Urteil
12 K 97/11.F.A
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:0816.12K97.11.F.A.0A
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Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Mit seiner am 11.01.2011 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten zu 2. vom 10.01.2011 und die Verpflichtung derselben, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen. Ferner begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten zu 1. vom gleichen Tag sowie deren Verpflichtung, ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten. Mit dem angegriffenen Bescheid der Beklagten zu 2. hat diese den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen. Die Beklagte zu 1. hat mit dem hier ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid dem Kläger die Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Mit Beschluss vom 24.01.2011 hat das Gericht den Antrag des Klägers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten, abgelehnt (Az.: 12 L 96/11). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.08.2011 ist für die Klägerseite trotz ordnungsgemäßer Ladung mittels öffentlicher Zustellung unter Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.08.2011 verwiesen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da den Feststellungen der Begründung der angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten gefolgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und im Übrigen auf die Gründe des vorgenannten Eilbeschlusses Bezug genommen wird. Neue und darüberhinausgehende Umstände, aus denen sich ein Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet und auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Feststellung der Voraussetzungen nach dem AufenthG ergeben könnten, wurden nach Abschluss des Eilverfahrens weder vom Kläger vorgetragen noch sind derartige Umstände anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylVfG).