf eine Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente. Dies ist der maßgebende Gesichtspunkt, weshalb bei Beiträgen der Vertrauensschutz nicht genau so ausgeprägt ist wie bei Steuern. Der Betroffene erhält eine Leistung, die es grundsätzlich rechtfertigt seine Gegenleistung, den Beitrag, in voller Höhe von ihm zu fordern. Der Beitragsanspruch für den Monat Dezember 2003 ist auch nicht durch den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 09.06.2004 erloschen. Das Beitragsschuldverhältnis endet unabhängig vom Erlass eines Beitragsbescheides und dessen Bestandskraft erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beitragsanspruch selbst erlischt. Die Beitragsforderung ist auch nicht verjährt. Nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung verjähren Ansprüche auf Beiträge nämlich erst in 5 Jahren. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist seit dem 01.05.2002 als Rechtsanwalt bei der A-Gesellschaft AG beschäftigt. Mit seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zum 30.07.2002 wurde er Mitglied bei dem Beklagten. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte befreite ihn deshalb mit Bescheid vom 23.12.2002 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten ab 01.08.2002 gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches. Mit Bescheid vom 13.03.2003 setzte der Beklagte den monatlich vom Kläger zu zahlenden Beitrag auf der Grundlage eines sozialversicherungspflichtigen Einkommens in Höhe von 4.625 € auf 901,88 € fest. Unter dem 24.05.2004 übersandte der Kläger dem Beklagten die Gehaltsabrechnungen seines Arbeitgebers für Dezember 2003 wie auch für Januar 2004. Das rentensozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt des Klägers im Jahr 2003 betrug danach 55.976,10 €. Die Verdienstabrechnung für Januar 2004 weist ein Monatsgehalt von 4.764,00 € sowie einen Bonus für das Vorjahr in Höhe von 3.100,88 € aus. Mit Bescheiden vom 09.06.2004 setzte der Beklagte auf der Grundlage eines monatlichen sozialversicherungspflichtigen Einkommens in Höhe von 4.764,00 € den ab 01.01.2004 zu zahlenden Beitrag auf 928,98 € fest und änderte den Beitrag für Dezember 2003 auf der Grundlage eines sozialversicherungspflichtigen Einkommens in Höhe von 5.101,10 € auf 994,71 €. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Zusatzbescheid für das Jahr 2003 beruhe auf einem Differenzeinkommen in Höhe von 476,10 € und einem Differenzbeitrag in Höhe von 92,84 €. Unter dem 21.04.2005 setzte der Beklagte dann den vom Kläger für Dezember 2003 zu entrichteten Beitrag auf 1.599,39 € fest. Zur Begründung führte er aus, das der Berechnung zugrunde zu legende sozialversicherungspflichtige Einkommen im Dezember 2003 habe aufgrund der Märzklausel 3.100,88 € mehr, nämlich 8.201,98 € betragen. Den hiergegen mit Schreiben vom 26.04.2005 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005 zurück. Zur Begründung seiner am 01.08. 2005 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, mit dem Bescheid vom 09.06.2004 sei der für den Monat Dezember 2003 von ihm zu entrichtende Beitrag abschließend festgesetzt worden. Dessen Bestandskraft hindere seine Aufhebung durch den angefochtenen Bescheid vom 21.04.2005. Mit dem Bescheid vom 09.06.2004 sei verbindlich festgestellt worden, dass er höchstens den festgesetzten Beitrag schulde und darüber hinaus kein Anspruch seitens des Beklagten bestehe. Im Vertrauen hierauf habe er bereits über die nachgeforderten Beträge verfügt. Die fehlerhafte Beitragsfestsetzung vom 09.06.2004 beruhe alleine auf einem Fehler des Beklagten; er habe mit der Übersendung seiner Verdienstabrechnungen im Mai 2004 bereits der Beklagten die Auszahlung eines Bonusses in Höhe von 3.100,88 € mitgeteilt. Ähnlich wie bei Steuerbescheiden könne ein Beitragsbescheid nur abgeändert werden, wenn dies im Bescheid vorbehalten gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21.04.2005, mit dem der Beitrag für Dezember 2003 neu festgesetzt worden ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Beitragsbescheid vom 09.06.2004 sei ein allein belastender Verwaltungsakt, der gemäß § 48 VwVfG jederzeit zurückgenommen und abgeändert werden könne. Dieser Bescheid sei rechtswidrig gewesen, weil die Bonuszahlung in Höhe von 3.100,- € im Januar 2004 dem Vorjahr hätte zugerechnet werden müssen, was erst im April 2005 bemerkt worden sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen.