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Beschluss

12 L 96/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0323.12L96.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 16. Dezember 2010 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Bei der Zuweisung einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) handelt es sich um einen versetzungsähnlichen Verwaltungsakt, für den die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs allerdings nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 4 des am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetzes - BBG n.F. - (vormals: § 172 BBG a.F. i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) entfällt. 6 Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Zuweisung entfällt demnach nur, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet. Eine solche Anordnung hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Bescheides vom 16. Dezember 2010 vorgenommen. 7 II. Der Antrag ist unbegründet. 8 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 16. Dezember 2010 enthält eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Inwieweit die Gründe tragfähig sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, sondern erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung. 9 2. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. 10 Im vorliegenden Fall ist der streitbefangene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr sprechen im Gegenteil überwiegende Gründe dafür, dass sich der Bescheid in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Die Zuweisungsverfügung vom 16. Dezember 2010 dürfte den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genügen. 11 Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist, § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. 12 a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erforderliches dringendes betriebswirtschaftliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG zu bejahen. Da die Deutsche Telekom AG die dem Dienstherrn (Bund) obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), liegen Maßnahmen, die geeignet sind, für derzeit beschäftigungslose Beamte deren Anspruch auf Beschäftigung - auch bei einem Tochter bzw. Enkelunternehmen - zu verwirklichen, schon aus diesem Grund im betrieblichen Interesse i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Außerdem ist in diesen Fällen (zusätzlich) auch ein personalwirtschaftliches Interesse gegeben, das darin zu sehen ist, dass die Deutsche Telekom AG, die die Kosten der Alimentierung der bei ihr beschäftigten Beamten trägt, von diesen Beamten auch eine Dienstleistung erhält. Deshalb sind insbesondere Zuweisungsentscheidungen an beschäftigungslose Beamte jedenfalls im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, sofern die Rechtmäßigkeit im Übrigen gegeben ist. 13 b) Die Zuweisung ist dem Antragsteller auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. 14 Damit ist mehr gemeint als eine Zumutbarkeitsprüfung im engeren Sinne, etwa anhand der sozialen und familiären Situation. Es geht vielmehr vor allem um die durch Art. 143 b Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesicherte (Gesamt-)Wahrung der Rechtsstellung des bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten durch den verantwortlichen Dienstherrn. Diese im Beamtenrecht wurzelnde Rechtsstellung bedarf in besonderem Maße einer effektiven Sicherung, wenn es - wie hier - darum geht, dass der Betroffene - unter Zuhilfenahme des gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstruments der Zuweisung - nicht mehr bei dem Nachfolgeunternehmen selbst, sondern bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen beschäftigt werden soll. 15 OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 -. 16 Demgemäß behält der Beamte für den Fall seiner dauerhaften Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG anerkanntermaßen (u.a.) den zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählenden Anspruch auf eine seinem Statusamt angemessene Beschäftigung durch Übertragung entsprechender Funktionsämter. Dem zugewiesenen Beamten muss somit - in der Verantwortung des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens als Dienstherrn - hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein "Amt" im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werden. Da es bei den Postnachfolgeunternehmen und erst recht deren Tochter- und Enkelunternehmen genau genommen keine "Ämter" für die dort beschäftigten Beamten gibt, meint dies der Sache nach einen - abgrenzbaren - abstrakten und konkreten Kreis von Aufgaben des Beschäftigungsunternehmens, welcher dem innegehabten beamtenrechtlichen Statusamt jeweils nach seiner Wertigkeit entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG). Die Übertragung eines abstrakten Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereichs erfordert in diesem Zusammenhang die auf Dauer gerichtete Zuweisung eines Kreises von bei dem aufnehmenden Unternehmen eingerichteten Arbeitsposten, und zwar solcher Posten, deren Zuordnung zu dem Statusamt des Beamten nach ihrer Wertigkeit möglich ist. Der konkrete Aufgabenbereich ist identisch mit dem Arbeitsposten, der dem Beamten zur Bearbeitung bzw. Erledigung bestimmter Angelegenheiten seiner Beschäftigungsstelle (Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens) aktuell übertragen wird; auch dieser Bereich kann gegebenenfalls verschiedene Einzeltätigkeiten bzw. Unterbereiche umfassen. Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss in den Fällen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG im Übrigen bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur auf diese Weise hinreichend gewährleistet werden kann, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird. 17 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - (juris); OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 5 ME 427/08 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 1 B 1650/08 - und 31. März 2010 - 1 B 1556/09 - (juris). 18 Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei dem Postnachfolgeunternehmen bzw. einem Tochter- oder Enkelunternehmen ist auf Grund eines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Soll der Beschäftigungsanspruch - wie hier - durch eine Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden, müssen die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sein. 19 BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 - (juris Rn. 12 und 13). 20 Diesen Anforderungen genügt der Zuweisungsbescheid vom 16. Dezember 2010, denn es werden dort sowohl der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis als auch die konkreten Aufgaben benannt. Als abstrakt-funktionelles Amt ist das des Sachbearbeiters Projektmanagement benannt, dem konkret-funktionelle Aufgaben - sie werden durch sechs Einzelbeschreibungen in dem angefochtenen Bescheid präzisiert - zugeordnet werden. Der vorgesehene Einsatz des Antragstellers, er selbst bekleidet nach eigenem Bekunden das Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO, dürfte seinem statusrechtlichen Amt entsprechen. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 12 K 738/09 - (OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 - ) gefordert, dass die Antragsgegnerin jeweils die Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeiten zu belegen habe. Hierzu bedürfe es eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost. Dem ist die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid bereits insoweit nachgekommen, als sie das Amt des Sachbearbeiters mit der Funktionsebene eines Mitarbeiters bei der "früheren Deutschen Bundespost" vergleicht. Die Zuordnung der Ämter entspreche den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 BBesO, sie gehörten sämtlich der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes an. 21 Der Umstand, dass es sich hierbei um einen gebündelten Dienstposten innerhalb der Grenzen der Laufbahngruppe handelt, steht der vorgenannten Einschätzung der Amtsangemessenheit nicht entgegen. Die Orientierung an der Bandbreite von Funktionen statt der herkömmlichen Statusorientierung ist, ohne dass damit die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG ausgehöhlt wären, jedenfalls dort nicht ausgeschlossen, wo - wie z.B. bei der Deutschen Telekom AG - die Rahmenbedingungen im Bereich eines aufnehmenden privatrechtlich verfassten Unternehmens oder die in Betracht kommenden Funktionseinheiten sich so fundamental von den charakteristischen behördlichen Strukturen unterscheiden, dass diese jedenfalls nicht mehr zwingend als maßstabbildend übernommen werden können. Im Übrigen hat auch die Rechtsprechung in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstrechts gegen den Umgang mit gebündelten Dienstposten nichts einzuwenden. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein seiner Wertigkeit nach zwei Statusämtern zugeordneter Dienstposten für den Beamten mit dem niedrigeren der beiden Statusämter kein höher bewerteter Dienstposten sei, so dass bei Wahrnehmung eines dergestalt gebündelten Dienstpostens auch kein Raum für eine Feststellung sei, ob sich ein solcher Beamter einer Erprobungszeit auf einem höherwertigen Dienstposten bewährt habe. 22 BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 2/06 - (juris Rn. 11). 23 Einen flexiblen Umgang mit dem Verhältnis von Status und Funktion bietet ferner die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichsgruppenbildung bei der Handhabung von Richtwerten im Recht der dienstlichen Beurteilung. Hier hat es das Bundesverwaltungsgericht immerhin in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, sich nicht am Status, sondern an der sog. Funktionsebene zu orientieren. 24 Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - (juris Rn. 18 und 19). 25 Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Zusammenhang mit der Richtwertpraxis bei dienstlichen Beurteilungen unter dem Aspekt der Funktionsebene eine Vergleichsgruppe toleriert. 26 Urteile vom 20. November 2002 - 6 A 5568/00 - und 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -. 27 Wenn der Antragsteller rügt, das Amt des Sachbearbeiters Projektmanagement sei nicht zutreffend bewertet, lässt er außer Acht, dass die Dienstpostenbewertung als solche seine subjektiven Rechte nicht berührt. Der Dienstherr nimmt die Bewertung von Dienstposten - nach Maßgabe des in § 18 Abs. 1 BBesG geregelten Grundsatzes der sachgerechten Bewertung und des Haushaltsrechts - in Ausübung seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit vor; er hat dabei allein öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Deshalb können Rechte des Dienstposteninhabers nur dann verletzt sein, wenn sich die (fehlerhafte) Bewertung als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit und damit als Manipulation zu seinem Nachteil darstellen würde. 28 BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2004 - 1 B 1588/04 -. 29 Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des Sachbearbeiters Projektmanagement als Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO missbräuchlich erfolgt ist, ist weder aufgrund des Vortrages des Antragstellers noch anderweitig erkennbar. 30 Der Antragsteller wird im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) H. amtsangemessen beschäftigt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es zunächst standortbezogene Anlaufschwierigkeiten gegeben haben mag. Diese haben den Antragsteller aber nicht in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung in unzumutbarer Weise belastet. Der Antragsteller war zwar zunächst nicht vollständig in den zugewiesenen Funktionen eingesetzt worden; dieser Umstand erklärt sich jedoch aus der Notwendigkeit einer Einführung und Schulung in den für ihn noch relativ unbekannten Tätigkeitsbereich und widerspricht insofern einer beabsichtigten dauerhaften amtsangemessenen Beschäftigung nicht. Dass der Antragsteller nicht sämtliche Tätigkeiten, die im Zuweisungsbescheid aufgeführt sind, in den ersten Tagen wahrnehmen kann, liegt dabei in der Natur der Sache. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Antragserwiderung auf das eigens für den Arbeitsbereich Megaplan erstellte Ausbildungskonzept (Bl. 63 ff. der Verwaltungsvorgänge) hingewiesen. Danach ist ein insgesamt neunwöchiges Programm (45 Tage) zu absolvieren, das den zugewiesenen Beamten den Arbeitsbereich Megaplan nahebringen und sie auf die anstehenden Aufgaben vorbereiten soll. Das Modul 1 des Einführungsplans sieht dabei für die ersten drei Wochen u.a. einen Welcomeday, die Aufnahme am Standort sowie eine Vorstellung der Organisationsstrukturen der VCS und von Megaplan vor. Während der Antragsteller moniert, dass in den ersten zehn Diensttagen - dies dokumentiert sein (Einsatz-) Tagebuch - "nur" eine Begrüßungsrunde, die Vorstellung der Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat, das Bekanntmachen mit den Räumlichkeiten der VCS, mehrere Einführungen in VPN, die Einrichtung technischer Zugangsvoraussetzungen (VPN, Outlook, Kennung Megaplan), Informationen zu Reisekosten sowie Zeiten des "Nichtstuns" stattgefunden hätten, mögen zwar nicht sämtliche Themen der Ausbildungskette abgehandelt worden sein; im Wesentlichen stimmen die vom Antragsteller aufgezählten Tätigkeiten jedoch mit dem Einführungsplan überein. Dass daneben noch Stationen des Ausbildungsplans "offen geblieben" sind, kann auf die bereits erwähnten Anlaufschwierigkeiten zurückgeführt werden, welche jedoch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller sein Tagebuch nicht über die Dauer von zehn Tagen hinaus weitergeführt hat, behoben zu sein scheinen. Dies lässt auch darauf schließen, dass der Antragsteller nunmehr plangemäß geschult wird. 31 Wenn der Antragsteller daneben rügt, Megaplan sei ein zeitlich befristetes Projekt mit der Folge, dass sein (dauerhafter) amtsangemessener Einsatz bereits von vornherein gefährdet sei, ist dieses Vorbringen durch die Antragsgegnerin entkräftet worden. In der Antragserwiderung weist sie darauf hin, dass der Arbeitsbereich Megaplan am Standort H. auf unbefristete Zeit vorhanden sein werde und es keine zeitlichen Einschränkungen gebe. Dem ist der Antragsteller nicht weiter entgegengetreten. 32 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die ihren Niederschlag in dem ärztlichen Gutachten des B.A.D. (Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH) vom 1. April 2010 finden, stehen der Zuweisung zur VCS H. ebenfalls nicht entgegen. 33 Die Wegstrecke vom Wohnsitz des Antragstellers in der X. Straße in E. zur VCS in H. ist ihm zumutbar. In diesem Zusammenhang streitet auch das Gutachten des B.A.D. nicht für den Antragsteller, denn es gibt zwar insoweit vor, dass der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. mit dem PKW nicht länger als 60 Minuten dauern dürfe; zumindest mit dem PKW kann der Antragsteller den Dienstort in H. jedoch bei einer Fahrtstrecke von ca. 45 km in ca. 46 Minuten erreichen. 34 Vgl. Routenplaner, http://google.maps.de. 35 Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen ausschließlich auf den öffentlichen Personennahverkehr - bei dem eine (unzumutbare) Wegzeit von über einer Stunde (ca. 80 bis 100 Minuten) entstehen würde -, 36 vgl. DB Reiseauskunft, http://www.bahn.de/p/view/buchung/fahrplan_buchung.shtml, 37 angewiesen ist, lassen sich dem ärztlichen Gutachten hingegen nicht entnehmen. Auch der Antragsteller beschränkt sich auf die unsubstantiierte Aussage, dass er auf den öffentlichen Personennahverkehr angewiesen sei. Darlegungen dazu, aus welchem Grunde dies der Fall ist, lässt er vermissen. 38 Keiner Entscheidung bedarf vor diesem Hintergrund die Frage, ob dem Antragsteller als Alternative zum täglichen "Pendeln" von E. nach H. ein Umzug zumutbar ist. 39 Die weiteren gesundheitlichen Einschränkungen, die sich dem Gutachten des B.A.D. entnehmen lassen, werden von der Antragsgegnerin bei der Zuweisung berücksichtigt. Dementsprechend wird der Antragsteller (nach Beendigung der Schulung) nicht in der Nachtschicht, ohne konflikthaften Kundenkontakt, ohne Zeitdruck und ohne Teamarbeit eingesetzt. Bestehende Restzweifel hinsichtlich der Umsetzung der vom Gesundheitsgutachten geforderten konfliktfreien Tätigkeit, wie sie sich in Bezug auf die zugewiesene (Unter-)Tätigkeit "Anfragen und Beschwerden entgegennehmen und registrieren" ergeben haben, hat die Antragsgegnerin spätestens durch die Antragserwiderung ausgeräumt. Nach ihrem Bekunden sei nicht mit jeder Anfrage bzw. Beschwerde ein "konflikthafter" Kundenkontakt verbunden. Auch die Tätigkeit "Annehmen und Registrieren" sei nicht zwangsläufig mit verbalem Kundenkontakt verbunden, sondern stelle eine "Passiventgegennahme" im Rahmen einer Randtätigkeit dar. Die Antragsgegnerin hat versichert, dass auf die genannten gesundheitlichen Einschränkungen eingegangen werde. Der Antragsteller selbst hat dem nichts entgegengebracht, sondern sich auf die pauschale Aussage zurückgezogen, dass ihm "offenbar auch Kundenkontakt und Beschwerdeannahme zugemutet werden soll". Dass es tatsächlich entgegen der Zusage der Antragsgegnerin zu einem konfliktträchtigen Einsatz gekommen ist, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres. 40 Letztlich wird auch der vom B.A.D. vorgesehene, den gesundheitlichen Einschränkungen entsprechende Arbeitsplatz an einem höhenverstellbaren Schreibtisch von der Antragsgegnerin für den Antragsteller zur Verfügung gestellt. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft vorgetragen, dass im Arbeitsbereich des Antragstellers zwei höhenverstellbare Schreibtische zur Verfügung stünden. Sollten tatsächlich bisher - wie der Antragsteller behauptet - mehrere Mitarbeiter gezwungen gewesen sein, sich diese teilen zu müssen, kann dies auf die bereits erwähnten anfänglichen - und im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisung als unproblematisch angesehenen - Schwierigkeiten am Standort zurückgeführt werden. Die Antragsgegnerin teilte auf den Einwand des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. März 2011 mit, dass zusätzliche Tische bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die gebotenen Anstrengungen unternimmt, den Antragsteller amtsangemessen einzusetzen, was nicht zuletzt auch eine an den gesundheitlichen Einschränkungen orientierte Arbeitsplatzgestaltung betrifft. 41 Es sei abschließend darauf hingewiesen, dass die in dem Gutachten ausgesprochenen Empfehlungen, den Antragsteller an einem höhenverstellbaren Arbeitsplatz zu beschäftigen sowie den konfliktträchtigen Bereich und die Teamarbeit auszuschließen eine Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben nicht von vornherein und zwingend ausschließt, auch wenn dem Antragsteller die Ausübung einzelner Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen im Ergebnis nicht zumutbar sein sollte. Zur Unzumutbarkeit der Zuweisung insgesamt führt dies jedoch nicht. 42 3. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, insbesondere wenn auch die überwiegend wahrscheinliche Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheids vom 16. Dezember 2010 einbezogen wird. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, knüpft an die Zumutbarkeit der Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an. Da diese nach den vorstehenden Erwägungen zu bejahen ist, ist seinem Interesse kein wesentliches Gewicht beizumessen. Seine persönliche Situation streitet ebenso wenig zu seinen Gunsten wie die Entfernung von E. nach H. . Dem steht das angesprochene betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Interesse de Antragsgegnerin, das prinzipiell als dringlich eingestuft werden kann, 43 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 -, 44 und dem vorliegend der Vorzug gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers zu geben ist, entgegen. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. 47