Urteil
2 K 4295/13.F
VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0925.2K4295.13.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nicht begründet. Der Beitragsbescheid vom 25.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die mit Bescheid vom 25.04.2013 erfolgte Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen für die Jahre 2007 bis 2011 ist § 10 Abs. 1 BetrAVG. Danach werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfond durchführen. Mit Wirksamwerden des Bescheides vom 25.04.2013 wurden die früheren Beitragsbescheide für die Jahre 2006 bis 2011 konkludent aufgehoben. Dies folgt daraus, dass anderenfalls eine nachträgliche Erhöhung der jeweiligen Beiträge aufgrund der Bestandskraft der ursprünglichen Beitragsbescheide rechtlich ausgeschlossen wäre. Rechtsgrundlage für die hier erfolgte Aufhebung der ursprünglichen Beitragsbescheide ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die ursprünglichen gegenüber der Klägerin ergangenen Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2007 bis 2011 waren rechtswidrig ergangen. Denn bei denen von der Klägerin ihren Arbeitnehmern gegenüber zugesagten Deputatsleistungen in Form eines verbilligten Gas- und Strombezuges handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, sodass deren Nichtberücksichtigung bei der ursprünglichen Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen in den Jahren 2007 bis 2011 zu Unrecht unterblieben ist. Die von der Klägerin aufgrund der Betriebsvereinbarung Nr. 4/2003 erbrachten Deputatsleistungen stellen eine betriebliche Altersversorgung dar. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.03.2010 - 3 AZR 594/09 (BAGE 133, 289 - 307) hierzu folgendes ausgeführt: „Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgungen sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist. Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden.“ Nach diesen grundsätzlichen Ausführungen stellt der von der Klägerin ihren ehemaligen Arbeitnehmern gewährte Bezug von verbilligtem Gas- und Strom eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Der verbilligte Gas- und Strombezug soll dazu dienen, den Lebensstandard des ehemaligen Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall zu verbessern. Die in der Betriebsvereinbarung Nr. 4/2003 gemachte Zusage dient somit einem Versorgungszweck (vgl. BAG, Urt. v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05, BAGE 120, 330 - 344 zum verbilligten Strombezug). Auslöser für die den Pensionären und ihren Hinterbliebenen gewährten Leistungen ist ein biologisches Ereignis, nämlich der alters- oder krankheitsbedingte Eintritt der früheren Arbeitnehmer in den Ruhestand bzw. deren Ableben, soweit eine Versorgungsleistung an deren Hinterbliebenen erbracht wird. Dass Auslöser der Versorgungsleistungen ein anderes, von § 1 Abs. 1 BetrAVG nicht erfasste Ereignis ist, lässt sich der Ziffer 1.5 der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung Nr. 4/2003 nicht entnehmen. Schließlich steht es außer Frage, dass die Zusage der Versorgungsleistungen von Seiten der Klägerin aus Anlass der jeweiligen Arbeitsverhältnisse mit ihren früheren Mitarbeitern erfolgte. Die Rücknahme der Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2011 konnten ohne die Einschränkungen des Absatzes 2 des § 48 VwVfG ergehen, denn die aufgehobenen Bescheide waren ausschließlich belastender Natur. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthielten die Bescheide nicht auch eine begünstigende Regelung des Inhaltes, dass damit eine Heranziehung zu einem höheren Beitrag ausgeschlossen werde. Ein Bescheid, der einen Beitrag zu niedrig festsetzt, ist im Regelfall als ausschließlich belastender Verwaltungsakt zu betrachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 14/94, NVwZ-RR 1996, 465; Urt. v. 02.09.1999 - 2 C 22.98, BVerwGE 109, 283 ff., VG Frankfurt, Urt. v. 01.11.2005 - 12 E 2476/05, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 48 Rn. 69 m. w. N.). Den ursprünglichen Beitragsbescheiden der Beklagten lässt sich weder ausdrücklich noch im Zusammenhang mit den von ihr erstellten jeweiligen Merkblättern entnehmen, dass der geltend gemachte Jahresbeitrag abschließend erhoben werde, somit eine Nachforderung ausgeschlossen sei. Der Rücknahmebescheid vom 25.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 ist ermessensfehlerfrei. Zwar enthält der Ausgangsbescheid keinerlei Ermessenserwägungen. Die erforderlichen Ermessenserwägungen wurden jedoch im Rahmen des Widerspruchsbescheides zulässigerweise nachgeholt. Da Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), liegt demnach hier kein Ermessensausfall vor. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einzelfallumstände ausführt, die im öffentlichen Interesse liegende Beitragsgerechtigkeit überwiege das Interesse der Klägerin an der Nichterhebung von höheren Insolvenzsicherungsbeiträgen. Der Nacherhebung der jeweiligen Jahresbeträge steht auch nicht das in § 10 Abs. 2 S. 1 BetrAVG enthaltene Verbot der Übersicherung entgegen. Nach dieser Vorschrift müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dem Verbot der Übersicherung keinesfalls ein „Jährlichkeitsprinzip“ mit dem Inhalt entnehmen, dass nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres erhobene Beiträge zu einer Übersicherung der Beklagten führen würde, falls - wovon jeweils auszugehen sei - die Beklagte in den jeweiligen Kalenderjahren ihre Ausgaben und Kosten bereits durch die zuvor erhobenen Beiträge voll gedeckt habe. Demgegenüber weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass bereits § 10 a Abs. 1 BetrAVG der Annahme entgegensteht, nach Ablauf des Kalenderjahres dürften bei fehlerhaften Meldungen keine Neufestsetzungen mehr erfolgen. Wenn für Beiträge, die wegen Verletzung der Mitteilungspflichten (§ 11 Abs. 2 BetrAVG) erst nach Fälligkeit erhoben werden, Säumniszuschläge erhoben werden dürfen, setzt dies die Möglichkeit einer Festsetzung nach Ablauf des Kalender- bzw. Beitragsjahres voraus. Die Verjährungsvorschrift des § 10 a Abs. 4 BetrAVG, die nur für noch nicht festgesetzte Forderungen gilt, setzt ebenfalls die Möglichkeit nachträglicher Festsetzungen voraus. Durch später erfolgte Neufestsetzungen eines Beitrages wird demnach nicht gegen § 10 Abs. 2 BetrAVG verstoßen. Vielmehr würde es gegen die Grundsätze der Beitragsbemessung verstoßen, später festgestellte fehlerhafte Bemessungsgrundlagen nicht zum Anlass für eine Korrektur zu nehmen. Bei einer solchen nachträglichen Heraufsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage zum Zwecke der Gleichbehandlung ist der in den jeweiligen Jahren gültige Beitragssatz anzuwenden (VG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2014 - 16 K 9347/13 - unter Bezugnahme auf Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Stand: Oktober 2013, § 10 Rdnr. 4928). Hierdurch möglicherweise entstehende Überschüsse dienen entweder zur Reduzierung des Beitrags des kommenden Jahres oder zur Aufstockung des Ausgleichfonds. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es für die Nachforderung nicht einer Neuberechnung der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrundlage. Es ist nicht zutreffend, dass der Beklagte bis zum Jahr 2012 Deputatsleistungen generell nicht bei der Insolvenzsicherung berücksichtigt habe, sodass nicht von einem systemischen Fehler bei der Beitragsbemessung gesprochen werden kann. Der Beklagte hat vielmehr - der Rechtslage entsprechend - bei der Berücksichtigung von Deputatsleistungen danach unterschieden, ob diese gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG als betriebliche Altersversorgung anzusehen sind oder ob dies nicht der Fall ist. So spricht etwa das Merkblatt 300/M4 vom November 2011 unter Ziffer 1.2 davon, dass auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen (Deputatsleistungen) betriebliche Altersversorgungen sein können, wenn ansonsten die gesetzlich definierten Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG erfüllt sind. Im Wortlaut anders, aber inhaltlich entsprechend führt das Merkblatt 300/M4 vom Januar 2005 unter Ziffer 1.2 unter anderem aus, dass auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen betriebliche Altersversorgungen sein können, wenn der Arbeitgeber mit den Leistungen die Versorgung seiner Mitarbeiter oder deren Hinterbliebenen für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben unbedingt und unabhängig vom Bedarf des Begünstigten eingerichtet hat. Da die Beitragsforderungen innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht wurden und auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Klägerin schutzwürdigerweise darauf vertrauen durfte, von Nachforderungen verschont zu bleiben, liegt auch keine materiell-rechtliche Verwirkung (§ 242 BGB analog) vor. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Heranziehung zu erhöhten Beiträgen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Der Beklagte ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG - Träger der Insolvenzsicherung. Der Beklagte ist eine privatrechtlich juristische Person. Zur Durchführung des öffentlich-rechtlichen Beitragseinzuges erfolgte eine Beleihung des Beklagten. Die Beklagte zog für die Jahre 2007 bis 2011 die Klägerin jeweils zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG Nachdem der Beklagten bei der Bearbeitung der von der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 BetrAVG abgegebenen Meldung für das Jahr 2012 aufgefallen war, dass die Klägerin abweichend von den Vorjahren ein Kurztestat über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage einbezogen hatte, forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2012 auf, die Deputatsleistungen ab dem Beitragsjahr 2007 nach zu melden, sollten diese bei der Meldung der Vorjahre nicht berücksichtigt worden sein. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 10.04.2013 korrigierte Meldebögen nebst Kurztestaten für die Meldejahre 2007 bis 2011 vor. Auf der Grundlage der erfolgten Nachmeldungen setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25.04.2013 die Insolvenzsicherungsbeiträge der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2011 auf insgesamt 48.856,54€ (gegenüber bisher 46.764,28 €) fest. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 06.05.2013 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ein. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2013l den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 25.10.2013 zugestellt. Die Klägerin hat am 11.11.2013 die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beitragsbescheid sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden von der Klägerin erbrachten Deputatsleistungen in Form einer Strom- und Gaspreisvergünstigung stellten keine Form der betrieblichen Altersversorgung dar und unterfielen deshalb auch nicht der Insolvenzsicherung. Die Deputate beruhten - wie unstreitig ist - auf der Betriebsvereinbarung Nr. 04/2003 zwischen der D. AG und deren Gesamtbetriebsrat, die im Übrigen für den gesamten D.-Konzern und somit auch für die Klägerin Geltung entfaltet. Die Nacherhebung von Beiträgen verstoße weiterhin gegen das in § 10 Abs. 2 S. 1 BetrAVG normierte Verbot der Übersicherung. Die für den zu berücksichtigenden Aufwand der Beklagten notwendigen Deckungsmittel seien bereits durch die Beitragszahlungen in den jeweiligen Jahren erbracht worden. Eine Nacherhebung von Beiträgen für die jeweiligen Jahre führe deshalb zu einer rechtswidrigen Übersicherung auf Seiten des Beklagten. Da Erhebungszeitraum jeweils das Kalenderjahr sei, könnten Veränderungen nur im Laufe dieses Jahres, nicht aber nachträglich berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei eine Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der bisherigen Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2011 nicht gegeben. Da die ursprünglichen Beitragsbescheide zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen seien, komme nur ein Widerruf gemäß § 49 VwVfG in Betracht. Die ursprünglichen Beitragsbescheide seien nicht nur belastend, sondern hätten auch eine Begünstigung dahingehend enthalten, dass eine höhere Heranziehung der Klägerin ausgeschlossen worden sei. Ein Widerruf der ursprünglichen Beitragsbescheide könnte deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG erfolgen, die hier jedoch nicht gegeben seien. Überdies habe der Beklagte das ihm obliegende Ermessen nicht bzw. unzutreffend ausgeübt. So fehlten sowohl im Ausgangs- wie auch im Widerspruchsbescheid jegliche Erwägungen zum Verbot der Übersicherung. Weiterhin vertritt die Klägerin die Auffassung, der Neuberechnung der Beiträge läge eine fehlerhafte Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen zugrunde, da der Beklagte in der Vergangenheit vergleichbare Deputatsleistungen generell nicht als versicherungspflichtig eingestuft habe, so dass die Beitragssätze der jeweiligen Arbeitgeber fehlerhaft ermittelt worden seien. Wenn es demgegenüber zutreffend sein sollte, dass der Beklagte - entgegen der Annahme der Klägerin - schon in der Vergangenheit davon ausgegangen sei, Deputatsleistungen seien bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen, dann hätte er hierauf in seinen Merkblättern ausdrücklich hinweisen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, weshalb sich die Klägerin im Vertrauen auf die Beitragsfestsetzungen der vergangenen Jahre eingerichtet habe. Die Nachforderungen seien deshalb verwirkt. Die Klägerin beantragt, 1. den Beitragsbescheid gemäß § 10 BetrAVG vom 25.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 des Beklagten aufzuheben, soweit ein höherer Betrag als 46.764,28 € festgesetzt worden ist, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.079,62 € nebst 0,5 % Zinsen für jeden Tag vom Tage der Rechtshängigkeit der Klage an und einen weiteren Betrag in Höhe von 12,64 € nebst 0,5 % Zinsen für jeden Monat vom 01.01.2014 an entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Betracht bleiben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Beitragsbescheid vom 25.04.2013 sei rechtmäßig ergangen. Die von der Klägerin erbrachten Deputatsleistungen in Form einer Strom- und Gaspreisvergünstigung aufgrund der Betriebsvereinbarung Nr. 04/2003 stellten eine Form der betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG dar und unterfielen somit der Insolvenzsicherung. Die erfolgte Nacherhebung/Neufestsetzung der Beiträge für die Jahre 2007 bis 2011 verstoße nicht gegen das in § 10 Abs. 2 S. 1 BetrAVG geregelte Verbot der Übersicherung. Aus dem Verbot der Übersicherung folge – entgegen der Annahme der Klägerin – keinesfalls, dass Nachforderungen nur während des jeweiligen laufenden Kalenderjahres möglich seien. Wäre dies so, wären die in § 10 a Abs. 1 und Abs. 4 BetrAVG enthaltenen Regelungen über Säumniszuschläge bzw. die Verjährung überflüssig. Es sei fraglich, ob eine Nacherhebung einer Beitragsdifferenz überhaupt die Aufhebung der früheren Beitragsbescheide erforderlich mache. Im vorliegenden Fall würde sich eine solche Aufhebung nach § 48 Abs. 1 VwVfG richten. Aufgrund der Nichtberücksichtigung der von der Klägerin erbrachten Deputatsleistungen seien die ursprünglichen Beitragsbescheide rechtswidrig ergangen. Da es sich bei den Beitragsbescheiden ausschließlich um belastende Verwaltungsakte handele, sei eine Rücknahme auch ohne die Einschränkungen in Abs. 2 der genannten Norm (Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens) rechtlich möglich. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid sei auch ermessensfehlerfrei ergangen, insbesondere enthalte der Widerspruchsbescheid alle maßgeblichen Ermessenserwägungen und gewichte diese in einer nicht zu beanstandenden Weise. Das Gericht hat die betreffenden Behördenunterlagen (1 Heftstreifen) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.